OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 LA 194/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0526.6LA194.24.00
5mal zitiert
31Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

36 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Austausch der Rechtsgrundlage der Informationsgewährung von IFG zu UIG (juris: UIG 2005) im gerichtlichen Verfahren ist zulässig, wenn dadurch wie hier die Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt und der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert wird.(Rn.11) 2. Ein Verstoß gegen das Antragserfordernis aus § 4 Abs. 1 UIG (juris: UIG 2005) verletzt keine subjektiven Rechte desjenigen, der sich gegen den bewilligten Informationszugang zur Wehr setzt.(Rn.15) 3. Derjenige, der sich auf den Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 HS 1 Nr. 3 UIG (juris: UIG 2005) beruft, hat die Beeinträchtigung des Schutzguts nachvollziehbar und plausibel darzulegen, wobei allerdings lediglich pauschal gehaltene Darlegungen diesen Anforderungen nicht ausreichen.(Rn.19) 4. Es sind keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe bzw. Offenbarung der Rückrufbescheide das Geheimhaltungsinteresse der Automobilhersteller überwiegt.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer, Einzelrichterin - vom 31. Januar 2024 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Austausch der Rechtsgrundlage der Informationsgewährung von IFG zu UIG (juris: UIG 2005) im gerichtlichen Verfahren ist zulässig, wenn dadurch wie hier die Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt und der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert wird.(Rn.11) 2. Ein Verstoß gegen das Antragserfordernis aus § 4 Abs. 1 UIG (juris: UIG 2005) verletzt keine subjektiven Rechte desjenigen, der sich gegen den bewilligten Informationszugang zur Wehr setzt.(Rn.15) 3. Derjenige, der sich auf den Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 HS 1 Nr. 3 UIG (juris: UIG 2005) beruft, hat die Beeinträchtigung des Schutzguts nachvollziehbar und plausibel darzulegen, wobei allerdings lediglich pauschal gehaltene Darlegungen diesen Anforderungen nicht ausreichen.(Rn.19) 4. Es sind keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe bzw. Offenbarung der Rückrufbescheide das Geheimhaltungsinteresse der Automobilhersteller überwiegt.(Rn.22) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer, Einzelrichterin - vom 31. Januar 2024 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen eine auskunftsgewährende Entscheidung des für die Beklagte handelnden Kraftfahrt-Bundesamtes zugunsten der Beigeladenen. Die Beigeladene begehrt die Herausgabe von Unterlagen zu von der Klägerin hergestellten Diesel-Fahrzeugen. Betroffen sind insoweit Rückruf- und Ergänzungsbescheide vom 23. Mai 2018, vom 3. August 2018, vom 20. Dezember 2019, vom 21. Juni 2019, vom 13. November 2019, vom 25. Juni 2020 und vom 13. August 2020. Mit dem Bescheid vom 23. Mai 2018 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt nachträgliche Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung der Fahrzeuge Mercedes-Benz Vito 1.6 l Diesel Euro 6 wegen des (vermeintlichen) Vorliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen (sog. geregeltes Kühlmittelthermostat) an. Der Ergänzungsbescheid vom 3. August 2018 erweiterte die Anordnung der nachträglichen Nebenbestimmungen auf Fahrzeugtypen, die über vergleichbare Abschalteinrichtungen verfügen. Die übrigen Rückrufbescheide enthalten Anordnungen nachträglicher Nebenbestimmungen zu den Typengenehmigungen der Fahrzeuge Mercedes-Benz mit Dieselmotor OM622, OM626, OM651 und OM642 Euro 6, Mercedes-Benz GLK 220 mit Dieselmotor OM651 Euro 5, Mercedes-Benz Sprinter, Vito und Viano mit Dieselmotor OM651 Euro 5, Mercedes-Benz A-, B-, CLA-Klasse (MFA) mit Dieselmotor OM607 Euro 5 und A-Klasse (Baureihe 169) A160CDI, A180CDI mit Motor OM640 Euro 5. Die Rückruf- und Ergänzungsbescheide sind nicht bestandskräftig, sondern Gegenstand eines Verfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2021 gab die Beklagte dem Informationsantrag der Beigeladenen in Form einer teilgeschwärzten Abschrift der Rückruf- und Ergänzungsbescheide statt. Dabei stützte sich die Beklagte auf das Informationsfreiheitsgesetzt des Bundes. Die Teilschwärzungen umfassen laut Bescheid lediglich einen Teil der in Rückruf- und Ergänzungsbescheiden enthaltenen personenbezogene Daten. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2021 Widerspruch. Zur Begründung machte sie unter Anderem den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und den Schutz vertraulich übermittelter Informationen geltend und trug vor, dass kein besonderes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Bescheide bestehe, da die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen überwögen. Die Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 24. November 2022 teilweise ab. Sie billigte insoweit in den zur Herausgabe bestimmten Dokumenten zusätzliche Schwärzungen bezüglich konkreter Bedatungen in Form von Zahlenwerten sowie technische Bezeichnungen zu relevanten Parametern. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. In der Klageerwiderung vom 24. Juli 2023 hat sich die Beklagte erstmals auf das Umweltinformationsgesetz als Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids bezogen, die erfolgte Teilabhilfe aber bestätigt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. Januar 2024 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu 1.) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu 2.) liegen nicht vor; sie sind jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. 1. Die erfolgreiche Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert die Darlegung, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit infrage gestellt werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Nicht ausreichend ist allerdings die mit der Begründung eines Rechtsmittels notwendig verbundene Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Antragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Es ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen das verwaltungsgerichtliche Urteil auf diesen – vorliegend aus Sicht der Klägerin fehlerhaften – Erwägungen beruht (Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 6 f. m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Insbesondere genügt die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens ebenso wenig wie die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung; die gebotene Durchdringung und Aufbereitung des Streitstoffes wird damit nicht geleistet (OVG Schleswig, Beschl. v. 02.10.2020 – 4 LA 141/18 –, juris Rn. 24). a) Die Klägerin meint zunächst, die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung begegne insoweit ernstlichen Zweifeln, als das Verwaltungsgericht von einem zulässigen Austausch der Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids ausgegangen sei. Unbeanstandet lässt sie insoweit, dass der Austausch der Rechtsgrundlage nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig ist, wenn die Rechtsverteidigung des Klägers hierdurch nicht beeinträchtigt und der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert wird. Auch räumt sie ein, dass es dem Austausch einer Rechtsgrundlage immanent ist, dass unterschiedliche Rechtsgrundlagen unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen haben. aa) Die Klägerin meint dennoch, der Austausch der Rechtsgrundlage habe ihre Rechtsverteidigung erschwert, dass sich Informationsfreiheitsgesetz und Umweltinformationsgesetz wesentlich unterscheiden würden, da der Kreis der informationspflichtigen Stellen nach dem Informationsfreiheitsgesetz enger und die Ausschlussgründe weiter seien, als nach dem Umweltinformationsgesetz. Außerdem knüpften die Ansprüche an jeweils unterschiedliche tatsächliche Voraussetzungen, sodass ein gesondertes Verwaltungsverfahren durchzuführen sei. Damit wiederholt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag, stellt die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen jedoch nicht in Frage. . Zudem legt die Klägerin nicht dar, dass ihr die Rechtsverteidigung gegen den angegriffenen Bescheid durch den Austausch erschwert worden sei. Denn insoweit zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klägerin selbst bereits in ihrer Klagebegründung auf die fehlende Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes hingewiesen habe und dass ihr bewusst gewesen sei, dass es sich bei den von der Beigeladenen begehrten Informationen um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt. Daneben hat die Beklagte, worauf auch das Verwaltungsgericht verwiesen hat, bereits in der Klageerwiderung vom 24. Juli 2023 zum Austausch der Rechtsgrundlage vorgetragen. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alle Möglichkeiten hatte, sich auch in Bezug auf die nunmehr herangezogene Rechtsgrundlage des Umweltinformationsgesetzes zu äußern. Hiergegen wendet die Klägerin nichts ein. bb) Soweit die Klägerin zu dem Punkt "Austausch der Rechtsgrundlage im Gerichtsverfahren" weiter ausführt, dass das in § 4 Abs. 1 UIG enthaltene Antragserfordernis entgegen der verwaltungsgerichtlichen Auffassung drittschützende Wirkung habe, erschließt sich der Zusammenhang nicht. Die Klägerin legt nicht dar, warum die behauptete drittschützende Wirkung der von § 4 Abs. 1 UIG aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderung einem Austausch der Rechtsgrundlage nach den vom Verwaltungsgericht herausgearbeiteten Voraussetzungen (keine Erschwernis der Rechtsverteidigung, keine Wesensveränderung) entgegenstehen sollte. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Beigeladene ausdrücklich nur einen Antrag auf Informationsgewährung nach dem Informationsfreiheitsgesetz und nicht dem Umweltinformationsgesetz gestellt habe, wendet sie nichts gegen den Austausch der Rechtsgrundlage ein, sondern verweist damit auf eine Frage der formellen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide in Folge des Austausches, die das Verwaltungsgericht an anderer Stelle geprüft hat. cc) Der insoweit aufgezeigte Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 UIG ist allerdings nicht geeignet, das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Gemäß § 4 Abs. 1 UIG werden Umweltinformationen von einer informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht. Fehlt es an einer Antragstellung in einem – wie hier – antragsgebundenen Verfahren, ist ein auf Grundlage des Verfahrens erlassener Verwaltungsakt formell rechtswidrig (vgl. Rixen, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 5 EL. Juli 2024, § 22 VwVfG, Rn. 35). Unterstellt, ein ausdrücklich auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützter Antrag könnte nicht als Antrags i.S.d. § 4 Abs. 1 UIG gewertet werden, würde ein solcher formeller Fehler bei Erlass des Verwaltungsaktes jedoch nur dann zum Erfolg einer gegen diesen Verwaltungsakt gerichteten Anfechtungsklage führen, wenn dadurch subjektive Rechte der Klägerin verletzt würden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nicht dargelegt. Eine Verletzung in subjektiven Rechten liegt vor, wenn der Verstoß gegen eine Schutznorm, d.h. eine Vorschrift geltend gemacht wird, die den von ihrem Regelungsgehalt Betroffenen nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm zu schützen bestimmt ist und ihm die Rechtsmacht verleiht, eine Verletzung der Norm insbesondere vor Gericht geltend zu machen. Dies setzt zum einen voraus, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit hinreichend unterscheidet. Aus dem Schutzzweck der Norm muss sich zum anderen ergeben, dass sie unmittelbar (auch) dem rechtlichen Interesse dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt (BVerwG, Urt. v. 27.09.2018 – 7 C 23.16 –, juris Rn. 14). (1) Diese Voraussetzungen erfüllt § 4 Abs. 1 UIG offensichtlich nicht. § 4 Abs. 1 UIG räumt einem Dritten kein absolutes oder ein relatives Verfahrensrecht ein. Ausgestaltet wird allein das Verhältnis von Antragsteller und Behörde (Waldvogel, Drittschutz im Umweltinformationsrecht, NVwZ 2023, 1622, 1625). Weder enthält diese Norm individualisierende Tatbestandsmerkmale, noch ist ersichtlich, dass sie unmittelbar den Interessen der Klägerin dient. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass ein Antrag schutzwürdige Belange Dritter berühren kann und dem Dritten dann ein schutzwürdiges Interesse zustehe, da er nur so entscheiden könne, ob er dem Antrag zustimmt oder ob und wenn ja welche Ausschlussgründe er geltend macht, erhebt auch dies die Vorschrift des § 4 Abs. 1 UIG nicht zur drittschützenden Norm. Denn die beschriebene Drittbetroffenheit ist nicht Folge des generellen Antragserfordernisses nach § 4 Abs. 1 UIG, sondern die mögliche Folge eines konkreten Antrages. (2) Entsprechend kann der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler nicht in einer Verletzung des Antragserfordernisses, sondern allenfalls in der Verletzung der Pflicht zur Anhörung liegen. Auch insoweit ergibt sich allerdings nicht, dass eine Verletzung subjektive Rechte der Klägerin gegeben sein könnte. Besteht im Einzelfall die Möglichkeit, dass bei Gewährung des beantragten Zugangs zu Informationen in Rechte Dritter eingegriffen wird, hat die informationspflichtige Stelle gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG eine Anhörung durchzuführen (vgl. § 28 VwVfG). Verletzt die informationspflichtige Stelle ihre Anhörungspflicht, liegt darin ein Verfahrensfehler, für den die §§ 45, 46 VwVfG unmittelbar gelten (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 105. EL Sept. 2024, UIG § 9 Rn. 40). Angesichts dessen wäre vonseiten der Klägerin darzulegen gewesen, dass der von ihr gerügte Fehler auch beachtlich, insbesondere nicht im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt worden ist (s. § 45 Abs. 2 VwVfG). Hierzu macht die Klägerin ebenso wenig Ausführungen wie zu den unter aa) behandelten Möglichkeiten während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sich auch in Bezug auf die ausgetauschte Rechtsgrundlage des Umweltinformationsgesetzes zu äußern. b) Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht nehme an, dass die Rückruf- und Ergänzungsbescheide mitsamt der konkreten Bedatungen auf das Informationsbegehren der Beigeladenen herauszugeben seien, obwohl diese nicht streitgegenständlich geworden seien und dass es auf diese Weise die Entscheidung der Beklagten durch eine eigene weitergehende ersetze, kann der Senat dem nicht folgen. Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich offengelassen hat, ob es die – im vorliegenden Verfahren nach dem Bescheid vom 16. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2022 – bereits weitestgehend geschwärzten Bedatungen in den herauszugebenden Rückruf- und Ergänzungsbescheiden als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einstuft, da jedenfalls das öffentliche Bekanntgabeinteresse nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 UIG überwiege (Urteil S. 22). Hieraus ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an dem allein relevanten Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und damit den Bescheid vom 16. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2022 gerade unverändert gelassen, sodass die Beklagte nach Rechtskraft des Urteils gemäß ihrer Bescheide Teilschwärzungen vorzunehmen hat. c) Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren vorträgt, sowohl in den Rückruf- als auch in den Ergänzungsbescheiden seien – über die von der Beklagten bereits vorgenommenen Schwärzungen hinaus – weitere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 HS 1 Nr. 3 UIG enthalten, erschöpft sich ihr Vorbringen im Wesentlichen in der Wiederholung bereits erstinstanzlich vorgebrachter Behauptungen. Diesen Vortrag habe das Verwaltungsgericht zudem rechtlich fehlerhaft bewertet, d.h. nicht unter den den Informationszugang nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG ausschließenden Tatbestand des § 9 Abs. 1 Satz 1 HS 1 Nr. 3 UIG subsumiert. Dabei gehen sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass das Vorliegen der Voraussetzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HS 1 Nr. 3 UIG der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG Urt. v. 23.02.2017 – 7 C 31.15 –, juris Rn. 65; zur Abwägung vgl. auch Urt. v. 26.04.2021 – 10 C 2.20 –, juris Rn. 31), d.h. das Gericht hat sich eine Überzeugung darüber zu bilden, ob entsprechende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Im Zuge der Überzeugungsbildung hat das Gericht im Rahmen des eröffneten Wertungsrahmens und der gesetzlichen Verteilung der materiellen Darlegungs- oder Beweislast im Einzelfall angemessen zu würdigen, ob bzw. dass bestimmte Umstände nicht aufklärbar sind (BVerwG, Beschl. v. 13.04.2021 – 30 GS 1.20 –, juris Rn. 18 m.w.N., Urt. v. 14.12.2020 – 6 C 11.18 –, juris Rn. 27). Es kann sich insoweit mit einem "Mindestmaß an Plausibilität" begnügen, um einen Ausschlussgrund anzuerkennen (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2016 – 20 F 10.15 –, juris Rn. 10). Dies bedeutet, die Beeinträchtigung des Schutzguts ist nachvollziehbar und plausibel darzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 – 7 C 2.09 –, juris Rn. 58; OVG Koblenz, Urt. v. 06.09.2012 – 8 A 10096/12 –, juris Rn. 43), wobei allerdings lediglich pauschal gehaltene Darlegungen diesen Anforderungen nicht gerecht werden (VGH Mannheim, Urt. v. 21.03.2017 – 10 S 413/15 –, juris Rn. 44). Die Darlegungslast trifft insoweit nach den allgemein gültigen Darlegungs- und Beweislastregeln, nach welchen derjenige die Beweis- oder Darlegungslast trägt, für den sich die Tatsachen günstig auswirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 – 7 A 15.10 –, juris Rn. 23; Urt. d. Senats v. 21.01.2025 – 6 LB 7/24 –, juris Rn. 140 m.w.N.), die Klägerin. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin jedoch gerade nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass durch Herausgabe der bereits teilgeschwärzten Bescheide Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 HS 1 Nr. 3 UIG offengelegt werden. Soweit die Klägerin dem im Zulassungsverfahren entgegentritt, greift sie mithin die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) an. Soll im Zulassungsverfahren ein Verstoß gegen den in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankerten Überzeugungsgrundsatz mit Erfolg geltend gemacht werden, bedarf es der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 27.01.2021 – 4 LA 165/19 –, juris Rn. 9). Diese Grundsätze gelten auch für den Fall eines sachtypischen "Darlegungs- und Beweisnotstandes", wie er im Bereich des Informationszugangs den die Auskunft verweigernden Behörden zugestanden wird (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28.02.2019 – 7 C 20.17 –, juris Rn. 38) und wie ihn vorliegend die Klägerin für sich reklamiert. Soweit solche Darlegungs- oder Beweisschwierigkeiten nicht schon vom Gesetz selbst berücksichtigt werden, ist ihnen – wie bereits ausgeführt – auf der Ebene der Würdigung Rechnung zu tragen, ohne dass sich dadurch das zu fordernde Maß an Überzeugungsgewissheit verringert (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 – 6 C 11.18 –, juris Rn. 27; Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 108 Rn. 102). Den genannten Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen mit Blick auf den in Rede stehenden Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 HS 1 Nr. 3 UIG nicht. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge umfassen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (stRspr BVerwG, Beschl. v. 25.07.2013 – 7 B 45.12 –, juris Rn. 10 m.w.N.). aa) Die Klägerin behauptet zunächst, nachvollziehbar dargelegt zu haben, dass "die Beschreibung der Funktionsweise verschiedener Funktionalitäten unter Nennung der unternehmensspezifischen (De-)Aktivierungsbedingungen und deren Kontext" geheimhaltungsbedürftig seien. In den Rückrufbescheiden würden sowohl im Sachverhalt als auch in der Begründung Spezifika des Emissionskontrollsystems verschiedener Kraftfahrzeugtypen, unter anderem eines Mercedes-Benz Vito Tourer, 1.6 l, Euro 6 offenbart. Es habe sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen müssen, dass sich die Beschreibung der technischen Funktionsweise nicht in konkreten Bedatungen, also Zahlenwerten, erschöpfe. Über diese These geht das Zulassungsvorbringen letztlich nicht hinaus. Dass die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen, ergibt sich daraus nicht. Ebenso wenig zeigt die Klägerin Lücken oder Ungereimtheiten der verwaltungsgerichtlichen Bewertung des klägerischen Vorbringens auf. Dass die verwaltungsgerichtliche Feststellung, es fehle an einer plausiblen Darlegung dazu, warum über die geschwärzten Informationen und Bedatungen hinaus weitere Begriffe und Ausführungen in den Rückrufbescheiden mindestens genauso geeignet sein sollen, Rückschlüsse auf wettbewerbsrelevante Informationen zuzulassen, bleibt im Übrigen auch für den Senat nicht nachvollziehbar. So mag zwar jeder Mitbewerber hinsichtlich der Frage, an welchen Bauteilen, Funktionen und Komponenten des Fahrzeugs er in seiner Software-Konfiguration zur Emissionskontrolle ansetzt, andere Strategien verfolgen und andere Implementierungsschwerpunkte setzen sowie, dass Verbrennungsprozess und Abgasreinigung über Steuerparameter ("Strategien") der Motorsteuerungssoftware eingestellt werden, die mit hohem zeitlichen und finanziellen Aufwand entwickelt, getestet und optimiert werden. Warum jedoch der Schutz der entscheidenden Implementierungsschwerpunkte und Einstellungen, d.h. insbesondere der (De-)Aktivierungsparameter und die technischen Zusammenhänge einer Herausgabe von Sachverhalt und Begründung der Bescheide generell entgegensteht, weil sich daraus nachteilige Wirkungen im Wettbewerb ergeben würden, erschließt sich nicht. Vielmehr kann die naheliegende Möglichkeit, dass es sich bei den Ausführungen in den Bescheiden, die nicht geschwärzt sind, um solche handelt, die, wie die Beklagte behauptet hat, nur allgemeingültige Ausführungen zu Funktionsweisen bzw. Bestandteilen von Fahrzeugen vergleichbarer Bauweise darstellen und damit eben nicht als exklusiv-technisches Wissen mit Bezug zum aktuellen Geschäftsbetrieb einzuordnen sind, ohne Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz in Betracht gezogen werden. Gleiches gilt, soweit die Klägerin auf zu schützende Annahmen des Kraftfahrt-Bundesamts zu ingenieurstechnischen Abwägungsentscheidungen sowie darauf verweist, dass die Begründung der Rückrufbescheide sich damit auseinandersetze, weshalb sie, die Klägerin, für ihre Fahrzeuge bestimmte konkrete Bedatungen und (De-)Aktivierungsbedingungen einsetzte. Inwieweit auch ohne Kenntnis der Bedatungen insoweit relevante Geheimnisse offenbart werden sollen, ist nicht ersichtlich. bb) Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren ausführt, dass eine noch konkretere Darstellung der in den Rückrufbescheiden enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse die Geheimnisse selbst offenbaren würde, verhilft ihr dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Denn indem das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des § 9 Abs. 1 Satz 1 HS 1 Nr. 3 UIG von der Klägerin lediglich nachvollziehbare und plausible Darlegungen verlangt, hat es im Rahmen der Überzeugungsbildung bereits zutreffend gewürdigt, dass die Klägerin in der vorliegenden Verfahrenskonstellation weder die Bescheide vorlegen, noch deren Inhalt detailliert beschreiben kann. cc) Ferner verfängt der klägerische Einwand nicht, dass sich das angegriffene Urteil nicht zu den Gründen verhalte, weshalb es trotz der plausiblen Darlegungen der Klägerin das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen übergehe oder ablehne. Denn nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt es gerade an entsprechenden plausiblen Ausführungen der Klägerin. Weiter meint die Klägerin, das Gericht variiere ohne Begründung hinsichtlich Darlegungstiefe und Plausibilität innerhalb seines Urteils zu einem zusammenhängenden Sachverhalt. Es übergehe plausible Darlegungen zum Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bzw. lehne diese ab und lege insoweit einen höheren Maßstab als bei den Zahlenwerten an. Eine solche beliebige Modifizierung ergibt sich aus den Urteilsgründen jedoch nicht. Argumente oder Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die erkennen ließen, dass es mehr als eine Plausibilisierung der klägerischen Ausführungen verlangt hätte, bezeichnet die Klägerin nicht. Dem Senat drängt sich auch keineswegs auf, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf einzelne Einwände der Klägerin Darlegungsanforderungen aufgestellt hat, die über eine Plausibilisierung hinausgingen oder dass es mit Blick auf die "Zahlenwerte" weniger als plausible und nachvollziehbare Darlegungen hat ausreichen lassen. Ob, wie die Beteiligten übereinstimmend meinen, die konkreten Bedatungen, die im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Emissionskontrollsystems stehen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden, es hat diese Frage jedoch ausdrücklich offengelassen, weil insoweit jedenfalls das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege (Urt. S. 22, dazu unten d)). dd) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen auch nicht hinsichtlich der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung der Schutzwürdigkeit von Emissionsgenehmigungsnummern, die in der Anlage des Ergänzungsbescheids ungeschwärzt enthalten sein sollen. Die Emissionsgenehmigungsnummern (Typgenehmigungsnummern) bestehen gemäß Verwaltungsgericht (vgl. Art. 12 Abs. 1 Verordnung 692/2008 (ABl. EU L 199 vom 28.07.2008 i. V. m. Anhang VII der RL 2007/46/EG (Abl. EU L 263 vom 09.10.2007) aus dem Kleinbuchstaben "e", gefolgt von einer Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, der Nummer der Basisrichtlinie oder -verordnung, der Nummer der letzten Änderungsrichtlinie oder -verordnung, nach der die EG-Typgenehmigung erteilt wurde, einer vierstelligen laufenden Nummer für EG-Typgenehmigungen und einer zweistelligen laufenden Nummer, die die Erweiterung angibt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt die Genehmigungsnummer damit zwar Rückschlüsse auf Ähnlichkeiten oder auch Unterschiede zwischen Fahrzeugen sowie auf die Zahl der Veränderungen einer bestehenden Typgenehmigung zu, jedoch seien allein aufgrund der Nummern keine Rückschlüsse auf technische Inhalte oder einen konkreten Entwicklungsstand für das Fahrzeug möglich. Die Klägerin hält im Zulassungsverfahren hingegen an ihrer Behauptung fest, bei den Emissionsgenehmigungsnummern in dem Ergänzungsbescheid handele es sich um Geschäftsgeheimnisse, aus denen sich von Wettbewerbern Rückschlüsse auf betriebsspezifisches technisches Wissen ziehen ließen (Betriebsgeheimnis). Es sei gerade entscheidend, dass sich aus den Emissionsgenehmigungsnummern auf Ähnlichkeiten oder auch Unterschiede zwischen Fahrzeugen sowie auf die Zahl der Veränderungen einer bestehenden Typgenehmigung schließen lasse. Diese Informationen sei schutzwürdig. Mit diesem Vortrag, der sich im Kern in der bloßen Behauptung, die verwaltungsgerichtliche Überzeugungsbildung sei rechtlich und tatsächlich fehlerhaft, erschöpft, wird die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin zeigt keine Schwächen, Ungereimtheiten oder logischen Brüche in den Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts auf. Schon die verwaltungsgerichtliche Vorgabe, dass die Emissionsgenehmigungsnummer, um schützenswert zu sein, zugleich Rückschlüsse auf technische Inhalte in Form von konkreten Veränderungen oder den konkreten Entwicklungsstand zulassen müsste, wird nicht überzeugend in Frage gestellt. Warum stattdessen ein "Aufschluss über die Vergleichbarkeit von Fahrzeugen" ausreichen soll, der sich im Übrigen nur aus einer laufenden Nummer ergeben kann, erläutert die Klägerin nicht. Eine laufende Nummer ist kein Code. Sie kann nur Auskunft über die Anzahl von Veränderungen geben, nicht aber über deren Art. Unwidersprochen bleibt zudem die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass nicht jede in die laufende Nummerierung eingeflossene Änderung eine solche technischer Art ist. Die von der Klägerin angeführte Erweiterung einer bestehenden Typgenehmigung ist ausdrücklich nur ein Beispiel. Bleibt aber offen, woran ein Mitbewerber erkennen sollte, ob es sich überhaupt um eine technische Änderung handelt, erschließt sich auch nicht, welches schützenswerte technische Sonderwissen mit der Emissionsgenehmigungsnummer offenbart werden sollte und wie die Offenlegung infolgedessen – in Anbetracht der von der Beklagten vorgenommenen Schwärzungen – geeignet sein sollte, die Wettbewerbsposition der Klägerin nachteilig zu beeinflussen. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang, worin die Klägerin eine Widersprüchlichkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erkennt. Das Verwaltungsgericht führt mit Blick auf die Frage der Schutzwürdigkeit der Emissionsgenehmigungsnummern aus, es sei in Zusammenschau mit den (hinsichtlich bestimmter Begriffe sowie der konkreten Bedatungen geschwärzten) Rückrufbescheiden nicht nachvollziehbar dargelegt, was für möglicherweise schützenswerte Rückschlüsse aus der Emissionsgenehmigungsnummer gezogen werden könnten. Insoweit berücksichtigt es sehr wohl, dass der Rückrufbescheid auch nach der Entscheidung der Beklagten teilgeschwärzt ist bzw. sein wird, d.h. die konkreten Bedatungen und bestimmte Begriffe nicht zu erkennen sein werden. Warum das Verwaltungsgericht dennoch angenommen haben soll, dass der Rückrufbescheid "mitsamt der konkreten Bedatungen herauszugeben" sei, lässt sich nicht nachvollziehen. ee) Die Klägerin hält ferner an ihrer Auffassung fest, dass in den Rückruf- und Ergänzungsbescheiden enthaltene Angaben zu den Zulieferern schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse darstellten, da sich aus den Lieferantenbeziehungen für Wettbewerber Rückschlüsse auf betriebsspezifisches technisches Wissen ziehen ließen. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung zu diesem bereits erstinstanzlich geltend gemachten Einwand ausgeführt, dass sich auf den Motorsteuergeräten ein Aufkleber befinde, auf dem der Zulieferer benannt sei. Der Zulieferer sei mithin ohne großen Aufwand auch unabhängig von den Bescheiden, in die der Beigeladene Einsicht begehrt, auszumachen. Dass vor diesem Hintergrund die Herausgabe einer in den streitgegenständlichen Bescheiden enthaltenen Liste von Zulieferern die Wettbewerbsposition der Klägerin nachteilig beeinflussen könne, sei nicht plausibel. Dem tritt die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht substantiiert entgegen. Sie trägt insoweit lediglich vor, der Informationsgehalt einer einzelnen Fahrzeuguntersuchung sei – wohl im Vergleich zu dem sich hinsichtlich der Zulieferer aus dem Rückruf- und dem Ergänzungsbescheid ergebenden Informationsgehalt – begrenzt. Dem ist zwar ohne weiteres ebenso zuzustimmen wie den Ausführungen der Klägerin, dass beispielsweise Listen von Kunden auch nicht dadurch offenkundig würden, dass der einzelne Kunde weiß, dass er ein solcher ist und er dies einem Wettbewerber offenbaren könnte. Damit hat die Klägerin jedoch noch immer nicht plausibel dargelegt, dass und wie ihre Wettbewerbsposition durch Offenbarung der Liste der Zulieferer, die sich Wettbewerber – wenn auch mit größerem Aufwand – verschaffen könnten, beeinträchtigt wird. c) Soweit die Klägerin ferner an ihrer bereits erstinstanzlich vertretenen Auffassung festhält, dass die Veröffentlichung der Rückrufbescheide inklusive der bisher noch nicht geschwärzten Teile des Sachverhalts und der Begründung gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG verstoße, kann dahinstehen, ob und inwieweit ihr Zulassungsvorbringen verfängt. Dabei kann unterstellt werden, dass – neben den bereits von der Beklagten geschwärzten Teilen – in den Rückruf- und Ergänzungsbescheiden Umweltinformationen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG enthalten sind, die die Klägerin als private Dritte der Beklagten als einer informationspflichtigen Stelle übermittelt hat, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können und dass deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Klägerin hätte. Dennoch zieht die Klägerin die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im allein relevanten Ergebnis nicht ernstlich in Zweifel. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung ebenfalls darauf gestützt, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin überwiege (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 HS 2 UIG). Diese Begründung trägt die Entscheidung selbstständig und wird von der Klägerin nicht mit durchgreifendem Erfolg angegriffen, wie die nachfolgenden Ausführungen unter d) zeigen. d) Sowohl in Bezug auf die unter b) behandelten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 HS 1 Nr. 3 UIG als auch in Bezug auf die unter c) behandelten Umweltinformationen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 HS 1 UIG nimmt das Verwaltungsgericht an, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe bzw. Offenbarung überwiegt (davon ausgehend, dass weder der Bekanntgabe zugestimmt noch in die Offenbarung eingewilligt wurde). Ausgangspunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist insoweit § 9 Abs. 1 Satz 1 HS 1 Nr. 3 und HS 2 UIG bzw. § 9 Abs. 2 Satz 1 HS 2 UIG. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt dem Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen im Hinblick auf die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit den Auswirkungen des sogenannten "Abgas-Skandals" größeres Gewicht zu als den Geheimhaltungsinteressen der Klägerin. Durch die Verwendung einer Funktionsweise bei der Abgasregulierung, welche vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft worden sei, und die hohe Anzahl von dadurch betroffenen Fahrzeugen und Kunden sowie das erforderliche Software-Update und das damit einhergehende behördliche Handeln zur Wiederherstellung eines – nach Auffassung der Beklagten – gesetzeskonformen Zustandes überwiege im konkreten Fall das öffentliche Interesse. aa) Die Klägerin meint zunächst, das Verwaltungsgericht habe ihr Interesse an der Geheimhaltung im Zuge der Abwägung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HS 1 Nr. 3, HS 2 UIG bzw. § 9 Abs. 2 Satz 1 HS 2 UIG falsch bewertet. Soweit die Klägerin rügt, dass Verwaltungsgericht habe nur das Geheimhaltungsinteresse an den konkreten Bedatungen, die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sein könnten, in die Abwägung eingestellt und nicht die weiteren – vermeintlich dargelegten – Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dieser Einwand trifft schon sachlich nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht vorsorglich sämtliche "hier geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" bzw. "streitgegenständlichen", "streitbefangenen" oder auch "hier in Rede stehenden" Informationen berücksichtigt. Im Übrigen würde er auch rechtlich nicht verfangen, da die Klägerin gemäß den vorstehenden Ausführungen (vgl. dazu oben unter b)) nicht erfolgreich in Zweifel gezogen hat, dass über die Bedatungen hinaus keine weiteren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 HS 1 Nr. 3 UIG vorliegen, die in die Abwägung einzustellen gewesen wären. bb) Auch im Übrigen zieht die Klägerin die verwaltungsgerichtliche Einschätzung des überwiegenden öffentlichen Interesses nicht durchgreifend in Zweifel. Auf Grundlage des Zulassungsvorbringens lässt sich nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der maßgeblichen Abwägung das öffentliche Interesse (dazu (1)) oder ein etwaiges für die Klägerin sprechendes Geheimhaltungsinteresse (dazu (2)), fehlerhaft ermittelt oder bewertet hätte. (1) Die Klägerin zieht die Argumente des Verwaltungsgerichts, die für ein öffentliches Interesse an der Herausgabe der Bescheide sprechen, nicht ernstlich in Zweifel. Ferner vermag sie keine Zweifel an deren Gewichtung hervorzurufen. Die Klägerin wendet zunächst ein, das Verwaltungsgericht gebe zwar vor zu beachten, dass nicht bestandskräftig festgestellt sei, ob der Rückrufbescheid rechtmäßig sei oder nicht. Es berücksichtige aber nicht, dass ebenfalls umstritten sei, ob ihr überhaupt ein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne und insbesondere, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege oder nicht. Vielmehr werde der Klägerin ein vorwerfbares Fehlverhalten unterstellt und es würden ohne jede Grundlage Parallelen zu den Manipulationen anderer Fahrzeughersteller gezogen. Dass das Gericht derartige Tatsachen zur Begründung eines überwiegenden öffentlichen Interesses fälschlich in die Abwägung eingestellt hat, vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat verschiedene Gründe identifiziert, die für ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 HS 1 Nr. 3 und HS 2, § 9 Abs. 2 Satz 1 HS 2 UIG sprechen. Diese Gründe liegen insbesondere in der Ermöglichung einer öffentlichen Kontrolle behördlichen Handelns, hier der Einhaltung der das Kraftfahrt-Bundesamt treffenden Verpflichtungen zu einem ordnungsgemäßen Gesetzesvollzug mit Blick auf möglicherweise unzulässige Abschalteinrichtungen bei der Emissionssteuerung von Kraftfahrzeugen. Diese Kontrollmöglichkeit entspreche der Zielsetzung des Umweltinformationsgesetzes. Auf diese Zielsetzung habe die Beklagte insbesondere im Hinblick auf etwaig verfehlte Klimaschutzziele und die in der Öffentlichkeit viel diskutierte Klimaschutzpolitik abgestellt. Hinzu komme das öffentliche Interesse an der Prüfung, durch welche Maßnahmen und in welchem Umfang dem Gesundheitsschutz Rechnung getragen wird. Dem Gericht sei außerdem bewusst, dass die streitbefangenen Bescheide noch nicht bestandskräftig seien; gleichwohl sei die Klägerin bekanntlich ebenfalls in den sogenannten "Abgas-Skandal" involviert, über den unter Einbeziehung der Klägerin umfangreich in den Medien berichtet worden sei. Der Vorwurf eines Fehlverhaltens der Klägerin ist damit jedoch nicht verbunden. Daher verfangen auch die auf ein ihr vermeintlich vom Verwaltungsgericht unterstelltes Fehlverhalten bezogenen Einwände nicht: (a) Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von "unzulässigen Abschalteinrichtungen" spricht, liegt dem erkennbar keine Bewertung des klägerischen Verhaltens oder der Zulässigkeit technischer Bauteile und Systeme in den von der Klägerin produzierten Fahrzeugen zugrunde. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Schwerpunkt darauf abgehoben, dass die Beklagte sich wegen einer "umstrittenen Abschalteinrichtung" bzw. einer "möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtung(en)" zu einem Einschreiten veranlasst gesehen hat. Maßgeblicher Faktor im Rahmen der Abwägung war für das Verwaltungsgericht nicht die Kontrolle der Klägerin, sondern die öffentliche Kontrolle der Beklagten mit Blick auf die Frage, ob das Kraftfahrt-Bundesamt im Zusammenhang mit dem "Abgas-Skandal" seiner Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Gesetzesvollzug nachgekommen ist. Ausdrücklich hat die Kammer es für primär ausschlaggebend erachtet, dass die Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse daran habe zu erfahren, ob und wie das Kraftfahrt-Bundesamt mit möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtungen bei der Emissionssteuerung von Kraftfahrzeugen umgeht bzw. umgegangen ist und ob es zielführende Maßnahmen zur Behebung eines etwaig nicht gesetzeskonformen Zustands getroffen hat. Etwaige Unterstellungen oder Vorverurteilungen zulasten der Klägerin liegen darin nicht. In diesem Kontext ist auch der von der Klägerin kritisierte Verweis auf das Urteil der 6. Kammer vom 25. April 2019 (– 6 A 222/16 –, juris Rn. 83) zu sehen. Soweit es auf Seite 30 des angegriffenen Urteils heißt "Für einen solchen Fall hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts […] Folgendes entschieden", ist – wie sich deutlich aus dem davorstehenden Absatz ergibt – ein Fall gemeint, in dem eine in Zusammenhang mit der Abgasreinigung stehende technische Einrichtung von der Beklagten als Abschalteinrichtung eingestuft und insoweit beanstandet wurde. Damit hat das Verwaltungsgericht weder festgestellt noch behauptet, dass auch die von der Klägerin verwendete und hier in Rede stehende Technik eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle oder überhaupt als Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 Verordnung (EG) 715/2007 (Abl. EU L 171 vom 29.06.2007) sei. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass eine "umstrittene Abschalteinrichtung", d.h. eine technische Einrichtung vorliegt, bezüglich deren rechtlicher Einordnung zwischen der Klägerin und der Beklagten Streit besteht. (b) Soweit die Klägerin vorträgt, dass sich aus der von dem Verwaltungsgericht zitierten Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart zu einem wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Unternehmen gegen die Klägerin geführten Bußgeldverfahren (https://staatsanwaltschaft-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Daimler+muss+Bussgeld+bezahlen/?LISTPAGE=5675643) nicht ergebe, dass sie ein Fehlverhalten eingeräumt habe, ist dem zwar zuzustimmen. Dies erschüttert jedoch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu einem bestehenden überwiegenden öffentlichen Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 HS 1 Nr. 3 und HS 2, § 9 Abs. 2 Satz 1 HS 2 UIG nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat den Verweis auf die Pressemitteilung nicht genutzt, um der Klägerin ein Fehlverhalten nachzuweisen und dieses in der Abwägung zu berücksichtigen. Auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart hat es vielmehr Bezug genommen, um die Involviertheit der Klägerin in den Abgasskandal und ein daraus resultierendes mediales Interesse im Rahmen des "Abgas-Skandals" auch im Hinblick auf die Klägerin zu begründen. (c) Soweit die Klägerin meint, dass das Verwaltungsgericht fälschlicherweise von einer "Manipulation" ausgehe oder dass eine solche zumindest naheliege und dass dies nur den Schluss zulasse, dass das Verwaltungsgericht "zu Unrecht Rechtsprechung zur Manipulation in Motoren der Fahrzeuggruppe pauschal übertragen" habe, ist bereits unklar, auf welche verwaltungsgerichtlichen Ausführungen sie Bezug nimmt. Davon, dass die Klägerin eine Abschalteinrichtung manipuliert habe, geht das Verwaltungsgericht nicht aus. Es nutzt das Wort "Manipulation" lediglich an einer Stelle, wenn es ausführt, dass die Aufdeckung von Manipulationen durch unzulässige Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung gezeigt habe, dass Standards, die mit dem Typgenehmigungsverfahren europaweit sichergestellt werden sollten, real nicht eingehalten würden. Es bestünde insoweit ein außerordentliches Interesse daran, dass die Ursachen hierfür, sowohl was die rechtlichen Grundlagen als auch die technische Umsetzung angeht, offengelegt würden, um nachhaltige Verbesserungen zu erreichen und die Fahrzeughersteller hierzu anzuhalten (Urt. S. 29). Ersichtlich geht es dem Verwaltungsgericht an dieser Stelle darum zu verdeutlichen, dass in Bezug auf den "Abgas-Skandal" generell weitreichend Informationen zugänglich zu machen und Tatsachengrundlagen zu schaffen sind, um im Interesse der Öffentlichkeit die Ursachen von aufgedeckten Manipulationen offenzulegen und die von den Fahrzeugherstellern gemachten Fehler zu beseitigen. Der Vorwurf einer "Manipulation" vonseiten der Klägerin konkret in Bezug auf den hier in Rede stehenden Rückrufbescheid vom 21. Juni 2019 ist damit ebenso wenig verbunden wie eine Übertragung zivilgerichtlicher Rechtsprechung zum Vorgehen anderer Fahrzeughersteller oder einer Abweichung von derjenigen Rechtsprechung, die auch bei Fahrzeugmodellen der Klägerin, die einem Rückruf unterliegen, eine Haftung aus § 826 BGB verneint. (2) Als nicht überzeugend rügt die Klägerin sinngemäß, dass das Verwaltungsgericht ihre Interessen an der Geheimhaltung des Rückrufbescheids nicht hinreichend identifiziert und gewichtet habe. (a) Sie meint zunächst, dass das Verwaltungsgericht die Wettbewerbsrelevanz der in Rückruf- und Ergänzungsbescheid enthaltenen Informationen wegen des geplanten "Verkaufsverbotes" von Verbrennungsmotoren in der Europäischen Union ab 2035 in Frage stellt. Gleichwohl tritt sie den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert entgegen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf das unstreitig diskutierte Verbot von Neuzulassungen für Verbrennungsmotoren in der Europäischen Union ab dem Jahr 2035 verwiesen. Es hat außerdem berücksichtigt, dass die Klägerin auf ihrer Internetpräsenz mit "groß geplanten und bereits in der Umsetzung steckenden Maßnahmen zur vollständigen Umrüstung auf die E-Mobilität für Neufahrzeuge" werbe und dort angebe, dass ab 2025 alle neuen Fahrzeugarchitekturen ausschließlich elektrisch sein werden. Letztlich werde dargestellt, dass zwischen 2019 und 2026 die Investitionen der Klägerin in Verbrennungsmotoren und Technologien für Plugin-Hybride um 80 % sinken sollen. Dass diese Angaben fehlerhaft sind, behauptet die Klägerin nicht. Sie finden sich im Übrigen noch immer auf der vom Verwaltungsgericht angegebenen Internetpräsenz (https://group.mercedes-benz.com/unternehmen/strategie/mercedes-benz-strategy-update-electric-drive.html). Hiervon ausgehend erweist sich die Prüfung der Abwägungsentscheidung nicht als fehlerhaft. Dieses Zulassungsvorbringen stellt die Würdigung des klägerischen Geheimhaltungsinteresses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat mit der Einbeziehung der vorstehend dargestellten Überlegungen im Rahmen der Abwägungsentscheidung nicht etwa angenommen, dass aktuell keinerlei Wettbewerb um Verbrennungsmotoren mehr stattfinde oder gar verboten sei. Nachvollziehbar hat es vielmehr in die Abwägung eingestellt, dass die wettbewerbsrechtliche Relevanz der in Rede stehenden Informationen vor dem Hintergrund der Verschärfung der CO2-Flottenziele herabgestuft sein kann, wenn Ingenieursleistungen und Investitionen zukünftig stark vermindert oder gar nicht mehr in entsprechende Techniken fließen. Im Übrigen legt die Klägerin auch im Zulassungsverfahren nicht dar, woraus sich dennoch eine Wettbewerbsrelevanz ergeben sollte, insbesondere, welche potentiellen Marktkonkurrenten und welche konkreten Märkte mit weniger strengen Emissionsvorschriften es außerhalb der EU noch geben könnte. (b) Soweit das Verwaltungsgericht ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse zugunsten der Klägerin nicht daraus hergeleitet hat, dass nach Art. 5 Abs. 12 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (Abl. EU L 199 vom 28.07.2008) und Art. 5 Abs. 12 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 (Abl. EU L 175 vom 07.07.2017) a. F. die Dokumentation von Emissionsstrategien amtsvertraulich bleiben solle, legt die Klägerin die Fehlerhaftigkeit dieses Vorgehens ebenfalls nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat die Nichtberücksichtigung auf mehrere Argumente gestützt, die die Klägerin mit Erfolg hätte angreifen müssen, um die Fehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im allein relevanten Ergebnis darzutun. Das Verwaltungsgericht hat mit Blick auf Art. 5 Abs. 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und Art. 5 Abs. 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 a. F. ausgeführt, dass es nach dem klägerischen Vortrag nicht mit der gebotenen Überzeugung feststehe, dass die streitbefangenen Informationen der sogenannten Amtsvertraulichkeitsregelung überhaupt unterfielen. Gegenteiliges legt die Klägerin nicht dar. Sie behauptet lediglich, dass die Amtsvertraulichkeit mit dem Ziel des Schutzes der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Hersteller die Dokumentation der Emissionsstrategie insgesamt betreffe. Durch die streitgegenständliche Herausgabe würden Emissionsstrategien weitergehend offengelegt, als dies in den als amtsvertraulich zu behandelnden Dokumentationen von Emissionsstrategien verlangt sei. Plausible Darlegungen, die ihre Behauptung stützen, bleibt die Klägerin jedoch schuldig. Die weitergehende Frage, ob dem 10. Erwägungsgrund der Änderungsverordnung (EU) 2018/1832 (Abl. EU L 301 vom 27.11.2018) entnommen werden kann, dass die Amtsvertraulichkeit inzwischen auch für bereits übermittelte Informationen aufgehoben wird, kann daher dahinstehen. (c) Die Klägerin meint ferner, das Verwaltungsgericht habe in der Abwägungsentscheidung jedenfalls nicht zu ihren Lasten berücksichtigen dürfen, dass sie gerichtlich gegen den Rückruf- und den Ergänzungsbescheid vorgehe. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbiete Maßnahmen, die darauf abzielten oder geeignet seien, den Rechtsschutz der Betroffenen zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Gerade dies sei jedoch der Fall, wenn die Anfechtungsklage gegen Rückruf- und Ergänzungsbescheid zu einem Verlust der Schutzwürdigkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen führe, weil über den Inhalt der Bescheide in öffentlicher Sitzung verhandelt und diese später in dem Urteil zu finden sein würden. An dieser Stelle hinterfragt die Klägerin die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in nachvollziehbarer Weise. Selbst wenn das Verwaltungsgericht die Schutzwürdigkeit der Interessen der Klägerin mit dem Verweis auf die Klageverfahren gegen Rückruf- und Ergänzungsbescheide nicht hätte herabsetzen dürfen, folgt daraus im Ergebnis jedoch noch keine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung über die Abwägung insgesamt. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich die Abwägungsentscheidung allein bei Wegfall dieses Arguments als fehlerhaft erweisen würde, da die für ein öffentliches Interesse sprechenden Überlegungen, die die Interessen der Klägerin als weniger gewichtig erscheinen lassen, bestehen bleiben und überwiegen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die darzulegenden Schwierigkeiten müssen dergestalt sein, dass ihre Beantwortung im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres möglich ist. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Im Tatsächlichen ist dies besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen der Fall. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich ferner auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 02.10.2020 – 4 LA 141/18 –, juris Rn. 57, Beschl. v. 14.05.1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind nicht dargelegt. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es regelmäßig erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.03.2006 – 1 L 44/05 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Erblickt ein Zulassungsantragsteller die Schwierigkeiten des Falles darin, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, kann gefordert werden, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris Rn. 17; VGH München, Beschl. v. 14.12.2020 – 14 ZB 19.2497 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Insoweit mag zwar eine formale Trennung zwischen den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO im Einzelfall entbehrlich sein. Jedoch genügen die Darlegungen der Klägerin, mit denen sie die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung rügt, nicht auch unmittelbar zur Darlegung besonderer rechtlicher und/oder tatsächlicher Schwierigkeiten. Soweit der Senat dem Vortrag der Klägerin überhaupt entnehmen kann, welche Aspekte des vorliegenden Verfahrens sie für besonders schwierig hält, ist jedenfalls ein besonderer Schwierigkeitsgrad nicht plausibel gemacht oder eine Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sich weder aus den technischen Zusammenhängen der begehrten Informationen noch aus der Beurteilung ihrer wettbewerblichen Relevanz. Es fehlt im vorliegenden Fall bereits an geeigneten Erläuterungen, die erkennen ließen, warum eine Auseinandersetzung des Senats mit komplexen technischen Zusammenhängen und deren wettbewerbsrechtlichen Relevanz in einer Tiefe erforderlich sein sollte, die besondere Schwierigkeiten auszulösen vermag. Da sich das Gericht, wie oben unter 1.c) einleitend ausgeführt, im Rahmen der Überzeugungsbildung, ob Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 HS 1 Nr. 3 UIG vorliegen, damit begnügen kann zu prüfen, ob die Beeinträchtigung des Schutzguts nachvollziehbar und plausibel dargelegt wird, erschließt sich nicht, warum der Senat darüber hinaus noch komplexe technische Zusammenhänge aufklären müssen sollte. Besondere rechtliche Schwierigkeiten zeigt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht auf. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin für rechtlich schwierig erachtete Frage der Folgewirkungen, die sich im Lichte der Aufhebung der Anordnung der Amtsvertraulichkeit nach Art. 5 Abs. 12 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und Art. 5 Abs. 12 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 bezüglich der noch unter Geltung der Vorschrift übermittelten Informationen stellen. Es fehlt insoweit, wie oben bereits aufgezeigt, an Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit. Besonderer tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich ferner nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht sich vermeintlich über den Konsens der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, nach dem sich aus den Rückrufbescheiden der Beklagten kein sittenwidriges vorsätzliches Verhalten der Automobilhersteller ergebe, hinwegsetze. Denn, wie oben unter 1.d)bb)(1)(c) bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht den Vorwurf einer "Manipulation" vonseiten der Klägerin nicht erhoben und ist auch nicht von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, die auch bei Fahrzeugmodellen der Klägerin, die einem Rückruf unterliegen, eine Haftung aus § 826 BGB verneint hat, abgewichen. Ebenso wenig begründet der Austausch der Ermächtigungsgrundlage des streitbefangenen Bescheids im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besondere rechtliche Schwierigkeiten. Die Voraussetzungen für einen solchen Austausch sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 – 1 C 4.15 – , juris Rn. 28; Beschl. v. 29.07.2019 – 2 B 19.18 –, juris Rn. 24), sodass es nur noch einer Subsumtion des Sachverhalts unter diese Voraussetzungen bedarf. Dass die Subsumtion hier besondere Schwierigkeiten bereiten sollte, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Klägerin ansatzweise dargelegt. Gleiches gilt, soweit die Klägerin die Frage für rechtlich schwierig erachtet, ob § 4 Abs. 1 UIG drittschützende Wirkung entfaltet. Wann eine Norm als Schutznorm zu qualifizieren ist, ist geklärt (BVerwG, Urt. v. 27.09.2018 – 7 C 23.16 –, juris Rn. 14). Dass § 4 Abs. 1 UIG diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist offensichtlich und bereitet keine besonderen Schwierigkeiten [vgl. dazu oben 1.a)cc)(1)]. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).