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Urteil

6 LB 10/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0526.6LB10.24.00
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Leitsätze
1. Zur Auslegung eines Berufungsantrages nach § 124a Abs 3 S 4 VwGO. (Rn.24) 2. Die Wahrung der Monatsfrist des § 70 Abs 1 S 1 VwGO ist nicht nur Zulässigkeitsvoraussetzung für den Widerspruch, sondern auch für die nachfolgende Klage. (Rn.30) 3. Die gerichtliche Sachprüfung ist dennoch eröffnet, wenn die Widerspruchsbehörde den Widerspruch im Zweipersonenverhältnis nach Versäumung der Widerspruchsfrist sachlich bescheidet oder wenn es zwar an der erfolglosen Durchführung des Vorverfahrens fehlt, der Beklagte sich aber im gerichtlichen Verfahren sachlich auf die Klage einlässt. (Rn.31) 4. Einfaches Bestreiten reicht grundsätzlich aus, um Zweifel am Zugang eines Verwaltungsakts im Sinne des § 110 Abs 2 S 3 Halbs 2 LVwG SH (juris: VwG SG) darzulegen. Dennoch sind die Glaubhaftigkeit des Vortrags und die Glaubwürdigkeit des Adressaten zu würdigen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 29.11.2023 6 C 3.22 , juris Rn. 22 ff. zu § 41 Abs 2 VwVfG und OVG Schleswig, Beschl. v. 29.04.2025 6 LA 5/24 , juris Rn. 25 zu § 110 Abs. 2 LVwG (juris: VwG SH)). (Rn.34)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2019 geändert, soweit darin der Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2015 zur Beitragsnummer ...… hinsichtlich der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2013 sowie entsprechend teilweise der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2017 aufgehoben worden ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung eines Berufungsantrages nach § 124a Abs 3 S 4 VwGO. (Rn.24) 2. Die Wahrung der Monatsfrist des § 70 Abs 1 S 1 VwGO ist nicht nur Zulässigkeitsvoraussetzung für den Widerspruch, sondern auch für die nachfolgende Klage. (Rn.30) 3. Die gerichtliche Sachprüfung ist dennoch eröffnet, wenn die Widerspruchsbehörde den Widerspruch im Zweipersonenverhältnis nach Versäumung der Widerspruchsfrist sachlich bescheidet oder wenn es zwar an der erfolglosen Durchführung des Vorverfahrens fehlt, der Beklagte sich aber im gerichtlichen Verfahren sachlich auf die Klage einlässt. (Rn.31) 4. Einfaches Bestreiten reicht grundsätzlich aus, um Zweifel am Zugang eines Verwaltungsakts im Sinne des § 110 Abs 2 S 3 Halbs 2 LVwG SH (juris: VwG SG) darzulegen. Dennoch sind die Glaubhaftigkeit des Vortrags und die Glaubwürdigkeit des Adressaten zu würdigen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 29.11.2023 6 C 3.22 , juris Rn. 22 ff. zu § 41 Abs 2 VwVfG und OVG Schleswig, Beschl. v. 29.04.2025 6 LA 5/24 , juris Rn. 25 zu § 110 Abs. 2 LVwG (juris: VwG SH)). (Rn.34) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2019 geändert, soweit darin der Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2015 zur Beitragsnummer ...… hinsichtlich der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2013 sowie entsprechend teilweise der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2017 aufgehoben worden ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin über die zugelassene Berufung des Beklagten (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der Beklagte hat die Vorgaben des § 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO gewahrt. Auch die Anforderungen an die Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt. Danach muss die Begründung der Berufung sowohl einen bestimmten Antrag enthalten (1.) als auch die Gründe der Anfechtung im Einzelnen anführen (2.). 1. Zu dem Antrag i.S.d. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO gehören der Rechtsmittelantrag und der Sachantrag. Er ist ggf. nach Maßgabe des § 88 VwGO auszulegen. Bei der Bestimmung des Rechtsschutzziels sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133 und 157 BGB) anzuwenden (OVG Schleswig, Urt. v. 22.06.2023 – 4 LB 6/22 –, juris Rn. 42, 45 m.w.N.). Daran gemessen hat der schriftsätzlich gestellte Antrag des Beklagten noch ausreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass das Urteil nicht in Gänze, sondern nur insoweit aufgehoben bzw. geändert werden soll, wie der Klage zulasten des Beklagten stattgegeben worden ist. Dies zeigt insbesondere der Antrag zu 2., wonach die Klage (nunmehr) vollumfänglich abgewiesen werden soll. Entsprechend hat der Beklagte diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung nur klargestellt. 2. Die Berufungsbegründung muss außerdem die Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) im Einzelnen anführen. Diese haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (OVG Schleswig, Beschl. v. 04.10.2019 – 4 LB 11/18 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Welche Mindestanforderungen danach an die Begründung der Berufung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Begründung muss ihre Funktion erfüllen, die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die das Berufungsbegehren maßgeblich stützenden Gründe zu unterrichten (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2019 – 9 B 29.18 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Diesen Anforderungen kann ausnahmsweise auch eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen genügen (BVerwG, Urt. v. 08.03.2004 – 4 C 6.03 –, juris Rn. 21). Wegen seiner sachlichen Nähe zu den Berufungsgründen gilt dies insbesondere für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. In diesem Fall macht schon die Bezugnahme hinreichend deutlich, weshalb der Berufungsführer eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils begehrt (OVG Schleswig, Urt. v. 07.05.2015 – 4 LB 17/14 –, juris Rn. 40; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 355). So liegt es auch hier. Aus dem Verweis auf die Begründung im Zulassungsverfahren ergibt sich hinreichend deutlich, welche tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Beklagte für fehlerhaft hält und dass er die Berufung darauf stützt. Seine Begründung im Zulassungsverfahren setzt sich mit dem Urteil auseinander und erläutert die gegen das Urteil bestehenden rechtlichen Bedenken, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Ausgeführt wird u.a., dass eine Bekanntgabe des Bescheides vom 1. Juni 2015 nicht erst im Jahr 2017, sondern bereits mit Ablauf des 8. Juni 2015 erfolgt sei. Das Bestreiten des Klägers bezüglich des Zugangs sei unsubstantiiert, insgesamt unplausibel und im Ergebnis unglaubhaft, so dass die Vermutung des § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG nicht erschüttert sei. Hieraus folge zugleich, dass bei Bekanntgabe des Bescheides auch noch keine Verjährung eingetreten sei. II. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2017 zu Unrecht insoweit aufgehoben, als darin Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 festgesetzt worden sind. 1. Die Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2015, soweit er hier noch im Streit ist, ist bereits unzulässig. Der Kläger hat gegen den genannten Bescheid nicht fristgerecht Widerspruch erhoben. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind vor der Erhebung der Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Der das Vorverfahren einleitende Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat, §§ 69, 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Wahrung der Frist ist nicht lediglich Zulässigkeitsvoraussetzung für den Widerspruch, sondern auch für die nachfolgende Klage. Nach rechtmäßiger Zurückweisung eines Widerspruchs als unzulässig muss auch die Klage als unzulässig angesehen werden (BVerwG, Urt. v. 29.11.2023 – 6 C 3.22 – , juris Rn. 16 m.w.N.). a. Ausnahmsweise eröffnet auch ein verspäteter Widerspruch die gerichtliche Sachprüfung, wenn die Widerspruchsbehörde den Widerspruch im Zweipersonenverhältnis sachlich bescheidet (BVerwG, Urt. v. 29.11.2023 – 6 C 3.22 –, juris Rn. 16). Überdies ist die Klage auch ohne erfolglose Durchführung des Vorverfahrens zulässig, wenn sich der Beklagte im gerichtlichen Verfahren sachlich auf die Klage einlässt und die Abweisung beantragt (BVerwG, Urt. v. 28.02.2019 – 7 C 23.17 –, juris Rn. 11). Keiner der beiden Fälle ist hier jedoch gegeben. Der Beklagte hat den erst im September 2017 erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Juni 2015 nicht sachlich beschieden, sondern als unzulässig zurückgewiesen. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat sich der Beklagte auf die Klage auch nicht sachlich eingelassen. Vielmehr hat er bereits in seinem Erwiderungsschriftsatz vom 9. April 2018 die Unzulässigkeit der Klage ausdrücklich gerügt und sich zur Begründung auf den verspäteten Widerspruch gestützt. Er hat zudem ausgeführt: „Sofern sich die Klage gegen diese Bescheide richtet, ist sie in Ermangelung der Durchführung eines fristgerechten Vorverfahrens daher bereits unzulässig. Die genannten Bescheide sind sämtlich bestandskräftig geworden.“ b. Der Beklagte wies den Widerspruch auch zu Recht als unzulässig zurück. Der Kläger erhob den Widerspruch am 7. September 2017 und damit nicht innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. In Anwendung der Bekanntgabe-, richtigerweise der Zugangsfiktion bzw. -vermutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2023 – 6 C 3.22 –, juris Rn. 21; Baer/Wiedmann, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 6. EL Nov.2024, § 41 Rn. 85) der landesrechtlichen Vorschrift des § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG ergibt sich unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 29.11.2023 – 6 C 3.22 –, juris Rn. 22 ff. zu § 41 Abs. 2 VwVfG; Beschl. des Senats v. 29.04.2025 – 6 LA 5/24 –, juris Rn. 25 zu § 110 Abs. 2 LVwG), dass von einem Zugang beim Kläger und damit von einer Bekanntgabe des mit einfacher Post übermittelten Bescheides bereits am 8. Juni 2015 auszugehen ist. aa. § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der streitigen Bekanntgabe im Juni 2015 geltenden Fassung (im Folgenden: § 110 Abs. 2 LVwG a.F.) normiert, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Bereits dieser Satz zeigt, dass der nachweisliche tatsächliche Ausgang des Schreibens bei der Behörde eine notwendige Voraussetzung für das Eingreifen der in § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG a.F. enthaltenen Fiktion bzw. Vermutung darstellt (Beschl. d. Senats v. 29.04.2025 – 6 LA 5/24 –, juris Rn. 25). Fehlt es daran, muss die Behörde den Zugang und Zugangszeitpunkt nachweisen, ohne dass es eines Bestreitens nach § 110 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 LVwG a.F. bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2023 – 6 C 3.22 –, juris Rn. 22). Die Zugangsvermutung greift im Übrigen erst dann nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, § 110 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 LVwG a.F.. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen, § 110 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 LVwG a.F.. Diese Zweifelsregelung greift nach Wortlaut und Systematik der Norm erst dann, wenn kein Fall des § 110 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 LVwG a.F. gegeben ist. Einer Regelung für Zweifelsfälle bedarf es nur dann, wenn nicht bereits Gewissheit über den Nichtzugang bzw. späteren Zugang besteht. Sofern es einen Postrücklauf gab, ist dies schon im Rahmen des § 110 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 LVwG a.F. zu würdigen. Denn wenn die behördliche Post als nicht zustellbar zurückkommt, steht sicher fest, dass das Schreiben tatsächlich nicht zugegangen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2023 – 6 C 3.22 –, juris Rn. 23). Umgekehrt kann der Tatsache, dass es keinen Rückläufer gab, nur eine die Vermutung bestätigende Indizfunktion beigemessen werden. Sofern der Adressat sich darauf beruft, einen Bescheid nicht erhalten zu haben, genügt für das Vorliegen von Zweifeln im Sinne der Norm regelmäßig bereits das einfache Bestreiten des Zugangs. Ein qualifiziertes Bestreiten ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Behörde einen geeigneten Nachweis der Aufgabe des Bescheides zur Post erbringt und / oder kein Rücklauf zu verzeichnen ist (BVerwG, Urt. v. 29.11.2023 – 6 C 3.22 –, juris Rn. 24, 26; Beschl. d. Senats v. 29.04.2025 – 6 LA 5/24 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Da es sich bei dem fehlenden Zugang um eine negative Tatsache handelt, dürfte dem Adressaten, anders als bei einem späteren Zugang, eine weitergehende Substantiierung typischerweise nicht möglich sein. Die Umstände, die dazu führen, dass ein Bescheid nicht zugeht, liegen gerade nicht im Wahrnehmungs- und Einflussbereich des Adressaten. Davon zu unterscheiden ist die dennoch gebotene umfassende Würdigung der Glaubhaftigkeit des Vortrags und die Glaubwürdigkeit des Adressaten anhand der sonstigen Umstände des Einzelfalls. Auch ein einfaches Bestreiten kann sich danach als Schutzbehauptung erweisen. Derartige Umstände können sich aus der Rechtsbeziehung zwischen der Behörde und dem Adressaten ergeben, aber auch aus der Sphäre des Adressaten selbst herrühren (BVerwG, Urt. v. 29.11.2023 – 6 C 3.22 –, juris Rn. 24 f., Urt. v. 21.09.2022 – 8 C 12.21 –, juris Rn. 16; Beschl. d. Senats v. 29.04.2025 – 6 LA 5/24 –, juris Rn. 26 m.w.N.; so auch schon OVG Schleswig, Urt. v. 09.01.2020 – 2 LB 2/19 –, juris Rn. 27 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 09.08.2021 – 5 Bs 177/21 –, juris Rn. 10). bb. Nach Maßgabe dieser Grundsätze gilt der schriftliche Rundfunkbeitragsbescheid vom 1. Juni 2015 gemäß §110 Abs. 2 Satz 1 LVwG a.F. als dem Kläger zugegangen am 8. Juni 2015. Der Bescheid war richtig adressiert und vom Beklagten ausweislich des Historiensatzes am 5. Juni 2015 zwecks Übermittlung im Inland zur Post gegeben. Das Postauflieferungsdatum in diesem Historiensatz belegt sowohl die behördeninterne Abgabe an die Poststelle als auch zugleich die am selben Tag stattfindende, den behördlichen Bereich verlassende Aufgabe bei der Post (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2023 – 6 C 3.22 –, juris Rn. 29) . Das klägerische Bestreiten des Zugangs zu normalen Postlaufzeiten und die daran anknüpfende Behauptung, den Bescheid erstmals und erst auf Anforderung im August 2017 erhalten zu haben, führt nicht zum Entfallen der gesetzlichen Vermutung. Von dem Vorliegen entsprechender Zweifel vermochte sich die Berichterstatterin im Rahmen der gebotenen umfassenden Würdigung des klägerischen Vorbringens nicht zu überzeugen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bestreiten stellt sich vielmehr als bloße Schutzbehauptung dar. Der Kläger will über den hier relevanten Zeitraum von gut zwei Jahren, beginnend mit der Anmeldebestätigung von Oktober 2014 bis in das Jahr 2017 insgesamt 16 mittels der Deutschen Post AG übersandte Schreiben und Bescheide des Beklagten nicht erhalten haben. Eine hohe Anzahl vermeintlich nicht zugegangener Schreiben begründet als solche zwar noch nicht die Annahme einer Schutzbehauptung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2023 – 6 C 3.22 –, juris Rn. 37), doch kommen weitere Indizien hinzu, die sowohl die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens als auch die Glaubwürdigkeit des Klägers erheblich in Frage stellen und die in der Summe gegen die Annahme überzeugender Zweifel i.S.d. § 110 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 LVwG a.F. sprechen. Schon die Behauptung, bis in die Gegenwart und damit seit etwa 10 Jahren permanente Schwierigkeiten mit Falsch- und Nichtzustellungen zu haben, ist, soweit es die Briefpost betrifft, wenig glaubhaft. In der mündlichen Verhandlung hat der hierzu befragte Kläger vornehmlich auf misslungene Paketlieferungen verwiesen. Die adressatengerechte Übergabe von Päckchen oder Paketen ist allerdings schon deshalb fehlerträchtiger als die von Briefpost, weil erstere nicht einfach in den Hausbriefkasten eingeworfen werden können, sondern, wenn der Adressat nicht angetroffen wird, auf dem Grundstück oder bei Nachbarn abgelegt werden. Zudem sind gerade die im Bereich der Paketzustellung tätigen (Sub-)Unternehmen allgemein dafür bekannt, ihre Kuriere nur zu prekären Bedingungen (schlechter Lohn, Zeitverträge, hoher Zeitdruck) zu beschäftigen, sodass das Personal häufig wechselt und oft der deutschen Sprache kaum mächtig ist (vgl. nur die Berichte unter aktuelle-sozialpolitik.de/2023/01/13/die-vergessenen-paketzusteller/,www.faire-mobilitaet.de/fachinformationen/berichte-und-erfolge/ex-und-hopp-prekaere-paketzustellung/ oder die Recherche unter correctiv.org/aktuelles/ungerechte-arbeit/2023/07/05/ausbeutung-paketboten-amazon-kurierunternehmen-unter-druck/ - abgerufen am 26. Mai 2025 -). Dies besagt deshalb nichts über die maßgebliche Frage, ob es realistisch erscheint, dass Briefe des Beklagten, die mit der Deutschen Post AG an die richtige Adresse versandt werden, den Adressaten über Jahre hinweg nicht erreichen, ohne dass es jemals einen Rückläufer gegeben hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Briefe, wie der Kläger annimmt, weggeworfen worden sein könnten, statt sie zurückzusenden, weil der Adressat nicht auffindbar war, bestehen keine. Beide Annahmen erscheinen wenig wahrscheinlich. Der Kläger selbst hat auf konkrete Nachfrage eingeräumt, dass die mittels der Deutschen Post AG übermittelten Briefe (nur) gelegentlich nicht zugestellt würden und dass man davon ausgehen könne, dass die Zusteller der Deutschen Post AG seine Adresse kennen, soweit es sich nicht um eine Vertretung handele. Vor diesem Hintergrund relativiert sich auch der Erklärungsversuch, dass die Falsch- und Nichtzustellungen auf einer Verwechslung der „…“ mit der „…“ oder auf einer komplizierten Hausnummernabfolge in der „…“ beruhen könnten, weil die klägerische Adresse mit der Hausnummer …– gegenüber einer Wohnadresse mit der Hausnummer … – in einer kurzen Stichstraße liegt, die zur „…“ gehört. Die Straßennamen teilen zwar das Wort „…“, verlaufen aber, worauf der Beklagte zutreffend hinweist und wie ein Blick auf den Stadtplan der Stadt X zeigt, deutlich voneinander entfernt. Sie sind auch vom Charakter her deutlich zu unterscheiden. Die „…“ stellt eine Hauptverkehrsstraße dar, die beim Bahnhof beginnt, aus der Stadt hinausführt und zu einer Richtung Osten verlaufenden Landstraße wird. Die „…“ verläuft dagegen innerhalb des Stadtgebiets und ist deutlich kürzer. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass den in der Zustellung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Deutschen Post AG die Zustellrouten ihres Bezirks in der Regel bekannt sind, weil sie sie regelmäßig oder jedenfalls öfter bedienen. Entsprechend dürfte sie auch eine auf den ersten Blick in Teilen unlogische Hausnummernabfolge nicht derart irritieren, dass sie die klägerische Adresse über Jahre nicht finden. Auffällig ist schließlich und vor allem eine zeitliche Koinzidenz. Denn gerade nach Erhalt der Vollstreckungsankündigung aus dem Januar 2017 reagierte der Kläger erstmals in Bezug auf seine Rundfunkbeitragspflicht, mithin auf eine Ankündigung, die ihm vor Augen führen musste, dass der Beklagte seine Forderungen nunmehr ernsthaft beitreiben würde. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärungsversuch für den Erhalt gerade dieses Schreibens, nämlich, dass die Stadt X als Vollstreckungsbehörde ihre Schreiben durch eigene Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter übermittele, statt sich eines Postdienstleisters zu bedienen, bleibt nur eine Vermutung, für deren Richtigkeit in Anbetracht der Größe der X Stadtverwaltung im Übrigen wenig spricht. Sie ändert aber auch für den Fall, dass sie tatsächlich zutreffen sollte, nichts daran, dass der nächste Beitragsbescheid des Beklagten vom 3. März 2017 den Kläger offenbar problemlos erreichte, ohne dass ersichtlich ist, was die Art und Weise der Übersendung dieses Bescheides von der früherer Bescheide unterscheiden sollte. 2. Ist die Anfechtungsklage nach alledem wegen Versäumung der Widerspruchsfrist aufgrund einer nicht widerlegten Zugangs- und Bekanntgabevermutung gemäß § 110 Abs. 2 LVwG a.F. bereits unzulässig, kommt es auf ihre Begründetheit und damit auch auf etwaige Verjährungsfragen nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen. Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2013 unter der Adresse … in X gemeldet. Seine Beitragsnummer lautet …. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 1. Juni 2015 Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2015 in Höhe von 475,48 Euro, mit Bescheid vom 2. Juli 2015 für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 31. Mai 2015 in Höhe von 60,98 Euro und mit Bescheid vom 2. Oktober 2015 für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. August 2015 in Höhe von 60,50 Euro, jeweils einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro, fest. Die Postauslieferung erfolgte gemäß des jeweiligen Historiensatzes für den Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2015 am 5. Juni 2015, für den Bescheid vom 2. Juli 2015 am 10. Juli 2015 sowie für den Bescheid vom 2. Oktober 2015 am 12. Oktober 2015. Sämtliche Festsetzungsbescheide waren an die Meldeadresse des Klägers adressiert. Mit weiterem Bescheid vom 3. März 2017 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge in Höhe von 60,50 Euro für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 28. Februar 2017 sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro fest. Bereits am 1. Februar 2016 wandte sich der Beklagte mit einem Vollstreckungsersu-chen an die Stadt X. Im Januar 2017 erhielt der Kläger von dieser eine Vollstreckungsankündigung. Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 bat um die Übersendung der zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide. Der Beklagte übersandte ihm daraufhin mit Schreiben vom 15. August 2017 Reproduktionen der Bescheide vom 1. Juni 2015, 2. Juli 2015 und vom 2. Oktober 2015. Am 17. März 2017 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 3. März 2017 und am 7. September 2017 vorsorglich Widerspruch gegen die Festsetzungsbescheide vom 1. Juni 2015, 2. Juli 2015 und 2. Oktober 2015. Letzteren begründete er damit, dass ihm die Festsetzungsbescheide zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2017, zugestellt am 8. November 2017, wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er aus, der Widerspruch hinsichtlich der Bescheide vom 1. Juni 2015, 2. Juli 2015 und 2. Oktober 2015 sei unzulässig, da er verspätet eingelegt worden sei. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten gelte die Drei-Tages-Fiktion. Keiner der Bescheide sei von der Deutschen Post AG als unzustellbar zurückgesandt worden. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. März 2017 sei zwar zulässig, aber unbegründet. Sowohl die Festsetzung des Rundfunkbeitrags als auch die Festsetzung des Säumniszuschlags sei rechtmäßig. Dagegen hat der Kläger am 8. Dezember 2017 Klage erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch gegen die Bescheide vom 1. Juni 2015, 2. Juli 2015 und 2. Oktober 2015 sei nicht verspätet. Der Zugang der Bescheide sei ausdrücklich bestritten worden. Insofern könne dahinstehen, ob der Beklagte die Bescheide an die vom Meldeamt bekanntgegebene Anschrift gesandt habe und ob ein Postrücklauf erfolgt sei. Der Beklagte müsse den Zugang der Bescheide nachweisen. Zudem schulde der Kläger nichts, da er lediglich die reproduzierten Bescheide erhalten habe. Letztlich seien die Beiträge auch verjährt. Der Kläger hat beantragt, die Bescheide vom 3. März 2017, 1. Juni 2015, 2. Juli 2015 und 2. Oktober 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2017 aufzuheben mit der Maßgabe, dass der Kläger die mit Bescheid vom 3. März 2017 geltend gemachten Monatsbeträge für Dezember 2016, Januar 2017 und Februar 2017 anerkennt sowie, den Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2017 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und u.a. geltend gemacht, dass die Klage gegen die Bescheide vom 1. Juni 2015, 2. Juli 2015 und 2. Oktober 2015 „in Ermangelung der Durchführung eines fristgerechten Vorverfahrens … bereits unzulässig“ sei. Ein atypischer Geschehensablauf sei nicht dargelegt worden. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Mit Urteil vom 14. Juni 2019 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht den Bescheid vom 1. Juni 2015 insoweit aufgehoben, als darin Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 festgesetzt worden sind. Der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2017 wurde insoweit aufgehoben, als er dem entgegensteht. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, da der Beklagte als Widerspruchsbehörde die gerügte Unzulässigkeit der Klage nicht auf die fehlende Durchführung des Vorverfahrens stütze und sich insoweit rügelos eingelassen habe. Auch in der mündlichen Verhandlung sei hierzu nichts ausgeführt worden. Die Festsetzungsbescheide seien formell und materiell rechtmäßig. Der Kläger könne sich im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 allerdings erfolgreich auf die Festsetzungsverjährung berufen. Dabei gehe das Gericht davon aus, dass der Bescheid vom 1. Juni 2015 dem Kläger erstmals im Jahr 2017 bekanntgegeben worden sei. Durch seinen Vortrag habe der Kläger die Zugangsfiktion des § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG erschüttert. Auf Antrag des Beklagten hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Berufung durch Beschluss vom 16. Oktober 2023 wegen geltend gemachter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugelassen, soweit der Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2015 hinsichtlich der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2013 sowie entsprechend teilweise der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2017 aufgehoben worden ist. Nach Zustellung des Beschlusses am 19. Oktober 2023 hat der Beklagte am 17. November 2023 zur Begründung seiner Berufung schriftlich den Antrag gestellt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig zum Az. 4 A 730/17 vom 14. Juni 2019, dem Beklagten zugestellt am 20. Juni 2019, aufzuheben; 2. die Klage vollumfänglich abzuweisen und im Übrigen vollumfänglich auf die Begründung des Zulassungsantrages verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig zum Az. 4 A 730/17 vom 14. Juni 2019 zu ändern, soweit darin der Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2015 zur Beitragsnummer … hinsichtlich der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2013 und dem entsprechend der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2017 aufgehoben worden sind und die Klage auch insoweit abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.