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Beschluss

18 E 190/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0721.18E190.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die Beschwerde gegen eine vom Verwaltungsgericht angeordnete, bereits vollzogene Durchsuchung ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft.

  • 2.

    Der Beschwerde eines Beschwerdeführers, der zum Zeitpunkt des Erlasses einer Durchsuchungsanordnung durch ein Verwaltungsgericht in der zu durchsuchenden Wohnung nicht wohnt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

  • 3.

    Entscheidungserheblicher Zeitpunkt im Beschwerdeverfahren ist der Erlass einer Durchsuchungsanordnung durch das Verwaltungsgericht.

  • 4.

    Eine Zuweisungsentscheidung bleibt auch nach Beendigung des Asylverfahrens wirksam, bis der Ausländer ausgereist ist oder die Ausländerbehörde ihm einen Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen gestattet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beschwerde gegen eine vom Verwaltungsgericht angeordnete, bereits vollzogene Durchsuchung ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. 2. Der Beschwerde eines Beschwerdeführers, der zum Zeitpunkt des Erlasses einer Durchsuchungsanordnung durch ein Verwaltungsgericht in der zu durchsuchenden Wohnung nicht wohnt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. 3. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt im Beschwerdeverfahren ist der Erlass einer Durchsuchungsanordnung durch das Verwaltungsgericht. 4. Eine Zuweisungsentscheidung bleibt auch nach Beendigung des Asylverfahrens wirksam, bis der Ausländer ausgereist ist oder die Ausländerbehörde ihm einen Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen gestattet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die im Beschwerdeverfahren wörtlich gestellten Anträge, „unter Aufhebung des Beschlusses des VG Düsseldorf vom 20.01.2023 dem Antrag des Antragstellers kostenpflichtig abzulehnen hilfsweise festzustellen, dass der Antrag des Antrgasgstellers vom 17/19.01.2023 und der Beschluss vom 20.01.2023 rechtswidrig war.“, versteht der Senat bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) dahingehend, dass die Antragsgegner beantragen, die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2023 – vollzogen am 16. Februar 2023 – festzustellen. Die so verstandene Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist mit diesem Begehren zulässig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Vgl. in insoweit BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90, u. a. –, juris, Rn. 52, 54; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2023 – 5 E 384/21 –, vom 29. September 2021– 3d E 651/21.O –, juris, Rn. 2 ff., und vom 23. August 2002 – 5 E 993/01 –, juris, Rn. 3 ff. Dabei geht der Senat zugunsten der Antragsgegnerin zu 2. davon aus, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung in der zu durchsuchenden Wohnung auch tatsächlich wohnte, da es ihrer Beschwerde ansonsten am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Vgl. in diesem Zusammenhang VGH Bad.–Württ., Beschluss vom 14. April 2021 – 6 S 4129/20 –, juris, Rn. 3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts ist sowohl formell (I.) auch als materiell (II.) rechtmäßig. I. Unschädlich ist, dass der Tenor des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses dem Antragsteller als rheinland-pfälzischer Gebietskörperschaft die Durchsuchung der in I. in Nordrhein-Westfalen gelegenen Wohnung der Antragsgegner gestattet, ohne die Frage der Erforderlichkeit von Amtshilfe zu thematisieren. Aus dem materiellen Recht ergibt sich, dass allein die die Abschiebung durchführende Behörde die Durchsuchung vornehmen kann, § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG. Nur diese kann dementsprechend einen Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung stellen, den das Gericht folglich auch nur ihr gegenüber bescheiden kann, § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Weitere Vorgaben enthält das materielle Recht insoweit nicht. Ob die Durchsuchung dann von Mitarbeitern der um Amtshilfe ersuchten Behörde oder der die Abschiebung betreibenden Behörde durchgeführt wird, liegt mithin in der Verantwortungssphäre Letzterer. Demzufolge ist Streitgegenstand hier allein die gerichtliche Durchsuchungsanordnung, nicht aber die Durchsuchung in ihrer konkreten Ausführung. Im Übrigen handelt es sich rechtlich betrachtet auch dann um eine Durchsuchung seitens des Antragstellers, wenn Mitarbeiter einer um Amtshilfe ersuchten Behörde die entsprechende Wohnung durchsuchen. Denn auch im Fall der Inanspruchnahme von Amtshilfe bleibt die ersuchende Behörde „Herrin des Verfahrens". Die Gesamtverantwortung für die Recht- und Zweckmäßigkeit der zu verwirklichenden Maßnahme wird nicht auf die ersuchte Behörde übertragen. Deshalb sind die Amtshilfehandlungen der ersuchten Behörde, solange sie den Rahmen des Amtshilfeersuchens nicht eindeutig überschreiten, der ersuchenden Behörde zuzurechnen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017– 6 C 46.16 –, juris, Rn. 17. II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 58 Abs. 6 Sätze 1 und 2 AufenthG. Danach kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen, soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung durch das Verwaltungsgericht, vgl. zur Maßgeblichkeit des Erlasszeitpunkts OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2023 – 5 E 384/21 –, vom 29. September 2021 – 3d E 651/21.O –, juris, Rn. 11, und vom 23. August 2002 – 5 E 993/01 –, juris, Rn. 9, lagen diese Voraussetzungen vor. 1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für eine Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegner waren gegeben. Vgl. zur Erforderlichkeit dieses Prüfungspunktes OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2021 – 18 E 221/21 –, juris, Rn. 9. Der Antragsteller war für die Abschiebung der Antragsgegnerin zu 2. gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 1 Abs. 1 AufenthGZustV RP und §§ 103 Abs. 1 Nr. 2, 104 Abs. 2 Nr. 1, 106 Abs. 1 Satz 1 POG RP sowie § 50 Abs. 4 AsylG zuständig. Die Antragsgegnerin zu 2. ist dem Antragsteller im Dezember 2021 zugewiesen worden. Der Einwand im Schriftsatz der Antragsgegner vom 14. Juli 2023, diese Zuweisungsentscheidung sei ihnen unbekannt, es sei nach den dortigen Informationen vielmehr eine Zuweisung zum Landkreis L. erfolgt, trägt nicht. Die Antragsgegnerin zu 2. war – wie sich beispielsweise aus der Aufenthaltsgestattung vom 27. Juli 2021 ergibt – zwar zunächst verpflichtet, in der Aufnahmeeinrichtung L. zu wohnen. Ab Dezember 2021 wurde die Antragsgegnerin zu 2. aber dem Antragsteller zugewiesen. Dafür, dass der Antragsgegnerin zu 2. die Zuweisungsentscheidung auch bekanntgegeben wurde, spricht, dass sie ab dieser Zeit in O. tatsächlich gewohnt hat und ihr die Aufenthaltsgestattung am 7. Dezember 2021 vom Antragsteller ausgestellt wurde. Diese Änderung konnte auch dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner nicht verborgen bleiben. Denn auf seine mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 an den Landkreis L. gerichtete Anfrage antwortete mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 die Ausländerbehörde des Antragstellers. Die Zuweisungsentscheidung ist nach Erwachsen des ablehnenden Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. November 2020 in Bestandskraft mit Ablehnung des Antrags auf Zulassung auf Berufung durch Beschluss des Oberverwaltungsgericht Koblenz vom 29. Juli 2022 (13 A 10812/21.OVG) nicht unwirksam geworden. Eine Zuweisungsentscheidung bleibt auch nach Beendigung des Asylverfahrens wirksam, bis der Ausländer ausgereist ist oder die Ausländerbehörde ihm einen Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen gestattet. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15. September 2020 – 10 ZB 20.1593 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2010 – 18 B 1702/09 –, juris, Rn. 5, und vom 30. April 2003– 17 A 3163/01 –, juris, Rn. 38; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Werkstand: 37. Ed. 1.4.2023, AsylG, § 50 Rn. 28; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Werkstand: April 2023, AsylG, § 50 Rn. 29. Beide Ausnahmen lagen hier im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor. Die Antragsgegnerin zu 2. war vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebung wurde im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. November 2020 angedroht. Die 30-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ist unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Abschlusses des asylrechtlichen Klageverfahrens im Juli 2022 spätestens Ende August 2022 abgelaufen. Inländische Vollstreckungshindernisse (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) standen einer Abschiebung der Antragsgegnerin zu 2. im maßgeblichen Zeitpunkt nicht entgegen. Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit lagen nicht vor. Die Antragsgegnerin zu 2. war zwar im maßgeblichen Zeitpunkt schwanger, der voraussichtliche Entbindungstermin ist indes ausweislich der von der Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. med. B. L1. ausgestellten „Schwangerschafts-Bestätigung“ erst der 28. Juli 2023. Ungeachtet der Frage der rechtlichen Bedeutung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG geregelten sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen war diese unter Berücksichtigung des Termins der Durchsuchung (16. Februar 2023) und der im Nachgang beabsichtigten Abschiebung nicht tangiert. Soweit die Antragsgegnerin zu 2. im Beschwerdeverfahren vorträgt, es handele sich um eine Risikoschwangerschaft, wird dies nicht – erst Recht nicht mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt – belegt. Die im einstweiligen, auf die Gewährung von Abschiebungsschutz gerichteten Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Koblenz (1 L 78/23.KO) vorgelegten ärztliche Atteste wurden am 3. Februar 2023 bzw. am 2. Februar 2023 und damit nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt erstellt. Sie sind folglich nicht von Bedeutung. Ohne dass es mithin entscheidungserheblich darauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass sich den Attesten auch inhaltlich keine Anhaltspunkte für eine Risikoschwangerschaft oder sonstige Gründe für die Annahme einer Reiseunfähigkeit entnehmen lassen. Soweit die Antragsgegnerin zu 2. im Beschwerdeverfahren zusätzlich vorträgt, sie stamme aus dem Erdbebengebiet L2. in der Türkei, es sei nicht nachvollziehbar, wie eine schwangere Frau alleine in diese Region abgeschoben werden könne, dringt sie damit im hiesigen Verfahren – ungeachtet der Frage der rechtlichen Stoßrichtung des Arguments – schon deshalb nicht durch, weil sich die Erdbebenkatastrophe in der Türkei erst am 6. Februar 2023 und damit nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt ereignet hat. 2. Der Zweck der Durchführung der Abschiebung erforderte auch die Anordnung der Durchsuchung. Für die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung ist es regelmäßig erforderlich, dass die Vollstreckungsmaßnahme bereits einmal daran gescheitert ist, dass sich der Betroffene in seiner Wohnung verborgen gehalten hat, oder dass aufgrund sonstiger Umstände konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geplante Maßnahme hieran scheitern könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2021 – 18 E 221/21 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N. Nach diesen Maßgaben war die angeordnete Durchsuchung hier notwendig. Die Antragsgegnerin zu 2. ist seit Ende August 2022 vollziehbar ausreisepflichtig, kommt dieser Pflicht indes beharrlich nicht nach. Zudem hat sie sich seit der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. November 2020 des Öfteren der behördlichen Kontrolle entzogen. So musste sie am 7. Dezember 2020, am 26. November 2021 und am 12. September 2022 jeweils zur Fahndung ausgeschrieben werden, da sie untergetaucht war. Hinzukommt, dass sie entgegen der Zuweisungsentscheidung aus Dezember 2021 nicht im Kreis O. wohnt, sondern in I. in Nordrhein-Westfalen. Nach dem gesamten Verhalten der Antragsgegnerin zu 2. war demnach ernsthaft damit zu rechnen, dass sie versuchen würde, sich – auch durch Verbergen in der Wohnung in I. – einer Abschiebung zu entziehen. Das Verwaltungsgericht hat überdies zu Recht angenommen, dass nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür bestanden, die Antragsgegnerin zu 2. sei am Morgen des 16. Februar 2023 unter der angegebenen Anschrift anzutreffen. Denn sie hielt sich seit dem 8. September 2022 nicht mehr in der Unterkunft U.-----straße in O. auf. Stattdessen gab sie gegenüber ihrer Frauenärztin an, unter der Adresse O1. N. in I. zu wohnen. Dort lebt der Antragsgegner zu 1., mit dem die Antragsgegnerin zu 2. eigenen Angaben zufolge seit 2017 nach islamischem Recht verheiratet ist. Die Durchsuchungsanordnung wurde auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht. Dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält und damit eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz vorsieht. Die Einschaltung des Richters soll insbesondere dafür sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu, weil nur so im Einzelfall die Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs sichergestellt werden kann. Der Richter darf die Wohnungsdurchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund einer eigenverantwortlichen Prüfung der Ermittlungen davon überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2016 – 2 BvR 2474/14 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2021– 18 E 221/21 –, juris, Rn. 22. Gemessen daran war die Durchsuchungsanordnung verhältnismäßig. Die angeordnete Maßnahme war geeignet. Sie war auch erforderlich. Eine Maßnahme ist nur dann erforderlich, wenn aus den zur Erreichung des Zwecks gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, also das die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel gewählt wird. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. September 2014 – 1 BvR 2108/14 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2021 – 18 E 221/21 –, juris, Rn. 24. Das ist hier der Fall. Ein milderes, gleich gut geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller konnte auch nicht darauf verwiesen werden, zunächst erfolglos eine Abschiebung gestützt auf die Betretenserlaubnis nach § 58 Abs. 5 AufenthG, für die der Richtervorbehalt nicht gilt, zu versuchen. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass dieses Mittel nicht zur Erreichung des Zwecks gleich gut geeignet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2021 – 18 E 221/21 –, juris, Rn. 26 ff. Die Durchsuchungsanordnung war auch angemessen. Das Recht der Antragsgegner auf Wahrung ihrer räumlich-gegenständlichen Privatsphäre vermochte sich auch bei Berücksichtigung des gebotenen strengen Maßstabs nicht gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer zeitnahen Abschiebung der Antragsgegnerin zu 2. durchzusetzen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner zu 1. von der (geplanten) aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht betroffen gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr anfällt (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.