Beschluss
6 MB 15/25
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0606.6MB15.25.00
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Leitsätze
1. Allein die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs vermag einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen, da diese Beschwerde in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweiter Tatsacheninstanz ermöglicht.(Rn.14)
2. Die Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, um die gesetzgeberische Wertung, dass außerhalb des Anwendungsbereichs der § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eine Aufenthaltsmöglichkeit für die Dauer des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtlich nicht gewährleistet ist, nicht zu umgehen.(Rn.16)
3. Eine Ausnahme ist in den Fällen anzunehmen, in denen die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis einen Aufenthalt im Bundesgebiet tatbestandlich voraussetzt oder die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet in Betracht kommt, weil das Gesetz eine Ausnahme von der Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum vorsieht (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) oder ein Fall des § 39 AufenthV vorliegt.(Rn.17)
4. Die strafrechtlichen Verjährungsfristen der §§ 78 ff. StGB bieten einen geeigneten Rahmen zur Konkretisierung einer hinreichenden Aktualität für Ausweisungsinteressen, die an strafbares Verhalten anknüpfen; dies gilt jedoch nicht, wenn das Ausweisungsinteresse lediglich an eine begangene Ordnungswidrigkeit anknüpft. Im Übrigen dienen die Verjährungsfristen nur als Orientierungsrahmen für eine präventiv anzustellende Prognose und enden als solcher nicht bei Rechtskraft der Ahndung.(Rn.24)
5. Das in § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. b) AufenthG (juris: AufenthG 2004) normierte generalpräventive Ausweisungsinteresse dient nicht dazu, das Verhalten des Ausländers zu sanktionieren; seine Berücksichtigung stellt auch im Falle einer bereits erfolgten Sanktionierung keine unzulässige Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) dar.(Rn.25)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 26. März 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs vermag einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen, da diese Beschwerde in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweiter Tatsacheninstanz ermöglicht.(Rn.14) 2. Die Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, um die gesetzgeberische Wertung, dass außerhalb des Anwendungsbereichs der § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eine Aufenthaltsmöglichkeit für die Dauer des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtlich nicht gewährleistet ist, nicht zu umgehen.(Rn.16) 3. Eine Ausnahme ist in den Fällen anzunehmen, in denen die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis einen Aufenthalt im Bundesgebiet tatbestandlich voraussetzt oder die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet in Betracht kommt, weil das Gesetz eine Ausnahme von der Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum vorsieht (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) oder ein Fall des § 39 AufenthV vorliegt.(Rn.17) 4. Die strafrechtlichen Verjährungsfristen der §§ 78 ff. StGB bieten einen geeigneten Rahmen zur Konkretisierung einer hinreichenden Aktualität für Ausweisungsinteressen, die an strafbares Verhalten anknüpfen; dies gilt jedoch nicht, wenn das Ausweisungsinteresse lediglich an eine begangene Ordnungswidrigkeit anknüpft. Im Übrigen dienen die Verjährungsfristen nur als Orientierungsrahmen für eine präventiv anzustellende Prognose und enden als solcher nicht bei Rechtskraft der Ahndung.(Rn.24) 5. Das in § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. b) AufenthG (juris: AufenthG 2004) normierte generalpräventive Ausweisungsinteresse dient nicht dazu, das Verhalten des Ausländers zu sanktionieren; seine Berücksichtigung stellt auch im Falle einer bereits erfolgten Sanktionierung keine unzulässige Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) dar.(Rn.25) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 26. März 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. Der am 1. April 2002 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Im Juni 2022 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Mit Bescheid vom 28. Oktober 2022 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers ab. Unter anderem wurde darin die Abschiebung in die Türkei angedroht. Ein hiergegen gerichtetes gerichtliches Asylverfahren endete erfolglos durch Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung durch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Mai 2023 (5 LA 25/23). Nachdem die für die Dauer des Asylverfahrens erteilten Aufenthaltsgestattungen des Antragstellers endeten, erhielt er ab dem 16. November 2023 Duldungen. Am 11. Januar 2024 schlossen der Antragsteller und die deutsche Staatsangehörige …, jetzt …, die Ehe. Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Mit Bescheid vom 4. November 2024 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG scheide aus, da nach Auffassung des Antragsgegners von einer aufenthaltsrechtlich geprägten Zweckehe auszugehen sei. Gründe für die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit seiner Ausreise habe der Antragsteller nicht dargelegt, sodass zudem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht komme. Eine für den selben Tag geplante Abschiebung scheiterte, da der Antragsteller vor den Vollzugskräften flüchtete. Er ist seitdem untergetaucht und zur Festnahme und Abschiebung ausgeschrieben. Am 20. November 2024 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er hat zudem am 12. Januar 2025 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat den Antrag als einen solchen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ausgelegt und diesen mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches mit Beschluss vom 26. März 2025 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2025 hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und ist insbesondere auch gemäß § 146 Abs. 4 VwGO statthaft. Nach § 80 AsylG können zwar nicht nur Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz, sondern auch „über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz“ vorbehaltlich des – hier nicht einschlägigen – § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen sich der betroffene Ausländer auf einen im Aufenthaltsgesetz geregelten Duldungsgrund oder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beruft und die Aussetzung der Abschiebung begehrt, fallen nach Auffassung des Senats jedoch nicht unter den Beschwerdeausschluss. Sie sind auch dann nicht als eine „Streitigkeit über eine Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG“ anzusehen, wenn die maßgebliche Abschiebungsandrohung vom Bundesamt – wie hier im Bescheid vom 28. Oktober 2022 – auf Grundlage von § 34 AsylG verfügt wurde (ausführlich: Beschl. d. Senats v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24 –, juris Rn. 15 ff.) 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller sein Begehren nur im Wege eines Antrages nach § 123 Abs. 1 VwGO verfolgen kann, tritt die Beschwerde nicht entgegen. Mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller es jedoch nicht vermocht, das Ergebnis des angegriffenen Beschlusses in Frage zu stellen. a) Soweit der Antragsteller wiederholt anführt, das Verwaltungsgericht habe wesentliches Vorbringen nicht berücksichtigt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche „Gehörsrüge“ unabhängig davon, ob der behauptete Verstoß gegeben ist, in Verfahren der vorliegenden Art nicht durchgreift. Das Rechtsmittel der Beschwerde für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gemäß § 146 Abs. 4 VwGO ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO mit Blick auf die Verfahrensart gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht etwa von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweiter Tatsacheninstanz. Das hat namentlich Bedeutung für einen etwaigen erstinstanzlichen Gehörsverstoß, der durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht (ohnehin) „geheilt“ würde. Maßgeblich ist allein, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist. Vermeintlich unberücksichtigt gebliebenes Vorbringen ist deshalb mit der Beschwerdebegründung vorzutragen (Beschl. d. Senats v. 11.01.2024 – 6 MB 3/24 –, juris Rn. 17 m. w. N.). Hiervon ausgehend hat der Antragsteller es auch im Beschwerdeverfahren nicht vermocht, im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO einen sicherungsfähigen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. b) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Sicherung eines Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht kommt, um die gesetzgeberische Wertung, dass außerhalb des Anwendungsbereichs der § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG eine Aufenthaltsmöglichkeit für die Dauer des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtlich nicht gewährleistet ist, nicht zu umgehen. Der Betreffende hat das Verfahren grundsätzlich von seinem Heimatland aus zu betreiben (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 02.03.2020 – 4 MB 5/20 –, juris Rn. 10, Beschl. v. 01.06.2017 - 4 MB 22/17 – n.v., beide m. w. N.). Vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG ist ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Verfahren nach §123 Abs. 1 VwGO nur dann sicherungsfähig, wenn es darum geht, die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis einen Aufenthalt im Bundesgebiet tatbestandlich voraussetzt (OVG Schleswig, Beschl. v. 02.03.2020 – 4 MB 5/20 –, juris Rn. 11 [zu § 25 Abs. 5 AufenthG]; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 21 ff. und OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 21/21 –, juris Rn. 34 [beide zu § 25b Abs. 1 AufenthG]). Ein entsprechender Ausnahmefall ist außerdem in den Fällen anzunehmen, in denen die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet in Betracht kommt, weil das Gesetz eine Ausnahme von der Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum vorsieht (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) oder ein Fall des § 39 AufenthV vorliegt (OVG Schleswig, Beschl. 14.02.2023 – 4 MB 2/23 –, n. v., Beschl. v. 08.12.2021 – 4 MB 72/21 –, n. v.; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 10.06.2021 – 2 M 65/21 –, juris Rn. 11; VGH Mannheim, Beschl. v. 20.09.2018 – 11 S 1973/18 –, juris Rn. 20 f.). aa) Hieraus folgt, dass ein geltend gemachter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG über den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht sicherungsfähig ist und der Antragsteller darauf verwiesen werden kann, den entsprechenden Anspruch aus dem Ausland zu verfolgen und durchzusetzen (OVG Schleswig, Beschl. 14.02.2023 – 4 MB 2/23 –, n. v.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz folgt im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weder aus § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV (hierzu (1)) noch aus § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (hierzu (2)). Im Übrigen steht dem Anspruch eine Titelerteilungssperre entgegen (hierzu (3)). (1) Der Antragsteller bringt mit seiner Beschwerdebegründung insoweit zum einen vor, das Verwaltungsgericht habe die Norm des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV übersehen. Da er aufgrund der Eheschließung im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung eines Titels gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG habe, könne er vor diesem Hintergrund nicht auf das Nachholen des Visumverfahrens verwiesen werden. Dem vermag der beschließende Senat nicht zu folgen. Nach § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, da die Abschiebung des Antragstellers nicht nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist. Die letzte Duldung wurde ausweislich des Verwaltungsvorgangs am 28. August 2024 erteilt und war nur bis zum 22. September 2024 gültig. Ob trotz der gewählten Formulierung statt der förmlichen Aussetzung auch ein darauf gerichteter Anspruch ausreicht (dazu etwa Bongard, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 21. Edition Stand: 01.05.2025, § 39 AufenthV Rn. 17 f. m.w.N.), kann dahinstehen. Denn dass dem Antragsteller aktuell ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG zusteht, der nach Sinn und Zweck der Norm unabhängig von der behaupteten tatsächlichen Verbundenheit im Sinne einer ehelichen Lebensgemeinschaft bestehen müsste (OVG Magdeburg, Beschl. v.15.02.2022 – 2 M 10/22 –, juris Rn. 10; VGH München, Beschl. v. 30.07.2021 – 19 ZB 21.738 –, juris Rn. 32, beide m.w.N.), wird mit der Beschwerde nicht vorgebracht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. (2) Zum anderen vermag der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung auch nicht darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorliegen und aus diesem Grund vom Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen wäre. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann von den Voraussetzungen nach Satz 1 abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind; von den Voraussetzungen nach Satz 1 ist außerdem abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. (a) Der Antragsteller ist zunächst der Auffassung, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs nicht vorliegen würden, weil einem entsprechenden Anspruch ein aktuelles Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. b) AufenthG entgegenstünde. Dabei greift er das Vorliegen eines solchen Ausweisungsinteresses jedenfalls dem Grunde nach nicht an. Er ist jedoch der Auffassung, es fehle an der erforderlichen Aktualität. Das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen der Aktualität nicht überzeugend begründet. Da das Aufenthaltsgesetz keine festen Regelungen enthalte, wie lange ein bestimmtes Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG einem Ausländer generalpräventiv entgegengehalten werden könne, könne man sich nach der zitierten Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung orientieren. Bei abgeurteilten Straftaten würden zudem die Tilgungsfristen des § 46 BZRG eine absolute Obergrenze bilden, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürften. Da die dem Antragsteller vorgeworfene Nichtvorlage des Reisepasses mit rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 16. Oktober 2024 geahndet worden sei, sei die Verjährungsfrist beendet; es sei kein Verhalten mehr da, welches geahndet werden könne („ne bis in idem“). Darüber hinaus finde bei Ordnungswidrigkeiten kein Eintrag ins Bundeszentralregister statt, so dass es auch nicht auf etwaige Tilgungsfristen ankommen könne. Hiermit dringt der Antragsteller nicht durch. Der Antragsteller legt zwar zutreffend dar, dass jedenfalls für Ausweisungsinteressen, die an strafbares Verhalten anknüpfen, die strafrechtlichen Verjährungsfristen der §§ 78 ff. StGB einen geeigneten Rahmen zur Konkretisierung einer hinreichenden Aktualität bieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 19). Anders als der Antragsgegner im Bescheid vom 4. November 2024 geht das Verwaltungsgericht allerdings lediglich von einem Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. b) AufenthG aus und knüpft dabei an eine Verletzung der Vorlage- und Aushändigungspflicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG an, wie sie vom Antragsgegner durch Bußgeldbescheid vom 16. Oktober 2024 geahndet worden ist. Hierbei handelt es sich nicht um eine Straftat, bei der man sich für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes an den Verjährungsregelungen der §§ 78 ff. StGB orientieren kann, sondern um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, für welche die Verjährungsfristen des § 31 OWiG gelten (Hadamitzky/Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 255. EL Januar 2025, § 98 AufenthG Rn. 44). Eine Orientierung an den Verjährungsvorschriften des Strafgesetzbuches, wie sie der Antragsteller annimmt, scheidet deshalb schon dem Grunde nach aus. Im Übrigen irrt der Antragsteller, wenn er meint, dass die Rechtskraft des Bußgeldbescheides der Annahme einer ausreichenden Aktualität entgegensteht. Die Verjährungsfristen dienen nur als Orientierungsrahmen für eine präventiv anzustellende Prognose und „enden“ als solcher nicht bei Rechtskraft der Ahndung. Auch der Grundsatz „ne bis in idem“ (Art. 103 Abs. 3 GG: Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden) als strafprozessuales Abwehrrecht (Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 3 Rn. 14) entfaltet im vorliegenden Zusammenhang keine Relevanz. Das in § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. b) AufenthG normierte Ausweisungsinteresse ist nach Sinn und Zweck nicht maßgeblich spezialpräventiv, sondern generalpräventiv motiviert. Es zielt darauf ab, verhaltenslenkend auf andere Ausländer einzuwirken, indem ihnen aufenthaltsrechtliche Nachteile im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten aufgezeigt werden (OVG Lüneburg, Urt. v. 09.11.2022 – 13 LB 148/22 –, juris Rn. 64). In Abgrenzung hierzu dient es nicht dazu, das Verhalten des Ausländers selbst zu sanktionieren. Als präventive ordnungsrechtliche Maßnahme bezweckt die (generalpräventive) Ausweisung damit auch im Falle einer bereits erfolgten Sanktionierung keine unzulässige Doppelbestrafung eines Ausländers, sondern dient u.a. der Abwehr und Vorbeugung von Gefährdungen und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. VGH München, Beschl. v. 06.03.2024 – 19 ZB 23.942 –, juris Ls. 1, Rn. 10). (b) Weiter ist der Antragsteller der Auffassung, die Durchführung des Visumverfahrens sei im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG aufgrund der familiären Bindungen zu seiner Ehefrau nicht zumutbar; der Schutz von Familie und Ehe habe stets Vorrang. Auch hiermit dringt er nicht durch. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Das Aufenthaltsgesetz trägt dabei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (stRspr BVerfG, Beschl. v. 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 47, Stattgebender Kammerbeschl. v. 10.05.2008 – 2 BvR 588/08 –, juris Rn. 13, Nichtannahmebeschl. v. 04.12.2007 – 2 BvR 2341/06 –, juris Rn. 6). Dies zugrunde gelegt bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung des Senats darüber, ob der Antragsteller das Bestehen einer schützenswerten ehelichen Lebensgemeinschaft hinreichend glaubhaft gemacht hat. Denn selbst wenn man unterstellen würde, dass eine solche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau tatsächlich besteht, so würde daraus nach den oben dargestellten Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts nicht automatisch die Unzumutbarkeit der Durchführung des Visumverfahren folgen. Ein verfassungsrechtlicher Schutz der Ehe ist nur dann geboten, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine ehelichen Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn einer der Partner aufgrund individueller Besonderheiten, insbesondere Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder psychischer Not mehr als im Regelfall üblich auf den persönlichen Beistand des anderen Ehegatten angewiesen ist (VGH München, Beschl. v. 22.07.2008 – 19 CE 08.781 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Derartige Anhaltspunkte vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Antragsteller hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hierzu nichts vorgebracht. Er verweist lediglich allgemein auf den Schutz von Familie und Ehe, welcher jedenfalls in der vom Antragsteller unterstellten Pauschalität nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht von Art. 6 Abs. 1 GG gedeckt ist. (c) Soweit der Antragsteller abschließend nochmals rügt, das Verwaltungsgericht habe sein Bleibeinteresse (Schutz der Ehe aus Art. 6 GG) nicht berücksichtigt, wird schon nicht klar, im Rahmen welcher Abwägung diese Berücksichtigung noch hätte erfolgen sollen. Jedenfalls bei der Frage, ob die Nachholung des Visumverfahrens für den Antragsteller unzumutbar sein könnte, hat das Verwaltungsgericht die Ehe und etwaige Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG ausdrücklich in seine Abwägung eingestellt (Beschlussabdruck Seite 14). Eine „irreversible“ Beeinträchtigung ergibt sich daraus nicht. (3) Darüber hinaus würde sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch deshalb als im Ergebnis richtig erweisen, weil der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegensteht. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag – wie hier – unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) erteilt werden. Die Regelung steht damit grundsätzlich einer Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug vom Inland aus entgegen (BVerwG, Urt. v. 26.05.2020 – 1 C 12/19 –, juris Rn. 47). Zwar findet § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gemäß Satz 3 Halbsatz 1 im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Der Begriff des Anspruchs auf Erteilung bezeichnet allerdings allein den gesetzlichen Anspruch, also einen strikten Rechtsanspruch, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und der voraussetzt, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (BVerwG, Urt. v. 26.05.2020 – 1 C 12/19 –, juris Rn. 52). Ein solcher Anspruch ergibt sich hier nicht aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, da – wie oben bereits ausgeführt – dem Anspruch ein aktuelles Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. b) AufenthG entgegensteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) und der Antragsteller nicht mit dem erforderlichen Visum in das Bundesgebiet eingereist ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). bb) Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der erstinstanzlich noch geltend gemachte Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG im Falle seines Bestehens mittels einer einstweiligen Anordnung zwar sicherungsfähig wäre, der Antragsteller die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit aber mit der Beschwerde nicht angreift. Die Entscheidung dürfte nach den obigen Ausführungen zu aa) im Übrigen auch nicht zu beanstanden sein. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).