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Beschluss

19 E 818/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0510.19E818.16.00
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Leitsätze

Eine Streitwerterhöhung um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG kann auch im Schülerfahrkostenrecht in Betracht kommen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Streitwerterhöhung um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG kann auch im Schülerfahrkostenrecht in Betracht kommen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zutreffend gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 424,60 Euro festgesetzt. Nach dieser Vorschrift ist für die Streitwertfestsetzung, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, die Höhe dieser Geldleistung maßgebend. Dementsprechend bemisst der Senat den Streitwert in Schülerfahrkostensachen grundsätzlich nach dem im Klageantrag bezifferten oder sonst im Streit stehenden Geldleistungsbetrag. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 ‑ 19 A 847/13 -, juris, Rn. 36 f., m. w. N. Im Einklang mit § 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW, wonach Bewilligungszeitraum in der Regel "das Schuljahr" ist, hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der hier im Streit stehende Geldleistungsbetrag sich auf die Kosten einer Jahresfahrkarte für das Schuljahr 2015/2016 beschränkte. Der daraus resultierende Streitwert war entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht in Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG anzuheben. Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat, die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. Eine Anwendung dieser Norm kann auch im Schülerfahrkostenrecht in Betracht kommen. Zwar ist der Satz 2 des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) insbesondere mit Blick auf steuerrechtliche und kommunalabgabenrechtliche Verfahren eingeführt worden, um insoweit einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zu der tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger entgegenzusteuern. Zur Entstehungsgeschichte der Norm vgl. BT‑Drs. 17/11471 (neu), S. 245 f., 311 f., 347. Die für die Auslegung maßgebliche objektive Gesetzesfassung enthält aber keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber damit zugleich beabsichtigt hätte, den sachlichen Anwendungsbereich des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG entgegen dem offenen Gesetzeswortlaut von vornherein auf bestimmte Rechtsgebiete bzw. Regelungsbereiche zu beschränken. Vielmehr knüpft die Vorschrift ‑ dem vorangehenden Satz 1 entsprechend ‑ allgemein an Verfahren über Geldleistungen bzw. Geldleistungsverwaltungsakte an. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2017 ‑ 1 E 49/17 ‑, juris, Rn. 11. Streitigkeiten betreffend die Übernahme von Schülerfahrkosten sind solche Verfahren. Das gilt auch dann, wenn der Schulträger Fahrkosten dadurch übernimmt, dass er Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stellt (vgl. §§ 12 Abs. 4, 13 Abs. 5 Satz 2 SchfkVO NRW). Eine solche Anspruchserfüllung stellt den Geldleistungscharakter der Kostenübernahme nicht in Frage. Im vorliegenden Verfahren fehlte es indes an "offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen" des gestellten Klageantrags. Offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG setzen voraus, dass ohne umfangreiche Prüfung oder aufwändige Überlegungen, also auf den ersten Blick, erkennbar ist, dass der konkret verwirklichte Sachverhalt auch die Höhe zukünftiger gleichartiger Geldleistungen beeinflusst. Nicht ausreichend ist es, wenn dieselbe rechtliche Problematik zwar in zukünftigen Zeiträumen auftritt, die Verwirklichung des entsprechenden konkreten Sachverhalts aber nicht hinreichend sicher absehbar ist. Dabei kommt es nach § 40 GKG auf die Bestimmbarkeit der zukünftigen Auswirkungen zum Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung an. Bei dieser Wertung sind die dem Gericht vorliegenden Akten heranzuziehen. Ist anhand dieser Unterlagen nicht eindeutig bestimmbar, dass die Entscheidung Auswirkungen für zukünftige Zeiträume haben wird, so scheidet eine Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG aus. BFH, Beschluss vom 17. August 2015 ‑ XI S 1/15 ‑, BFHE 250, 327, juris, Rn. 17 f., m. w. N. Gleiches gilt, wenn in dem Zeitpunkt der instanzeinleitenden Antragstellung zwar von zukünftigen Auswirkungen auszugehen ist, diese jedoch betragsmäßig nicht hinreichend konkret bezifferbar sind. Denn wie sich aus der in § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG angeordneten Rechtsfolge ergibt, muss insoweit bereits ein "Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger" bestimmbar sein. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 ‑ 1 E 987/13 ‑, juris, Rn. 8. Ausgehend davon waren offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen, die zu einer Anhebung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG führen, im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zu erkennen. Die Klageschrift vom 27. Mai 2015 bot keine Grundlage für die Annahme solcher Auswirkungen, weil das Kernargument der Klagebegründung, der von der Beklagten zugrunde gelegte Schulweg sei nicht sicher, an tatsächliche Umstände anknüpft, die einerseits sich ohne Weiteres in näherer Zukunft ändern konnten und andererseits eine konkrete betragsmäßige Bezifferung zukünftiger Auswirkungen nicht zuließen. So hatten die Kläger etwa geltend gemacht, der fragliche Schulweg führe über ein Privatgelände, das "zur Zeit als 'Zwischenlager' für Baumaterial und Bauschutt dient". Dass dieser Umstand zumindest noch bis in das dem streitgegenständlichen Zeitraum nachfolgende Schuljahr 2016/2017 hinein bestehen bleiben würde, war keineswegs offensichtlich. Im Vergleich dazu waren die weiteren Gegebenheiten, aus denen die Kläger die geltend gemachte Unsicherheit des Schulwegs ableiteten (fehlender Winterdienst und unzureichende Beleuchtung, soweit der Schulweg über ein bestimmtes Privatgelände führt), zwar als dauerhafter anzusehen. Den damit zusammenhängenden zukünftigen Auswirkungen konnten aber bei Klageerhebung keine bestimmten Beträge zugeordnet werden, weil schon in tatsächlicher Hinsicht vollkommen unklar war, für welche konkreten Zeiträume (innerhalb der insoweit relevanten Wintermonate) die Sicherheit des Schulweges durch jene Gegebenheiten beeinflusst werden könnte. Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).