Beschluss
6 LA 3/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0524.6LA3.24.00
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Leitsätze
Im Verfahren über einen Antrag auf Zulassung der Berufung vermögen auch während des Verfahrens eingetretene Rechtsänderungen die Zulassung der Berufung zu begründen, wenn es nach dem materiellen Recht auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der gerichtlichen Entscheidung ankommt. (Rn.5)
Tenor
Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichterin – vom 11. Februar 2020 zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG vorläufig auf 7.118,16 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahren über einen Antrag auf Zulassung der Berufung vermögen auch während des Verfahrens eingetretene Rechtsänderungen die Zulassung der Berufung zu begründen, wenn es nach dem materiellen Recht auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der gerichtlichen Entscheidung ankommt. (Rn.5) Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichterin – vom 11. Februar 2020 zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG vorläufig auf 7.118,16 Euro festgesetzt. Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg, weil aus den von der Beklagten dargelegten Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in diesem Sinne, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit infrage gestellt werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (OVG Schleswig, Beschl. v. 11. März 2021 – 4 LA 241/19 –, juris Rn. 4, Beschl. v. 27. Januar 2021 – 4 LA 165/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Er muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus seiner Sicht fehlerhaften – Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung, kann eine Zulassung nicht erfolgen (OVG Schleswig, Beschl. v. 29. März 2018 – 4 LA 37/17 –, juris Rn. 3, Beschl. v. 20. August 2018 – 2 LA 212/17 –, juris Rn. 2, beide m. w. N.). Maßgeblich für die Beurteilung dieses Zulassungsgrundes ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 15. Dezember 2003 – 7 AV 2.03 – juris Rn. 10 f.; VGH München, Beschl. v. 13. Juni 2023 – 19 ZB 23.455 –, juris Rn. 4). Die Beklagte beruft sich darauf, dass Rechtsgrundlage für die streitigen Zweitwohnungssteuerfestsetzungen nunmehr die am 18. Februar 2020 beschlossene und am 19. Februar 2020 ausgefertigte Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (ZwStS, Anlage B 3) sei. Diese sei gemäß § 12 Abs. 1 ZwStS rückwirkend zum 1. April 2013 in Kraft getreten und ersetze die Satzungen der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 25. März 2013, 10. Oktober 2014 und 13. November 2018, die gleichzeitig außer Kraft getreten seien. In dieser neuen Zweitwohnungssteuersatzung sei der Steuermaßstab in § 5 ZwStS geändert. Der nunmehr maßgebliche Steuermaßstab begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da nicht mehr auf den Mietwert und die Jahresrohmiete nach § 79 Bewertungsgesetz abgestellt werde, sondern die Zweitwohnungssteuer nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet werde. Dies führt zur Zulassung der Berufung. Die geänderte Rechtslage ist rechtzeitig vorgetragen worden. Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils vom 11. Februar 2020 am 19. Februar 2020 lief die Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 19. April 2020 ab. Sowohl der Beschluss der Ratsversammlung der Stadt Neumünster am 18. Februar 2020 nebst Ausfertigung und Bekanntmachung der neuen Zweitwohnungssteuersatzung als auch die darauf gestützte Begründung – Eingang 15. April 2020 – liegen innerhalb dieser Frist. Mit Blick auf die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts – die zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen seien nichtig – ergeben sich daraus auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Senat die Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen. Im Verfahren über einen Antrag auf Zulassung der Berufung vermögen nicht nur neue entscheidungserhebliche Tatsachen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen oder zu zerstreuen (dazu BVerwG, Beschl. v. 11. November 2002 – 7 AV 3.02 –, juris Rn. 11), sondern auch während des Verfahrens eingetretene Rechtsänderungen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO soll die Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten und will den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen dessen Richtigkeit weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Das gilt für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ebenso wie für die darauf bezogene Rechtsanwendung. Es kommt also nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht angesichts der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung richtig entschieden hat. Entscheidend ist vielmehr, wie das Berufungsgericht über den Streitgegenstand zu befinden hätte (BVerwG, Beschl. v. 15. Dezember 2003 – 7 AV 2.03 –, juris Rn. 9; vgl. auch schon OVG Schleswig, Beschl. v. 14. Oktober 1999 – 4 L 83/99 –, juris Rn. 3 ff.). Das Berufungsgericht hat solche nach Erlass der angegriffenen Entscheidung eingetretenen Rechtsänderungen aber nur dann zu berücksichtigen, sofern es nach dem materiellen Recht auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der gerichtlichen Entscheidung ankommt (BVerwG, Beschl. v. 15. Dezember 2003 – 7 AV 2/03 –, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17. Februar 2010 – 5 LA 342/08 –, juris Rn. 3). Dies ist hier der Fall. Zwar wird die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, die der Anfechtung unterliegen, grundsätzlich nach der Rechtslage beurteilt, die im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts für den betreffenden Sachverhalt maßgebend war – hier der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Januar 2018 als letzte behördliche Entscheidung –, denn gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Allerdings ist von diesem Rechtsgrundsatz unter anderem dann eine Ausnahme zu machen, wenn – wie hier – eine nachträglich ergangene Rechtsvorschrift rückwirkend in Kraft tritt (BVerwG, Urt. v. 29. November 1979 – 3 C 103.79 – , juris Rn. 72-74) bzw. rückwirkende Geltung beansprucht. Ob sich das Urteil des Verwaltungsgerichts möglicherweise aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt, insbesondere ob § 12 Abs. 1 ZwStS, wonach sich die Rückwirkung der Satzung auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2019, in welchem die Zweitwohnungssteuersatzung vom 25. März 2013 und die Zweitwohnungssteuersatzung vom 10. Oktober 2014 in Kraft waren, erstreckt, gegen § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG verstößt und damit rechtswidrig ist, lässt sich nach der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung nicht abschließend beurteilen. Die Klärung dieser Frage bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten. Der Ausgang des Berufungsverfahrens erscheint insoweit offen.