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Beschluss

6 O 8/25

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0704.6O8.25.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen Streitwertfestsetzung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 5. Mai 2025 wird zurückgewiesen. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen Streitwertfestsetzung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 5. Mai 2025 wird zurückgewiesen. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die Streitwertbeschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes – hier der Differenzbetrag der Gerichtsgebühren, die sich für ihn aus dem mit 10.000,- Euro festgesetzten und dem mit der Beschwerde erstrebten niedrigeren Streitwert von 2.500,- Euro ergeben – die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200,- Euro übersteigt. II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den mit 10.000,- Euro bemessenen Streitwert nicht zu hoch festgesetzt. Die Festsetzung ergibt sich aus § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren ausdrücklich zwei selbständige Anträge gestellt, die gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind, da sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Dies ist zum einen der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung und zum anderen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Beide Streitgegenstände haben jeweils einen selbstständigen materiellen Gehalt. Der Erfolg des einen Antrags würde den Erfolg des anderen nicht ausschließen (Beschl. des Senats v. 26.01.2024 – 6 MB 4/24 – n.v.; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, Rn. 103). Die zusätzlich erlassene Abschiebungsandrohung stellt sich demgegenüber als unselbständiger Annex dar, dem keine streitwerterhöhende Bedeutung zukommt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, Rn. 104, Beschl. v. 24.11.2011 – 11 S 2975/11 –, juris Rn. 3). Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf Grundlage von § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG für jeden der Streitgegenstände je einen Streitwert von 5.000,- Euro veranschlagt. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG bestimmt sich der Streitwert in Verfahren wie dem vorliegenden über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ebenso wie in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Danach ist in verwaltungsgerichtlichen Streitsachen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers/Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts – wie hier – keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (Auffangwert). Schließlich besteht nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch kein Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. Beschl. des Senats v. 09.05.2025 ⎯ 6 O 6/25 ⎯, juris Rn. 6 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).