Beschluss
6 O 22/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:1030.6O22.24.00
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Leitsätze
1. Die Beschwerde ehemals Asylsuchender, die aufgrund einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vollziehbar ausreisepflichtig sind, gegen die gerichtliche Anordnung der Durchsuchung ihrer Wohnung zwecks Auffindens von Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträgern, die für die Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, ist nicht nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ausgeschlossen.(Rn.5)
2. Die Beschwerde gegen eine gerichtliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung ist in Ermangelung speziellerer Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft.(Rn.6)
3. Ist die Beschwerde in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO darauf gerichtet festzustellen, dass die gerichtliche Durchsuchungsanordnung rechtswidrig war, kommt es auf die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht an.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/5.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beschwerde ehemals Asylsuchender, die aufgrund einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vollziehbar ausreisepflichtig sind, gegen die gerichtliche Anordnung der Durchsuchung ihrer Wohnung zwecks Auffindens von Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträgern, die für die Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, ist nicht nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ausgeschlossen.(Rn.5) 2. Die Beschwerde gegen eine gerichtliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung ist in Ermangelung speziellerer Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft.(Rn.6) 3. Ist die Beschwerde in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO darauf gerichtet festzustellen, dass die gerichtliche Durchsuchungsanordnung rechtswidrig war, kommt es auf die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht an.(Rn.9) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/5. I. Die Antragsgegner reisten als angeblich syrische Staatsangehörige im März 2013 in das Bundesgebiet ein und stellten Asylanträge. Personalpapiere legten sie nicht vor; eine Verständigung erfolgte nur auf armenisch. Ihre Asylanträge wurden durch Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2017 aufgrund einer angenommenen Täuschung über die Identität und Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt; zugleich wurde ihnen die Abschiebung in den (ungeklärten) Herkunftsstaat angedroht. Die dagegen erhobenen Klagen wurden abgewiesen. Die Abschiebung der Antragsgegner ist aufgrund ungeklärter Identität und Staatsangehörigkeit gemäß § 60b AufenthG ausgesetzt. Vorliegend wenden sich die Antragsgegner gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024, mit dem auf Antrag der Ausländerbehörde des antragstellenden Kreises die Durchsuchung ihrer Wohnung angeordnet wurde zum Zwecke des Auffindens von Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträgern, die für die Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können. Von einer Anhörung der Antragsgegner sowie der Bekanntgabe der Durchsuchungsanordnung sah das Verwaltungsgericht ab, um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden. Stattdessen beauftragte es den Antragsteller mit der Zustellung des Beschlusses im Wege der Amtshilfe und übersandte ihm einen Vordruck „Zustellung durch Aushändigung“ mit der Bitte, den Antragsgegnern den Beschluss auszuhändigen. Die Durchsuchung fand am 5. Juni 2024 statt. Der Durchsuchungsbeschluss wurde den Antragsgegnern bei dieser Gelegenheit persönlich ausgehändigt; ihr Prozessbevollmächtigter erhielt die Antragsschrift und den Durchsuchungsbeschluss noch am gleichen Tag vom Antragsteller per Telefax zur Kenntnis zugesandt. II. 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Mai 2024 ist statthaft und auch sonst zulässig. a. Der Rechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO ist weiterhin gegeben. Zum einen ist das Rechtsmittelgericht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m.§ 17a Abs. 5 GVG an die erstinstanzliche Entscheidung gebunden. Zum anderen wird die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht berührt, wenn nach Eintritt der Rechtshängigkeit Veränderungen der sie begründenden Umstände eintreten (sog. perpetuatio fori). Dies gilt für Veränderungen sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Art und für die gesamte Dauer des Rechtsstreits (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17 GVG Rn. 18, 20 m.w.N.). Unerheblich ist deshalb, dass mit § 48 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 9a AufenthG am 1. August 2024 eine abdrängende Sonderzuweisung i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO an die ordentliche Gerichtsbarkeit in Kraft getreten ist (Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Nr. 11d des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21.02.2024, BGBl. 2024 I Nr. 54). b. Auch wenn es sich bei den Antragsgegnern um ehemals Asylsuchende handelt, ist ihre Beschwerde nicht nach § 80 AsylG in der am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen Fassung (Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Nr. 14 des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21.02.2024, BGBl. 2024 I Nr. 54) ausgeschlossen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz (§ 80 Var. 1 AsylG). Die gerichtliche Anordnung einer Durchsuchung der Wohnung finden ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Ob es sich um eine Maßnahme nach dem Aufenthaltsgesetz zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) handelt (§ 80 Var. 2 AsylG), kann dahinstehen. Selbst wenn man anhand des Wortlauts, des Regelungszwecks und der Gesetzesbegründung im Wege einer entsprechend weiten Auslegung zu diesem Ergebnis käme, wäre der Anwendungsbereich des § 80 AsylG hier aus verfassungsrechtlichen Gründen einzuschränken. Da die Antragsgegner vor Durchführung der Durchsuchung weder vom Antragsteller noch im gerichtlichen Verfahren gehört worden sind und ihnen keine andere Möglichkeit des Gehörs und des Rechtsschutzes als die der nachträglichen Beschwerde gegen die Anordnung des Gerichts zur Verfügung steht, ist die Zulassung der Beschwerde ein Gebot des Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. c. In Ermangelung speziellerer Regelungen ist die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft (OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.11.2022 – 13 ME 276/22 –, juris Rn. 11; Dietz, Richterlicher Durchsuchungsbeschluss nach § 58 Abs. 8 AufenthG, BayVBl. 2021, 505, 510). Dabei legt der Senat das Begehren der Antragsgegner nach dem Vollzug der Durchsuchung und in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sachdienlich dahingehend aus festzustellen, dass die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig war (vgl. zur vereinsrechtlichen Durchsuchung: OVG Weimar, Beschl. v. 26.02.2024 – 3 SO 525/23 –, juris Rn. 21; VGH Mannheim, Beschl. v. 12.10.2020 – 1 S 2679/19 –, juris Rn. 45; OVG Münster, Beschl. v. 23.08.2002 – 5 E 993/01 –, juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschl. v. 03.04.1994 – 4 M 142/93 –, juris Rn. 3). d. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der angefochtene Durchsuchungsbeschluss bereits vollzogen ist. Die Durchsuchung von Wohnräumen zählt zu den Maßnahmen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden können. Ungeachtet der Frage einer etwaigen Wiederholungsgefahr oder eines Rehabilitierungsinteresses gebietet schon der mit der Durchsuchung verbundene schwerwiegende Eingriff in das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung anzuerkennen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.07.1998 – 2 BvR 446/98 –, juris Rn. 9 f., Beschl. v. 30.04.1997 – 2 BvR 817/90 –, juris Rn. 52; OVG Bremen, Beschl. v. 04.07.2024 – 2 S 169/23 –, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.08.2023 – OVG 3 I 1/23 –, juris Rn. 11). e. Die Beschwerde ist nicht verspätet eingelegt worden. Die in § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO für Beschwerden nach § 146 Abs. 1 VwGO bestimmte Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe (bzw. Zustellung, § 56 Abs. 1 und 2, § 57 Abs. 1 VwGO) der Entscheidung findet vorliegend ausnahmsweise keine Anwendung. Offen bleiben kann deshalb, ob die gerichtliche Durchsuchungsanordnung den Antragsgegnern persönlich oder ihrem Prozessbevollmächtigten in Amtshilfe durch den Antragsteller wirksam zugestellt bzw. ein etwaiger Zustellungsmangel durch tatsächliche Kenntnisnahme geheilt worden ist, so dass die Beschwerdefrist am 5. Juni 2024 in Lauf gesetzt worden und bei Einlegung der Beschwerde am 24. Juni 2024 bereits abgelaufen wäre. Erfährt der von der Durchsuchung betroffene Antragsgegner erst am Tag der Durchsuchung von der gerichtlichen Anordnung und kann er sich deshalb erst nach Vollzug derselben im Wege nachträglichen Rechtsschutzes in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dagegen wenden, besteht für die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO kein Bedürfnis mehr. Wie oben bereits ausgeführt, geht der Senat davon aus, dass in diesem Verfahren ein Fortsetzungsfeststellungsantrag – im Gegensatz zu einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – genauso wie in einem gewöhnlichen Verfahren zur Hauptsache unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) zulässig ist (so schon OVG Schleswig, Beschl. v. 03.04.1994 – 4 M 142/93 –, juris Rn. 3). Die in diesem Verfahren einzulegende Beschwerde muss deshalb ebenso wenig einer Rechtmittelfrist unterliegen wie die in einer Hauptsache zu erhebende Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der sich vorprozessual und vor Eintritt der Bestandskraft erledigt hatte (zu Letzterem grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 – 6 C 7.98 –, juris Rn. 17 ff.). Speziell für diese Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wird zutreffend angeführt, dass sie keine Sonderform der Anfechtungs- oder der Verpflichtungsklage darstellt, sondern sich grundlegend von deren Zielsetzung unterscheidet; ihrem Wesen nach ist sie eher als Feststellungsklage nach § 43 VwGO anzusehen, für die grundsätzlich keine Fristbindung gegeben ist. Die Interessenlage hat sich durch eine Erledigung vor Bestandskraft maßgeblich geändert. Es ist nur noch deklaratorisch zu klären, ob ein nicht mehr wirksamer und auch nicht mehr rückgängig zu machender Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig war. Kann der Verwaltungsakt nicht mehr in materielle Bestandskraft erwachsen, weil sich seine unmittelbare Außenwirkung erledigt hat, so verlieren die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, die hinter der Fristbindung von Rechtsbehelfen stehen, deutlich an Gewicht. Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen muss dem Bürger, in dessen Interesse das Rechtsschutzsystem geschaffen ist, deshalb nicht mehr zugemutet werden (BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 – 6 C 7.98 –, juris Rn. 21 f., Urt. v. 24.05.2022 – 6 C 9.20 –, juris Rn. 15 und Urt. v. 27.03.2024 – 6 C 1.22 –, juris Rn. 21; vgl. schon VGH München, Beschl. v. 19.07.1991 – 22 B 909.1722 –, juris Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 113 Rn. 128; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 97). Diese Argumente lassen sich auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragen. Dabei müssen die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens im Falle einer unbefristeten Zulassung der Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung nicht vollends zurücktreten. Denn die Verwaltung wird vor einer solchen Beschwerde noch Jahre nach Vollzug der Durchsuchung jedenfalls durch das Institut der Verwirkung hinreichend geschützt. Entsprechend der gesetzlichen Wertung in § 58 Abs. 2 VwGO wird ein schutzwürdiges Vertrauen der Behörde darauf, dass der Betroffene kein Rechtsmittel mehr einlegen wird, nach Ablauf eines Jahres regelmäßig entstehen können (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.01.2021 – 1 S 803/19 –, juris Rn. 28 m.w.N.). 2. Die Beschwerde ist allerdings unbegründet, da sich die gerichtliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ihres Erlasses (OVG Bremen, Beschl. v. 04.07.2024 – 2 S 169/23 –, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 21.07.2023 – 18 E 190/23 –, juris Rn. 18) als rechtmäßig erweist. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 3 AufenthG waren bei Erlass der Anordnung am 23. Mai 2024 erfüllt. Nach § 48 Abs. 3 AufenthG ist der Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die in seinem Besitz befindlichen Sachen sowie seine Wohnung nach diesen Unterlagen oder Datenträgern durchsucht werden. Derartige Durchsuchungen der Wohnung dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden angeordnet werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden. Der Antrag auf Erlass der Durchsuchungsanordnung war zulässig. Die Ausländerbehörde des Antragstellers ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 AuslAufnVO, § 31 Abs. 1 Nr. 3a LVwG die mit der Ausführung dieses Gesetzes betraute und damit antragsberechtigte Behörde. Auch in der Sache sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses weder ersichtlich noch erfolgreich dargetan. Unbestritten hatten die Antragsgegner ihre Mitwirkungspflicht aus § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG seit Jahren verletzt. Bereits ihre im Jahre 2014 gestellten Asylanträge waren wegen Identitätstäuschung bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Auch bei dem Antragsteller legten sie Unterlagen oder Datenträger, die für die Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, trotz regelmäßigen Hinweises auf ihre Mitwirkungspflicht, trotz der Aufforderung, entsprechende Maßnahmen zur Klärung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit zu ergreifen, trotz der Aufforderung, bei der armenischen Botschaft vorzusprechen und trotz regelmäßiger Befragung im Rahmen von Vorsprachen nicht vor. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch ausreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Antragsgegner tatsächlich im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger waren und dass diese – der Lebenserfahrung entsprechend – in der Wohnung aufzufinden sein würden. Gestützt hat es dies insbesondere auf die Äußerung des Antragsgegners zu 1 und der Antragsgegnerin zu 2 im Rahmen der Vorsprache vom 13. Mai 2024, wonach sie warten wollten, bis ihr (ältestes) Kind 14 Jahre alt ist, bevor sie sagen, wie sie wirklich heißen und ihre Papiere bringen (Verwaltungsvorgang I, Bl. 464). Auch dies überzeugt und wird von den Antragsgegnern nicht bestritten. Soweit das Verwaltungsgericht schließlich auch die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchung bejaht hat, weil diese mit Blick auf das legitime Ziel, die Identität und Staatsangehörigkeit der ausreisepflichtigen Antragsgegner zu klären, sowohl geeignet und erforderlich als auch angemessen sei, verweisen die Antragsgegner allerdings auf die von ihnen in der Kammer des Verwaltungsgerichts rechtshängigen Untätigkeitsklage (Az. 11 A 29/24), mit der der Antragsteller verpflichtet werden soll, ihnen eine sogenannte Chancen-Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG zu erteilen. Insofern hätte keine Notwendigkeit bestanden, eine Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegner anzuordnen. Vielmehr hätte ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, im Rahmen der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis eine entsprechende Identitätsaufklärung herbeizuführen. Dieser Sichtweise vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der aufgezeigte Weg kam als milderes, aber ebenso effektives Mittel nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht musste davon ausgehen, dass die Antragsgegner weiterhin vorsätzlich an ihrer falschen Identität und Staatsangehörigkeit festhalten würden und der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG vornehmlich dem Zweck diente, Zeit zu gewinnen. Im Antrag vom 22. März 2023 wird zwar behauptet, dass sowohl die zeitlichen als auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen vorlägen, aber keine Äußerung zu einer beabsichtigten Identitätsklärung gemacht. Vielmehr wurde in einem Schriftsatz vom 17. Oktober 2023 darauf hingewiesen, dass es der Vorlage eines Nationalpasses nicht bedürfe, sondern den Antragsgegnern die gesetzlich vorgegebene Zeit von 18 Monaten einzuräumen sei, um die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu erfüllen und ihrer Passpflicht nachzukommen (VV I, Bl. 350 ff.). Es ergab sich hingegen nicht, dass sich die Antragsgegner mit dem von Antragstellerseite angeführten Versagungsgrund des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG auseinandergesetzt hätten. Die Vorschrift besagt, dass die Aufenthaltserlaubnis versagt werden soll, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. Es spricht vieles dafür, dass dieser Versagungsgrund in beiden Alternativen gegeben ist. Das sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebende, über Jahre an den Tag gelegte Verhalten der Antragsgegner geht über eine bloße Nicht-Mitwirkung im Sinne des Unterlassens zumutbarer Handlungen zur Passbeschaffung hinaus. Die Anordnung war im Übrigen auch angemessen. Sie wurde zeitlich befristet und schloss eine Durchsuchung zur Nachtzeit aus. Die Antragsgegner hätten es in der Hand gehabt, die Durchsuchung durch Herausgabe ihrer Unterlagen und Dokumenten zu vermeiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)