Beschluss
6 LA 168/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0122.6LA168.24.00
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Leitsätze
Rechtliches Gehör, Verfahrensmangel, Darlegung, Protokoll, Berichtigungsantrag, Dolmetscher, Dolmetschervereidigung, Verständigungsschwierigkeiten, Übertragungsfehler, faires Verfahren, Beweisantrag, Öffentlichkeit.(Rn.8)
(Rn.11)
(Rn.16)
Tenor
Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 13. Kammer, Einzelrichter - vom 18. Dezember 2023 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtliches Gehör, Verfahrensmangel, Darlegung, Protokoll, Berichtigungsantrag, Dolmetscher, Dolmetschervereidigung, Verständigungsschwierigkeiten, Übertragungsfehler, faires Verfahren, Beweisantrag, Öffentlichkeit.(Rn.8) (Rn.11) (Rn.16) Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 13. Kammer, Einzelrichter - vom 18. Dezember 2023 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat mit dem geltend gemachten Zulassungsgrund keinen Erfolg. Ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) liegt nicht vor; er ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. 1. Der Kläger macht zunächst einen Verfahrensfehler in Form der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. a) Er meint, ein solcher sei darin begründet, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung keine Fragen bezüglich seiner Hinwendung zum christlichen Glauben gestellt habe. Zudem habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass er im Heimatland im Jahre 2018 getauft worden sei und diese Taufe von der Ev.-Lth. St. Michaelis-Kirchengemeinde anerkannt werde. Das Verwaltungsgericht habe nach Abwägung aller bekannten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Grad der Gefahr der Verfolgung und Diskriminierung höher einstufen müssen. Damit ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs jedoch nicht dargelegt. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.1995 – 4 C 10.95 –, juris Rn. 13; OVG Schleswig. Beschl. v. 17.05.2022 – 4 LA 371/19 –, juris Rn. 18) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.10.2018 – 15 ZB 18.31200 –, juris Rn. 4). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ergibt sich aus der Zulassungsantragsschrift nicht. aa) Soweit der Kläger rügt, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass er getauft worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Denn bei dem entgegengenommenen Vorbringen des Beteiligten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es auch zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung erwogen worden ist. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass dem tatsächlich nicht so ist (BVerwG, Beschl. v. 15.09.2011 – 5 B 23.11 –, juris Rn. 9 und Beschl. v. 04.06.2018 – 1 B 31.18 –, juris Rn. 7 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 14.09.2016 – 1 BvR 1304/13 –, juris Rn. 22). Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des erkennenden Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschl. v. 27.05.2016 – 1 BvR 1890/15 –, juris Rn.15 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch. Zum einen hat sich das Verwaltungsgericht durchaus in den Entscheidungsgründen zu einer Taufe des Klägers verhalten. So heißt es in dem angegriffenen Urteil, dass allein der formale Akt der Taufe die getroffene Gewissensentscheidung der Konversion nicht zu belegen vermöge. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es nach seiner Auffassung entscheidend sei, dass der geltend gemachte Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden ernsthaft prägt. Habe der Schutzsuchende eine christliche Religion angenommen, genüge es im Regelfall nicht, dass er lediglich formal zum Christentum übergetreten sei, indem er getauft worden sei. Warum das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund dieser Rechtsauffassung in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auf den klägerischen Vortrag zu seiner Taufe hätte eingehen sollen, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. bb) Der Einwand des Klägers, dass das Gericht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Fragen bezüglich seiner Hinwendung zum christlichen Glauben gestellt habe, verfängt ebenfalls nicht. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (OVG Münster, Beschl. v. 11.08.2023 – 1 A 534/21.A –, juris Rn. 11 ff. m.w.N.). An beiden Voraussetzungen fehlt es hier. Weder dem Zulassungsvorbingen noch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung lässt sich entnehmen, dass der anwaltlich vertretene Kläger versucht hätte, in der knapp zweistündigen mündlichen Verhandlung über die vom Gericht und seinem Prozessbevollmächtigten gestellten Fragen hinaus zu einem Glaubenswechsel vorzutragen. Ferner lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen, was der Kläger hätte vortragen wollen, um die Überzeugungsbildung des Gerichts zu seinen Gunsten ausfallen zu lassen. cc) Soweit der Kläger außerdem meint, es sei mangels der Fragestellungen kaum begründbar, wie das Gericht zu seiner Überzeugung gelangt sei, dass von einem Glaubenswechsel aus innerer Überzeugung nicht ausgegangen werden könne, rügt er der Sache nach keine Versagung des rechtlichen Gehörs, sondern einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO daher nicht rechtfertigt. In einem Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zwar ausnahmsweise ein Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 oder § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen, nicht aber um einen solcher i.S.d. § 138 VwGO. Ein solcher Verstoß könnte daher – selbst wenn er vorläge – nicht zur Berufungszulassung speziell nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG führen (OVG Schleswig, Beschl. v. 17.05.2022 – 4 LA 371/19 – , juris Rn. 23 m.w.N.). b) Der Kläger leitet eine Verletzung rechtlichen Gehörs ferner daraus ab, dass der in der mündlichen Verhandlung anwesende Dolmetscher aus der Sprache Kurdisch-Sorani übersetzt habe, obwohl er insoweit nicht allgemein beeidigt und für die Übersetzung aus dieser Sprache auch nicht geeignet gewesen sei. Auch sei während der mündlichen Verhandlung auf die bestehenden Verständigungsschwierigkeiten hingewiesen worden. Auch dieses Vorbringen verhilft dem Kläger nicht zur Zulassung der Berufung. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass es einen Verfahrensfehler darstellt, wenn die Hinzuziehung eines Dolmetschers i.S.v. § 55 VwGO i.V.m. § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG notwendig ist und der hinzugezogene Dolmetscher weder gemäß § 189 Abs. 2 GVG für Übertragungen der betreffenden Art nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt ist und sich auf diesen Eid beruft noch gemäß § 189 Abs. 1 Satz 1 GVG den Dolmetschereid leistet bzw. die Bekräftigung nach Satz 2 der Vorschrift abgibt (vgl. VGH München, Beschl. v. 04.12.2017 – 5 ZB 17.31569 – , juris Rn. 7). Dass dies hier der Fall war, ist jedoch nicht erkennbar. Denn ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2023 wurde der Dolmetscher in der Sitzung für das vorliegende Verfahren vereidigt. Das Protokoll, d.h. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, ist als öffentliche Urkunde mit entsprechender Beweiskraft (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 415 Abs. 1 ZPO) zu qualifizieren. Der Kläger hat insoweit auch keinen Antrag auf Protokollberichtigung nach § 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO gestellt oder überhaupt die Unrichtigkeit des Protokolls mit Blick auf die Dolmetschervereidigung gerügt. Im Übrigen kommt es aber auch nicht entscheidend auf die Frage einer fehlenden oder fehlerhaften Dolmetschervereidigung an. Denn selbst eine solche ist für sich genommen nicht geeignet, das Gebot des rechtlichen Gehörs zu verletzen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Verständigungsschwierigkeiten mit einem in der mündlichen Verhandlung hinzugezogenen Dolmetscher kommt nur in Betracht, wenn die Sprachmittlung aufgrund von Übertragungsfehlern an erheblichen Mängeln gelitten und deshalb zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt hat. Dies muss im Rahmen einer Gehörsrüge im Einzelnen dargelegt werden. Es muss also aufgezeigt werden, in welchen - entscheidungserheblichen - Punkten die Erklärungen infolge des geltend gemachten Übersetzungsfehlers im Sitzungsprotokoll unrichtig oder sinnentstellend wiedergegeben werden und welche entscheidungserheblichen Angaben wegen Fehlern in der Übersetzung das Sitzungsprotokoll nicht wiedergibt (BVerwG, Beschl. v. 29.01.2004 – 1 B 16.04 –, juris Rn. 3; VGH München, Beschl. v. 08.10.2018 – 15 ZB 17.30545 –, juris Rn. 21 und v. 04.12.2017 – 5 ZB 17.31569 –, juris Rn. 10; OVG Münster, B. v. 14.09.2017 – 4 A 2106/17.A – juris Rn. 8 f.). Daran fehlt es hier. Der Kläger legt nicht dar, ob die behaupteten Übertragungsschwierigkeiten überhaupt und wenn ja an welchen Stellen dazu geführt haben sollen, dass er trotz anwaltlicher Vertretung nicht alles Wesentliche habe vortragen können oder dass von ihm Vorgetragenes unzutreffend protokolliert oder verstanden worden sei. Dies wäre ihm nicht zuletzt deshalb ohne weiteres möglich gewesen, da der im Termin anwesende Prozessbevollmächtigte nach eigenen Angaben selbst fließend Kurdisch-Sorani spricht und tatsächlich relevante Übersetzungsfehler hätte bemerken können. Aus den vorstehenden Gründen kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob das Gericht insoweit fehlerhaft oder unvollständig protokolliert hat, dass der Kläger auf die Frage nach einer ausreichenden Verständigung mit „Nein“ antwortete und dass der Prozessbevollmächtigte – was sich durchaus aus der Niederschrift ergibt – darauf hinwies, dass der Dolmetscher nur Kurdisch-Kurmanci, nicht aber Kurdisch-Sorani spreche und die Dialekte sehr unterschiedlich seien. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob der erkennende Richter den Kläger nach einer erneuten Rüge mangelnder Verständigung mit dem Dolmetscher darauf hinwies, auch ohne ihn verhandeln zu können und dies nicht protokollierte. Soweit der Kläger darüber hinaus meint, aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher sei der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), ist darauf hinzuweisen, dass diese Rüge nicht zur Berufungszulassung führt, weil damit formal gesehen keiner der von § 78 Abs. 3 AsylG benannten Zulassungsgründe bezeichnet ist. Damit ist der Kläger jedoch nicht schutzlos gestellt, denn Ausdruck dieses Grundsatzes ist unter Anderem der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. in etwa VGH München, Beschl. v. 20.01.2020 – 14 ZB 19.30400 – , juris Rn. 7; VGH Mannheim Beschl. v. 20.10.2020 – A 3 S 2953/20 –, juris Rn. 4), dessen Verletzung aus den genannten Gründen hier nicht hinreichend dargelegt ist. c) Auch soweit der Kläger im Zulassungsantrag behauptet, dass Gericht habe den Beweisantrag über Vernehmung eines Zeugen vom 24. November 2021 nicht beschieden und den zweiten Antrag aus der mündlichen Verhandlung ohne Begründung abgelehnt, ist eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. Zwar gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs bietet jedoch keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist daher erst dann verletzt, wenn die Ablehnung eines Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschl. v. 30.01.1985 – 1 BvR 393/84 –, juris Rn. 10 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 04.03.2014 – 3 B 60.13 –, juris Rn. 7). Gleiches gilt, wenn sich dem Gericht auf Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Aufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 – 4 B 28.19 –, juris Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 20.04.2023 – 24 ZB 23.30078 – , juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. aa) Bei dem vom Kläger als „ersten Beweisantrag“ vom 24. November 2021 bezeichneten Antrag handelt es sich schon nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO, der durch begründeten Beschluss hätte abgelehnt werden müssen. Diesen Antrag hat der Kläger nur schriftsätzlich gestellt und in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt. Beweisanträge im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO sind hingegen nur solche, die in der mündlichen Verhandlung gestellt und in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden sind (BVerwG, Beschl. v. 28.12.2011 – 9 B 53.11 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Schriftsätzliche Beweisanträge sind entsprechend nur als Ankündigung eines Beweisantrages zu verstehen, die, wenn sie in der mündlichen Verhandlung nicht wahrgemacht wird, als bloße Anregung zu verstehen ist, in der gewünschten Weise im Rahmen der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO zu ermitteln. Demgemäß kommt eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG nur in Betracht, soweit das Gericht die Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 04.03.2014 – 3 B 60.13 –, juris Rn. 7). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, legt der Kläger nicht dar. bb) Soweit der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe den ablehnenden Beweisbeschluss in der mündlichen Verhandlung nicht begründet, widerspricht diese Behauptung der Sitzungsniederschrift. Danach hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers während der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt, „zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger im Heimatland getauft worden ist, wird die Videoaufnahme als Beweis eingereicht“. Ausweislich der Niederschrift hat das Gericht diesen Antrag durch Beschluss abgelehnt und den Beschluss – was ausreichend ist – mündlich begründet. Auf den Umstand, dass die Behauptung einer fehlenden Begründung des ablehnenden Beweisbeschlusses der mit dem Beweiswert einer öffentlichen Urkunde versehenen Sitzungsniederschrift (§ 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 415 Abs. 1 ZPO) widerspricht, geht der Kläger, der auch insoweit keinen Antrag auf Protokollberichtigung gestellt hat, wiederum nicht ein. d) Eine zur Zulassung der Berufung führende Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Denn es fehlt insoweit schon an einer Darlegung, ob und inwieweit die ablehnende Entscheidung den Kläger gehindert hat, sich im Verfahren Gehör zu verschaffen oder was er ergänzend vorgetragen hätte, wenn ihm Prozesskostenhilfe gewährt worden wäre. 2. Der Kläger macht außerdem einen Verfahrensfehler im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 5 VwGO geltend. Er trägt insoweit vor, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nach § 169 GVG verletzt worden seien, da die Verhandlung in einer Kirche in Lübeck stattgefunden habe und der Aushang der mündlichen Verhandlungen nicht im Eingangsbereich der Kirche angebracht gewesen sei. Der Zutritt zur Kirche sei mit Erlaubnis eines Pförtners möglich gewesen. Außerdem sei der Zugang zum Saal erheblich erschwert gewesen, da der Saal nicht in der Kirche gewesen sei. Man sei durch eine Einkaufspassage zu einem hinteren Gebäude gebracht und durch eine Tür ohne Aushang zu der mündlichen Verhandlung in die obere Etage geführt worden. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel durch Verletzung der Vorschrift über die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung (vgl. § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG) ist damit jedoch nicht dargelegt. Ob die Öffentlichkeit im vorliegenden Fall tatsächlich ausgeschlossen war, kann dahinstehen. Denn dem Kläger fehlt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO schon die Befugnis, eine Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens zu rügen. Gemäß § 295 Abs. 1 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Dies gilt dann nicht, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann, § 295 Abs. 2 ZPO. Nach seinen eigenen Angaben über die örtlichen Gegebenheiten der mündlichen Verhandlung haben der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter bereits auf dem Weg in den Sitzungssaal und damit vor Beginn der Verhandlung den (vermeintlichen) Mangel der Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen. Der Kläger hat es jedoch versäumt, während der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen und die Durchführung einer weiteren Verhandlung unter Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zu beantragen. Damit ist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO ein Rügeverlust eingetreten, der den Kläger hindert, nachträglich einen Verstoß gegen § 169 Satz 1 GVG geltend zu machen. Die Befolgung der genannten Vorschrift ist nach § 295 Abs. 2 ZPO verzichtbar; denn auch auf die mündliche Verhandlung kann nach § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet werden (BVerwG, Beschl. v. 30.11.2004 – 10 B 64.04 –, juris Rn. 2; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.07.2020 – 5 LA 223/20 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).