Beschluss
6 LB 12/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0606.6LB12.24.00
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Leitsätze
1. Bei zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln, bei denen auf die erste Stufe der Einlegung die zweite Stufe einer fristgebundenen Begründung folgt, jeweils auch über die zweite Stufe, d.h. die Begründungsfrist, zu belehren. Dies gilt erst recht, wenn es der Einlegung der Berufung selbst nicht mehr bedarf und nur noch die Notwendigkeit einer fristgerechten Begründung bleibt. (Rn.5)
2. Eine Rechtsmittelbelehrung ist dann unrichtig erteilt, wenn sie die nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält oder sie unrichtig wiedergibt. Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs gehört nicht dazu; weder wird sie in § 58 Abs. 1 VwGO ausdrücklich genannt noch schließt die gebotene Belehrung „über den Rechtsbehelf dessen Form ein". (Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2022 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer, Einzelrichterin – wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln, bei denen auf die erste Stufe der Einlegung die zweite Stufe einer fristgebundenen Begründung folgt, jeweils auch über die zweite Stufe, d.h. die Begründungsfrist, zu belehren. Dies gilt erst recht, wenn es der Einlegung der Berufung selbst nicht mehr bedarf und nur noch die Notwendigkeit einer fristgerechten Begründung bleibt. (Rn.5) 2. Eine Rechtsmittelbelehrung ist dann unrichtig erteilt, wenn sie die nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält oder sie unrichtig wiedergibt. Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs gehört nicht dazu; weder wird sie in § 58 Abs. 1 VwGO ausdrücklich genannt noch schließt die gebotene Belehrung „über den Rechtsbehelf dessen Form ein". (Rn.7) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2022 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer, Einzelrichterin – wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da die Berufung aus nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). 2. Die Berufung ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß den neben § 78 Abs. 5 AsylG ergänzend anzuwendenden Regelungen in § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 5, § 125 Abs. 2 VwGO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder innerhalb der auch hier gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO geltenden Frist von einem Monat nach Zustellung des sie zulassenden Beschlusses begründet wurde noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist. a) Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 20. März 2024 zugelassen. Dieser Beschluss, an dessen Ende auf das Erfordernis der Berufungsbegründung sowie die hierfür geltende Frist hingewiesen worden ist, ist dem Prozessvertreter der Klägerin ausweislich des abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnisses am 21. März 2024 zugestellt worden. Eine Berufungsbegründung ist bis zum Ablauf der Monatsfrist nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO am Montag, den 22. April 2024 nicht eingegangen. b) Es galt im vorliegenden Fall auch nicht in Abweichung von § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eine Jahresfrist zur Begründung der Berufung. Auf die mit Schreiben der Berichterstatterin vom 30. April 2024 erfolgte Anhörung der Beteiligten zur vom Senat beabsichtigten Verwerfung der Berufung hat der Prozessvertreter der Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Mai 2024 Stellung genommen. Er meint, dass hier gemäß § 58 Abs. 2 VwGO eine Jahresfrist gelte und diese Frist noch nicht verstrichen sei. Die Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluss vom 20. März 2024 sei fehlerhaft, da sie keinerlei Hinweise auf die elektronische Einlegungsform enthalte und hierdurch Unklarheit und Irrtum auslöse. Zudem sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Schriftgrad der Rechtsbehelfsbelehrung kleiner sei als der Schriftgrad im übrigen Beschluss. Der erforderlichen Warnfunktion der Rechtbehelfsbelehrung dürfte nicht hinreichend Genüge getan worden sein. Dieser Vortrag verfängt nicht. aa) Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Diese Belehrungspflicht gilt auch hier. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln, bei denen auf die erste Stufe der Einlegung die zweite Stufe einer fristgebundenen Begründung folgt, jeweils auch über die zweite Stufe, d.h. die Begründungsfrist, zu belehren. Dies gilt erst recht, wenn es der Einlegung der Berufung selbst gemäß § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO (bzw. § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG) nicht mehr bedarf und nur noch die Notwendigkeit einer fristgerechten Begründung bleibt (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – 1 B 23.12 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt daraus jedoch nicht, dass vorliegend auch die Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgeblich wird und sie die Frist zur Begründung noch nicht versäumt hätte. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig ist, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Beides trifft auf den Zulassungsbeschluss des Senats vom 20. März 2024 nicht zu. So ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Klägerin, dass der Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Außerdem war die Belehrung nicht mangels Angaben über die elektronische „Einlegungsform“ oder wegen der Schriftgröße fehlerhaft bzw. unrichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Belehrung zunächst dann unrichtig erteilt, wenn sie die nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält oder sie unrichtig wiedergibt (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2021 – 9 C 8.19 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs gehört nicht dazu; weder wird sie in § 58 Abs. 1 VwGO ausdrücklich genannt noch schließt die gebotene Belehrung „über den Rechtsbehelf“ dessen Form ein (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2021 – 9 C 8.19 –, juris Rn. 28; OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 14 LB 1/17 –, juris Rn. 5). Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung – wie hier – keinerlei Angaben über die möglichen Formen der Klageerhebung, ist dies folglich unschädlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. August 2020 – 1 C 28.19 –, Rn. 32; vom 29. August 2018 – 1 C 6.18 –, Rn. 13 und vom 13. Dezember 1978 – 6 C 77.78 –, Rn. 22, jeweils nach juris). Etwas anderes folgt deshalb auch nicht aus der Tatsache, dass der elektronische Rechtsverkehr bei den schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichten bereits eröffnet war. Denn eine Unrichtigkeit ergibt sich zum anderen (nur) dann, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung über die in § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Belehrungen hinaus weitere Angaben enthält und es sich dabei um einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz handelt, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2021 – 9 C 8/19 –, juris Rn. 18). Diese Rechtsprechung liegt in verkürzter Darstellung auch dem von der Klägerin zitierten Beschluss des OVG Schleswig (vom 15. Juni 2021 – 2 LB 15/19 –) zugrunde; allerdings hatte das Gericht über einen anderen Sachverhalt zu entscheiden, weil die dort zur Überprüfung stehende Rechtsbehelfsbelehrung einen Zusatz enthielt, der über die von § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Belehrungen hinausging. Warum die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung im vorliegenden Fall geeignet sein sollte, die Klägerin davon abzuhalten, die gebotene elektronische Form zu wahren, obwohl ihr Prozessbevollmächtigter diese auch zuvor bereits gewahrt hatte, ergibt sich aus den klägerischen Darlegungen im Übrigen nicht. bb) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf formelle Mängel der Rechtsbehelfsbelehrung berufen. Für die Einhaltung der Hinweis- und Belehrungsfunktion genügt es, wenn die Belehrung in dem Beschluss über die Zulassung der Berufung enthalten und von der Unterschrift der an der Beschlussfassung beteiligten Richterinnen und/oder Richter gedeckt ist, sich die nötigen Informationen also nicht erst aus anderen Quellen ersehen lassen (BVerwG, Urteil vom 30. April 2008 – 3 C 23.08 –, juris Rn. 13). Diese Anforderungen sind erfüllt. Allein der Umstand, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in einem kleineren Schriftgrad (10 pt) verfasst ist als der übrige Beschluss (12 pt), vermag die Annahme, der Klägerin und erst recht ihrem juristisch geschulten Prozessbevollmächtigten wäre es bei Anwendung der jeweils erforderlichen Sorgfalt nicht möglich gewesen, den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung zur Kenntnis zu nehmen und ihre Rechtsschutzmöglichkeiten zu erkennen, nicht zu stützen, zumal die Überschrift „Rechtsbehelfsbelehrung“ fett gedruckt und vom übrigen Text abgesetzt ist. Bezeichnenderweise wird dergleichen auch nicht behauptet. c) Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Einen Wiedereinsetzungsantrag hat die Klägerin innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO nicht gestellt. Der Senat ist auch nicht gehalten, der Klägerin gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO von Amts wegen eine Wiedereinsetzung zu gewähren. Gründe hierfür sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch wurde die versäumte Rechtshandlung bislang nicht nachgeholt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO, § 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 8 AsylG) bestehen nicht.