OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 M 170/06

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
3mal zitiert
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 13.12.2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller, Universitätsprofessor an der Universität Rostock, begehrt vorläufigen Rechtsschutz, um zu verhindern, dass das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern (der Antragsgegner) den Studiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss Erstes Staatsexamen der Universität Rostock schließt. 2 Durch Landtags-Drucksache 4/2243 vom 03.05.2006 beantragte die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern die Zustimmung des Landtags gemäß § 114 Abs. 2 Satz 5 LHG M-V zu einer "Zielvorgabe" des Antragsgegners für die Universität Rostock. Deren Ziffer IV.6 lautet wie folgt: 3 Der Universität Rostock wird vorgegeben, den Hauptfachstudiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss des Ersten Examens zum Wintersemester 2006/2007 zu schließen. Studienanfängerinnen und Studienanfänger und Studierende höherer Fachsemester werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr immatrikuliert. Die Universität Rostock hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die eingeschriebenen Studenten ihr Studium in dem Studiengang zu Ende führen können. Der Universität Rostock wird vorgegeben, in den Rechtswissenschaften keine weiteren Studiengänge einzurichten. 4 Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung der zitierten Ziffer an. 5 Die Universität Rostock hat im Hinblick auf die Zielvorgabe Klage erhoben (1 A 852/06) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (1 B 251/06). Auch der Antragsteller hat - neben dem vorliegenden Verfahren - ein Klageverfahren angestrengt (1 A 2253/06). 6 Durch Beschluss vom 13.10.2006 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz versagt und zur Begründung u.a. ausgeführt, dem Antragsteller fehle die erforderliche Klage- bzw. Antragsbefugnis. Ob ein Studiengang geschlossen werde, falle in das Organisationsermessen der jeweiligen Hochschule (und des Antragsgegners), ohne dass die betroffenen Professoren insoweit eigene Rechte geltend machen könnten. 7 Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. 8 Die beiden erwähnten verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Universität Rostock sind dadurch beendet worden, dass die an den Verfahren Beteiligten dem im Mediationsverfahren ergangenen Vergleichsbeschluss vom 19.02.2007 zugestimmt haben. II. 9 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 10 Über sie ist streitig zu entscheiden, obwohl von beiden Seiten Erledigungserklärungen abgegeben worden sind. Das Verfahren kann nicht entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 161 Abs. 2 VwGO eingestellt werden, weil der Antragsteller seine eigene Erledigungserklärung als unwirksam betrachtet und an der Beschwerde bzw. an den bisherigen Sachanträgen festhält. 11 Diese Anträge erweisen sich aber als unzulässig mit der Folge, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weil tatsächlich wirksame übereinstimmende Erledigungserklärungen vorliegen. 12 Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.05.2007 abgegebene Erledigungserklärung ist wirksam. Sie ist nicht deshalb - wie der Antragsteller meint - unbeachtlich, weil sie an eine Bedingung geknüpft war. Richtig ist allerdings, dass die Erledigungserklärung zu den Prozesshandlungen gehört, die grundsätzlich bedingungsfeindlich sind. Sie führt, wenn sich die andere Seite ihr anschließt, zur Beendigung des Verfahrens. Ob diese prozessbeendende Wirkung eingetreten ist, darf nicht ungewiss bleiben. Rechtlich zulässig ist es allerdings, auf Ereignisse abzuheben, die in einem innerprozessualen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Wird die Wirksamkeit einer Prozesserklärung mit Vorgängen verknüpft, die das Gericht in Ausübung seiner prozessualen Befugnisse selbst herbeigeführt hat oder herbeizuführen in der Lage ist, so wird die Rechtssicherheit nicht beeinträchtigt. Als ein solcher prozessualer Vorgang, der zur Voraussetzung für die Beendigung eines Prozesses gemacht werden darf, kommt nicht zuletzt der Erfolg oder Misserfolg einer eigenen oder vom Prozessgegner vollzogenen Prozesshandlung in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.04.2002 - 4 BN 12/02, 4 PKH 2/02 -, zit. nach juris). 13 Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass die Erledigungserklärung des Antragstellers als wirksam zu betrachten ist. Dass sie mit der Klausel 14 "wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schließung in der Zielvorgabe vom 3. Mai 2006 als aufgehoben gilt" 15 versehen worden ist, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Es handelt sich nicht um eine unzulässige Bedingung, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klausel - wie ihr Wortlaut nahelegt - ein bestimmtes Ergebnis einer vom Gericht vorzunehmenden rechtlichen Prüfung voraussetzt. Im vorliegenden Verfahren ergibt sich die nötige Klarheit jedenfalls daraus, dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19.04.2007 16 "die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zielvorgabe vom 03.05.2006 aufgehoben" 17 hat. Es unterliegt keinen vernünftigen Zweifeln, dass es damit keine Vollzugsanordnung mehr gibt, gegen die vorläufiger Rechtsschutz in Anspruch genommen werden könnte. Für eben diesen Fall sollte aber erkennbar die Erledigungserklärung gelten. 18 Mit dem Eingang des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 29.06.2007, durch den dieser sich der Erledigungserklärung des Antragstellers angeschlossen hat, ist die prozessbeendende Wirkung eingetreten. Der nachfolgende (mit Schriftsatz vom 10.08.2007 erklärte) Widerruf bzw. die Rücknahme der Erledigungserklärung durch den Antragsteller vermag daran nichts mehr zu ändern. Dies hätte, um noch Rechtswirkungen zu erzeugen, geschehen müssen, bevor der Antragsgegner seinerseits den Rechtstreit für erledigt erklärt hat (vgl. Kopp/Schenke VwGO 14. Aufl. § 161 Rn. 13 m.w.N.). 19 Ob der Antrag - wie das Verwaltungsgericht meint - auch deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller nicht die erforderliche Klage - bzw. Antragsbefugnis besitzt, braucht danach nicht weiter vertieft zu werden. Auch die Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen ist, weil die im Hauptsacheverfahren angefochtene "Zielvorgabe" in Folge des erwähnten Vergleichs weggefallen ist oder weil der Antragsgegner die Vollzugsanordnung - wie erwähnt - aufgehoben hat, bedarf keiner abschließenden Klärung. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.