OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 6/18

BVERWG, Entscheidung vom

22mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ansprüche auf Einsicht in eigene Steuerakten können dem Steuerrechtsverhältnis zuzuordnen sein und damit in die Zuständigkeit der Finanzgerichte fallen. • Die Finanzgerichtsbarkeit ist eröffnet, wenn das Informationsbegehren im Steuerrechtsverhältnis wurzelt und mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften zusammenhängt. • Ein Anspruch nach dem IFG NRW steht grundsätzlich neben verwaltungsverfahrensrechtlichen Einsichtsansprüchen, aber dies schließt nicht aus, dass er als Abgabenangelegenheit der FGO zuzuordnen ist, wenn er in einem steuerlichen Verfahren verankert ist.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Finanzgerichte für Einsichtsbegehren in eigene Steuerakten • Ansprüche auf Einsicht in eigene Steuerakten können dem Steuerrechtsverhältnis zuzuordnen sein und damit in die Zuständigkeit der Finanzgerichte fallen. • Die Finanzgerichtsbarkeit ist eröffnet, wenn das Informationsbegehren im Steuerrechtsverhältnis wurzelt und mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften zusammenhängt. • Ein Anspruch nach dem IFG NRW steht grundsätzlich neben verwaltungsverfahrensrechtlichen Einsichtsansprüchen, aber dies schließt nicht aus, dass er als Abgabenangelegenheit der FGO zuzuordnen ist, wenn er in einem steuerlichen Verfahren verankert ist. Die Kläger verlangten nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Einsicht in ihre Einkommen- und Umsatzsteuerakten für die Jahre 1999 bis 2005 zur Beweisführung in einem finanzgerichtlichen Verfahren. Das Verwaltungsgericht erklärte den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht. Die Vorinstanzen hielten die Zuständigkeit der Finanzgerichte aufrecht und lehnten die Beschwerde der Kläger ab. Die Kläger wandten ein, ihr Anspruch stütze sich auf das IFG NRW und sei daher in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zuzuweisen. Streitgegenstand ist demnach die Frage, ob das Einsichtsbegehren eine Abgabenangelegenheit im Sinne der Finanzgerichtsordnung ist oder ein eigenständiger informationsrechtlicher Anspruch, der vor Verwaltungsgerichten durchzusetzen wäre. • Rechtsweg: Die weitere Beschwerde war statthaft, ist aber unbegründet; zuständig sind die Finanzgerichte, nicht die Verwaltungsgerichte. • Anknüpfungspunkt ist das Steuerrechtsverhältnis: Der geltend gemachte Einsichtsanspruch wurzelt in den Steuerverhältnissen der Kläger, da er zur Durchsetzung in einem finanzgerichtlichen Verfahren erhoben wird und sich gegen Steuerbescheide richtet. • Auslegung § 33 Abs.1 Nr.1, Abs.2 FGO: Eine Abgabenangelegenheit liegt vor, wenn die Angelegenheit mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch die Finanzbehörden verknüpft ist; Einsicht in Steuerakten ist dann eine Abgabenangelegenheit, wenn das Begehren im Steuerrechtsverhältnis verwurzelt ist. • Abgrenzung zum IFG NRW: Ein Anspruch aus § 4 Abs.1 IFG NRW besteht grundsätzlich neben verwaltungsverfahrensrechtlichen Akteneinsichtsansprüchen, führt aber nicht automatisch zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, wenn der Antrag inhaltlich dem Steuerrechtsverhältnis zuzuordnen ist. • Spezifische Situation: Die Kläger sind unmittelbar am Steuerverwaltungsverfahren beteiligt und machen ihr Informationsbegehren im Zusammenhang mit Abrechnungsbescheiden geltend; Abrechnungsbescheide sind Teil des Steuererhebungsverfahrens und damit steuerrechtlich geprägt. • Folgerung: Da das Informationsbegehren ein Annexverfahren zum Steuerrechtsverhältnis darstellt, verdrängt die Sonderzuweisung nach § 33 Abs.1 Nr.1 FGO die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Die Beschwerde der Kläger ist unbegründet; die Zuständigkeit liegt bei den Finanzgerichten. Die Klage auf Einsicht in die Steuerakten ist als Abgabenangelegenheit dem Finanzrechtsweg zuzuordnen, weil das Begehren in einem Steuerrechtsverhältnis wurzelt und mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften zusammenhängt. Ein Anspruch nach dem IFG NRW besteht zwar grundsätzlich neben verwaltungsverfahrensrechtlichen Ansprüchen, dies ändert jedoch nichts an der zwingenden Zuweisung an die Finanzgerichtsbarkeit in Fällen wie dem vorliegenden. Die Kostenentscheidung wurde zugunsten des Beklagten getroffen entsprechend den einschlägigen Vorschriften.