Beschluss
5 LA 70/22
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:1205.5LA70.22.00
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Leitsätze
1. Ein Zuschlag für Impulshaltigkeit nach der TA Lärm wird nur vergeben, wenn besonders hohe Pegeländerungen einen außergewöhnlichen Grad an Störung erreichen.(Rn.18)
2. Nr. A.1.5 der TA Lärm verweist zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche auf die DIN 45680, Ausgabe März 1997, die nicht als überholt anzusehen ist.(Rn.28)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 31. August 2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Zuschlag für Impulshaltigkeit nach der TA Lärm wird nur vergeben, wenn besonders hohe Pegeländerungen einen außergewöhnlichen Grad an Störung erreichen.(Rn.18) 2. Nr. A.1.5 der TA Lärm verweist zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche auf die DIN 45680, Ausgabe März 1997, die nicht als überholt anzusehen ist.(Rn.28) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 31. August 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Stilllegung einer Windkraftanlage, die sich auf dem Flurstück …, Flur …, Gemarkung … befindet und deren Errichtung und Betrieb von dem Beklagten mit Bescheid vom 28. Januar 2013 genehmigt wurde. Das Wohnhaus des Klägers befindet sich ca. 500 m entfernt in …. Darin betreibt er auch eine Praxis für Physiotherapie und Massage. Unter dem 9. April 2017 forderten der Kläger und seine Ehefrau den Beklagten auf, die Windkraftanlage stillzulegen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Dezember 2017 ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2018 zurückgewiesen. Der Kläger hat am 2. Oktober 2018 Klage erhoben, welche das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. August 2022 abgewiesen hat. Gegen das ihm am 7. September 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. November 2022 die Zulassung der Berufung beantragt. Die Begründung des Zulassungsantrages hat der Kläger dem Oberverwaltungsgericht am 7. Dezember 2022 vorgelegt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg. Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (Beschl. d. Senats v. 31.01.2022 – 5 LA 308/20 –, juris Rn. 3). Für die Darlegung ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass sich der Antragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Der Antragsteller muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus seiner Sicht fehlerhaften – Erwägungen beruht, d.h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, die Entscheidung tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht erfolgen (vgl. Beschl. d. Senats v. 31.01.2022 – 5 LA 308/20 –, juris Rn. 4). a) Die Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe eine falsche Tatsachengrundlage zugrunde gelegt, da es ein (zweites) Gutachten der Ingenieurbüro für Akustik … vom 22. Dezember 2017 nicht gebe, ist unzutreffend. Das Schalltechnische Gutachten vom 22. Dezember 2017 (Bl. 331 Beiakte A) haben die Beigeladene (…) und der Beklagte (…) mit E-Mail der Ingenieurbüro für Akustik …ebenfalls) am 22. Dezember 2017 (Bl. 330 Beiakte A) erhalten. Dieses Gutachten wurde gegenüber dem Kläger mit Ablehnungsbescheid vom 28. Dezember 2017 in das Verfahren eingeführt, da es dem Bescheid als Anlage beigefügt war (vgl. Bl. 367 Beiakte A). Zusätzlich übersandte der Beklagte (…) dem Kläger das Schalltechnische Gutachten vom 22. Dezember 2017 mit E-Mail vom 28. Dezember 2017 (Bl. 368 Beiakte A). b) Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die TA Lärm unter drei Gesichtspunkten fehlerhaft angewandt, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. aa) Der Kläger bringt vor, das Verwaltungsgericht vermische Impulshaltigkeit und tieffrequenten Lärm. Das Verwaltungsgericht habe seine Hilfsbeweisanträge, durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens festzustellen, dass die von Windenergieanlagen emittierten Geräusche durch die zeitlich hohe Amplitudenvariabilität als impulshaltig einzuordnen sind und daher ein Zuschlag im Sinne des Punktes A.3.3.6 der TA Lärm notwendig ist, so dass in der Summe einer Überschreitung der in Nr. 6.1 d) der TA Lärm festgesetzten Immissionsrichtwerte vorliegt, sowie durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens festzustellen, dass sich aus den unbewerteten Lärmdruckpegeln deutliche, teilweise auch nach der DIN 45680:1997-03 hörbare Frequenzspitzen ergeben, die als störende Dissonanzen durch den Menschen wahrgenommen werden, so dass die Schallimmissionen als impulshaltig im Sinne der TA Lärm eingestuft werden müssen, fehlerhaft abgelehnt. Das Verwaltungsgericht zeige, dass es den Unterschied der Prüfung des Zuschlags nach Nr. A.3.3.6 der TA Lärm und der Prüfung der tieffrequenten Schallimmissionen mit oder ohne hervortretende Einzeltöne nicht korrekt erfasst habe. Der Verweis auf das nicht vorhandene Gutachten der Akustik Busch GmbH vom 22. Dezember 2017 müsse als irrelevant ausgeblendet werden. Die Rüge des Klägers greift nicht durch. Zur Begründung der Ablehnung der Hilfsbeweisanträge hat das Verwaltungsgericht (Seite 13) auch auf das – nicht irrelevante (siehe Gliederungspunkt II.1.a) – Schalltechnische Gutachten der Ingenieurbüro für Akustik … vom 22. Dezember 2017 verwiesen. Ausweislich dieses Gutachtens (Seite 9) sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die durch die Drehbewegung der Rotorblätter erzeugte windenergieanlagentypische Geräuschcharakteristik weder ton- noch impulshaltig sei. Soweit der Kläger sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 – beruft, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme ernstlicher Zweifel. Nach Nr. A.3.3.6 der TA Lärm ist bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung ein Zuschlag für Impulshaltigkeit zu berücksichtigen, wenn das zu beurteilende Geräusch während bestimmter Teilzeiten Tj Impulse enthält. Der Zuschlag für Impulshaltigkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass in ihrer Lautstärke kurzzeitig stark zu- und wieder abnehmende Geräusche als deutlich störender empfunden werden als Geräusche mit weitgehend gleichbleibender Lautstärke. Nr. A.3.3.6 der TA Lärm erlaubt indes nicht die Vergabe eines allgemeinen Lästigkeitszuschlages (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007 – 4 C 2.07 –, juris Rn. 29 f.). Ein Zuschlag für Impulshaltigkeit nach der TA Lärm wird nur vergeben, wenn besonders hohe Pegeländerungen einen außergewöhnlichen Grad an Störung erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007 – 4 C 2.07 –, juris Rn. 31; OVG Münster, Urt. v. 05.10.2020 – 8 A 894/17 –, juris Rn. 232). Hiervon ausgehend kann es in konkreten Einzelfällen besondere Ausprägungen der charakteristischen Geräusche von Windenergieanlagen geben, die zu einer erhöhten Lästigkeit der Anlagengeräusche führen und bei der Beurteilung mit einem Zuschlag für Ton- und/oder Impulshaltigkeit zu berücksichtigen sind. Zuschläge für lediglich theoretisch mögliche Störwirkungen, für deren tatsächliches Eintreten jedoch keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, sieht die TA Lärm aber nicht vor (vgl. OVG Münster, Urt. v. 05.10.2020 – 8 A 894/17 –, juris Rn. 234 f.). Dass besonders hohe Pegeländerungen vorliegend einen außergewöhnlichen Grad an Störung erreichen, legt der Kläger nicht dar. Er behauptet lediglich – ohne dies näher zu substantiieren –, dass die Bauweise seines Wohnhauses vorhandene Schallwellen verstärke, so dass es zu Schallinterferenzen komme, deren hohe Amplitudenmodulationen einen Impulszuschlag rechtfertigten. bb) Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass es für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen vorlägen, nicht auf die individuelle Beschaffenheit des Wohnhauses ankomme. Nr. 2.3 der TA Lärm gehe ausdrücklich davon aus, dass die Immissionen an dem konkreten, individuellen Immissionsort zu messen seien. Dieser Vortrag rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel. Das vom Verwaltungsgericht (Urteil, Seite 12) zugrunde gelegte Gutachten des TÜV Nord vom 25. August 2017 („Bericht über Schallimmissionsmessungen in der Nachbarschaft der Windparks …und … III zur Ermittlung tieffrequenter Geräuscheinwirkungen auf das Wohnhause …“) steht im Einklang mit den Vorgaben der TA Lärm. Nach Nr. A.1.3 c) der TA Lärm liegen die maßgeblichen Immissionsorte nach Nr. 2.3 der TA Lärm bei der Einwirkung tieffrequenter Geräusche in dem am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raum. Unter Beachtung dieser Vorgaben fand die Immissionsmessung im Wohnhaus des Klägers (…) statt; als Messraum wurde das Schlafzimmer im Dachgeschoss auf der Ostseite ausgewählt. Dieses befindet sich in ca. 500 m Abstand westlich der nächstgelegenen Windenergieanlage (WEA D6/Enercon E82 – E2; vgl. Gutachten des TÜV Nord vom 25. August 2017, Seite 7). Nähere Angaben zum Wohnhaus … und zum Messraum (Schlafzimmer) finden sich in Kapitel 6 des Gutachtens des TÜV Nord vom 25. August 2017 (Seite 11 f.). cc) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Hilfsbeweisantrag, durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens festzustellen, dass die Messeergebnisse des Gutachtens des TÜV Nord vom 25. August 2017 zeigen, dass die Anhaltswerte des Beiblatts 1, Tabelle 1 zur DIN 45680: 1997-03 für Einzeltonhaltigkeit überschritten wird (insbesondere im Bereich von 80 Hz, dort 7,8 bis 13,3 dB), fehlerhaft abgelehnt. Die in der DIN 45680, Beiblatt aufgeführten Werte seien keine gesicherten Grenzwerte, sondern nur Anhaltswerte. Daher müsse aufgrund des Vorsorgeprinzips die Prüfung der Einzeltonhaltigkeit untersucht werden, wenn der Anhaltswert (5 dB[A]) nach den Berechnungen des Gutachters erreicht werde. Die Angabe im Gutachten des TÜV Nord vom 25. August 2017 sei nicht präzise genug. Er – der Kläger – könne gar nicht nachprüfen, ob der angegebene Anhaltswert nicht doch überschritten worden sei. Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel auf. Nur wenn unter Berücksichtigung von Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten sind, sind geeignete Minderungsmaßnahmen zu prüfen (Nr. 7.3 Abs. 2 der TA Lärm). Nach Nr. A.1.5 des Anhangs enthält die DIN 45680, Ausgabe März 1997, und das dazugehörige Beiblatt Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die in Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden. Das Gutachten des TÜV Nord vom 25. August 2017 (Seite 18 f.) kommt zunächst zu dem Ergebnis, dass die tieffrequenten Schallimmissionen nicht einzeltonhaltig im Sinne der DIN 45680, Ausgabe März 1997, sind; die Schwelle von 5 dB werde nicht überschritten. Die Auswertung der Einzelmessungen nach DIN 45680, Ausgabe März 1997, in Anhang 4 zeige, dass die Differenzen zwischen dem Pegel einer Terz und den entsprechenden Pegeln in den beiden Nachbarterzen ≤ 2 dB am Messpunkt Mp1 und 4 bis 5 dB am Messpunkt Mp2 betragen. Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, es werde keine präzise Zahl mit einer Dezimalstelle angegeben, so dass er die Einhaltung des Anhaltswertes nicht nachprüfen könne, greift nicht durch. Denn der Kläger zieht mit seinem Vorbringen die gutachterliche Feststellung, die Schwelle von 5 dB werde nicht überschritten, nicht substantiiert in Zweifel. Weiterhin ist aus Tabelle 11 des vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Gutachtens des TÜV Nord vom 25. August 2017 (Seite 25) zu ersehen, dass die Beurteilungspegel der tieffrequenten Windenergieanlagen-Geräusche die Anhaltswerte der DIN 45680, Ausgabe März 1997, am Tage um mindestens 13 dB(A) und nachts um mindestens 9 dB(A) unterschreiten. c) Die Auffassung des Klägers, im angefochtenen Urteil fehle die Auseinandersetzung mit Infraschall, ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht (Urteil, Seite 16 bis 18) hat sich mit der Frage, ob schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Infraschall vorliegen, auseinandergesetzt und diese im Ergebnis zutreffend verneint. Gemäß den Hinweisen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (Stand: 30.06.2016, Seite 4) – eingeführt durch Erlass vom 31. Januar 2018 – und dem Schalltechnischen Gutachten der Ingenieurbüro für Akustik … vom 22. Dezember 2017 (Seite 9) kann davon ausgegangen werden, dass die Infraschallerzeugung von Windkraftanlagen auch im Nahbereich zwischen 150 m und 300 m deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegt. Damit seien Gesundheitsschäden und erhebliche Belästigungen nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu erwarten. Diese Einschätzung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht (vgl. Urt. d. Senats v. 23.11.2022 – 5 KS 19/21 –, juris Rn. 49; OVG Koblenz, Beschl. v. 30.07.2020 –8 A 10157/20.OVG –, juris Rn. 18 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 29.09.2020 – 8 B 1576/19 –, juris Rn. 29 ff.). d) Die Auffassung des Klägers, die derzeit noch gültige DIN 45680, Ausgabe März 1997, könne der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden, ist unzutreffend. Nr. A.1.5 der TA Lärm verweist zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche auf die DIN 45680, Ausgabe März 1997, die nicht als überholt anzusehen ist. Das wäre erst dann der Fall, wenn eine Neufassung die Phase fachlicher und wissenschaftlicher Prüfungen und Beteiligung aller relevanten Stellen hinter sich gebracht hätte und damit als gesicherter Stand der Wissenschaft anzusehen wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Der im Jahre 2020 vorgelegte Neuentwurf der DIN 45680, auf die sich der Kläger beruft, ist bislang nicht über das Stadium eines Entwurfs hinausgekommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.02.2022 – 11 S 45/21 –, juris Rn. 27;Feldhaus/Schenk/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 66. Update (227. AL) / Juni 2023, Nr. 7.3 TA Lärm Rn. 29 und Fn. 71). 2. Den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO legt der Kläger nicht dar. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits „durchschnittlicher“ Schwierigkeit abheben (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 16.06.2021 – 3 LA 56/20 –, juris Rn. 23). Der Kläger bringt vor, die Rechtssache weise besondere Schwierigkeiten auf. Das Verwaltungsgericht hätte seinen Beweisanträgen stattgeben müssen; der Sachverhalt und die Herleitung des Kausalzusammenhangs (nach Bradford Hill) seien in rechtlicher Hinsicht schwierig. Zudem stelle sich die Anwendung der Anhaltswerte der DIN 45680 als schwierig dar. Das Verwaltungsgericht hinterfrage die Feststellung im Gutachten des TÜV Nord vom 25. August 2017, dass die Anhaltswerte nicht überschritten würden, nicht näher, obwohl er – der Kläger – substantiierte Zweifel an der zugrundeliegenden Berechnung vorgetragen und auch die Auslegung als Grenzwert in Frage gestellt habe. Mit diesem Vorbringen legt der Kläger keine besonderen Schwierigkeiten dar. Er wendet sich vielmehr gegen die Würdigung seiner Hilfsbeweisanträge durch das Verwaltungsgericht und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Entgegen der Darstellung des Klägers ist das Schalltechnische Gutachten der Ingenieurbüro für Akustik … vom 22. Dezember 2017 in das Verfahren eingeführt worden (siehe Gliederungspunkt II.1.a). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladene das Zulassungsverfahren mit ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 5. Mai 2023 wesentlich gefördert hat (vgl. Beschl. d. Senats v. 15.07.2020 – 5 LA 10/19 –, juris Rn. 4; VGH München, Beschl. v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789 –, juris Rn. 10 f.). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).