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Beschluss

5 LA 26/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0828.5LA26.23.00
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Leitsätze
1. Bei einem aktuell nicht benutzbaren, aber reparaturfähigen Gegenstand kann die ursprüngliche Zweckbestimmung im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG erhalten bleiben, wenn die Reparatur in absehbarer Zeit in Aussicht genommen wird.(Rn.7) 2. Wird ein für den ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendbarer Gegenstand vorgehalten, um daraus durch Ausschlachten je nach Bedarf Teile zu entnehmen, so handelt es sich bei der Gesamtsache nach der Verkehrsanschauung um Abfall.(Rn.12) 3. Die Demontage von Altfahrzeugen ist nach der Verkehrsanschauung, die unter anderem durch die für Altfahrzeuge geltende Rechtsordnung geprägt wird, nicht Aufgabe von Privatpersonen, sondern von hierzu qualifizierten Demontagebetrieben.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer, Einzelrichterin – vom 27. Februar 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem aktuell nicht benutzbaren, aber reparaturfähigen Gegenstand kann die ursprüngliche Zweckbestimmung im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG erhalten bleiben, wenn die Reparatur in absehbarer Zeit in Aussicht genommen wird.(Rn.7) 2. Wird ein für den ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendbarer Gegenstand vorgehalten, um daraus durch Ausschlachten je nach Bedarf Teile zu entnehmen, so handelt es sich bei der Gesamtsache nach der Verkehrsanschauung um Abfall.(Rn.12) 3. Die Demontage von Altfahrzeugen ist nach der Verkehrsanschauung, die unter anderem durch die für Altfahrzeuge geltende Rechtsordnung geprägt wird, nicht Aufgabe von Privatpersonen, sondern von hierzu qualifizierten Demontagebetrieben.(Rn.12) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer, Einzelrichterin – vom 27. Februar 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Beklagte ordnete mit Bescheid vom 17. Mai 2019 die Entsorgung von elf auf den Grundstücken des Klägers befindlichen Fahrzeugen bis zum 15. September 2019 an. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, bei den zu entsorgenden Fahrzeugen handele es sich um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Die ursprüngliche Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel sei entfallen. Der Kläger habe angegeben, die Fahrzeuge lediglich zum Zwecke der Ersatzteilbeschaffung vorzuhalten. Dieser neue Verwendungszweck sei nicht unmittelbar an die Stelle des aufgegebenen Verwendungszweckes getreten. Der Zustand der Fahrzeuge sei seit fast vier Jahren nahezu unverändert. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. Der Antrag ist unbegründet. Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor oder sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Abfälle sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG u.a. alle Stoffe und Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigen will. Von diesem „subjektiven Abfallbegriff“ ist das Verwaltungsgericht ausgegangen. Der Wille zur Entledigung ist u.a. hinsichtlich solcher Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG). So liegt es hier. Die ursprüngliche Zweckbestimmung der streitbefangenen Fahrzeuge als Fortbewegungsmittel ist entfallen. Die Fahrzeuge sind abgemeldet und nicht fahrbereit. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger eingeräumt, dass sich an diesem Zustand in den vier Jahren seit dem Erlass der Ordnungsverfügung nichts Wesentliches geändert hat. Er halte die Fahrzeuge lediglich zur Ersatzteilbeschaffung vor (Urteil, S. 6). In der Begründung des Zulassungsantrags heißt es zwar, der Kläger verwende auch Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen als Oldtimer. Er hat aber nicht konkret dargelegt, dass dazu – abweichend von seinem erstinstanzlichen Vortrag – auch eines der in der Ordnungsverfügung genannten Fahrzeuge gehört. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ferner vorgetragen, eventuell würde er eines der Fahrzeuge, einen Bus, nach seinen eigenen zeitlichen Möglichkeiten wieder fahrbereit machen. Daraus ergeben sich keine Zweifel daran, dass auch dieses Fahrzeug seine ursprüngliche Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel verloren hat. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass die ursprüngliche Zweckbestimmung erhalten bleibt, wenn der Gegenstand aktuell nicht benutzbar, aber reparaturfähig ist. Dazu muss die Reparatur jedoch in absehbarer Zeit in Aussicht genommen werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 14. November 2019 – 20 ZB 19.1010 –, juris Rn. 16; Petersen, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Auflage 2022, § 3 Rn. 88; Jacobj, in: Versteyl u.a., KrWG, 4. Auflage 2019, § 3 Rn. 28; Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2024, KrWG, § 3 Rn. 54). Es muss die Gewissheit bestehen, dass der Besitzer den Gegenstand tatsächlich repariert (vgl. zu Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98/EG – Abfallrahmenrichtlinie –: EuGH, Urteil vom 4. Juli 2019 – C-624/17 –, juris Rn. 24; Urteil vom 12. Dezember 2013 – C-241/12 und C-242/12 –, juris Rn. 53). Das ist angesichts des seit vielen Jahren unveränderten Zustands und der vagen Erklärung des Klägers offensichtlich nicht der Fall. Die entsprechende Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird im Zulassungsverfahren auch nicht konkret in Frage gestellt. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung „unmittelbar“ ein neuer Verwendungszweck getreten ist. Das Verwaltungsgericht hat die Unmittelbarkeit eines etwaigen Zweckwechsels mit der Begründung verneint, der Zustand hinsichtlich der Altfahrzeuge bzw. -fahrzeugteile des Klägers sei seit fast vier Jahren nahezu unverändert. Dies wird vom Kläger nicht substanziiert angegriffen. Die Begründung des Zulassungsantrags nimmt zum Unmittelbarkeitskriterium nicht Stellung. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts steht im Übrigen in Einklang mit der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 29. Januar 2013 – 4 LA 56/12 –, juris Rn. 6). Unabhängig davon ist an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung auch kein „neuer Verwendungszweck“ getreten. Ein neuer Verwendungszweck kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil der Kläger die Fahrzeuge als Ersatzteillager ansieht. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Die Verkehrsanschauung dient als objektives Korrektiv der subjektiven Vorstellungen des Abfallbesitzers. Sie wird unter anderem von der Rechtsordnung geprägt, die für den Stoff oder Gegenstand in der jeweiligen Beurteilungssituation gilt (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 – 7 C 34.15 –, juris Rn. 29). Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, die vom Kläger für maßgeblich erklärte Zweckbestimmung entspreche nicht mehr vernünftigen, von der Verkehrsanschauung respektierten Erwägungen. Die Fahrzeuge bzw. Fahrzeugteile befänden sich bereits seit Jahren auf dem Grundstück des Klägers. Ein Grundstück sei jedoch nach allgemeiner Verkehrsanschauung kein adäquater Platz zur Lagerung von Ersatzteilen in der vorliegenden Art und Weise. Wie die in den Akten befindlichen Fotos (vgl. Bildbericht der Polizei vom 15. Mai 2019, Beiakte A, S. 7–17) zeigten, vermittelten die Fahrzeuge bzw. Fahrzeugteile einen optisch äußerst negativen Eindruck, der sich in Zukunft durch fortschreitenden Rostbefall mit Sicherheit noch verstärken werde. Darüber hinaus erschließe es sich nicht, warum der Kläger z.B. aus einem Opel Corsa noch Ersatzteile für seinen Suzuki, Audi oder VW Polo verwenden könnte. Der Kläger wendet hiergegen ein, das Verwaltungsgericht könne nicht einfach mit der Behauptung einer „Verkehrsanschauung“ in seine verfassungsrechtlich geschützten Rechte eingreifen. Es übersehe, dass er Eigentümer der betreffenden Fahrzeuge sei und darüber hinaus auch Eigentümer der Grundstücksfläche, auf der diese Fahrzeuge abgestellt seien. Auch bei Anwendung einer allgemeinen Verkehrsanschauung seien Oldtimer, die als Ersatzteillager für die noch in Betrieb befindlichen Fahrzeuge dienten, kein Abfall. Hiermit dringt der Kläger nicht durch. Wird ein für den ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendbarer Gegenstand vorgehalten, um daraus durch „Ausschlachten“ je nach Bedarf Teile zu entnehmen, so handelt es sich bei der Gesamtsache nach der Verkehrsanschauung um Abfall (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 21. Dezember 2021 – 4 A 887/19 –, juris Rn. 29; VGH München, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 22 ZB 16.1463 –, juris Rn. 14; Beckmann, a.a.O., § 3 Rn. 61; Petersen, a.a.O., § 3 Rn. 91; Jacobj, a.a.O., § 3 Rn. 34). Die entnommenen Einzelteile können ihre Abfalleigenschaft zwar wieder verlieren, indem sie einem neuen Verwendungszweck zugeführt werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Gesamtsache lediglich für die Entnahme der Einzelteile bereitgehalten wird; dieser Zustand weist die für die Abfalleigenschaft charakteristische Ungewissheit auf. Hinzukommt, dass das Gesetz das beim „Ausschlachten“ stattfindende (Teil-)Recycling als eine Form der Abfallverwertung ansieht (§ 3 Abs. 25 i.V.m. Abs. 23 KrWG). Für die Demontage von Altfahrzeugen mit dem Ziel der Verwertung gilt nichts Anderes (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 2 AltfahrzeugV). Die Demontage ist nach der Verkehrsanschauung, die unter anderem durch die für Altfahrzeuge geltende Rechtsordnung geprägt wird, nicht Aufgabe von Privatpersonen, sondern von hierzu qualifizierten Demontagebetrieben (vgl. Anhang Nr. 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 Nr. 2 AltfahrzeugV). Das grundgesetzlich gewährleistete Eigentum des Klägers an den Fahrzeugen und an dem Grundstück steht der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht entgegen. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Eigentum so, wie es sich aus der Gesamtheit der verfassungsmäßigen Gesetze bürgerlichen und öffentlichen Rechts ergibt, die den Inhalt und die Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1987 – 1 BvR 1052/79 –, juris Rn. 54). Welche Befugnisse einem Eigentümer in einem bestimmten Zeitpunkt konkret zustehen, ergibt sich aus der Zusammenschau aller in diesem Zeitpunkt geltenden, die Eigentümerstellung regelnden gesetzlichen Vorschriften. Ergibt sich hierbei, dass der Eigentümer eine bestimmte Befugnis nicht hat, so gehört diese nicht zu seinem Eigentumsrecht. Wie der Gesetzgeber ihren Ausschluss herbeiführt, ist lediglich eine Frage der Gesetzestechnik. Definiert er die Rechtsstellung zunächst umfassend, um in einer weiteren Vorschrift bestimmte Herrschaftsbefugnisse von ihr auszunehmen, so ist dem Betroffenen von vornherein nur eine in dieser Weise eingeschränkte Rechtsposition eingeräumt (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 – 1 BvL 77/78 –, juris Rn. 138). Der Umfang der dem Kläger zustehenden Eigentümerbefugnisse kann daher nicht isoliert anhand der in § 903 Satz 1 BGB umschriebenen umfassende Rechtsmacht bestimmt werden. Vielmehr müssen sämtliche das Eigentum regelnde Vorschriften in den Blick genommen werden, unter anderem auch das Abfallrecht. Dementsprechend umfasst die dem Kläger durch das Eigentum verliehene Rechtsmacht von vornherein nicht das Recht, die Fahrzeuge als Ersatzteillager zu nutzen. Dass die in Rede stehenden Vorschriften des Abfallrechts mit den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Einklang stehen könnten, wird vom Kläger nicht im Einzelnen thematisiert. Auch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG sind nicht verletzt. Die grundrechtliche Eigentumsverbürgung enthält Elemente der allgemeinen Handlungsfreiheit sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wegen der speziellen Regelung in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bedarf es insoweit keines Rückgriffs auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 1989 – 1 BvR 308/88 –, juris Rn. 29). 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsgrund verlangt, dass die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Um diese Bedeutung darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Zudem ist darzustellen, dass sie entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 5 LA 179/20 –, juris Rn. 11). Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam, ob eine staatliche Behörde einem Eigentümer beweglicher Sachen (Fahrzeuge) zwangsweise auferlegen darf, diese als Abfall zu entsorgen, wenn sich die entsprechenden Sachen (Fahrzeuge) auf dem eigenen Grund und Boden des Eigentümers befinden. Die Frage ist nicht allgemein klärungsfähig. Ihre Beantwortung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das sieht letztlich auch der Kläger so, wenn er im Zusammenhang mit der Grundsatzrüge ausführt, dass Einschränkungen des Eigentums unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein könnten, letztere aber in seinem Fall nicht vorlägen. Weitere Zulassungsgründe sind nicht konkret dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).