Beschluss
5 LB 2/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0703.5LB2.24.00
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Leitsätze
Zu den Fristen, deren Feststellung und Berechnung gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlassen werden darf, gehört die Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich nicht; denn die Berechnung, Überwachung und Kontrolle der Berufungsbegründungsfrist erfordern wegen der Kompliziertheit der Regelungen in § 124a VwGO besondere Sorgfalt.(Rn.14)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt. Die Berufung ist unzulässig und daher nach Anhörung der Beteiligten zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO). Nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung in den Fällen des Absatzes 5 – der Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht – innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen (§ 124a Abs. 6 Satz 2 VwGO). Die dem Senat vorgelegte Berufungsbegründung vom 6. März 2024 wahrt die Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Beschluss über die Zulassung der Berufung vom 16. Januar 2024 wurde der Klägerin am 19. Januar 2024 zugestellt (siehe S. 61 Gerichtsakte), so dass die Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf des 19. Februar 2024 (einem Montag) verstrichen ist. Der Klägerin ist auf ihren Antrag keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts, steht dabei gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden des Beteiligten gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen. Ein schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen des Rechtsanwalts, insbesondere von Büropersonal, ist als solches dem bevollmächtigten Rechtsanwalt und damit auch der Partei nicht zurechenbar, da eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt. Allerdings können Fehler von Hilfspersonen auf eine in der eigenen Verantwortungssphäre des bevollmächtigten Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen sein, im Hinblick auf die diesen unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Organisationsverschuldens ein eigener Schuldvorwurf treffen kann. In dem Wiedereinsetzungsantrag ist deshalb darzulegen, dass kein schuldhaftes Handeln des Prozessbevollmächtigten vorliegt, sondern dieser hinreichende organisatorische Maßnahmen getroffen hat (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 03.11.2023 – 5 LA 7/23 –, juris Rn. 4). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trägt in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 6. März 2024 vor, die Fristversäumung beruhte allein auf einem Versehen seiner bis dahin stets zuverlässigen Kanzleiangestellten Frau X. Die Fristenkontrolle in der Kanzlei sei so organisiert, dass die eingehende Post am Morgen eines jeden Werktages durch die dafür zuständige Mitarbeiterin insgesamt für alle Anwaltskollegen gesichtet, mit Stempel versehen, ausgedruckt und Fristen sodann im elektronischen Fristenkalender notiert würden. Zusätzlich werde eine Woche vor Fristablauf eine Vorfrist eingetragen und die Rechtsmittelfrist zudem handschriftlich auf dem ausgedruckten Beschluss notiert. Der Eingangsstempel erhalte zudem einen Hinweis, wer für die Fristennotierung zuständig gewesen sei (für den Fall der Urlaubs- und/oder Krankheitsvertretung). Mit Frau X seien die Fristennotierungen immer wieder besprochen worden. Sie sei über die Bedeutung der Fristnotierungen im Anwaltsbüro belehrt worden, diese sei ihr vertraut. Nur wenige Wochen vor dem 19. Januar 2024 habe er – der Prozessbevollmächtigte der Klägerin – eine Frist beim Sozialgericht zum Anlass genommen, sozialgerichtliche (und damit verwaltungsgerichtliche Fristen) noch einmal grundsätzlich zu besprechen und er habe sich davon überzeugen können, dass der Kanzleiangestellten die Fristen in diesem Zusammenhang geläufig seien. Frau X habe die Berufungsbegründungsfrist, die in der Rechtsmittelbelehrung enthalten sei, im konkreten Fall nicht notiert. Dies begründe sie damit, dass die Rechtsmittelbelehrung den ersten Satz („Der Beschluss über die Zulassung der Berufung ist unanfechtbar.“) enthalte und es nach dem nächsten Satz der Einlegung einer Berufung nicht bedürfe und das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt werde. An dieser Stelle habe Frau X bedauerlicherweise den Hinweis nicht weitergelesen. Akten, in denen Fristen notiert seien, würden ihm – dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin – auf einem separaten Stapel in der Woche vor Fristablauf im Büro vorgelegt. Eine Kontrolle, ob die Mitarbeiterin die Frist ordnungsgemäß notiert habe, sei dadurch sichergestellt, dass die Post in seinem Postkorb und den Postkörben seiner Anwaltskollegen am Vormittag eines jeden Tages vorgelegt werde. Selbst bei Abwesenheit eines Kollegen, etwa auf Grund eines Gerichtstermins, sei damit sichergestellt, dass ein Anwalt immer den Postkorb zu sehen bekomme und die entsprechende Fristenkontrolle durchführen könne. Er – der Prozessbevollmächtigte der Klägerin – habe allerdings am 19. Januar 2024 um 10.00 Uhr einen Gerichtstermin vor dem Landgericht Kiel wahrnehmen müssen. Die Post sei ihm an diesem Tag daher nicht vorgelegt, sondern stattdessen mit der Akte auf den Stapel mit den „allgemeinen Posteingängen“ in sein Arbeitszimmer gebracht worden. Hiermit ist ein unverschuldetes Fristversäumnis nicht dargetan. Das Versäumen der Berufungsbegründungsfrist ist nicht allein auf ein der Klägerin nicht zuzurechnendes Verschulden einer Hilfsperson zurückzuführen, sondern beruhte – zumindest auch – auf einem Verschulden des mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwalts, welches sich die Klägerin nach § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist ein Verschulden schon deshalb anzulasten, weil nach der Organisation der Kanzleiabläufe die Kontrolle und Beaufsichtigung der Frist zur Berufungsbegründung im Verwaltungsprozess einer Kanzleiangestellten übertragen worden ist. Wenn ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung übernimmt, wird die Wahrung der prozessualen Fristen einer seiner wesentlichen Aufgaben, der er seine besondere Sorgfalt widmen muss. Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass er die Wahrung der Fristen eigenverantwortlich überwacht. Das schließt es zwar nicht aus, dass er die Notierung, Berechnung und Kontrolle der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine Schwierigkeiten macht, gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.03.1995 – 9 C 390.94 –, juris Rn. 10). Zu den Fristen, deren Feststellung und Berechnung gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlassen werden darf, gehört aber die Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich nicht. Denn die Berechnung, Überwachung und Kontrolle der Berufungsbegründungsfrist erfordern wegen der Kompliziertheit der Regelungen in § 124a VwGO besondere Sorgfalt. Gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert der Umstand, dass eine besondere Frist für die Rechtsmittelbegründung läuft. So läuft neben der einmonatigen Berufungseinlegungsfrist (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) eine zweimonatige Begründungsfrist (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO), wenn die Berufung in dem erstinstanzlichen Urteil zugelassen worden ist. Bei einer Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht beträgt die Frist zur Begründung der Berufung nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO hingegen einen Monat. Es besteht zudem die Gefahr, dass das Büropersonal – wie auch vorliegend – durch den Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung, dass der Zulassungsbeschluss unanfechtbar sei, irritiert wird und die Berufungsbegründungsfrist übersieht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.10.2003 – 12 A 5511/00 –, juris Rn. 12 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.11.2008 – 4 LC 234/07 –, juris Rn. 6; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 70). Es ist nicht dargetan, dass im vorliegenden Fall eine andere Betrachtungsweise geboten wäre. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nicht ausgeführt, dass gerade in seiner Kanzlei Berufungsbegründungen in einer Fallzahl zu fertigen waren, die für die Ausbildung von Übung und Routine bei den Vorkehrungen für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ausreichend gewesen wären. Ein weiterer Sorgfaltsverstoß liegt darin, dass der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt den Eintrag der Berufungsbegründungsfrist nicht eigenverantwortlich überprüft hat, als ihm die Akte nach Eingang des Beschlusses vom 16. Januar 2024 erstmalig zur Sachbearbeitung vorgelegt wurde (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn. 15). Aus dem geschilderten Sachverhalt ergibt sich, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Beschluss vom 16. Januar 2024, mit dem der Senat die Berufung zugelassen hat, aufgrund eines Gerichtstermins vor dem Landgericht Kiel nicht am 19. Januar 2024 vorgelegt, sondern stattdessen mit der Akte auf den Stapel mit den „allgemeinen Posteingängen“ in sein Arbeitszimmer gebracht wurde. Bei der Durchsicht der „allgemeinen Posteingänge“ hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erkennen müssen, dass seine Kanzleiangestellte die Berufungsbegründungsfrist nicht notiert hat (nach den Schilderungen der Organisationsabläufe wird die Rechtsmittelfrist in der Kanzlei ansonsten auch handschriftlich auf dem ausgedruckten Beschluss notiert). Dieser Umstand hätte ihn sogleich dazu veranlassen müssen, eine Überprüfung der Fristnotierung vorzunehmen und bei Nichterfassung der Frist eine Eintragung der Berufungsbegründungsfrist (Ablauf am 19. Februar 2024) zu veranlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.