Beschluss
6 LB 3/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0311.6LB3.24.00
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Leitsätze
Streitwertfestsetzung bei zweitwohnungssteuerrechtlichen Verfahren; Bemessung nach dem Dreifachen des Jahreswertes.(Rn.3)
Tenor
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.182,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Streitwertfestsetzung bei zweitwohnungssteuerrechtlichen Verfahren; Bemessung nach dem Dreifachen des Jahreswertes.(Rn.3) Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.182,50 Euro festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist, wenn der Antrag des Klägers oder der Klägerin eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. So liegt es hier. Die Klägerin hat vorliegend den Bescheid vom 1. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2021 angegriffen. Mit diesem setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Jahr 2020 eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 730,76 Euro fest und erhob eine Vorauszahlung auf die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2021 in Höhe von 451,74 Euro. Eine Erhöhung des sich so ergebenden Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist im Berufungsverfahren nicht angezeigt. Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist, wenn der Antrag des Klägers bzw. der Klägerin offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat, die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger bzw. die Klägerin anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. Die Vorschrift erfasst insbesondere finanzgerichtliche und kommunalabgabenrechtliche Rechtsstreitigkeiten, die beispielsweise bezogen auf ein Jahr geführt werden, sich aber auf eine Mehrzahl von Jahren auswirken. Mit ihr wollte der Gesetzgeber einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zu der tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger entgegentreten, die in solchen Rechtsstreitigkeiten auftritt, wenn der Streitwert auf ein Jahr begrenzt wird (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 245; vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2014 – 9 OA 271/14 –, juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschl. v. 12.03.2021 – 5 O 2/21 –, juris Rn. 4). Offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG setzen voraus, dass ohne umfangreiche Prüfung oder aufwändige Überlegungen, also auf den ersten Blick, erkennbar ist, dass der konkret verwirklichte Sachverhalt auch die Höhe zukünftiger gleichartiger Geldleistungen beeinflusst. Nicht ausreichend ist es, wenn dieselbe rechtliche Problematik zwar in zukünftigen Zeiträumen auftritt, die Verwirklichung des entsprechenden konkreten Sachverhalts aber nicht hinreichend sicher absehbar ist. Dabei kommt es nach § 40 GKG auf die Bestimmbarkeit der zukünftigen Auswirkungen zum Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung an. Bei dieser Wertung sind die dem Gericht vorliegenden Akten heranzuziehen. Ist anhand dieser Unterlagen nicht eindeutig bestimmbar, dass die Entscheidung Auswirkungen für zukünftige Zeiträume haben wird, so scheidet eine Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG aus (OVG Münster, Beschl. v. 10.05.2017 – 19 E 818/16 –, juris Rn. 10 und v. 09.04.2019 – 19 E 818/16 –, juris Rn. 12). Dies zugrunde gelegt, sind vorliegend offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen der Streitigkeit nicht gegeben. Da das Verwaltungsgericht den streitgegenständlichen Bescheid wegen einer Unwirksamkeit der diesem zugrundeliegenden Satzung aufgehoben hat, bezog sich das Berufungsvorbringen der Beklagten insbesondere auf satzungsrechtliche Fragen. Es war mithin bei Einleitung des Berufungsverfahrens keineswegs auszuschließen, dass auch der Senat seine Entscheidung auf die Prüfung des der Steuererhebung zugrundeliegenden Satzungsrechts wird stützen können und müssen. Eine Entscheidung hierüber hat bezüglich künftiger Steuerjahre in dem nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt keine offensichtlich absehbaren Auswirkungen. Im Zeitpunkt der die Berufungsinstanz einleitenden Antragstellung war die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung ebenso wahrscheinlich wie deren Abänderung. Es war daher möglich, dass das Berufungsverfahren den Erfolg der Klage bestätigt. Für diesen Fall erscheint es naheliegend, dass die Mängel in der Rechtsgrundlage der Steuer behoben worden wären. Auf noch zu erlassende Beitragsbescheide hätte sich die Entscheidung dann nicht ausgewirkt (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 12.03.2021 – 5 O 2/21 –, juris Rn. 5, Beschl. v. 18.06.2019 – 4 O 20/19 –, juris Rn. 5; OVG Bautzen, Urt. v. 03.09.2015 – 5 A 771/13 –, juris Rn. 42). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).