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Urteil

3 L 36/08

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2010:1124.3L36.08.0A
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Leitsätze
Zahlt der Abgabenschuldner auf eine mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Behörde kraft Gesetzes begründete Kostenschuld, so ist diese Leistung des Abgabeschuldners auch dann nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, wenn die Abgabeschuld nicht durch einen Abgabebescheid festgesetzt und angefordert, sondern lediglich mit Zahlungsaufforderungen und Rechnungen geltend gemacht worden ist. (Rn.199)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zahlt der Abgabenschuldner auf eine mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Behörde kraft Gesetzes begründete Kostenschuld, so ist diese Leistung des Abgabeschuldners auch dann nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, wenn die Abgabeschuld nicht durch einen Abgabebescheid festgesetzt und angefordert, sondern lediglich mit Zahlungsaufforderungen und Rechnungen geltend gemacht worden ist. (Rn.199) Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Anfechtungsklage ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet; die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. I. Die Klage ist unzulässig, soweit es die „Rechnungen - Zahlungsaufforderungen“ des Beklagten vom 05.05.1997, 15.05.1997, 16.06.1997, 17.06.1997, 01.07.1997, 01.08. 1997, 01.09.1997, 16.09.1997, 01.10.1997 und 16.10.1997 sowie die Bescheide der Beklagten vom 02.02.2000, 02.03.2000, 25.04.2000, 08.05.2000 und 14.06.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2006 betrifft. 1. Die gegen die „Rechnungen - Zahlungsaufforderungen“ des Beklagten vom 05.05. 1997, 15.05.1997, 16.06.1997, 17.06.1997, 01.07.1997, 01.08.1997, 01.09.1997, 16. 09.1997, 01.10.1997 und 16.10.1997 gerichtete Anfechtungsklage ist unzulässig, weil es sich hierbei nicht um Leistungsbescheide, sondern – entsprechend ihrer Bezeichnung – um schlichte Zahlungsaufforderungen und damit um keine Verwaltungsakte im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO sowie § 35 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfG LSA handelt. Ein Verwaltungsakt muss angesichts der Regelungsfunktion, die ihm innewohnt, seinen Charakter als hoheitlich verbindliche Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hinreichend klar erkennen lassen. Maßgebend hierfür ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte (BVerwG, Urt. v. 17.08.1995 - 1 C 15.94 - Rdn.17 ; Urt. v. 12.01.1973 - VII C 3.71 - Rdn. 16 = BVerwGE 41, 305 ff. zur Abgrenzung einer Rechnung [ohne Rechtsmittelbelehrung] gegenüber einer zivilrechtlichen Zahlungsaufforderung; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26. 04.1968 - VI C 113.67 - Rdn. 10 = BVerwGE 29, 310 ff. zur Abgrenzung von Zahlungsaufforderung und Leistungsbescheid im Beamtenrecht). Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Verwaltung. Der Betroffene als Empfänger einer nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt missverständlichen Willensäußerung der Verwaltung darf durch Unklarheiten nicht benachteiligt werden; dies gebietet nicht zuletzt die Grundrechtsbestimmung des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. Urt. v. 12.01.1973 - VII C 3.71 - a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 26.04.1972 - VII C 80.70 - zu § 76 VwGO). Hieran gemessen können die mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehenen „Rechnungen - Zahlungsaufforderungen“ der Beklagten, mit denen der Klägerin Kosten für erfolgte Fleischuntersuchungen in Rechnung gestellt wurden und sie zur Zahlung von Gebühren aufgefordert wurde, nicht als Verwaltungsakte qualifiziert werden. Die Rechnungen bzw. Zahlungsaufforderungen, mit denen zwar im öffentlichen Recht wurzelnde Forderungen geltend gemacht werden, lassen nicht – und schon gar nicht in der gebotenen unmissverständlichen Weise – erkennen, dass mit ihnen eine Gebührenschuld hoheitlich durch Leistungsbescheid festgesetzt und geltend gemacht werden sollen. Nach Form und Inhalt stellen sie sich bei objektiver Würdigung vielmehr als schlichte Zahlungsaufforderungen dar. Anlass zu einer solchen Auslegung bietet zunächst die im zivilrechtlichen Bereich gebräuchliche Verwendung der Bezeichnung „Rechnung – Zahlungsaufforderung“ anstelle der im Abgaben- und Gebührenrecht beim Erlass von Verwaltungsakten verwaltungsüblichen Bezeichnung „Bescheid“. Dem entspricht im Übrigen, dass die Beklagte in der Folgezeit ab November 1997 jeweils einen als solchen bezeichneten Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung erlassen hat, dem jeweils zusätzlich eine anlässlich der Fleischuntersuchung erstellte Rechnung mit Zahlungsaufforderung beigefügt war. Der Beklagte hat insoweit von ihrer bis dahin geübten Praxis bewusst Abstand genommen. Auch hat die Klägerin ihrerseits die „Rechnungen“ bzw. „Zahlungsaufforderungen“ nicht etwa zum Anlass genommen, in zeitlicher Nähe zur Aushändigung der Rechnungen bzw. Zahlungsaufforderungen hiergegen einen Rechtsbehelf einzulegen. Vielmehr ist dies erst – unter Berufung auf eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung – geschehen, nachdem der Beklagte seine bisher geübte Praxis geändert und nunmehr die Gebührenschuld durch ausdrücklich als solche bezeichnete Bescheide geltend gemacht hat. Dies legt die Annahme nahe, dass auch die Klägerin selbst die Rechnungsstellungen und Zahlungsaufforderungen nicht als Leistungsbescheide verstanden hat. Zumindest bestanden aber beim Empfänger der Zahlungsaufforderungen insoweit aus berechtigtem Grund Unklarheiten, die zu Lasten der Verwaltung gehen und es nicht rechtfertigen, den Rechnungsstellungen bzw. Zahlungsaufforderungen eine Verwaltungsaktqualität beizumessen. Auch finden sich in den „Rechnungen - Zahlungsaufforderungen“ keine sonstigen Hinweise und Anhaltspunkte, aus denen entnommen werden könnte, dass es sich hierbei um Regelungs- bzw. Leistungsbescheide handelt. Ein solcher Anhaltspunkt hätte etwa darin bestehen können, dass der Beklagte darauf hingewiesen hätte, dass er bei Nichterfüllung der Zahlungspflicht die Verwaltungsvollstreckung betreiben werde. Ein solcher Hinweis fehlt. Allein der Umstand, dass in den in Rede stehenden Rechnungen / Zahlungsaufforderungen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Abgabenrechts angeführt werden, rechtfertigt nicht schon eine gegenteilige Annahme. Denn der Verwaltung steht es grundsätzlich frei, ob sie eine Schuld durch einen Leistungsbescheid oder aber – nach einer entsprechenden Zahlungsaufforderung – im Wege einer Leistungsklage geltend macht. Hier hat sich der Beklagte offenbar für den Weg einer schlichten Zahlungsaufforderung entschieden (vgl. zur Abgrenzung einer Zahlungsaufforderung zum Leistungsbescheid mit Titelfunktion auch Urteil d. Senats v. 22.09.2010 - 3 L 165/07 -). Es kommt hinzu, dass in den als solche bezeichneten „Zahlungsaufforderungen“ bzw. „Rechnungen“ eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt. Zwar muss das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung die Annahme eines Verwaltungsaktes nicht ausschließen. Wenn aber – wie hier – eine Verwaltungsbehörde „Rechnungen“ bzw. „Zahlungsaufforderungen“ ohne Rechtsmittelbelehrungen erstellt, verstärkt dies – zumal aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers – den Eindruck, dass es sich hierbei nicht um einen Leistungsbescheid handelt. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Abgrenzung von bloßer Zahlungsaufforderung zum Leistungsbescheid hervorgehoben, dass das Fehlen oder das Vorhandensein einer Rechtsbehelfsbelehrung bei der Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, von einer gewissen Bedeutung sein kann (vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 26.04. 1968, a.a.O.; Urt. v. 12.01.1973, a.a.O.; Urt. v. 17.08.1995, a.a.O.). 2. Soweit es die Gebührenbescheide des Beklagten vom 02.02.2000, 02.03.2000, 25. 04.2000, 08.05.2000 und 14.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 07.03.2006 betrifft, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht zwar nicht entgegen, dass die Klägerin gegen die genannten Bescheide am 20.03.2006 beim Verwaltungsgericht Magdeburg unter dem Aktenzeichen 1 A 119/06 MD nochmals Klage erhoben hat, nachdem sie zuvor am 07.04.2004 die vorliegend streitgegenständliche Klage erhoben hatte. Denn die doppelte Rechtshängigkeit der bezeichneten Bescheide im Sinne des § 90 VwGO ist erst durch die später erhobene Klage vom 07.03.2006 zum Az. 1 A 119/06 MD eingetreten. Diese hätte somit allenfalls zur Folge gehabt, dass die Klage zum Aktenzeichen 1 A 119/06 MD unzulässig (gewesen) wäre, nicht aber steht dies der Zulässigkeit der vorliegenden Klage entgegen. Der Zulässigkeit der vorliegenden Klage gegen die bezeichneten Bescheide steht allerdings gem. § 121 VwGO die bereits eingetretene (formelle) Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 28.02.2007 zum Az. 1 A 119/06 MD entgegen. Der Senat hat nämlich den hiergegen gerichteten Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 28.02.2007 mit Beschluss vom 16.12.2009 unter dem Az. 3 L 33/08 abgelehnt. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28.02.2007 rechtskräftig geworden mit der Folge, dass auch die angefochtenen Bescheide, soweit sie im vorliegenden Verfahren anhängig sind, unanfechtbar geworden sind. II. Die Klage ist zulässig, soweit es die Bescheide des Beklagten vom 01.04.1998, 04.05.1998, 29.06.1998, 02.07.1998, 06.08.1998, 02.09.1998, 06.10.1998, 03.11.1998 und 04.12.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 03.02.2006 sowie die Bescheide vom 08.01. 1999, 08.02.1999, 10.03.1999, 09.04.1999, 05.05.1999, 08.06.1999, 06.07.1999, 03. 08.1999, 06.09.1999, 04.10.1999, 02.11.1999, 03.12.1999 und 11.01.2000 in der Fassung des weiteren Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 03.02. 2006 betrifft. 1. Soweit es die Gebührenbescheide des Beklagten vom 01.04.1998, 04.05.1998, 29. 06.1998, 02.07.1998, 06.08.1998, 02.09.1998, 06.10.1998, 03.11.1998, 04.12.1998 betrifft, steht der Zulässigkeit der vorliegenden, am 07.04.2004 erhobenen Klage nicht entgegen, dass die Klägerin gegen die genannten Bescheide am 23.02.2006 beim Verwaltungsgericht Magdeburg unter dem Aktenzeichen 1 A 70/06 MD nochmals Klage erhoben hat, nachdem das Landesverwaltungsamt über die gegen die genannten Bescheide erhobenen Widersprüche der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 03.02.2006 entschieden hatte. Denn jedenfalls ist die doppelte Rechtshängigkeit der (Ausgangs-)bescheide gem. § 90 VwGO, welche der Zulässigkeit der Klage gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegensteht, erst durch die später, nämlich am 23.02.2006 erhobene Klage zum Az. 1 A 70/06 MD eingetreten. Die Zulässigkeit der vorliegenden Klage wird hierdurch jedoch nicht berührt. Der Zulässigkeit der Klage gegen die in Rede stehenden Bescheide steht auch nicht entgegen, dass über die Klage zum Az. 1 A 70/06 MD bereits durch Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28.02.2007 (ablehnend) entschieden worden ist. Denn der Senat hat den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung zugelassen und das entsprechende Berufungsverfahren beim Senat ist unter dem Az. 3 L 26/08 anhängig, so dass insoweit keine Rechtskraft gem. § 121 VwGO eingetreten ist, was die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage zur Folge hätte. Soweit es den Widerspruchsbescheid vom 03.02.2006 betrifft, ist dieser mit seinem Er-lass zugleich (automatisch) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend die Untätigkeitsklage geworden und im Übrigen im Berufungsverfahren ausdrücklich in das vorliegende Verfahren einbezogen worden. Dies ist auch sachgerecht, weil für die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides im Verfahren zum Az. 1 A 70/06 kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.10.1980 - 6 C 39.80 - m. w. N. ). 2. Soweit es die Gebührenbescheide des Beklagten vom 08.01.1999, 08.02.1999, 10. 03.1999, 09.04.1999, 05.05.1999, 08.06.1999, 06.07.1999, 03.08.1999, 06.09.1999, 04.10.1999, 02.11.1999, 03.12.1999, 11.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 03.02.2006 betrifft, steht der Zulässigkeit der Klage ebenfalls nicht entgegen, dass die Klägerin auch gegen die vorgenannten Bescheide am 22.02.2006 beim Verwaltungsgericht Magdeburg unter dem Aktenzeichen 1 A 69/06 MD nochmals Klage erhoben hat, nachdem sie gegen die Bescheide zunächst am 07.04.2004 die vorliegende (Untätigkeits-)Klage erhoben und das Landesverwaltungsamt alsdann über die gegen die vorgenannten Bescheide erhobenen Widersprüche der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 03.02.2006 entschieden hatte. Denn jedenfalls ist die doppelte Rechtshängigkeit der Bescheide gem. § 90 VwGO, welche der Zulässigkeit der Klage gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegensteht, ebenfalls erst durch die später, nämlich am 07.02.2006 erhobene Klage zum Az. 1 A 69/06 MD eingetreten, so dass damit allenfalls die Klage zum vorgenannten Aktenzeichen unzulässig ist, während die Zulässigkeit der vorliegenden Klage gegen die genannten (Ausgangs-)Bescheide hierdurch nicht berührt wird. Soweit es den Widerspruchsbescheid vom 03.02.2006 betrifft, war auch dieser in das vorliegende Verfahren einzubeziehen; insoweit gilt nichts anderes als zur vorstehenden Ziffer II. 1. ausgeführt worden ist. III. Soweit die Anfechtungsklage zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 01.04.1998, 04.05.1998, 29.06.1998, 02. 07.1998, 06.08.1998, 02.09.1998, 06.10.1998, 03.11.1998, 04.12.1998, 08.01.1999, 08.02.1999, 10.03.1999, 09.04.1999, 05.05.1999, 08.06.1999, 06.07.1999, 03.08.1999, 06.09.1999, 04.10.1999, 02.11.1999, 03.12.1999 und 11.01.2000 in der Fassung der Widerspruchsbescheide des Landesverwaltungsamtes vom 03.02.2006 sind, soweit mit ihnen jeweils eine höhere Gebühr als die EU-Pauschalgebühr gem. Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. a) der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29.01.1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26.06.1996 erhoben worden ist, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Fleischbeschaugebühren ist § 4 des Gesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften (Fl/GFIH-AG LSA) vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 866). Danach sind für Amtshandlungen zur Durchführung des Fleischhygiene- und des Geflügelfleischhygienegesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie der zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu erheben, soweit dieses Gesetz keine davon abweichenden Bestimmungen enthält. Bei den Maßnahmen zur gewerblichen Fleischbeschau, denen die Schweine und Rinder in dem Schlachtbetrieb der Klägerin unterzogen worden sind, handelt es sich um Amtshandlungen, die auf der Grundlage des Fleischhygienegesetzes durchgeführt worden sind. Der Anwendbarkeit dieser Regelung steht nicht entgegen, dass sie nach § 10 Nr. 2 Fl/GFlH-AG LSA im Zeitpunkt des Erlasses der Ausgangsbescheide noch nicht in Kraft gewesen ist. Denn anders als für die Entstehung der Abgabe kommt es für die Befugnis zur Erhebung der entstandenen Abgabe durch Erlass eines Gebührenbescheides grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 07. März 2006 ist erst nach Inkrafttreten des § 4 Fl/GFlH-AG LSA erlassen worden. Zwar sind die Tarifstellen laut Anlage Kostentarif lfd. Nrn. 172 bis 174 der AllGO LSA vom 30.08.2004 durch § 8 Fl/GFlH-AG LSA vom 22.12.2004 und damit erst nach Ablauf der hier in Rede stehenden Veranlagungs- bzw. Abrechnungszeiträumen in das Landesgesetz eingefügt worden. Die Kostentarifstellen zur lfd. Nr. 172 der Anlage Kostentarif sind jedoch nach § 10 Nr. 1 Fl/GFlH-AG LSA rückwirkend zum 01. April 1992 in Kraft gesetzt worden und erstrecken sich damit auch auf die hier streitgegenständlichen Veranlagungs- bzw. Abrechnungszeiträume ab April 1998. Soweit vom Verordnungsgeber des Landes Sachsen-Anhalt zunächst – noch vor dem Inkrafttreten des Fl/GFlH-AG vom 22.12.2004 – mit der in § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Mai 2000 – AllGO LSA a. F. – (GVBl. LSA S. 266), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27. August 2002 (GVBl. LSA S. 372/375) – angeordnete Rückwirkung der AllGO LSA a. F. für den Zeitraum vom 01. April 1992 bis zum 08. April 1999 keine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die rückwirkende Erhebung von Fleischbeschaugebühren nach den tatsächlichen Kosten geschaffen worden war (so OVG LSA, Urt. v. 13.12.2001 - A 2 S 139/99 -, UA S. 7 ff. = ; VG Dessau, Urteile v. 20.02.2002 - 1 A 421/99 DE - und - 1 A 468/01 DE -), kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Denn dieser Mangel ist dadurch behoben worden, dass der Gesetzgeber mit § 10 Nr. 1 Fl/GFlH-AG LSA vom 22.12.2004 eine ausdrückliche (Neu-)Regelung hinsichtlich der rückwirkenden Geltung der dort genannten Tarifstellen geschaffen hat und die AllGO LSA a. F. gem. § 6 AllGO LSA vom 30.08.2004 zum 31.12.2004 außer Kraft getreten ist. Ferner gelangt, soweit es den vorgenannten streitgegenständlichen Veranlagungs- bzw. Abrechnungszeitraum betrifft, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 AllGO LSA vom 22.12.2004 die Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29.01.1985 in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26.06.1996 zur Anwendung, ungeachtet dessen, dass diese Richtlinie durch Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (ABl. EG L 165 vom 30.04.2004 S. 1-141) mit Wirkung vom 01.01.2008 aufgehoben worden ist. Denn dieser Umstand erlangt Bedeutung nur für die Zukunft; es lässt die Gültigkeit und Anwendbarkeit der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29.01.1985 in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26.06.1996 bezogen auf Sachverhalte vor dem 01.01.2008 unberührt. 2. Soweit die Klägerin geltend macht, die Richtlinie 85/73/EWG vom 29.01.1985 und die Richtlinie 96/43/EG vom 26. Juni 1996 seien nicht ordnungsgemäß bzw. vollständig in das nationale Recht umgesetzt worden sei, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. 2.1. Die genannten Richtlinien sind durch die Bestimmungen des Fl/GFlH-AG LSA vom 22.12.2004 rechtswirksam in das nationale Recht (Landesrecht) umgesetzt worden. Das genannte Gesetz ist zwar erst am 30.12.2004 in Kraft getreten, jedoch ist gem. § 10 Nr. 1 a.a.O. eine Rückwirkung der §§ 5, 8 Fl/GFlH-AG LSA angeordnet worden, wonach bestimmte Tarifstellen zur lfd. Nr. 172 der Anlage Kostentarif mit Wirkung vom 01.04.1992 für wirksam erklärt werden. Die Gesetzgebungsbefugnis des Landes zur Regelung der Amtshandlungen in Bezug auf die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen und die insoweit kostenpflichtigen Tatbestände – in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsakten der Europäischen Union – folgt aus Art. 72 Abs. 1 GG. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Zwar hatte der Bund von der ihm nach Art. 74 Nr. 17 GG zustehenden konkurrierenden Zuständigkeit durch das Fleischhygienegesetz – FlHG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) in der zuletzt geänderten Fassung vom 04.11.2004 (BGBl. I S. 2688, 3657) Gebrauch gemacht. Indes enthielt § 24 FlHG einen Vorbehalt zugunsten des Landesgesetzgebers. Nach § 24 FlHG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben; dies gilt auch für Amtshandlungen nach den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Fleischhygienegesetzes (Absatz 1). Die insoweit kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt und die Gebühren nach Maßgabe der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch bemessen (Absatz 2 Satz 1 u. 2 a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.12.2007 - 3 C 50/06 - (Rdn. 14 ) hierzu festgestellt: „Allerdings unterliegt das Recht der Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Sicherung der Ernährung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund hat von seiner Kompetenz durch den Erlass des Fleischbeschau- bzw. Fleischhygienegesetzes jedoch mit Blick auf die Erhebung von Fleischuntersuchungsgebühren nicht abschließend Gebrauch gemacht. Vielmehr sieht § 24 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), geändert durch § 33 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. S. 991), von Bundesrechts wegen lediglich vor, dass für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kostendeckende Gebühren erhoben werden; hinsichtlich der kostenpflichtigen Tatbestände und der Bemessung der Gebühren belässt § 24 Abs. 2 FlHG es demgegenüber bei der Gesetzgebungsbefugnis der Länder und fügt als Einschränkung lediglich die Bindung der Länder an das Gemeinschaftsrecht hinzu (Urteile vom 29. August 1996 - BVerwG 3 C 7.95 - BVerwGE 11, 143 ; vgl. auch Beschluss vom 26. April 2001 - BVerwG 3 BN 1.01 - LRE 41, 115).“ Die damit erfolgte landesrechtliche Umsetzung begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken. 2.2. Der Gesetzgebungsbefugnis des Landes Sachsen-Anhalt steht nicht entgegen, dass das Fleischhygienegesetz vom 30.06.2003 zum 07.09.2009 außer Kraft getreten ist. Dies ist in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.12.2007 - 3 C 50/06 - (Rdn. 15 ) hierzu festgestellt: „Die Klägerin verweist demgegenüber darauf, dass das Fleischhygienegesetz durch Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2617) aufgehoben wurde. Das genannte Neuordnungsgesetz ist jedoch ausweislich seines Art. 9 erst am 7. September 2005 in Kraft getreten; damit ergibt sich aus dem materiellen Recht (vgl. Urteil vom 3. November 1986 - BVerwG 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243 m. w. N.), dass das Fleischhygienegesetz für Sachverhalte vor diesem Zeitpunkt weiter Gültigkeit beansprucht (vgl. auch Art. 2 § 1 Satz 1 Nr. 4 LFNeuOG). Im Übrigen hat die ersatzlose Aufhebung des § 24 FlHG die Regelungsbefugnis der Länder nicht beseitigt, sondern umgekehrt bekräftigt (Art. 72 Abs. 1 GG).“ Nach allem fehlte es dem Land Sachsen-Anhalt nicht an der erforderlichen Befugnis zur Regelung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren entsprechend dem geltenden Gemeinschaftsrecht. 2.3. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der wirksamen und ordnungsgemäßen Transformation des Gemeinschaftsrechts auch nicht der Umstand entgegen, dass die Umsetzung nicht zugleich auf Bundesebene sowie flächendeckend auf Landesebene vollzogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat, zuletzt mit Beschluss vom 10.06.2008 - 3 B 28/08 - (Rdn. 3 u. 4 ) festgestellt, es sei geklärt, dass nationales Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts den Ländern überlassen dürfe und dass dies auch für die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG gelte. Auch stehe fest, dass jede hiernach zur Rechtsetzung befugte Gliedkörperschaft der Bundesrepublik Deutschland das Gemeinschaftsrecht für ihren jeweiligen Hoheitsbereich umsetze und dass die Wirksamkeit dieser Umsetzungsakte nicht davon abhängig sei, dass die Umsetzung zugleich in allen anderen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland bereits (flächendeckend) erfolgt sei. Auch ist an der vom 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 02.06.2006 - 2 M 170/06 - vertretenen Auffassung uneingeschränkt festzuhalten, wonach die Feststellung des Europäischen Gerichtshofs in der Entscheidung vom 08.03.2001 - C-316/99 - in der Rs. „Kommission ./. Deutschland“ über die nicht fristgerechte Umsetzung von Gemeinschaftsrecht durch die Bundesrepublik Deutschland nichts darüber besagt, inwieweit die föderalen Untergliederungen des Mitgliedsstaates die europarechtlichen Anforderungen national umgesetzt haben. Jeder Mitgliedstaat ist berechtigt, die Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte durch landesrechtliche Vorschriften zu regeln sowie mittels Maßnahmen regionaler und örtlicher Behörden durchzuführen, sofern die Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht. Jede zur Rechtsetzung befugte Körperschaft der Bundesrepublik Deutschland setzt dabei das Gemeinschaftsrecht für ihren Hoheitsbereich um; andernfalls würde die föderative Gesetzgebungskompetenz in Frage gestellt. Die Wirksamkeit der Umsetzungsakte auf Landesebene nach allem nicht davon abhängig, dass die Umsetzung in allen anderen Bundesländern, mithin flächendeckend, erfolgt ist (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 06.06.2006 - 2 M 122/06 - m. w. N.). Auch hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01 - (Rd. 2 ) zur Umsetzung der in Rede stehenden Richtlinien im Einzelnen ausgeführt: „Das gilt zunächst für die Frage, ob die Bundesländer selbständig in flächendeckender Form von den EG-Pauschalgebühren abweichen können oder ob diese Möglichkeit durch das Gemeinschaftsrecht ausschließlich dem Mitgliedstaat Bundesrepublik Deutschland vorbehalten ist. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in einer ganzen Reihe von Entscheidungen ausgesprochen, es sei dem einzelnen Bundesland gestattet, gemäß der Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG i. V. m. Anhang A Kap. 1 Nr.4 Buchst. b flächendeckend und nicht nur für einzelne Betriebe von den Pauschalgebühren abzuweichen (vgl. zuletzt Urteil vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 1.01 - UA S. 20). Der Ansicht der Antragstellerin, nur die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat dürfe eine solche Regelung treffen, ist dadurch die Grundlage entzogen. Auch der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 9. September 1999 - C-374/97 - in der Rs. „Feyrer“ ausgesprochen, dass es jedem Mitgliedstaat freisteht, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte mittels Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen, sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffen den Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass das Gemeinschaftsrecht der Übertragung der Regelungskompetenz für ein Abweichung von den EG-Pauschalgebühren auf die Bundesländer nicht entgegensteht.“ Insbesondere trifft es auch nicht zu – wie die Klägerin meint –, dass der Europäische Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 08.03.2001 - C-316/99 - in der Rs. „Kommission ./. Deutschland“ (EuGH I, 2001, 02037) entschieden habe, dass die Bundesrepublik Deutschland und die Länder auf die Erhebung von Gebühren in Höhe der EG-Pauschalgebühren beschränkt seien, bis eine ordnungsgemäß und umfassende Transformation der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG in das nationale Recht stattgefunden habe. 3. Rechtlichen Bedenken begegnet entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht die in § 10 Nr. 1 Fl/GFlH-AG LSA angeordnete Rückwirkung. 3.1. Zunächst verstößt die rückwirkende Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt – AllGO LSA – nach Maßgabe der genannten Vorschrift nicht gegen Landesrecht. Die Klägerin macht geltend, die in § 10 Nr. 1 Fl/GFl-AG enthaltene Regelung (Rückwirkungsanordnung) habe nicht bis zum 01. April 1992 erstreckt werden dürfen, weil die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 3 VwKostG LSA a. F. für die Erhebung von Gebühren erst mit der Änderung des Verwaltungskostengesetzes durch Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 vom 30. März 1999 (GVBl. LSA S. 120) geschaffen worden sei. Die Klägerin vermag hiermit nicht durchzudringen. Die gem. Art. 14 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes am 08. April 1999 in Kraft getretene Änderung des § 3 Abs. 3 VwKostG LSA a. F. (vom 30. März 1999) hat zwar erstmals (ausdrücklich) vorgesehen, dass die Gebühren in den Gebührenordnungen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts zu bestimmen sind, wenn ein Rechtsakt der Union die Erhebung von Gebühren vorsieht und dass, soweit es das Unionsrecht zulässt, die Gebühren nach Maßgabe des auch im Übrigen geltenden § 3 Abs. 2 VwKostG LSA festzusetzen sind. Bei dieser Regelung handelt es sich indes nicht um eine konstitutive Ermächtigung, mit der die Befugnis zur Gebührenerhebung erstmals geschaffen wurde. Die Befugnis, überhaupt Gebührenordnungen in der Form von Rechtsverordnungen zu erlassen, stand der Landesregierung bereits zuvor, nämlich seit dem Inkrafttreten des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – VwKostG LSA 1991 – vom 27.06.1991 (GVBl. LSA S. 154) am 10. Juli 1991 zu. Denn schon § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA 1991 bestimmte, dass die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren in einer Allgemeinen Gebührenordnung zu regeln sind. Die Änderung des § 3 VwKostG LSA 1991 durch Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 erschöpfte sich somit in der Klarstellung, dass der Verordnungsgeber bei der Bestimmung von Tarifen in der Allgemeinen Gebührenordnung den Vorrang von Rechtsakten der Europäischen Union zu beachten habe. Dass dies auch vor dem Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 galt, versteht sich von selbst. Denn Unionsrecht in Form von EU-Richtlinien beanspruchte nach Art. 249 Abs. 3 EUV hinsichtlich der Ziele Anwendungsvorrang vor dem innerstaatlichen Recht. Es war deshalb von den Organen, die nach dem innerstaatlichen Recht für die Umsetzung zuständig sind, zu beachten (vgl. Ipsen, Europäisches Gemeinschaftsrecht, Tübingen 1972, S. 459). Dies folgt aus dem Gemeinschaftsrecht selbst. Deshalb darf die Pflicht eines Verordnungsgebers, Gemeinschaftsrecht zu beachten, nicht einer entsprechenden Regelung bzw. der „Erlaubnis“ durch ein innerstaatliches Gesetz, es sei denn, dass Gesetz selbst widerspricht dem Unionsrecht und versperrt deshalb dem Verordnungsgeber eine unionsrechtskonforme Regelung. Das ist hier aber nicht der Fall, weil auch das Verwaltungskostengesetz vom 27. Juni 1991 der Beachtung des Unionsrechts nicht im Wege stand (vgl. hierzu VG Dessau, Urt. v. 10.05.2006 - 1 A 454/05 - Rdn. 15 ). Schließlich folgt nach dem o. g. auch nichts anderes daraus, dass § 3 Abs. 3 VwKostG 1999 gem. § 7 Fl/GFlH-AG vom 22.12.2004 zum 30.12.2004 außer Kraft getreten ist. 3.2. Die mit § 10 Nr. 1 Fl/GFlH-AG einhergehende Rückwirkung verstößt auch nicht – wie die Klägerin meint – gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 28 Abs. 1 GG) abgeleitete verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Dies gilt auch insoweit, als davon auszugehen ist, dass mit der Rückwirkungsanordnung erst eine Rechtsgrundlage zur Rechtfertigung bereits erlassener Gebührenbescheide, die der Höhe nach die EG-rechtlichen Pauschalbeträge überstiegen, geschaffen werden sollte. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes aufgrund der in der landesgesetzlichen Regelung normierten Rückwirkung lässt sich nicht feststellen. Die Rückwirkung von Rechtsfolgen ist nach dem Grundgesetz ausgeschlossen, soweit dies mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261 [271] = ). Diese Grundsätze stehen einer rückwirkenden Regelung dann nicht entgegen, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge nach dem Gesetz zurückbezogen wird, mit der Regelung rechnen musste, d. h. wenn das Vertrauen nicht schutzwürdig war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.1961, a.a.O. S. 272; Beschl. v. 20.10.1971 - 1 BvR 757/66 -, BVerfGE 32, 111 [123]). Dies gilt zunächst dann, wenn man in der Regelung des § 10 Nr. 1 Fl/GFlH-AG als eine solche mit einer „unechten“ Rückwirkung ansieht. Die landesrechtliche Regelung entspricht den bundesrechtlichen Vorgaben des § 24 Fleischhygienegesetz in der Fassung vom 08.06.1993 (BGBl. I S. 1189). Danach sind für die Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und den einschlägigen Durchführungsvorschriften kostendeckende Gebühren zu erheben (Abs. 1). Die kostenpflichtigen Tatbestände sind durch Landesrecht zu bestimmen. Die Gebühren sind nach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG des Rates und der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft zu bemessen (Abs. 2). Danach muss sich die landesrechtliche Regelung an den einschlägigen EG-rechtlichen Richtlinien messen lassen. Abzustellen ist insoweit auf die jeweils geltende Fassung, da es sich bei § 24 Abs. 2 FlHG nicht um eine statische, sondern um eine dynamische Verweisung handelt (vgl. dazu OVG NRW, Urteile v. 15.12.1998, u. a. - 9 A 2561/97 -, ). Etwas anderes gilt aber auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass eine echte Rückwirkung vorliegt, indem erst mit der landesrechtlichen Regelung die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, für die Vergangenheit von den zuvor geltenden nationalen Regelungen und insbesondere den Pauschbeträgen nach der Richtlinie 93/ 118/ EG abzuweichen. Auch unter der genannten Prämisse ist die in Rede stehende (landesrechtliche) Regelung im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies gilt auch dann, wenn man den Umstand einbezieht, dass mit der Rückwirkung die Möglichkeit der Festsetzung von Gebühren oberhalb der Pauschalgebühren einhergeht. In dem maßgeblichen Beurteilungszeitraum bestand nämlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, (endgültig) nur in Höhe der Pauschalbeträge nach der Richtlinie 93/188/EG zu den Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung herangezogen zu werden. Die Adressaten der Gebührenbescheide konnten sich nicht darauf verlassen, dass sie nur in Höhe der EG-Pauschalgebühren herangezogen zu werden. Es konnte sich insoweit jedenfalls kein schutzwürdige Vertrauen bilden. Dies gilt allzumal bezogen auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum der Gebührenerhebung ab Mai 1998 (vgl. dazu die für die vergleichbaren Regelungen im Niedersächsischen und Nordrhein-Westfälischem Landesrecht: Nds.OVG, Urt. v. 16.03.1999 - 11 L 1429/98 - und VG Münster, Urt. v. 28.06.2002 - 7 K 5015/94 - ). 3.3. Die Rückwirkungsanordnung in § 10 Nr. 1 Fl/GFlH-AG LSA ist auch mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Dabei ist zunächst festzustellen, dass das Europäische Gemeinschaftsrecht nicht daran hindert, die erforderliche Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auch rückwirkend vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.01.2001 - 3 C 1.01 - m. w. N. = NVwZ 2002, 486; Beschl. v. 29.03.2005 - 3 BN 1.04 - = Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 26; OVG LSA, Beschl. v. 06.06.2006, - 2 M 122/06 -). 3.3.1. Nicht durchzudringen vermag die Klägerin mit ihrem Einwand, die in § 10 Nr. 1 Fl/GFlH-AG LSA angeordnete Rückwirkung sei nicht in der erforderlichen Weise im Gemeinschaftsrecht – hier in der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG – (ausdrücklich) „geregelt“. Dass es einer solchen Regelung (ebenfalls) für die Umsetzung des bereits geltenden Gemeinschaftsrechts in das nationale Recht bedarf, ist nicht ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Die gilt auch für die von der Klä-gerin angeführte Entscheidung vom 29.01. 1985 - C-234/83 - in der Rs. „Gesamtschule Duisburg ./. Hauptzollamt München“. In der genannten Entscheidung (a.a.O., Rdn. 20 ) wird (zwar) ausgeführt: „(20) Dazu ist festzustellen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes keine rückwirkende Anwendung einer Verordnung zulässt, unabhängig davon, ob sich eine solche Anwendung für den Betroffenen günstig oder ungünstig auswirkt, es sei denn, dass es im Wortlaut oder in der Zweckrichtung einen hinreichend klaren Anhaltspunkt gibt, der die Annahme zulässt, dass die Verordnung nicht für die Zukunft gilt.“ Soweit sich die Klägerin auf diese Rechtsprechung stützt, verkennt sie, dass es vorliegend nicht um eine rückwirkende Anwendung einer EG-Verordnung geht, sondern um die Transformation bereits geltenden Gemeinschaftsrechts für die Vergangenheit. D. h. die vorliegend einschlägige Richtlinie 96/43/EG vom 26.06.1996 ändernde Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen datiert bereits vom 29.01.1985; eine rückwirkende Anwendung der Richtlinie auf Sachverhalte vor Erlass der Richtlinie wird mit dem nationalen Recht nicht angeordnet. 3.3.2. Nicht durchzudringen vermag die Klägerin ebenso mit ihrem Einwand, die in § 10 Nr. 1 Fl/GFlH-AG LSA angeordnete Rückwirkungsdauer sei – nicht nur im Hinblick auf das geltend Landesrecht (s. oben), sondern auch nach allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts – unangemessen lang bemessen. Dass der Gesetzgeber mit der angeordneten Dauer der Rückwirkung seinen (weiten) Ermessensspielraum überschritten hätte, vermag der Senat nicht festzustellen; etwas anderes folgt insbesondere auch nicht – wie die Klägerin meint – aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. In den (Vorab-)Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 25.01.1979 - C-98/78 - in der Rs. „A. Racke ./. Hauptzollamt Mainz“ und - C-99/78 - in der Rs. „Weingut Gustav Decker KG ./. Hauptzollamt Landau“ wird zur Rdn. 8 ( ) festgestellt: „(8) Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es zwar im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsaktes der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist. - Was insbesondere die Währungsausgleichsabgabe angeht, so setzt das mit der Verordnung Nr. 974/71 errichtete System grundsätzlich voraus, dass die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Eintritt der sie auslösenden Ereignisse in Kraft treten ist; deshalb kann es sich, damit diese Maßnahme voll wirksam werden, als notwendig erweisen, die Anwendbarkeit der neu festgesetzten Währungsausgleichsbeträge auf Tatsachen und Handlungen zu erstrecken, die sich innerhalb eines kurzen Zeitraums vor der Veröffentlichung der sie festsetzenden Verordnung im Amtsblatt zugetragen haben. ...“ Hiernach bestehen Beschränkungen in Bezug auf die rückwirkende Anordnung der Geltung von Rechtsakten der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung; dies betrifft aber nicht die Zulässigkeit einer rückwirkenden Transformation bereits geltender Richtlinien. Das Verwaltungsgericht weist im angefochtenen Urteil zutreffend darauf hin, dass es vorliegend nicht um eine Inkraftsetzung einer Vorschrift vor Veröffentlichung des Rechtsaktes der Gemeinschaft geht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Europäischer Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.09.1999 - C-374/97 - in der Rs. „Feyrer“ ( ) – wenngleich zur (Vorgänger-)Richtlinie 85/73 i. d. F. der Richtlinie 93/118 – festgestellt hat, dass sich ein Einzelner bei der nicht fristgerechten Umsetzung der genannten Richtlinie durch einen Mitgliedsstaat der Erhebung von höheren Gebühren als den im Anhang A Kapitel I Nr. 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen kann, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. Auch dies zeigt, dass der Einwand nicht rechtzeitiger bzw. vollständiger Transformation von Gemeinschaftsrecht in nationales Recht auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtswahrung der Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage sowie der hierauf gestützten Gebührenbescheide nicht entgegensteht. 4. Die landesrechtlichen Regelungen betreffend die Erhebung von Fleischbeschaugebühren in Sachsen-Anhalt und die auf der Grundlage der geltenden Vorschriften im vorliegenden Fall erhobenen Gebühren sind auch mit dem europäischen Unionsrecht vereinbar. Die angefochtenen Gebührenbescheide betreffen Amtshandlungen in der Zeit vom April 1998 bis Dezember 1999. Gebühren für Fleischuntersuchungen in diesem Zeitraum sind daher zu messen an der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29.01.1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl EG Nr. L 32 S. 14) in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26.06.1996 (ABl EG Nr. L 162 S. 1). Die Richtlinie 85/73/EWG vom 29.01. 1985 in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG vom 26.06.1996 wurde zwar durch Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Abl EG Nr. L 165 S. 1) mit Wirkung vom 01.01.2008 aufgehoben. Dies gilt jedoch nur für die Zukunft; die Gültigkeit und Anwendbarkeit der Richtlinie 85/73/EWG vom 29.01.1985 in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG vom 26.06.1996 bleibt dadurch bezogen auf Sachverhalte vor dem 01.01.2008 unberührt. Nach Art. 1 der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG haben die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Anhangs A der Richtlinie dafür Sorge zu tragen, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des vorgenannten Anhanges entstehen, eine „Gemeinschaftsgebühr“ erhoben wird. Mit „Gemeinschaftsgebühr“ ist die „gemeinschaftsrechtlich geregelte Gebühr“ gemeint, mit-hin eine Gebühr auf der Grundlage der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG (BVerwG, Urt. v. 20.12.2007, a.a.O. Rd. 20). Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG regelt die Gebühren nach Artikel 1 der Richtlinie näher. Nummer 1 des Anhanges Kapitel I bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten – unbeschadet ihrer Befugnis zur Abweichung nach Maßgabe der Nummern 4 und 5 – für Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten Pauschalbeträge erheben, die nach Tierart sowie nach Schlachtgewicht differenziert sind. Diesen Pauschalbeträgen liegen durchschnittliche Kosten – bezogen auf die Kostentatbestände des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG – in der gesamten (damaligen) Gemeinschaft zugrunde. Die Nummern 4 und 5 gestatten den Mitgliedstaaten, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, von den Pauschalbeträgen abzuweichen. Nach Nummer 5 können die Mitgliedstaaten geringere Pauschalbeträge erheben, nach Nummer 4 höhere Pauschalbeträge bzw. Gebühren. Dabei gestattet Nummer 4 Buchst. a die Anhebung der Pauschalbeträge (pauschalen Leitgebühr) und Nummer 4 Buchstabe b, zur Deckung höherer Kosten eine (spezifische) Gebühr zu erheben, „die die tatsächlichen Kosten deckt“. Vorliegend hat der Beklagte ausweislich der insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheide vom 03.02.2006 eine Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG erhoben. 5. Die von der EG-Pauschale nach Anhang A Kapitel I Nr. 1 abweichende Gebührenbemessung nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b kommt nur zur Deckung höherer Kosten in Betracht. Bezugsraum ist insofern der jeweilige Mitgliedsstaat (BVerwG, Urt. v. 20.12.2007 - 3 C 50/06 - Rdn. 27 ; Beschl. v. 12.03.1997 - 3 NB 3.94 - = Buchholz 418.5 Nr. 17). Es steht fest, dass die maßgeblichen Kosten in Deutschland über den durchschnittlichen Kosten in der Gemeinschaft in ihrem damaligen Bestand – vor der Osterweiterung – liegen. Außerdem weichen die Werte für Deutschland auch hinsichtlich der weiteren in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15.06.1988 (ABl Nr. L 194 S. 24) erstmals genannten Parameter – Struktur der Betriebe, Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern – vom Gemeinschaftsdurchschnitt ab (BVerwG, Urt. v. 20.12.2007 - 3 C 50/06 - Rdn. 27 ). Dies ergibt sich auch aus der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24.10.1997 (BAnz S. 13298). Dass für Sachsen-Anhalt etwas anderes gilt, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht worden. 6. Zu den Amtshandlungen, die nach Anhang A Kapitel I Nr.4 Buchst. b der Richtlinie 85/73/EWG vom 29.01.1985 in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG vom 26.06.1996 erfasst werden, gehören zunächst alle jene Tätigkeiten, die sich auf die allgemeine Untersuchung und Kontrolle von frischem Fleisch erstrecken. Dabei ist davon auszugehen, dass durch die nach der genannten Richtlinie vorgesehene erhöhte Gebühr nur solche Kosten gedeckt werden dürfen, die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie bezeichnet sind. Dies folgt daraus, dass auch die Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr.4 Buchst. b der Richtlinie eine Gemeinschaftsgebühr ist. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie werden die Gemeinschaftsgebühren dabei in der Weise festgelegt, dass sie jene Kosten zu decken haben, welche die zuständige Behörde bei der Durchführung der Kontrollen und Untersuchungen zu tragen hat. Hierzu gehören: Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle sowie die durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten. Dem entspricht auch das nationale (Landes-)Recht. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 der AllGO LSA vom 22.12.2004 sind in die Berechnung kostendeckender Gebühren für Amtshandlungen, deren Finanzierung in den in Absatz 1 zu § 5 AllGO LSA genannten europäischen Rechtsakten geregelt ist, die Lohn- und Lohnnebenkosten der Untersuchungsstelle (Nr. 1) und die durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten, zu denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzuzurechnen sind, einzustellen (Nr. 2); die genannten Kosten umfassen nach Satz 2 a.a.O. auch Auslagen im Sinne des § 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Damit wird der in § 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG vom 29.01.1985 in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG vom 26. 06.1996 vorgegebenen Umfang der maßgeblichen Kosten nicht überschritten. Nach allem war der Beklagte befugt, bei der Bemessung der Gebühr ausweislich der Kostenkalkulation die Kostenfaktoren Personalkosten nebst den Verwaltungskosten und die Sach- und Materialkosten in die Berechnung einzustellen. 7. Zu den Amtshandlungen, die von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden, gehört grundsätzlich auch die Untersuchung auf Trichinen bei frischem Fleisch von Schweinen und Pferden. Dass nach Landesrecht die Untersuchungen auf Trichinen zu den gebührenpflichtigen Amthandlungen gehören, folgt bereits aus der Anlage Kostentarif lfd. Nr. 172 AllGO LSA i. V. m. § 8, 10 Nr. 1 Fl/GFlH-AG. In Ziffer 1.1. Satz 2 der lfd. Nr. 172 der Anlage Kostentarif heißt es: „Die Gebühren zu den (der jeweiligen) Tarifstelle zuzuordnenden Amtshandlungen umfassen auch die Kosten für bakteriologische Untersuchungen und für Untersuchungen auf Trichinen.“ Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den unionsrechtlichen Vorgaben. Denn Art. 1 der Richtlinie 85/73/EWG vom 29.01.1985 in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG vom 26.06.1996 erfasst zugleich Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs A, dessen Kapitel I seinerseits u. a. auf die Richtlinie 64/433/EWG verweist. Die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26.06.1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl EG Nr. L 121 S. 2012) in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29.07.1991 (Abl. EG Nr. L 268 S. 69) legt die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von zum Verzehr bestimmten frischem Fleisch von Haustieren fest. Gem. Art. 3 Abs. 1 Abschnitt A Buchst. d der Richtlinie 64/433/ EWG sorgt jeder Mitgliedsstaat dafür, dass Tierkörper usw. nach Anhang I Kapitel VIII einer Fleischuntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen worden sind. Nach Anhang I Kapitel VIII Ziffer 42 Buchst. A Nr. 3 hat der amtliche Tierarzt auch eine systematische Untersuchung auf Trichinen bei frischem Fleisch von Schweinen vorzunehmen, das Skelettmuskulatur (willkürliche Muskeln) einschließt. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a (iii) der Richtlinie 64/433/EWG sorgen die Mitgliedstaaten ferner dafür, dass der amtliche Tierarzt das Fleisch von Tieren, die von Trichinose befallen waren, für genusstauglich erklärt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12. 2007, a.a.O. Rdn. 21). Dass auch die Untersuchung auf Trichinen bei frischem Fleisch von Schweinen zu den Amtshandlungen gehört, die von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden, steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Dieser hat mit Urteil vom 30.05.2002 - C-284/00 und C-288/00 - in der Rs. „Stratmann ./. Fleischversorgung Neuss“ – d. Entscheidungsgründe) insoweit festgestellt: „(42) Aus dem Wortlaut der Richtlinie 64/433 in der Fassung der Richtlinie 89/662 wie in der Fassung der Richtlinie 91/497 ergibt sich, dass diese Untersuchungen und Hygienekontrollen bakteriologische Untersuchungen und Untersuchungen auf Trichinen im Schweinefleisch einschließen können, in bestimmten Fällen sogar müssen.“ Der Beklagte konnte bzw. musste demzufolge – wie dies ausweislich der vorgelegten Kalkulationen geschehen ist – auch Kosten für die Untersuchung von frischem Fleisch auf Trichinen bei der Berechnung der Kosten in Ansatz bringen. 8. Der Beklagte hat mit der Einbeziehung und gesonderten Berechnung der Kosten für die Trichinenuntersuchungen bei der Kalkulation des Aufwandes nicht – wie die Klägerin meint – neben den Gebühren für die Fleischuntersuchung in unzulässiger Weise (zusätzlich) eine “Sondergebühr“ für die Trichinenuntersuchungen berechnet. Die Frage, ob nur eine “Gesamtgebühr“ erhoben werden darf oder mehrere Gebühren, sei es in Form einer „zusätzlichen“ Gebühr bzw. „Sondergebühr“, bestimmt sich zunächst nach § 8 Fl/GFlH-AG vom 22.12.2004 i. V. m. der geänderten Anlage lfd. Nr. 172 bis 174 der AllGO LSA vom 30.08.2004. In Nr. 172 Ziffer 1.1. der genannten Anlage wird der Gebühr dieser Tarifstelle sowohl die Kosten der allgemeinen Fleischuntersuchung auch die Kosten für bakteriologische Untersuchungen und für Untersuchungen auf Trichinen zugeordnet. Das Erfordernis einer „Gesamtgebühr“ folgt darüber hinaus aus der Regelung in Anhang A Kapitel Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG. Danach können die Mitgliedsstaaten zur Deckung höherer Kosten entweder die unter Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a) vorgesehenen Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe anheben oder eine Gebühr erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt, (Hervorhebung durch d. Senat). Danach darf die Ermittlung des gesonderten Rechnungsbetrages bzw. einer Teilgebühr für die Sonderuntersuchungen nicht dazu führen, dass neben einer ansonsten zu zahlenden Gemeinschaftsgebühr eine „zusätzliche“ (nationale) Gebühr tritt. Aus der Regelung lässt sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – jedoch nicht die Annahme herleiten, der Gebührenerhebung dürften keine nach den jeweiligen Untersuchungen getrennte bzw. gesonderte Gebührenkalkulationen bzw. eine differenzierte Gebührenbemessung zugrunde gelegt werden. Dabei ist es unerheblich, ob insoweit jeweils von einem „gesonderten Rechnungsbetrag“ innerhalb der Kalkulation oder von einer „Teilgebühr“ bzw. „Gebührenteil“ gesprochen wird; dies ändert nichts an der Tatsache, dass die Kosten für die Untersuchungen auf Trichinen in die Kostenkalkulation einzustellen sind und auch gesondert berechnet werden dürfen bzw. müssen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht hat zur Frage der Zulässigkeit der gesonderten Berechnung von Fleischbeschaugebühren und Gebühren für die Trichinenuntersuchung in seinem Urteil vom 20.12.2007 - 3 C 50.06 - (Rdn. 30 ff. ) festgestellt: „(35.) Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine Auslegung von Anhang Anlage A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie dahin gehend, dass eine in Anwendung dieser Vorschrift erhobene Gebühr sich nicht aus mehreren Bestandteilen zusammensetzen darf, durch das Urteil Feyrer widerlegt wird. (36) In Randnr. 26 des Urteils Feyrer, in dem auf Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73 Bezug genommen wird, hat der Gerichtshof nämlich darauf hingewiesen, dass nach Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie, nunmehr Art. 5 Abs. 3, die „erhobene Gesamtgebühr“ im Sinne dieser Vorschrift die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreiten darf. Eine „Gesamtgebühr“ ergibt sich aber notwendigerweise aus der Addition ihr zugrunde liegender Elemente. (37) Der Umstand, dass sich die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Gebühr aus mehreren Kostenelementen zusammensetzt, kann somit als solcher nicht zur Unvereinbarkeit dieser Gebühr mit Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richt-linie 85/73 führen.“ Nach allem steht außer Frage, dass sich eine erhobene (Gesamt-)Gebühr aus verschiedenen Rechnungsbeträgen bzw. Teilgebühren zusammensetzen darf. Die gesonderte Berechnung und auch Ermittlung von gesonderten Gebühren für die Trichinenuntersuchungen steht nicht im Widerspruch zum nationalen Recht und insbesondere auch nicht zu den Regelungen gem. Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b) der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG. Hieran gemessen begegnen vorliegend die angefochtenen Gebührenbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide keinen rechtlichen Bedenken; dabei ist von Folgendem auszugehen: Sowohl in den jeweiligen Gebühren(ausgangs-)bescheiden als auch in den Wider-spruchsbescheiden ist stets nur ein einheitlicher (zusammengefasster) Zahlungsbetrag hinsichtlich der erhobenen Gebühren ausgewiesen. Soweit es die jeweiligen Gebühren(ausgangs-)bescheide betrifft, findet sich dort zudem der ausdrückliche Hinweis: „Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Rückstandsuntersuchungen sowie für die Trichinenuntersuchungen lt. Anlage werden folgende Gebühren erhoben:...“, wobei alsdann der Gesamtzahlungsbetrag genannt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den den Bescheiden als Anlage beigefügten „Rechnungen / Zahlungsaufforderungen“, auf die in den angefochtenen Bescheiden verwiesen wird. In diesen werden zwar neben den nach Tierart differenzierten Fleischbeschaugebühren jeweils zusätzliche Rechnungsposten bzw. (Teil-)Gebühren für die Trichinenuntersuchungen ausgewiesen. Dass es sich insoweit aber etwa nicht nur um einen gesondert ermittelten Rechnungsposten bzw. eine (Teil-)Gebühr handelt, sondern um eine zusätzlich erhobene „Sondergebühr“, lässt sich nicht feststellen. In den Widerspruchsbescheiden wird schließlich ebenfalls nur ein Gesamtbetrag in Rechnung gestellt, wobei – wie noch auszuführen bleibt – hinzukommt, dass die Kosten bzw. (Teil-)Gebühren für die Trichinenuntersuchungen in die Berechnung des Gesamtbetrages nicht miteinbezogen worden sind. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei der Kostenkalkulationen für die in Rede stehenden Abrechnungszeiträume wegen der gesonderten Berechnung der Kosten für die Trichinenuntersuchung neben den Kosten für die allgemeine Fleischuntersuchung von einer Doppelbelastung bzw. Kostenüberdeckung auszugehen wäre. Denn jedenfalls hat der Beklagte jene Kostenanteile, die auf die Trichinenuntersuchung entfallen, aus der Berechnung der Kosten für die allgemeinen Fleischuntersuchungen herausgenommen und umgekehrt jene Kosten, die durch die allgemeinen Fleischuntersuchungen bedingt sind, bei der Berechnung der Kosten für die Trichinenuntersuchung nicht nochmals in Ansatz gebracht. Eine doppelte bzw. mehrfache Belastung des Gebührenschuldners ist daher mit der Verfahrensweise bei der Kostenkalkulation nicht verbunden. Soweit die Klägerin überdies geltend macht, die Kosten für Sonderuntersuchungen von Fleisch seien Bestandteil der EG-Pauschalgebühr, so dass sie auch bereits in den Kosten in einer allgemeinen Fleischuntersuchungsgebühr (mit-)enthalten seien, welche die EG-Pauschale übersteigen würden, vermag sie hiermit ebenfalls nicht durchzudringen. Die Klägerin differenziert insoweit nicht in der gebotenen Weise zwischen den in Anhang A Kapitel I Nr. 4 der Richtlinie 85/73/EWG vorgesehenen, unterschiedlichen Möglichkeiten, höhere Gebühren zu erheben. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwieweit die zusätzliche Berücksichtigung eines Kostenfaktors für die Trichinenuntersuchung insoweit eine Umgehung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 30.05.2002 - C-284/00 - in der Rs. „Stratmann“ darstellt. Aus den zuvor dargelegten Gründen ist eine solche Annahme unbegründet. 9. Die Verfahrensweise des Beklagten bei der Gebührenbemessung verstößt auch nicht – wie die Klägerin meint – gegen das „Pauschalisierungsverbot“. Anders als bei der Pauschalgebühr gem. Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. a (i. V. m. Nr. 1 und Nummer 2 Buchst. a) handelt es sich bei der Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73/EWG nicht um eine Pauschalgebühr, sondern um eine spezifische Gebühr bzw. eine Gebühr, „die die tatsächlichen Kosten deckt“. Als solche dürfen bestimmte Kosten nicht unberücksichtigt bleiben. Insbesondere darf sie nicht die Form einer „pauschalen“ Gebühr in dem Sinne annehmen, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist (so u. a. EuGH, Urt. v. 19. 03.2009 - C-270/07 - in der Rs. „Kommission./. Deutschland“, Rdn. 32 d. Entscheidungsgründe, und Urt. v. 19.03.2009 - C-309/07 – in der Rs. „Baumann“, Rdn. 21 d. Entscheidungsgründe – jeweils zu der Regelung in Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b –; s. auch EuGH, Urt. v. 30.05.2002 - C-284/00 - u. - C-288/00 - in der Rs. „Stratmann ./. Fleischversorgung Neuss“, Rdn. 52 d. Entscheidungsgründe). Hieraus folgt indes lediglich, dass die der Gebührenbemessung zugrunde liegende Kostenkalkulation kostendeckend sein muss und keine Kosten in die Berechnung eingestellt bzw. umgelegt werden dürfen, die keinen Bezug zu dem durch die Fleischbeschau bedingten tatsächlichen Aufwand der Beklagten aufweist, was den Charakter einer Pauschalgebühr kennzeichnen würde. Dies bedeutet aber nicht, dass sich die zu erhebenden Gebühren allein an den durch die im Einzelfall in Anspruch genommene Amtshandlungen verursachten Kosten zu orientieren hätte und etwa Unwägbarkeiten, die jeder Kalkulation zugrunde liegen, zugleich einen Verstoß gegen das „Pauschalisierungsverbot“ beinhalten. Auch die (spezifische) Gebühr im Sinne der Nr. 1 Buchst. b des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG, die sich an den tatsächlichen Kosten zu orientieren hat, ist ein Entgelt im Sinne einer abstrakt-generellen Gebührenregelung, die keine auf den jeweiligen Einzelbetrieb abgestellte Kostenabrechnung erfordert (vgl. u. a. Hess. VGH, Urt. v. 30.06. 2010 - 5 A 1044/09 - Rdn. 35 ). Etwas anderes folgt auch nicht – wie die Klägerin behauptet – aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Dieser hat in seiner Entscheidung vom 19.03.2009 - C-270/07 - in der Rs. „Kommission ./. Deutschland“ hierzu lediglich ausgeführt: „(30) Was zweitens die Auslegung von Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73 betrifft, ist zunächst festzustellen, dass der Gerichtshof in Randnr. 56 des Urteils Stratmann und Fleischversorgung Neuss entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht ausgeführt hat, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Gebühr eines Pauschalbetrages annehmen muss. (32) Daraus folgt, dass die entsprechende Gebühr zum einen nicht den Betrag der tatsächlichen Kosten übersteigen darf und dass sie zum anderen sämtliche Kosten umfassen muss, ohne dass bestimmte Kosten unberücksichtigt bleiben könnten. Sie darf damit nicht die Form eine „pauschalen“ Gebühr in dem Sinne annehmen, in dem die Kommission diesen Begriff versteht, das es, wie der Gerichtshof in Randnr. 52 des Urteils Stratmann und Fleischversorgung Neuss festgestellt hat, zum Wesen einer pauschal festgesetzten Gebühr gehört, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist. (34) Da der Gerichtshof im Rahmen der Behandlung des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache, in der das Urteil Stratmann und Fleischversorgung Neuss ergangen ist, nicht auf die Frage zu antworten hatte, ob eine in Anwendung von Anhang A Kapitel I Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 85/73 erhobene Gebühr die Form eines Pauschalbetrages annehmen muss, lässt sich aus diesem Urteil kein wie auch immer gearteter Schluss hinsichtlich der Beantwortung dieser Frage ableiten.“ Dass der Beklagte sich bei seiner Gebührenkalkulation nicht an dem von ihm bereit-gestellten und betriebenen Aufwand und die ihr insoweit entstehenden Kosten für die Fleischbeschau orientiert hätte, so dass von einem Verstoß gegen das Pauschalisierungsverbot auszugehen wäre, ist nicht feststellbar. 10. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, die Gebührenerhebung aufgrund der Kalkulation der Beklagten verstoße gegen das Gebot der verursachungsgerechten Zuordnung der Kosten bzw. gegen das Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit. Die Klägerin macht geltend, dass u. a. mit der Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes im Urteil Stratmann und Fleischversorgung Neuss, wonach die (spezifische) Gebühr i. S. d. Nr. 1 Buchst. b des Anhanges A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG nicht die Form eine „pauschalen“ Gebühr annehmen dürfe, zugleich das Gebot einer verursachungsrechten Zuordnung der Kosten zu den einzelnen Schlachtbetrieben bzw. zu den jeweils vom Schlachtbetrieb in Anspruch genommenen Amtshandlungen einhergehe. Hiernach würde sich eine Umschichtung in dem Sinne verbieten, dass durch eine Umlegung der Kosten vom Verursacher auf alle Gebührenpflichtigen erfolge. Eine derartige „Umschichtung“ entspreche im Prinzip dem Wesen einer Pauschalgebühr und sei jedenfalls nicht kausalitätsadäquat bzw. verursachungsgerecht, weil sie den Verursacher hinsichtlich der Kosten begünstigt zu Lasten derer, die bestimmte Amtshandlungen bzw. Kosten nicht veranlasst hätten. Mit dem Wesen einer (spezifischen) Gebühr im Sinne der Nr. 1 Buchst. b des Anhanges A Kapitel I der Richtlinie 85/73 sei dies nicht vereinbar (so auch OVG NRW, Urt. v. 27.01.2010 - 17 A 2509/03 - Rdn. 67 ff. ). Die Klägerin verkennt zunächst, dass sich – wie zuvor dargelegt – die Kostenkalkulation zur Erhebung einer (spezifischen) Gebühr im Sinne der Nr. 1 Buchst. b des Anhanges A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG an den tatsächlichen (Gesamt-)Kosten des Beklagten und nicht (nur) an den durch die im Einzelfall in Anspruch genommenen Amtshandlungen auszurichten hat, da eine andere Verfahrensweise dem Kostendeckungsprinzip zuwiderliefe. Ob und inwieweit hingegen das Gebot der verursachungsgerechten Zuordnung der Kosten bzw. das Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit es erforderlich machen, hinsichtlich jener Kosten, die durch die Trichinenuntersuchung verursacht sind, zu differenzieren ist und hiermit nur jene Betriebe belastet werden können, die eine solche Untersuchung in Anspruch genommen haben, kann hier indes auf sich beruhen. Denn abgesehen davon, dass der Beklagte für die Jahre 1998 und 1999 eine getrennte Kalkulation der Kosten für die allgemeine Fleischuntersuchung und die Trichinenuntersuchung vorgenommen hat, mithin die durch die jeweiligen Untersuchungen bedingten Kosten nicht “umgeschichtet“ bzw. umgelegt worden sind, stellt sich die Frage nach einem Verstoß gegen die zuvor genannten Grundsätze im vorliegenden Verfahren auch aus anderen Gründen nicht: Zum einen sind die Kosten für die Trichinenuntersuchungen – wie im Einzelnen noch darzulegen sein wird – ausweislich der insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheide vom 02.03.2006 bei der Gebührenfestsetzung gar nicht in Ansatz gebracht worden. Zum anderen hat die differenzierende Kosten- und Gebührenkalkulation auch grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Höhe der gegenüber der Klägerin geltend gemacht Gebühren. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu nämlich in seiner Entscheidung vom 20. 12.2007 - 3 C 50.06 - (Rdn. 35 >zitiert nach juris Rn. 48>). Bei Schlachtungen in Deutschland entstehen damit Kosten für Trichinenuntersuchungen außer bei Pferden nur bei Schweinen, aber auch bei sämtlichen Schweinen. Die Frage von Differenzierung oder Nivellierung stellt sich damit gar nicht. Ob die Kosten der allgemeinen Schlachttier- und Fleischuntersuchung einerseits und die Kosten der zusätzlichen Trichinenuntersuchung andererseits differenzierend in zwei Teilgebühren geltend gemacht oder aber nivellierend in einer gemeinsamen Pauschale für die Tierart Schweine zusammen-gefasst werden, macht für die Höhe der Gebührenbelastung insofern keinen Unterschied. ...“. 11. Ferner begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte den voraus-sichtlichen Personal- und Verwaltungsaufwand für die Jahre 1998 und 1999 jeweils auf der Grundlage des im Vorjahr angefallenen Personal- und Verwaltungsaufwand prognostiziert hat. Eine Verfahrensweise auf der Grundlage einer Prognose, die auf dem Personal- und Verwaltungsaufwand des Vorjahres beruht, erscheint sachgerecht und im Hinblick auf die mit der Gebührenerhebung verfolgten Zweck auch geboten. Sie ist zum einen von der Zielsetzung des Kostendeckungsprinzips getragen, das Gebührenaufkommen an den voraussichtlichen Kosten zu orientieren. Zum anderen ist eine solche Prognose auch ohne Alternative, weil die tatsächlich entstandenen Kosten naturgemäß immer erst am Ende eines bestimmten Zeitraumes, in der Regel erst am Ende eines Kalenderjahres, verlässlich feststehen bzw. festgestellt werden können und deshalb der Gebührenfestsetzung bei Inanspruchnahme der Amtshandlung oder auch nur während des jeweiligen Veranlagungs- bzw. Abrechnungszeitraumes bzw. Kalenderjahres nicht zugrunde gelegt werden können. Auch wird die auf einer Prognose beruhende Vorgehensweise dem Gebot der Gebührentransparenz gerecht. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 30.09.2009 - 17 A 2609/03 - (Rdn. 103 ) hierzu zutreffend ausgeführt: „Durch den Erlass harmonischer Normen im Bereich der Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch wird eine Gebührentransparenz angestrebt (vgl. EuGH in der Rs. „Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland“ a.a.O., Rdn. 40, 41). Dem Gebührentransparenzgebot lässt sich in der erforderlichen Weise nur genügen, wenn der Gebührenschuldner im Zeitpunkt des Tätigwerdens der Veterinärbehörden die (endgültige) Gesamtgebühr für die von ihm veranlasste gebührenpflichtige Tätigkeit kennt. Nur in diesem Fall wird er in die Lage versetzt, die Organisation seiner Tätigkeit zu ändern und seine Kosten mit denen anderer Wirtschaftsteilnehmer zu vergleichen. Um die Gebühren vor dem Tätigwerden der Veterinärbehörden zu bestimmen, kommt grundsätzlich nur eine Kalkulation in Betracht, die vor der Gebührenperiode erfolgt. Dies kann allein auf der Grundlage sorgfältiger prognostischer Annahmen vorgenommen werden. Denn nur diese und nicht die realen Daten stehen zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung. Die Notwendigkeit einer vorausschauenden Kalkulation wird ferner mit Blick auf den Gebührenabwälzungsmechanismus deutlich. Nach Art. 4 der Richtlinie 93/118/EG bzw. Nr. 6 des Kapitels I des Anhangs A zur Richtlinie 96/43/EG können die Inhaber oder Eigentümer der Betriebe, in denen die Arbeitsvorgänge durchgeführt werden, die für den betreffenden Arbeitsvorgang erhobene Gebühr auf die natürliche und juristische Person abwälzen, für deren Rechnung die genannten Arbeitsvorgänge durchgeführt werden. Die Gebührenabwälzung würde erheblich beeinträchtigt, wenn erst am Ende der Gebührenperiode – Kalenderjahr – und damit lange nach den die Gebühr auslösenden Arbeitsvorgängen im Schlachtbetrieb die Höhe der Gebühren (endgültig) feststehen würde. Die Richtlinie geht erkennbar davon aus, dass die Gebühr bei der Durchführung der Untersuchungshandlung erhoben wird. Dies kann – wie zuvor ausgeführt – regelmäßig nur gewährleistet werden, wenn die Höhe der Gebühr aufgrund einer Kalkulation mit prognostischen Werten festgelegt worden ist. Hinge die endgültige Wirksamkeit dies Gebührensatzes aber von der Rechtfertigung an Hand von nach Ablauf der Gebührenperiode ab, schwebte über der Gebührensatzfestsetzung das Damoklesschwert der Nichtigkeit der Gebührensätze mit der Folge einer Rückabwicklung aller Gebührenvorfälle.“ Zu einer anderen Beurteilung führen im Übrigen auch nicht die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 29.03.2009 - C-309/07 - in der Rs. „Baumann“ zur Frage eines Pauschalisierungsverbot bei der Gebührenbemessung nach Nr. 4 Buchst. b des Anhanges A Kapitel I der Richtlinie 85/73 EWG. Hier steht die Abgrenzung zwischen einer Pauschalgebühr im Sinne der Nr. 4 Buchst. a des genannten Anhanges von einer (spezifischen) Gebühr im Sinne der Nr. 4 Buchst. b des Anhanges im Blickpunkt, nicht hingegen die Frage, ob eine Gebührenkalkulation unter Rückgriff auf prognostische oder auf reale Werte zu erfolgen hat. Sofern (im Einzelfall) der prognostizierte von dem später festgestellten tatsächlichen Personal- und Verwaltungsaufwand abweichen und sich insoweit ein Gebührenüberschuss ergeben sollte – oder umgekehrt –, so dürfte dies für sich genommen noch kein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip darstellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03. 08.2005 - 25 CS 05.899 - ). Vor dem Hintergrund einer nicht zu beanstandenden Gebührenkalkulation auf der Grundlage einer sorgfältigen Prognose braucht der Senat auch der Frage nicht weiter nachzugehen, ob für die Jahre 1998 und 1999 der Gebührensatz bzw. die in Ansatz gebrachte Aufwand auf der Grundlage des tatsächlichen Betriebsergebnisses gerechtfertigt sind (vgl. zur Rechtfertigung des Gebührensatzes durch eine nach Abschluss der Gebührenperiode aufgestellte Betriebsabrechnung: OVG NRW, Urt. v. 05.08.1994 - 9 A 1248/92 - .; Urt. v. 14.12.2004 - 9 A 4056/02 - ; Urt. v. 30.09.2009 - 17 A 2609/03 - Rdn. 109 f. ). Jedenfalls ist weder ersichtlich noch von der Klägerin substantiiert vorgetragen worden, dass ein Prognosefehler vorliegt. 12. Es besteht für den Fall, dass höhere Gebühren als die EG-Pauschalgebühren nach der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG erhoben werden, entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Verpflichtung der Beklagten zu einer (nachträglichen) „Einzelfallkostenabrechnung“ bzw. „einzelbetrieblichen bzw. betriebsbezogenen Abrechnung“ der „Realkosten“. Soweit die Klägerin indessen den Einwand erheben sollte, dass die Gebührenerhebung „betriebsbezogen“ zu erfolgen habe, d. h. eine Abrechnung im Hinblick auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Amtshandlungen erforderlich sei, hat der Beklagte diesem Erfordernis genügt. Wie bereits erwähnt, ist in der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG – abweichend zu den in Anhang A Kapitel I Ziffer 4 Buchst. a möglichen Erhöhung der vorgesehenen Pauschbeträgen für bestimmte Betriebe – gemäß Anhang A Kapitel I Ziffer 4 Buchst. b) geregelt: „Die Mitgliedstaaten können zur Deckung höherer Kosten…eine Gebühr erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt.“ Hieraus folgt, dass die erhobenen Gebühren nicht pauschal festgesetzt werden dürfen, sondern kostendeckend sein müssen und damit einen Bezug zu den tatsächlich entstandenen Kosten aufweisen müssen. D. h. nach Maßgabe der Ziffer 4 Buchst. b des Anhang A Kapitel I der Richtlinie sind die (konkreten) Kosten in den Blick zu nehmen, welche dem Beklagten als Aufwand für die vorzunehmende Fleischbeschau entstehen; es müssen insoweit bei der Veranschlagung der Gebühren sämtlich Kosten der Behörde eingestellt werden und der Gebührensatz muss insoweit die tatsächlichen Kosten des Beklagten umfassend decken. Dies bedeutet indes nicht, dass nur jene Kosten zu ermitteln und der Aufwand in der Kostenkalkulation zugrunde zu legen wären, die durch den jeweiligen Schlacht- bzw. Zerlegebetrieb im Einzelfall durch die Fleischbeschau bedingt sind. Dies würde für jeden Einzelfall eine einzelbetriebliche Kostenermittlung erforderlich machen, welche nicht nur den praktischen Bedürfnissen zuwiderliefe, sondern auch dem Umstand nicht Rechnung tragen würde, dass der Aufwand an Personal und sächlichen Mitteln, der auch dann bereitzustellen zu stellen ist, wenn konkrete Leistungen bzw. Amtshandlungen nicht in Anspruch genommen werden, nicht einbezogen würde. Der Gebührenansatz wäre damit gerade nicht kostendeckend. Schon deshalb kann der Auffassung der Klägerin nicht beigetreten werden, dass eine (nachträgliche) „Einzelfallkostenabrechnung“ bzw. „einzelbetrieblichen Abrechnung“ in der Weise zu erfolgen hätte, dass nur Kosten in Ansatz gebracht werden dürfen, die der Behörde im Einzelfall allein durch die konkrete Amtshandlung entstehen (vgl. auch Hess. VGH, Urt. v. 30.06. 2010 - 5 A 1044/09 - Rdn. 35 ; OVG NRW, Urt. v. 30.09.2009 - 17 A 2609/03 - Rdn. 98 f. ). Hingegen steht außer Frage, dass die festgesetzten Gebühren als solche „betriebs-bezogen“ zu erheben sind. Dies ist in der gebotenen Weise geschehen. Denn dadurch, dass die gegenüber der Klägerin erhobenen Fleischbeschaugebühren differenziert nach Tierart und Anzahl der untersuchten Tiere sowie im Hinblick auf die vorgenommene Art der Untersuchung – „allgemeine“ Fleischuntersuchung und Untersuchungen auf Trichinen – festgesetzt worden sind, weisen sie den erforderlichen Bezug zu den im Einzelfall tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen auf. Die Festsetzung ist insoweit in der gebotenen Weise „betriebsbezogen“ erfolgt und stellt – bezogen auf die für die in Anspruch genommenen Amtshandlungen in Ansatz gebrachten Gebühren – auch eine „einzelbetriebliche Abrechnung“ dar. 13. Die Kostenkalkulation verstößt auch nicht – wie die Klägerin geltend macht – gegen den Grundsatz der Gebührentransparenz, wonach die Kalkulation der tatsächlichen Kosten, die sich aus verschiedenen Kostenelementen zusammensetzen kann, diese klar erkennen lassen und detailliert ausweisen müssen. Der Europäische Gerichtshof hat zum gemeinschaftsrechtlichen Ziel der Gebührentransparenz bei der Erhebung einer spezifischen Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b in seinem Urteil vom 19.03.2009 - C-270/07 - in der Rs. „Kommission ./. Deutschland“ zur Rdn. 28 ausgeführt: „(28) Was erstens das Ziel der Transparenz betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Gebühr, da sie die Art der verschiedenen Kostenelemente, aus denen sie sich zusammensetzt, klar und detailliert ausweist, dem Schuldner die Kenntnis der genauen Zusammensetzung der Gesamtgebühr ermöglicht und ihn so in die Lage versetzt, zum einen die Organisation seiner Tätigkeit zu ändern, um sie insbesondere durch die Einsparung bestimmter Kosten zu optimieren, und zum anderen seine Kosten gegebenenfalls mit denen anderer Wirtschaftsteilnehmer zu vergleichen.“ Die von dem Beklagten vorgelegten Kostenkalkulationen werden diesen Anforderungen gerecht. Mit ihnen werden die einzelnen Kostenfaktoren spezifiziert; so werden die einzelne in Ansatz gebrachten Aufwendungen – nach Art und Umfang – aufgezeigt und insbesondere auch nach Art der Untersuchungen (allgemeine Fleischbeschau und Trichinenuntersuchung) – differenziert nach Tierart – unterschiedlich berechnet. Weitergehende Anforderungen sind an die Gebührenkalkulation nicht zu stellen. 14. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, der Kostenkalkulation für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung dürften bei der Berücksichtigung der Personalkosten nicht die nationalen Kosten aufgrund von Tarifverträgen zwischen den kommunalen Arbeitgeberverbänden und der Gewerkschaft ver.di zugrunde gelegt werden, sondern es seien die Zeit- und Gebührenwerte der Protokollerklärung der Kommission des Agrarrates vom 24.01.1989 maßgeblich. Nur bei Anwendung der letztgenannten Werte sei eine Vergleichbarkeit bei der Gebührenermittlung in den Mitgliedstaaten und damit eine Gebührentransparenz zwecks Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gewährleistet. Die Klägerin vermag hiermit nicht durchzudringen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 20.12.2007 - 3 C 50/06 - (Rd. 33 ) festgestellt, dass der vorgenannten Protokollerklärung nur Bedeutung für die Berechnung der gemeinschaftsdurchschnittlichen Pauschalgebühren beizumessen ist. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt: „Auch die Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beiträge der für die Untersuchung und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG vom 24. Januar 1989 (BAnz. 1989, 901) enthält Grundsätze und Methoden nur für die Berechnung der gemeinschaftsdurchschnittlichen Pauschalbeträge. Sie sind auf eine pauschalisierende Gebührenbemessung zugeschnitten und können deshalb allenfalls noch für eine abweichende Gebührenbemessung im Wege der Anhebung der gemeinschaftsdurchschnittlichen Pauschale nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe a Anhaltspunkte liefern, nicht aber auch für eine Abweichung im Wege der Erhebung einer spezifischen Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b.“ Im Übrigen ist die Entscheidung des Rates vom 15.06.1988 über die Beiträge der für die Untersuchung und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG vom 24. Januar 1989, zu der die Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften verabschiedet wurde, mit dem Inkrafttreten der Richtlinie 93/118/EG aufgehoben worden. Die Richtlinie 93/118/EG verlangt auch nicht – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - eine sinngemäße weitere Berücksichtigung der Erklärung weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck. Vielmehr kann – wie auch der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.09.1999 - C-374/97 - Rs. „Anton Feyrer ./. LK Rottal-Inn“ zu den Randnummern 31 und 32 festgestellt hat – ohne weitere Voraussetzungen nach Maßgabe der tatsächlich entstandenen Kosten eine die Pauschalbeträge nach der Richtlinie 93/118/EG übersteigende Gebühr erhoben werden (vgl. auch VG Münster, Urt. v. 28.06.2002 - 7 K 5015/94 - >zitiert nach juris>). Der von der Klägerin erhobene Einwand greift somit nicht durch (so auch OVG LSA, Beschl. v. 16.12.2009 - 3 L 33/08 - >zitiert nach juris>). Soweit die Klägerin im Übrigen vorträgt, die in dem Tarifvertrag zu ihren Lasten zwischen den Tarifparteien vereinbarten Vergütungssätze seien selbst nach Auffassung des Arbeitgeberverbandes unverhältnismäßig und müssten als sittenwidrig angesehen werden, ist dieser Vortrag völlig unsubstantiiert geblieben. 15. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Beklagte bei der Bestimmung des gebührenfähigen Aufwandes in der Kalkulation für die streitbefangenen Zeiträume (1997 und 1998) Verwaltungsgemeinkosten durch einen (pauschalierten) 25-30%-igen Aufschlag („Zuschlag“) auf die Personalkosten einbezogen hat. Dabei handelt es sich im Einzelnen um amtsexterne Gemeinkosten für Planung, Steuerung und Kontrolle durch den Kreistag und die Verwaltungsführung, die Leistungen der Querschnittsämter wie etwa das Rechnungsprüfungsamt, das Haupt- und Personalamt, das Rechtsamt, Leistungen für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Leistungen des Amtes für Finanzen, der Liegenschaftsverwaltung und allgemeinen Beschaffung, der Personalratstätigkeit, der Gleichstellungsstelle, den betriebsärztlichen und arbeitssicherheitstechnischen Aufwand, aber auch die amtsinternen Gemeinkosten der zuständigen Stelle einschließlich ggf. Sekretariat, Schreibdienst und Registratur (vgl. VG Dessau, Urt. v. 10.05.2006 - 1 A 454/05 - Rdn. 18 ; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 30.09.2009 - 17 A 2609/03 - Rdn. 106 f. ). Dass der in Ansatz gebrachte Aufschlag in Anbetracht des dargelegten Gesamtverwaltungsaufwandes zu hoch veranschlagt worden wäre, lässt sich nicht feststellen; auch lässt das klägerische Vorbringen einen substanziellen Vortrag hierzu vermissen. Die vom Beklagten bei der Kostenkalkulation in Ansatz gebrachten Kostenfaktoren wie Verwaltungspersonalkosten und personelle Gemeinkosten verstoßen auch nicht gegen das Gemeinschaftsrecht. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bereits mit Urteil vom 14.12.2004 (a.a.O.) zutreffend festgestellt: „...Gleichfalls nicht zutreffend ist der Einwand der Klägerin, die Einstellung von Verwaltungspersonalkosten bzw. personeller Gemeinkosten in den Umlageaufwand verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, weil nach der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Januar 1989 (Bundesanzeiger vom 22. Februar 1989, S. 901) nur Verwaltungssachkosten berücksichtigungsfähig seien. Soweit der besagten Erklärung, die für die Fassung der RL 85/73/EWG in Gestalt der Entscheidung 88/08/EWG ergangen ist, auch für die vorliegend einschlägige Fassung gemäß der RL 96/43/EG Aussagekraft zugebilligt wird, lässt sich ihr ohne weiteres entnehmen, dass zu den von den EG-Pauschalgebühren erfassten Kosten, auf die sich folgerichtig die Anhebung erstrecken darf, auch die Kosten des erforderlichen Verwaltungspersonals gehören. Denn jene Kosten sind im Zusammenhang mit der Beschreibung der Berechnungsmethode unter Abschnitt A II. der Protokollerklärung ausdrücklich als zu berücksichtigender Personalaufwand benannt.“ Der Senat macht sich diese Rechtsauffassung zu Eigen. 16. Ohne Erfolg rügt die Klägerin ferner, der Beklagte habe bei der Kostenkalkulation in unzulässiger Weise für die Untersuchungstätigkeit einen zu hohen Zeitaufwand für die Amtshandlung veranschlagt und sei damit von den Vorgaben gem. Abschnitt II. A. Ziffer 2. Buchst. a der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 24.01.1989 betreffend die Mindestuntersuchungszeiten abgewichen. Sieht man einmal davon ab, dass – wie bereits erwähnt – die genannte Protokollerklärung mit dem Inkrafttreten der Richtlinie 93/118/EG aufgehoben worden ist und ohnehin nur für die Bemessung der EG-Pauschalgebühr bedeutsam war, wurden mit ihr lediglich Mindestuntersuchungszeiten festgelegt. D. h. der Zweck dieser Vorgabe bestand ausschließlich darin, für die Mitgliedstaaten einen gemeinschaftlichen Mindeststandard zur Sicherstellung der Qualität der Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Ein solcher Mindeststandard lässt es aber – zumal bei der Bemessung der spezifischen (kostendeckenden) Gebühr nach Maßgabe der Nr. 1 Buchst. b des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG – dem Mitgliedstaat unbenommen, einen darüber hinausgehenden zeitlichen Aufwand zu investieren und bei der Gebührenbemessung in Ansatz zu bringen, um eine höhere Qualität bei der Fleischbeschau zu gewährleisten. Der vom Beklagten in Ansatz gebrachte höhere zeitliche Aufwand begegnet daher im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beklagte habe einen höheren Zeitaufwand für die (durchschnittliche) Untersuchungstätigkeit veranschlagt als bei der Fleischuntersuchung tatsächlich entstanden wäre. Entscheidend ist dabei auch nicht auf die im Einzelfall durch die Amtshandlung bedingte zeitliche Inanspruchnahme abzustellen; denn – wie bereits erwähnt – ist insoweit keine betriebsbezogene Kalkulation und Abrechnung geboten. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich des von der Klägerin beanstandeten Personalaufwandes des Beklagten und des insoweit bestehenden Verhältnisses zwischen Tierärzten und Nicht-Tierärzten. Auch insoweit kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Vorgaben der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 24.01.1989 berufen, die – wie mehrfach ausgeführt – mit dem Inkrafttreten der Richtlinie 93/118/EG aufgehoben wurde, für die Erhebung einer spezifischen Gebühr ohne Belang ist und mit der auch nur Mindestvoraussetzungen für die Fleischbeschau festgelegt wurden. Im Übrigen sind nach Maßgabe der Ziffer II. der Protokollerklärung die gesamten Kosten für das Untersuchungs- und Verwaltungspersonal sowie die Gesamtzahl der zu vergütenden Arbeitsplätze bei der Kalkulation in Ansatz zu bringen, wie dies schon im Hinblick auf das Kostendeckungsgebot veranlasst ist. Dass der Beklagte indessen zu viel Personal beschäftigt hätte – wobei u. a. auch Warte- und sonstige Ausfallzeiten, Wegezeiten, gleichzeitige Einsätze sowie ggf. Unzulänglichkeiten und Ausfälle etwa in älteren Betrieben bei der Personalbedarfsplanung zu berücksichtigen sind –, lässt sich nicht feststellen, zumal es grundsätzlich dem Beklagten überlassen bleibt, was er zur Sicherstellung der Qualität der Aufgabenwahrnehmung für geboten erachtet. Dass der Personaleinsatz bzw. das Verhältnis von Tierärzten und sonstigen Kontrolleuren in keinem vernünftigen Verhältnis (mehr) stünde und insoweit gegen das Erforderlichkeitsprinzip bzw. den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz verstoßen worden wäre, ist nicht erkennbar und ist von der Klägerin auch nicht durch einen hinreichend substantiellen Vortrag in Frage gestellt worden. Eine andere Bewertung rechtfertigt sich schließlich auch nicht im Hinblick darauf, dass – wie die Klägerin einwendet – in den öffentlichen Schlachthöfen angeblich ein geringerer Aufwand, insbesondere niedrigere Personalkosten, bei der Kostenkalkulation in Ansatz gebracht werden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es hierfür sachliche Gründe gibt, namentlich für die Bediensteten und Angestellten unterschiedliche tarifvertragliche Regelungen bestehen, welche die Lohn- und Vergütungs- sowie Entschädigungsleistungen für beide Bereiche jeweils anders regeln (vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 14.12.2004 - 9 A 4232/02 - ), und im Hinblick auf die Tarifautonomie der Beteiligten hierauf kein Einfluss genommen werden kann. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann hieraus nicht hergeleitet werden. 17. Zudem lässt sich auch nicht feststellen, dass im Rahmen der Kalkulationen eine Doppelabgeltung von Kosten stattfindet; durch die gesonderte Gebührenbemessung für die Fleischuntersuchung einerseits und die Untersuchung auf Trichinen im Übrigen andererseits werden nur die jeweils hierdurch verursachten Kosten erfasst, ohne dass es Überschneidungen gäbe. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch der Umstand, dass der Beklagte neben den Verwaltungsgemeinkosten bei den Personalkosten Aufwendungen für die Amtsleitung gesondert in die Berechnung eingestellt hat. Denn dies rechtfertigt im Umkehrschluss nicht ohne Weiteres zu der Annahme, dass diese Kosten vom Beklagten auch bei den Verwaltungskosten berücksichtigt worden sind und die vom Beklagten veranschlagten Gemeinkosten insoweit unzutreffend veranschlagt worden wären. Für eine solche Annahme gibt es keine belegten Anhaltspunkte. Ebenso vermag die Klägerin nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, der Beklagte habe mit seiner Gebührenkalkulation bzw. -erhebung gegen die Vorschriften der AllGO LSA verstoßen, indem er nicht die nach Ziffer 1.1.2 und 1.1.5 vorgeschriebene Unterscheidung nach dem Schlachtgewicht der Tiere und der Tierart vorgenommen habe, sondern unterschiedslos eine einheitliche Gebühr festgesetzt habe. Denn die AllGO LSA gibt insoweit jeweils nur einen Gebührenrahmen vor, der jedenfalls für die Jahre 1998 und 1999 selbst dann nicht überschritten ist, wenn man den im Hinblick auf das Schlachtgewicht den untersten Gebührenrahmen zum Maßstab nimmt. Ob und inwieweit bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2000 der Gebührenrahmen um 0,30 € überschritten ist, kann auf sich beruhen, da jedenfalls vorliegend die Gebührenkalkulation für das Jahr 2000 nicht zur Überprüfung ansteht. 18. Schließlich muss der Mitgliedstaat mit seinen besonderen (spezifischen) Gebühren die entstehenden Kosten in dem jeweiligen Bemessungs- und Erhebungsgebiet, hier also im Gebiet des Beklagten (vgl. EuGH, Urt. v. 09.09.1999 - C-374/97 - in der Rs. „Feyrer ./. Landkreis Rottal-Inn“ Rdn. 33 ff. ), insgesamt decken und darf sie nicht überschreiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2001 - 3 C 1.01 - Rdn. 35 = NVwZ 2002, 486; EuGH, Urt. v. 09.09.1999, a.a.O. Rdn. 27 ). Die vom Beklagten für sein Gebiet erhobenen Gebühren werden diesen Anforderungen grundsätzlich gerecht. 19. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, weitere Ermittlungen hinsichtlich der Angemessenheit der vom Beklagten bei der Bemessung des Aufwandes eingestellten Kostenpositionen nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen vorzunehmen. Über die von der Klägerin erhobenen Einwände hinaus, sind Bedenken gegen die vom Beklagten als umlagefähig angesehenen Kosten weder geltend gemacht noch ersichtlich. 20. Der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte die Klägerin mit den angefochtenen Widerspruchsbescheiden vom 03.02. 2006 nur teilweise zu den von Gesetzes wegen zu erhebenden Gebühren für Fleischuntersuchungen herangezogen hat. Soweit es die streitgegenständlichen Gebührenbescheide des Beklagte 01.04.1998, 04.05.1998, 29.06.1998, 02.07.1998, 06.08.1998, 02.09.1998, 06.10.1998, 03.11.1998, 04.12.1998 und vom 08.01.1999, 08.02.1999, 10.03.1999, 09.04.1999, 05.05.1999, 08.06.1999, 06.07.1999, 03.08.1999, 06.09.1999, 04.10.1999, 02.11.1999, 03.12.1999, 11.01.2000 betrifft, ist auf die insoweit maßgebliche Fassung der Widerspruchsbescheide vom 03.02.2006 abzustellen, mit denen die Gebührenerhebung auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt und die Gebühren neu bzw. abweichend festgesetzt worden sind. Während mit den genannten Ausgangsbescheiden ausweislich der ihnen beigefügten Anlage neben den Kosten für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zugleich auch Kosten für die Trichinenuntersuchungen in Ansatz gebracht wurden, ist hiervon in den Widerspruchsbescheiden vom 03.02.2006 abgesehen worden. Denn während in den Ausgangsbescheiden für das Jahr 1998 für die Trichinenuntersuchung bei Schweinen und Pferden jeweils ein Rechnungsbetrag (bzw. eine Teilgebühr) in Höhe von 1,20 DM pro Tier und in den Ausgangsbescheiden für das Jahr 1999 (zumindest ab dem Bescheid vom 23.06.1999) für die Trichinenuntersuchung bei Schweinen und Pferden jeweils ein Rechnungsbetrag (bzw. eine Teilgebühr) in Höhe von 1,71 DM pro Tier in Ansatz gebracht worden war, ist mit der Kalkulation für das Jahr 1998 ein Kostenfaktor (eine Teilgebühr) für die Trichinenuntersuchung bei Schweinen und Pferden in Höhe von 0,73 € pro Tier (neben Untersuchungskosten bei Schweinen ohne Trichinenuntersuchung in Höhe von 2,49 € und bei Pferden ohne Trichinenuntersuchung in Höhe von 12,73 €) sowie für das Jahr 1999 ein Kostenfaktor (eine Teilgebühr) für die Trichinenuntersuchung bei Schweinen und Pferden in Höhe von 0,86 € pro Tier (neben Untersuchungskosten bei Schweinen ohne Trichinenuntersuchung in Höhe von 2,88 € und bei Pferden ohne Trichinenuntersuchung in Höhe von 14,47 €) ermittelt worden. Diese Kosten bzw. Teilgebühren für die Trichinenuntersuchung sind hingegen mit den Widerspruchsbescheiden vom 03.02.2006 nicht (mehr) erhoben worden, oder mit anderen Worten, die Fleischuntersuchungsgebühren für Schweine und Pferde sind entsprechend reduziert worden. Denn ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2006 das Jahr 1998 betreffend sind für die Fleischuntersuchung bei Schweinen lediglich 2,49 € je Tier und bei Pferden lediglich 12,73 € je Tier festgesetzt worden; ebenso verhält es sich mit dem Widerspruchsbescheid vom 03.02.2006 das Jahr 1999 betreffend, mit dem für die Fleischuntersuchung bei Schweinen ausschließlich 2,88 € je Tier und bei Pferden ausschließlich 14,47 € je Tier festgesetzt wurden. Ob es sich bei den in den Widerspruchsbescheiden jeweils festgesetzten Gebühren – bezogen auf die Untersuchung von Schweinen und Pferden – insoweit um die Erhebung reduzierten Gesamtgebühr bzw. Teilgebühr oder aber um eine (vorerst) nur teilweise Heranziehung zu den tatsächlich geschuldeten bzw. zu erhebenden Gebühren handelt, lässt sich den Widerspruchsbescheiden nicht entnehmen. Der objektive Erklärungswert der Widerspruchsbescheide gibt hierfür nichts her. Letztlich kann diese Frage hier aber auch offen bleiben, denn hierauf kommt es vorliegend nicht entscheidend an. Sofern davon ausgegangen wird, dass mit den Widerspruchsbescheiden lediglich eine reduzierte Gesamtgebühr bzw. eine Teilgebühr erhoben wird, wäre diese Festsetzung nicht rechtswidrig. Erhebt nämlich die Behörde eine ihren Gesamtaufwand nicht deckende Gebühr, so handelt es sich dabei der Sache nach um die Teilerhebung der höchstzulässigen kostendeckenden Gebühr, mit der das Recht und die Pflicht der Behörde einhergeht, wegen des ungedeckten Aufwands eine Nacherhebung durchzuführen. Dies ist auch grundsätzlich möglich, weil eine fehlerhaft zu niedrig angesetzte Gesamtgebühr, einer Nacherhebung der Gebühren nicht entgegensteht. Denn ein Bescheid, der eine Abgabe zu niedrig festsetzt, ist im Regelfall ausschließlich als belastender Verwaltungsakt zu betrachten (OVG LSA, Urt. v. 23.06.2004 - 3 M 269/03 - Rdn. 19 ; OVG NRW, Urt. v. 01.10.1990 - 22 A 1393/90 - NVwZ-RR 1992, 94 (99) m. w. N.; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 02.09.1999 - 2 C 22.98 -, BVerwGE 109, 283 ff). Ein begünstigender Inhalt des Verwaltungsaktes wäre ausnahmsweise nur dann anzunehmen, wenn dem Bescheid als zusätzlicher Regelungsgehalt ausdrücklich oder zumindest konkludent zu entnehmen wäre, eine höhere Festsetzung werde nicht erfolgen (vgl. OVG LSA, a.a.O. Rdn. 20; OVG NRW, Urt. v. 01.10.1990 - 22 A 1393/90 - NVwZ-RR 1992, 94 (99)). Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Beschränkung der Gebührenerhebung auf einen Teil des Gesamtaufwands rechtswidrig wäre, vermöchte dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Klägerin wird durch eine unterhalb der höchstzulässigen Gebühr liegenden Festsetzung der Abgabe nicht in ihren Rechten verletzt, so dass ihr ein Anspruch auf Aufhebung nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zustünde. 21. Soweit die Klägerin angeregt bzw. beantragt hat, dem Europäischen Gerichtshof diverse Fragen nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – in der Fassung des Vertrages von Lissabon vom 13.12.2007 (ABl. C 306 v. 17.12.2007) [vormals Art. 234 EG-Vertrag] vorzulegen, steht diese Entscheidung im Ermessen des Gerichts gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV [vormals Art. 234 Abs. 2 EG-Vertrag], denn das vorliegende Urteil ist mit Rechtsmitteln anfechtbar (Art. 267 Abs. 3 AEUV) [vormals Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag]. Der Senat hält indes eine Vor-abentscheidung über die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht für erforderlich, denn sie stellen sich im vorliegenden Verfahren für den Senat nicht bzw. sind durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts – wie dargelegt – geklärt. Im Übrigen betrifft die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen auslaufendes Recht. Wie bereits erwähnt, wurde die Richtlinie 85/73/EWG durch Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 mit Wirkung vom 01.01.2008 aufgehoben. Das neue Recht kennt keine „spezifischen Gebühren“ mehr, sondern nur noch Pauschalgebühren (BVerwG, Urt. v. 20.12.2007 - 3 C 50.06 - Rdn. 41 ). IV. Die von der Klägerin erhobene Leistungsklage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die mit der Anfechtungsklage kombinierte Leistungsklage nach Maßgabe von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, mit der die Klägerin einen Anspruch auf Folgenbeseitigung mittels eines unechten Hilfsantrages verfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2004 - 4 C 2.00 -, Rdn. 52 = BVerwGE 115, 274; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.12.2009 - 1 L 167/08 - Rdn. 33 ), ist zulässig. Der Klägerin fehlt es insoweit nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Mit dem Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses wird zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige, welcher mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein schutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung hat, und dass beim Fehlen eines solchen Interesses das prozessuale Begehren als unzulässig abgewiesen werden muss (vgl. Kopp / Schenke, VwGO, 16. Aufl. Vorbem. § 40 Rdnr. 30). Das Erfordernis des Rechtsschutzinteresses gilt für alle Klagearten. Bei (allgemeinen) Leistungsklagen ist es im Regelfall zu bejahen, weil der Grundsatz gilt, dass die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt – und sei es auch „nur“ das Recht auf Rückerstattung von ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen –, grundsätzlich auch ein Interesse des Inhabers dieses Rechts am gerichtlichen Rechtsschutz anerkennt (BVerwG, Urt. v. 17.01.1989 - 9 C 44.87 - Rdn. 99 = BVerwGE 81, 164 (165)). Das Rechtschutzinteresse ist indes ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn besondere Umstände gegeben sind, die darin bestehen können, dass auch ein Obsiegen dem Rechtschutzsuchenden keinen rechtlichen Vorteil bringt, es einfachere oder effektivere Möglichkeiten des Rechtsschutzes gibt oder sich die Inanspruchnahme des Gerichts als rechtsmissbräuchlich erweist. Die Annahme des Vorliegens eines solchen Ausnahmefalles ist jedoch nicht schon allein deshalb gerechtfertigt, weil im Regelfall davon auszugehen sein wird, dass die Verwaltung bei einer (teilweisen) Aufhebung von Gebührenbescheiden im Rahmen einer Anfechtungsklage die zu viel erhobenen Beträge (von Amts wegen) zurückerstatten wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 C 38.97 - Rdn. 14 = BVerwGE 107, 304; s. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.12.2009 a.a.O. - Rdn. 33 ) ist vielmehr auch unter dem Blickwinkel der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich dann gegeben, sofern die Verwaltung nicht ausdrücklich die – hier von der Klägerin – begehrte Erstattung nebst Verzinsung für den Fall der Aufhebung der Gebührenbescheide zusagt oder sich sonst ergibt, dass es keiner Inanspruchnahme des Gerichts bedarf. Nach den (bisherigen) Umständen des vorliegenden Falles und des Vorbringens des Beklagten kann jedenfalls von einer Bereitschaft des Beklagten nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, eine sofortige Erstattung des Gesamtbetrages oder gar eine solche nebst Zinsen leisten zu wollen. Für das Klagebegehren betreffend die Rückerstattung von zuviel gezahlten Gebühren fehlt es im Übrigen auch nicht deshalb an einem Rechtschutzbedürfnis, weil die Klägerin ihr Begehren auf Rückerstattung zu viel geleisteter Gebühren nicht schon zuvor, sondern etwa erstmals im Klageverfahren geltend gemacht hätte. Davon kann hier nicht ausgegangen werden; die Klägerin hat ein entsprechendes Leistungsbegehren bereits vor Klageerhebung bei dem Beklagten angebracht. Soweit die Leistungsklage im Übrigen die aufgrund der streitgegenständlichen Zahlungsaufforderungen bzw. Rechnungen im Zeitraum von Mai bis Oktober 1997 von der Klägerin geleisteten Zahlungen an den Beklagten betrifft, begegnet die Leistungsklage ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Auch insoweit ist aus den dargelegten Gründen ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. 2. Die von der Klägerin erhobene Leistungsklage ist aber unbegründet. Die Klägerin begehrt – ausweislich ihres Klageantrages – mit ihrer Leistungsklage die Erstattung eines Betrages in Höhe von insgesamt 43.587,24 Euro, die sie aufgrund der streitgegenständlichen Rechnungen bzw. Zahlungsaufforderungen sowie Gebührenbescheiden für die im Zeitraum vom Mai 1997 bis Dezember 1999 durchgeführten Fleischuntersuchungen an den Beklagten gezahlt hat und die von ihr erbrachten Leistungen insoweit den Gesamtbetrag übersteigen, der einer Zahlungsverpflichtung nach Maßgabe der „EU-Pauschale“ übersteigt. Die Klägerin macht damit einen Leistungsanspruch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Abgabenschuldrechtsverhältnisses geltend. Insoweit greift – da eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage fehlt – der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ein (vgl. BVerwGE 71, 85 (88)). Er setzt in der hier gegeben Fallkonstellation voraus, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht worden sind. 2.1. Soweit es die angefochtenen Gebührenbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landesverwaltungsamtes vom 02.03.2006 betrifft, sind diese auch insoweit rechtmäßig, als mit ihnen jeweils ein höherer Betrag an Gebühren für die Fleischuntersuchungen geltend gemacht worden sind, als es die Gebührenschuld nach Maßgabe der „EU-Pauschale“ betrifft. Die von der Klägerin nach ihren eigenen Angaben geleisteten Zahlungen, die nach ihren eigenen Angaben der Gebührenschuld nach Maßgabe der „EU-Pauschale“ entsprechen, bleiben jedoch hinter den Beträgen zurück, welche die Klägerin aus den eingangs dargelegten Gründen aufgrund der von ihr angefochtenen Bescheiden im genannten Veranlagungs- bzw. Abrechnungszeitraum vom Mai 1998 bis Dezember 1999 dem Beklagten schuldet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass mit den Widerspruchsbescheiden vom 02.03.2006 im Vergleich zu den Ausgangsbescheiden geringere Gebühren erhoben worden sind, weil Kosten bzw. Teilgebühren für die Trichinenuntersuchung nicht in Ansatz gebracht worden sind. Im Einzelnen ist dabei von Folgendem auszugehen: Bescheid vom Gebührenschuld lt. Ausgangs- bescheid Gebührenschuld lt. Widerspruchs- bescheid bereits gezahlt Differenz (verbleibende Restschuld) 01.04.1998 21.979,00 DM ./. 6.391,20 DM = 15.587,80 DM 13.830,22 DM 1.757,58 DM 04.05.1998 37.698,20 DM ./. 10.978,80 DM = 26.719,40 DM 23.967,45 DM 2.751,95 DM 29.06.1998 34.638,20 DM ./. 10.136,40 DM = 24.501,80 DM 21.960,45 DM 2.541,35 DM 02.07.1998 36.032,50 DM ./. 10.560,00 DM = 25.472,50 DM 22.832,50 DM 2.640,00 DM 06.08.1998 33.736,40 DM ./. 9.816,00 DM = 23.920,40 DM 21.451,90 DM 2.468,50 DM 02.09.1998 29.754,50 DM ./. 8.703,60 DM = 21.050,90 DM 18.875,00 DM 2.175,90 DM 06.10.1998 33.726,10 DM ./. 9.824,40 DM = 23.901,70 DM 21.423,85 DM 2.477,85 DM 03.11.1998 32.804,90 DM ./. 9.556,80 DM = 23.248,10 DM 20.844,40 DM 2.403,70 DM 04.12.1998 31.424,60 DM ./. 9.186,00 DM = 22.238,60 DM 19.920,35 DM 2.318,25 DM 08.01.1999 33.758,00 DM ./. 9.805,20 DM = 23.952,80 DM 21.501,50 DM 2.451,30 DM 08.02.1999 29.239,40 DM ./. 8.552,40 DM = 20.687,00 DM 18.819,72 DM 1.867,28 DM 10.03.1999 29.627,60 DM ./. 8.642,40 DM = 20.985,20 DM 19.091,29 DM 1.893,91 DM 09.04.1999 35.695,50 DM ./. 10.448,40 DM = 25.247,10 DM 22.983,28 DM 2.263,82 DM 05.05.1999 31.597,40 DM ./. 9.196,80 DM = 22.400,60 DM 20.393,70 DM 2.006,90 DM 08.06.1999 46.141,40 DM ./. 12.406,05 DM = 33.735,35 DM 19.219,70 DM 14.515,65 DM 06.07.1999 53.020,06 DM ./. 14.203,26 DM = 38.816,80 DM 22.100,44 DM 16.716,36 DM 03.08.1999 47.125,82 DM ./. 12.618,09 DM = 34.507,73 DM 19.635,78 DM 14.871,95 DM 06.09.1999 51.034,99 DM ./. 13.712,20 DM = 37.322,79 DM 21.245,95 DM 16.076,84 DM 04.10.1999 52.274,02 DM ./. 14.004,90 DM = 38.269,12 DM 21.771,82 DM 16.497,30 DM 02.11.1999 52.896,04 DM ./. 14.148,54 DM = 38.747,50 DM 22.043,44 DM 16.704,06 DM 03.12.1999 53.955,86 DM ./. 14.428,98 DM = 39.526,88 DM 22.497,32 DM 17.029,56 DM 11.01.2000 54.445,70 DM ./. 14.555,52 DM = 39.890,18 DM 22.702,88 DM 17.187,30 DM insgesamt: 862.606,19 DM ./. 241.875,94 DM = 620.730,25 DM 459,112,94 DM 161.617,31 DM Hiernach besteht für den Abrechnungszeitraum Mai 1998 bis Dezember 1999 kein Zahlungsanspruch der Klägerin wegen zuviel geleisteter Beträge auf die Gebührenschuld gemäß den angefochtenen Gebührenbescheiden; vielmehr verbleibt eine Restschuld der Klägerin in Höhe von 161.617,31 DM (= 82.633,63 Euro). 2.2. Soweit es die von der Klägerin aufgrund der Zahlungsaufforderungen bzw. Rechnungen im Verlangungs- bzw. Abrechnungszeitraum Mai bis Oktober 1997 geleisteten Zahlungen betrifft, sind die Gebühren zwar nicht durch Bescheid festgesetzt worden. Gleichwohl sind sie mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Beklagte in Form von Fleischuntersuchungen im Rahmen eines gesetzlichen, öffentlich-rechtlichen Abgabeschuldverhältnisses entstanden. Soweit von der Klägerin aufgrund der in Rede stehenden Zahlungsaufforderungen bzw. Rechnungen an den Beklagten Zahlungen geleistet wurden, sind sie somit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Klägerin wäre demzufolge allenfalls gegeben, sofern die geleisteten Zahlungen – entsprechend dem Klageantrag – jenen Betrag übersteigen würde, den die Klägerin bei Zugrundelegung der „EU-Pauschale“ zu zahlen gehabt hätte. Der Senat hat jedoch im Hinblick auf die eingangs genannten Gründe die angefochtenen Gebührenbescheide betreffend keine Zweifel daran, dass die mit den Zahlungsaufforderungen / Rechnungen geltend gemachten Gebühren in vollem Umfang in rechtmäßiger Höhe erhoben worden sind. Daran dürfte auch der Umstand nichts ändern, dass die Gebührenerhebung angesichts des insoweit maßgeblichen Abrechnungs- und Veranlagungszeitraumes von Mai bis Oktober 1997 – zumindest soweit es den Zeitraum bis zum 30.06.1997 betrifft – an der Richtlinie 93/188/EG vom 22.12.1993 zu messen ist und auch keine Reduzierung hinsichtlich der Höhe der erhobenen Gebühren vorgenommen wurde, wie dies durch den Erlass von Widerspruchsbescheiden betreffend die Abrechnungs- und Veranlagungszeiträumen von April 1998 bis Dezember 1999 geschehen ist. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 1997 begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken; sie verstößt aus denselben Erwägungen, wie dies für die Jahre 1998 und 1999 zuvor dargelegt worden ist, weder gegen das nationale noch das Gemeinschaftsrecht. Namentlich begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass bei der Bemessung der Gebühren zugleich die Kosten für die Trichinenuntersuchung einbezogen und als Teilgebühren in Ansatz gebracht worden sind. Zur Vermeidung von Widerholungen wird insoweit auf die eingangs erfolgten Ausführungen Bezug genommen. Aber selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass die vom Beklagten im Veranlagungs- bzw. Abrechnungszeitraum Mai bis Oktober 1997 mit den Zahlungsaufforderungen bzw. Rechnungen erhobenen Gebühren rechtswidrig erhoben bzw. bemessen worden wären, soweit jeweils ein höherer Betrag an Gebühren für die Fleischuntersuchungen in Rechnung gestellt wurde, als bei einer Gebührenschuld nach Maßgabe der „EU-Pauschale“ zu zahlen ist, bestünde kein Erstattungsanspruch der Klägerin. In diesem Fall läge zwar bezogen auf den Veranlagungs- bzw. Abrechnungszeitraum Mai bis Oktober 1997 eine Überzahlung vor, jedoch bleibt diese jedenfalls gegenüber der Restschuld der Klägerin aufgrund der Gebührenbescheide im Veranlagungs- bzw. Abrechnungszeitraum April 1998 bis Dezember 1999 rechnerisch zurück. Im Einzelnen ist dabei von Folgendem auszugehen: Zahlungsaufford. - Rechnungen v. Erhobene Gesamtgebühr Euro-Pauschal- Gebühr Bereits gezahlt Differenz 05.05.1997 22.409,40 DM 14.124,28 DM 22.409,40 DM + 8.285,12 DM 15.05.1997 18.513,70 DM 11.778,25 DM 18.513,70 DM + 6.735,45 DM 17.06.1997 21.027,90 DM 13.319,70 DM 21.027,90 DM + 7.708,20 DM 16.07.1997 20.064,20 DM 12.713,64 DM 20.064,20 DM + 7.350,56 DM 01.07.1997 20.833,50 DM 13.098,35 DM 20.833,50 DM + 7.735,15 DM 01.08.1997 38.981,00 DM 24.543,40 DM 38.981,00 DM +14.437,60 DM 01.09.1997 36.038,20 DM 22.809,22 DM 36.038,20 DM +13.228,98 DM 16.09.1997 20.262,20 DM 12.690,38 DM 20.262,20 DM + 7.571,82 DM 01.10.1997 20.678,20 DM 13.232,42 DM 20.678,20 DM + 7.445,78 DM 16.10.1997 18.626,60 DM 11.785,90 DM 18.626,60 DM + 6.840,70 DM insgesamt: 237.434,90 DM 150.095,54 DM 237.434,90 DM +87.339,36 DM Hiernach wäre zwar, sofern die Zahlungen der Klägerin aufgrund der Zahlungsauforderungen / Rechnungen der Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt wären, jedenfalls soweit sie betragsmäßig über die “EU-Pauschale“ hinausgehen, im Abrechnungszeitraum Mai bis Oktober 1997 eine Überzahlung in Höhe von 87.339,36 DM (= 44.655,91 Euro) erfolgt. Dem steht jedoch für den Abrechnungszeitraum Zeitraum von April 1998 bis Dezember 1999 eine verbliebene Gebühren-Restschuld in Höhe von 161.617,31 DM (= 82.633,63 Euro) gegenüber, so dass – da die Gesamtsumme der geschuldeten Gebühren die Gesamtsumme der Überzahlungen übersteigt – bei einer entsprechenden Saldierung der Klägerin kein Erstattungsanspruch zusteht. Nach allem ist die Leistungsklage, mit der die Klägerin die Zahlung eines Betrages in Höhe von 43.587,24 Euro begehrt, unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durch den Beklagten (vormals Landkreis A-Stadt), soweit die Festsetzungen der Abgaben die Pauschalgebühren („Pauschalbeträge“) der Europäischen Gemeinschaft – EU-Pauschale – überschreiten; zugleich begehrt sie die Rückerstattung der darüber hinaus geleisteter Zahlungen. Die Klägerin betreibt einen Schlachthof. In dem Betrieb wurden aufgrund vorgeschriebener Schlachttier- und Fleischuntersuchungen von dem Beklagten in der Zeit vom 16. April 1997 bis zum 31. Mai 2000 Untersuchungen der zu schlachtenden Tiere – Schweine, Pferde, Kälber, Rinder sowie Schafe – einschließlich der Untersuchung auf Trichinen bei Schweinen und Pferden – vorgenommen und die Klägerin zur Zahlung von Fleischbeschaugebühren herangezogen. In dem genannten Zeitraum ergingen an die Klägerin u. a. die folgende Gebührenrechnungen bzw. -bescheide vom 05.05.1997, 15.05.1997, 02.06.1997, 16.06.1997, 01.07.1997, 01.08.1997, 01.09.1997, 16.09.1997, 01.10.1997, 16.10.1997, 01.04.1998, 04.05.1998, 29.06.1998, 02.07.1998, 06.08.1998, 02.09.1998, 06.10.1998, 03.11.1998, 04.12.1998, 08.01.1999, 08.02.1999, 10.03.1999, 09.04.1999, 05.05.1999, 08.06.1999, 06.07.1999, 03.08.1999, 06.09.1999, 04.10.1999, 02.11.1999, 03.12.1999, 11.01.2000, 02.02.2000, 02.03.2000, 25.04.2000, 08.05.2000 und 14.06.2000, mit denen der Beklagte für die durchgeführten Untersuchungen für den Abrechnungszeitraum vom 05/1997 bis 05/2000 nach den Angaben der Klägerin Gebühren in Höhe von insgesamt 1.100.041,09 DM erhoben hat. Für die Fleischuntersuchungen vom 05.05.1997, 15.05.1997, 02.06.1997, 16.06.1997, 01.07.1997, 01.08.1997, 01.09.1997, 16.09.1997, 01.10.1997, 16.10.1997 ist der Klägerin jeweils eine „Rechnung-/Zahlungsaufforderung“ unter Angabe des zu zahlenden Rechnungsbetrages für die im Rahmen der Fleischbeschau untersuchten Tiere ausgehändigt worden. Die Rechnungen bzw. Zahlungsaufforderungen weisen dabei jeweils einen Zahlungsbetrag für die allgemeine Fleischuntersuchung (untergliedert nach Tierart, Anzahl der Tiere und der je Tier in Ansatz gebrachten Gebühr) sowie unter dem Stichwort „Trichinenuntersuchung“ einen Zahlungsbetrag für der auf Trichinen untersuchten Tiere (untergliedert nach Tierart, Anzahl der Tiere und der je Tier in Ansatz gebrachten Gebühr) aus. Hinsichtlich der weiteren Fleischuntersuchungen im Abrechnungs- bzw. Veranlagungszeitraum sind die Bescheide vom 01.04.1998, 04.05.1998, 29.06.1998, 02.07.1998, 06.08.1998, 02.09.1998, 06.10.1998, 03.11.1998, 04.12.1998, 08.01.1999, 08.02.1999, 10.03.1999, 09.04.1999, 05.05.1999, 08.06.1999, 06.07.1999, 03.08.1999, 06.09.1999, 04.10.1999, 02.11.1999, 03.12.1999, 11.01.2000, 02.02.2000, 02.03.2000, 25.04.2000, 08.05.2000 und 14.06.2000 ergangen. Sie sind auf § 24 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes i. V. m. den laufenden Tarif-Nummern der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 1994 gestützt. In den Bescheiden heißt es jeweils: „Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Rückstandsuntersuchungen sowie für die Trichinenuntersuchungen lt. Anlage werden folgende Gebühren erhoben ...“ und alsdann der insgesamt zu entrichtende Zahlungsbetrag genannt. Als Anlage ist jeweils eine Rechnung-/Zahlungsaufforderung unter Angabe des Untersuchungszeitpunktes beigefügt. In dieser wird der jeweilige Rechnungsbetrag der im Rahmen der allgemeinen Fleischbeschau untersuchten Tiere (untergliedert nach Tierart, Anzahl der Tiere und der je Tier in Ansatz gebrachten Gebühr) und unter dem Stichwort „Trichinenuntersuchung“ der jeweilige Rechnungsbetrag der auf Trichinen untersuchten Tiere (untergliedert nach Tierart, Anzahl der Tiere und der je Tier in Ansatz gebrachten Gebühr) ermittelt. Die Bescheide vom 01.04.1998, 04.05.1998, 29.06.1998, 02.07.1998, 06.08.1998, 02. 09.1998, 06.10.1998, 03.11.1998, 04.12.1998, 08.01.1999, 08.02.1999, 10.03.1999, 09.04.1999 werden als „Vorläufige Gebührenbescheide“ bezeichnet. Für die Berechnung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren wurden ausweislich der im Nachgang von dem Beklagten zur Akte gereichten Unterlagen (Bl. 109 ff. d. GA) im streitgegenständlichen Zeitraum (1997 bis 1999) für die jeweiligen Jahre entsprechende Kostenkalkulationen vorgenommen. Dieser Kalkulation wird zunächst die folgende Erläuterung vorangestellt: „Die Trichinenuntersuchungsgebühren werden gesondert berechnet, da sie nicht Bestandteil der Fleischuntersuchungsgebühren sind (s. ...). Grundlage für die Kalkulation sind die Mindestuntersuchungszeiten, die gem. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Untersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz (VwVFlHG) unter Berücksichtigung der verschiedenen Tierarten vorgeschrieben sind, sowie die im Jahr ... [es wird jeweils das Vorjahr genannt] entstandenen Personal- und Zusatzkosten.“ Bei der Kalkulation der Gesamtkosten wurden folgende Kostenfaktoren in Ansatz gebracht: Personalkosten (Fleischkontrolleure, Honorarkräfte, Tierarzt, Sachbearbeiter, Leiter des Veterinäramtes (innere Verrechnung), wobei für die Fleischkontrolleure und Honorarkräfte jeweils ein Zuschlag für Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 15 v. H., für den Tierarzt in Höhe von 30 v. H. – unter Abzug einer Marge von 37,5 bzw. 50 v. H. – sowie für die Sachbearbeiter in Höhe von 30 v. H. veranschlagt wurden. Unter Einbeziehung des Kostenfaktors „zusätzl. Ausgaben (Dienstkleidung, Rückstandsuntersuchungen)“ wurden die „Gesamtausgaben, abzüglich kalkulierte Einnahmen für Trichinenuntersuchungen“ errechnet und alsdann – differenziert nach Tierart – eine Kalkulation der anteiligen Untersuchungszeiten vorgenommen. Auf dieser Grundlage wurden unter Berücksichtigung der jeweiligen Tierarten, der anteiligen Untersuchungszeiten sowie der Gesamtschlachtzahlen die Kosten je geschlachtetem Tier („o. Trichine“) ermittelt. Im Anschluss hieran ist eine gesonderte Kalkulation zur Ermittlung der Trichinenuntersuchungsgebühren vorgenommen worden, wobei die anteiligen Personalkosten (einschließlich eines Verwaltungsgemeinkostenzuschlages) sowie Materialkosten und anteilige Sachkosten in die Berechnung eingestellt und auf dieser Grundlage die Kosten für die Trichinenuntersuchung je Schwein und Pferd ermittelt wurden. Die Klägerin zahlte nach eigenen Angaben im Hinblick auf die ihrer Auffassung nach EU-Recht allein zulässigen Pauschalgebühren einen Gesamtbetrag von 696.547,84 DM. Gegen die Rechnungen- bzw. Zahlungsaufforderungen des Beklagten vom 05.05. 1997, 15.05.1997, 02.06. 1997, 16.06.1997, 01.07.1997, 01.08.1997, 01.09.1997, 16. 09.1997, 01.10.1997, 16.10.1997, die nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen waren, legte die Klägerin mit Schreiben vom 05.05.1998, eingegangen bei der Beklagten am 07.05.1998, Widersprüche ein. Über die Widersprüche wurde nicht entschieden. Hinsichtlich der Gebührenbescheide des Beklagten vom 01.04.1998, 04.05.1998, 29.06.1998, 02.07.1998, 06.08.1998, 02.09.1998, 06.10.1998, 03.11.1998, 04.12.1998, 08.01.1999 sowie hinsichtlich weiterer Bescheide (Bescheide vom 03.11.1997, 08.12. 1997, 15.12.1997, 12.01.1998, 20.01.1998, 02.02.1998, 16.02.1998, 03.03.1998, 16. 03.1998), die nicht Gegenstand der vorliegenden Klage sind, wurden die Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 03.02.2006 (Bl. 5 d. GA Bd. I zum Az. 1 A 70/06 MD) zurückgewiesen, wobei die Gebühren neu festgesetzt wurden. Die Gebührenforderungen wurden auf §§ 4,5, 10 Nr. 1 Fl/GFlH-AG LSA vom 22.12.2004 i. V. m. der lfd. Nr. 172 der AllGO LSA vom 30.08.2004, jeweils in der derzeit geltenden Fassung gestützt. Mit dem Widerspruchsbescheid wurde auf die vom Beklagten vorgelegte Kalkulation verwiesen und für den Untersuchungszeitraum 15.12.1997 bis 31.12.1998 gem. lfd. Nr. 172 Pkt. 1.1.1.1.3. AllGO LSA für ausgewachsene Rinder eine Gebühr von 9,99 € je Tier, gem. lfd. Nr. 172 Pkt. 1.1.2.1 für Jungrinder 2,50 € je Tier, gem. lfd. Nr. 172 Pkt. 1.1.3.1. AllGO LSA für Pferde eine Gebühr von 12,73 € je Tier und gem. lfd. Nr. 172 Pkt. 1.1.4.1.2.2. AllGO LSA für Schweine ab 25 kg, eine Gebühr von 2,49 € je Tier berechnet. Hiergegen hat die Klägerin am 23.02.2006 beim Verwaltungsgericht Magdeburg unter dem Aktenzeichen 1 A 70/06 MD Klage erhoben, welche durch Urteil vom 28.02.2007 abgewiesen wurde. Beim Senat war insoweit ein (zugelassenes) Berufungsverfahren unter dem Az. 3 L 26/08 anhängig, welches mit dem vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden ist. Hinsichtlich der Bescheide des Beklagten vom 08.02.1999, 10.03.1999, 09.04.1999, 05.05.1999, 08.06.1999, 06.07.1999, 03.08.1999, 06.09.1999, 04.10.1999, 02.11. 1999, 03.12.1999, 11.01.2000 wurden die Widersprüche der Klägerin mit einem weiteren Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 03.02. 2006 zurückgewiesen, wobei die Gebühren für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31. 12.1999 ebenfalls neu festgesetzt wurden. Die Gebührenforderungen wurden auf §§ 4,5, 10 Nr. 1 Fl/GFlH-AG LSA vom 22.12.2004 i. V. m. der lfd. Nr. 172 der AllGO LSA vom 30.08. 2004, jeweils in der derzeit geltenden Fassung gestützt. Mit dem Widerspruchsbescheid wurde auf die vom Beklagten vorgelegte Kalkulation verwiesen und für den Untersuchungszeitraum des Jahres 1999 gem. lfd. Nr. 172 Pkt. 1.1.1.1.3. AllGO LSA für ausgewachsene Rinder eine Gebühr von 11,54 € je Tier, gem. lfd. Nr. 172, Pkt. 1.1.2.1 für Jungrinder 6,99 € je Tier, gem. lfd. Nr. 172 Pkt. 1.1.3.1. AllGO LSA für Pferde eine Gebühr von 14,47 € je Tier, gem. lfd. Nr. 172 Pkt. 1.1.4.1.2.2. AllGO LSA für Schweine eine Gebühr von 2,88 € je Tier sowie gem. lfd. Nr. 172 Pkt. 1.1.5.5.3. AllGO LSA für Schafe 5,10 € berechnet. Hiergegen hat die Klägerin am 22.02.2006 beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 A 69/06 MD Klage erhoben, welche durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.02.2007 abgewiesen wurde. Beim Senat war insoweit ein (zugelassenes) Berufungsverfahren unter dem Az. 3 L 25/08 anhängig, welches mit dem vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden ist. Hinsichtlich der Bescheide des Beklagten vom 02.02.2000, 02.03.2000, 25.04.2000, 08.05.2000 und 14.06.2000 wurden die Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 07.03.2006 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 20.03.2006 beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 A 119/06 MD Klage erhoben, welche durch Urteil vom 28. Februar 2007 abgewiesen wurde. Der Senat hat mit Beschluss vom 16.12.2009 unter dem Az. 3 L 33/08 den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28. Februar 2007 ist insoweit rechtskräftig geworden. Die Klägerin hat (zuvor) am 07.04.2004 beim Verwaltungsgericht Magdeburg – unter Bezugnahme auf die Übersicht in der Anlage I der Beiakte A – hinsichtlich der Gebührenrechnungen bzw. -bescheide vom 05.05.1997, 15.05.1997, 02.06.1997, 16.06.1997, 01.07.1997, 01.08.1997, 01.09.1997, 16.09.1997, 01.10.1997, 16.10.1997, 01.04.1998, 04.05.1998, 29.06.1998, 02.07.1998, 06.08.1998, 02.09.1998, 06.10.1998, 03.11.1998, 04.12.1998, 08.01.1999, 08.02.1999, 10.03.1999, 09.04.1999, 05.05.1999, 08.06.1999, 06.07.1999, 03.08.1999, 06.09.1999, 04.10.1999, 02.11.1999, 03.12.1999, 11.01.2000, 02.02.2000, 02.03.2000, 25.04.2000, 08.05.2000 und 14.06.2000 eine Untätigkeitsklage nebst Leistungsklage erhoben und diese wie folgt begründet: Der Beklagte habe im Zeitraum vom 05.05.1997 bis zum 31.05.2000 die in der Anlage I zur Klageschrift angeführten Gebührenbescheide erlassen, gegen welche die Klägerin gemäß den in der Anlage übersandten Widersprüchen rechtzeitig einen Rechtsbehelf eingelegt habe. Auch soweit es den Rechtsbehelf vom 05.05.1998 gegen den Gebührenbescheid vom 05.05.1997 betreffe, sei die Widerspruchsfrist nicht versäumt worden, weil mangels einer Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist gelte. Über die Widersprüche habe das zuständige Landesverwaltungsamt (vormals Regierungspräsidium Halle) bislang nicht entschieden. Der Beklagte sei mit Schreiben vom 16.02.2004 aufgefordert worden, die Widersprüche umgehend zu bescheiden und mit Schreiben vom 26.02. 2004 letztmalig aufgefordert worden, den sich im Abrechnungszeitraum ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 85.249,23 DM = 43.587,24 € zu erstatten, der sich aus der Differenz zwischen den EG-Pauschalgebühren nach Nr. 1 Kapitel I des Anhanges der bis zum 30.06.1997 geltenden Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22.12.1993 bzw. den nach Nr. 1 Kapitel I des Anhanges A der ab dem 01.07.1997 geltenden Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26.06.1997 und den von der Klägerin aufgrund der Bescheide geleisteten Zahlungen ergebe. Ein Rechtsanspruch auf Erhebung höherer Gebühren als die nach EU-Recht vorgesehenen Pauschalgebühren nach Maßgabe der genannten Richtlinien bestehe nicht. Die Ermächtigungsgrundlage zur Anhebung der genannten Pauschalgebühren, wie sie in § 24 FlHG geregelt gewesen sei, sei durch das neue Lebensmittel- und Futtermittelgesetz vom 01.09.2005 (BGBl. I S. 2618) aufgehoben worden. Auch könne der Beklagte nicht für sich in Anspruch nehmen, dass § 24 Abs. 2 Satz 2 FIHG eine dynamische Verweisung enthalte; denn aufgrund dieser dynamischen Verweisung sei die neu kodifizierten Richtlinie 85/73/EWG bereits in das Bundesrecht umgesetzt worden. Dass die ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung der genannten Richtlinien in das nationale Recht unterblieben sei, sei zudem vom Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 13.12.2001 - A 2 S 139/99 - und vom Europäischen Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 08.03.2001 - C-316/99 - in der Rs. „Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland“ verbindlich festgestellt worden. Der ordnungsgemäßen Umsetzung stehe insbesondere entgegen, dass die Umsetzung der Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22.12.1993 in das Recht der Bundesrepublik Deutschland vor Ablauf der Umsetzungsfrist – dem 01.07.1997 – unterblieben und die genannte Richtlinie durch die Richtlinie 85/73/ EWG ersetzt worden sei. Ohne eine vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung würden die Richtlinien keine Rechtswirkungen gegenüber dem Gemeinschaftsbürger entfalten, wie der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.07.1994 - C-91/92 - in der Rs. „Paola Faccini Dori ./. Recreb Srl.” sowie auch der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 20.09.1999 - S 2 1558/99 - festgestellt hätten; der jeweilige Hoheitsträger dürfe daher nicht von den Ausnahmevorschriften nach den vorgenannten EG-Richtlinien zur Anhebung der Pauschalgebühren ohne Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht Gebrauch machen. Die fehlende Umsetzung der EG-Richtlinie in das Bundesrecht schlage auch auf das Landesrecht durch. Denn eine ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung der EG-Richtlinien hätten vorausgesetzt, dass auch das Land Sachsen-Anhalt eine Regelung geschaffen hätte, die auch andere Lebensmittel erzeugende Betriebe einer Gebührenpflicht unterwerfe. Daran fehle es, so dass nur die Pauschalgebühren nach EU-Recht zur Anwendung gelangen könnten. Auch könne von einer ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung des Gemeinschaftsrechtsaktes erst dann ausgegangen werden, wenn sämtliche 16 Bundesländer eines föderativ gegliederten Staatsgebietes wie die Bundesrepublik Deutschland die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes kodifiziert hätten. Daran fehle es. Die Gebührenerhebung verstoße ferner gegen das nach nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht geltende Rückwirkungsverbot. Voraussetzung für eine Rückwirkung sei zunächst, dass der Gemeinschaftsrechtsakt sich noch in Kraft befinde. Dies treffe nur für die Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG vom 26.06.1996 zu. Die Richtlinie 93/118/EG vom 22.12.1993 sei jedoch gem. Art. 4 Abs. 1 lit. iii der Richtlinie 96/43/EG zum 30.06.1997 außer Kraft getreten. Ferner sei Voraussetzung einer Rückwirkung, dass der Gemeinschaftsrechtsakt in seiner Textfassung eine Rückwirkungsanordnung treffe; zumindest müsse sich aus dem Text des Gemeinschaftsrechtsaktes ergeben, dass der Gemeinschaftsrechtsgeber die rückwirkende Anwendung des Gemeinschaftsrechtsaktes gewollt habe. Dies folge auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.01.1985 - C-234/83- in der Rs. „Gesamthochschule Duisburg ./. Hauptzollamt München-Mitte“. Hieran fehle es in den Richtlinien. Des Weiteren sei erforderlich, dass die Rückwirkungsdauer zeitlich nur kurz bemessen sei, wie sich aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 25.01.1979 - C-.98/78 - in der Rs. „A. Racke ./. Hauptzollamt Mainz“ und - C-99/78 - in der Rs. „Weingut Gustav Decker KG ./. Hauptzollamt Landau“ ergebe. Dies könne bei einer Rückwirkung von mehr als sechs Monaten nicht angenommen werden. Im Übrigen müssten im Falle einer Rückwirkung von Ausnahmebestimmungen die bisher erworbenen Rechte des Gemeinschaftsbürgers im vollen Umfang gewahrt bleiben und auch die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit beachtet werden, wie der Europäische Gerichtshof u. a. in seiner Entscheidung vom 08.03.1988 - C-80/87 - in der Rs. „A. Dik., A. Menkutos-Demirci u. a. ./. College van Burgemeester en Wethouders“ und vom 26.04.2005 – C-376/02 – in der Rs. „Goed Wonen“ festgestellt habe. Darüber hinaus verstießen die angegriffenen Gebührenbescheide gegen das Gemeinschaftsrecht, weil neben den eigentlichen Fleischuntersuchungsgebühren gesonderte Gebühren für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Fleischuntersuchung erhoben worden seien, was u. a. nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30.05.2002 - C-284/00 und 288/00 - in der Rs. „Stratmann“ - unzulässig sei. Der Beklagte müsse die Sondergebühren für die Trichinen- und bakteriologische Untersuchung in der Weise kalkulieren, dass er sie in die EG-Pauschalgebühr einzurechnen habe. Andernfalls würde die Klägerin zweimal zu Gebühren herangezogen, nämlich einmal über eine erhöhte Fleischuntersuchungsgebühr und zum anderen dadurch, dass mit dieser erhöhten Gebühr die Sonderkosten nochmals in Rechnung gestellt würden. Die angegriffenen Gebührenbescheide verstießen damit gegen die Vorgaben des harmonisierten Finanzierungssystems der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG und das sog. Einheitsgebührensystem, mit dem Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden sollen. Die Kosten für die Trichinenuntersuchung, die bereits durch die EG-Pauschalgebühren abgedeckt seien, würden indessen mit der Kostenkalkulation der Beklagten im Sinne einer spezifischen Gebührenerhöhung um einen gesonderten bzw. separaten Kostenanteil erhöht. Dies stehe auch im Widerspruch zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 30.05.2002 - C-284/00 und C-288/00 - in der Rs. „Stratmann“ sowie zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2002 - 3 BN 5.01 - und zur überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Erhebung einer Zusatzgebühr unzulässig sei und es für die materielle Bewertung keine Rolle spiele, ob die Erhebung einer solchen Gebühr als Gebührenanteil bezeichnet werde. Auch seien die in die Kostenkalkulation eingestellten Rechnungsposten fehlerhaft bemessen worden. So zeige die Überprüfung der Kostenkalkulationen, dass sich die Personalkosten ausgehend vom Jahre 1999 bis zum Jahre 2005 prozentual um 13,5 vom Hundert erhöht hätten und bei den Sachkosten mache dies 27,4 vom Hundert aus, obwohl bei der Klägerin die Schlachtzahlen gesunken seien. Im Vergleich der Jahre 2000 bis 2006 ergebe sich eine Steigerung der Kosten für Trichinenuntersuchungen von 29 vom Hundert. Die Gebührenkalkulation verstoße insoweit auch gegen das im Gebührenrecht geltende Äquivalenz- und Erforderlichkeitsprinzip. Danach dürften bei der Gebührenerhebung lediglich solche Kosten herangezogen werden dürfen, die für die Vornahme der Amtshandlung notwendig und der Leistung zuzurechnen seien. Allgemeine Sachkosten, wie z. B. allgemeine Personal- und Sachkosten, dürften nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Auch seien ausweislich der vorgelegten Unterlagen vom Beklagten der Kostenkalkulation nicht nur die Zeit- und Vergütungswerte der Protokollerklärung vom 24.01.1989 zugrunde gelegt worden, sondern eigene Kostenbelastungen, die sich offenbar aufgrund tarifvertraglicher Belastungen ergeben hätten. Damit würden aufgrund des Tarifvertrages für private Schlachthöfe (Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierarzt- und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe – TV AngaöS -) weitaus höhere Kosten für das amtliche Überwachungspersonal für die Fleischuntersuchungen angesetzt, als ein öffentlich-rechtlicher Schlachtbetrieb zu entrichten habe und nach der vorgenannten Protokollerklärung zulässig sei. Mit der gleichmäßigen Anwendung der Protokollerklärung vom 24.01.1989 und den hierin festgelegten Zeit- und Vergütungswerten pro geschlachtetem Tier habe eine Vergleichbarkeit bei der Ermittlung der Gebühren für die Fleischuntersuchungen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gesichert werden sollen. Hiergegen habe der Beklagte bei seiner Gebührenermittlung verstoßen. Denn der Tarifvertrag, durch den der Beklagte gebunden sei, entfalte eben nur Rechtswirkungen unter den Tarifvertragsparteien, nicht jedoch gegenüber der Klägerin und schon gar nicht gegenüber der Europäischen Gemeinschaft. Die Gebührenkalkulation trage damit dem Umstand nicht Rechnung, dass es das Ziel der EU-Richtlinien sei, eine Gebührentransparenz zu schaffen. Ein weiterer Verstoß gegen die Protokollerklärung vom 24.01.1989 liege zudem darin begründet, dass der Beklagte im Jahr 1999 für die Kontrolle der Schlachtung von 96.377 Tieren 3 Tierärzte und 10 Fleischkontrolleure beschäftigt und damit das gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Verhältnis von Tierärzten zu Nicht-Tierärzten nicht eingehalten habe, welches nach den Vorgaben zu Ziffer II. 2 der Protokollerklärung durchschnittlich bei einem Personalbedarf von 0,5 Tierärzten zu 1,5 Nichttierärzten liege. Auch hätten die privaten Schlachthöfe im Vergleich zu öffentlichen Einrichtungen ungleich höhere Gebühren zu entrichten, weil für die Vergütung des Personals und die Bemessung des durchschnittlichen Untersuchungsaufwandes pro geschlachtetem Rind das 2,65-fache und pro geschlachtetem Schwein das 4,6-fach übersteige. Auch diese belege einen Verstoß gegen Erforderlichprinzip und allgemeine Wirtschaftsgebot. Rechtlichen Bedenken begegneten die vorgelegten Gebührenkalkulationen auch im Hinblick auf die in Ansatz gebrachten Verwaltungsgemeinkosten. Der Beklagte räume selbst ein, dass es sich insoweit nicht um Kosten handele, welche durch die jeweilige Untersuchung veranlasst würden, sondern um allgemeine Kosten der Verwaltung. Auch seien aufgrund der neuen Verordnung - VO EG 882/2004 - als Verwaltungskosten nur solche Kosten des Hoheitsträgers berücksichtigungsfähig, die unmittelbar mit der Schlachtung zusammenhingen. Inwieweit indes Energie, Reinigungsmittel, Telefon, Miete, Büromaterial mit der unmittelbaren Fleischuntersuchung zusammenhingen, sei nicht ersichtlich. Die vorstehend bezeichneten Kosten entstünden auch unabhängig davon, ob konkrete Schlachttier- und Fleischuntersuchungen im Betrieb der Klägerin tatsächlich durchgeführt würden oder nicht. Als nicht untersuchungsbezogene Kosten seien Gemeinkosten der Verwaltung keine ansatzfähigen Sach- und Personalkosten im Sinne des gemeinschaftsrechtlich harmonisierten Finanzierungssystems. Nach den Vorgaben der Protokollerklärung vom 24.01.1989 dürften nur die untersuchungsbezogenen Personal- und Sachkosten in die Kostenkalkulation eingezogen werden. Zusätzlich habe der Beklagte noch amts- bzw. fachbezogene Gemeinkosten in Form eines prozentualen Aufschlages auf die Personalkosten in Ansatz gebracht. Dabei habe er auch Kosten der Amtsleitung, des Schreibdienstes sowie der Abteilungs- und Sachgebietsleitung einbezogen. Es fehle jede Aufschlüsselung dahin gehend, ob und inwieweit diese Kosten im Zusammenhang mit der Untersuchungstätigkeit stünden. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beklagte bei der Gebührenkalkulation, obwohl Kosten für die Amtsleitung und für den Schreibdienst – und Schreibarbeiten gehörten zum Bereich der Sachbearbeitung – bereits bei der veranschlagten Personal- und Sachkosten enthalten seien, nochmals durch einen zusätzlichen, 30%-igen Aufschlag auf die Personalkosten für Tätigkeiten der Amtsleitung und der Sachbearbeitung in Ansatz gebracht, was einer doppelten Berücksichtigung der in Ansatz gebrachten Kosten gleichkomme. Im Übrigen werde die Klägerin mit Kosten belastet, die sie durch die Inanspruchnahme der Fleischuntersuchungen nicht veranlasst habe. D. h. es werde ein zusätzlicher Aufwand berechnet, der nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin liege und durch eine Umstrukturierung der Arbeitsabläufe vermieden werden könnte. Schließlich habe der Beklagte bezogen auf das Jahr 2000 bei seiner Kostenkalkulation Gebühren berechnet, die sich nicht in dem nach Landesrecht vorgesehenen Gebührenrahmen hielten. Auch werde gegen die Vorgaben des Landesrechts verstoßen, indem der Beklagte bei seiner Gebührenkalkulation nicht beachtet habe, dass in der Tarifstelle 172 der AllGO LSA unterschiedliche Gebühren innerhalb einer Schlachttiergattung in Abhängigkeit vom Schlachtgewicht der Tiere vorsehe. Dies habe der Beklagte nicht beachtet und eine einheitliche Gebühr berechnet. Die Klägerin hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 28. Februar 2007 (Bl. 158 ff. [163 Rs.] d. GA) beantragt: 1. Die Gebührenbescheide in dem Zeitraum vom 05.05.1997 bis 31.05.2000 gemäß Anlage I werden aufgehoben, soweit in ihnen höhere Gebühren gefordert worden sind, als die zulässigen EG-Pauschalgebühren nach Nr. 1 Kap. I des Anhanges der RL 93/118 vom 22.12.1993 (bis 30.06.1997) und nach Nr. 1 Kap. I des Anhanges A der RL 85/73/EWG i. d. F. der RL 96/43/EG (ab 01.07.1997). 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 85.249,23 = € 43.587,24 zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach der Bestimmung von § 247 BGB nach Zustellung der Klageschrift. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er wendet ein, die Klage sei bereits teilweise unzulässig. Gegen die Bescheide vom 05.05.1997, 15.05.1997, 16.06.1997, 17.06.1997, 01.07.1997, 01.08.1997, 01.09.1997, 16.09.1997, 01.10.1997, welche der Klägerin stets von einem Mitarbeiter des Beklagten persönlich am Tage der Ausstellung im Schlachthof ausgehändigt worden seien, habe die Klägerin erst mit Schreiben vom 05.05.1998, beim Beklagten eingegangen am 11.05. 1998 (Montag) Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.05.1997 sei damit verfristet, weil die Widerspruchsfrist gem. §§ 70, 58 VwGO bei Eingang des Widerspruchs bei dem Beklagten verstrichen gewesen sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Auf die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen hinsichtlich einer eventuellen Rückwirkung der Änderung des Verwaltungskostengesetzes komme es im vorliegenden Verfahren nicht an. Rechtsgrundlage sei nämlich § 1 Abs.1 AllGO LSA i. V. m. den lfd. Nummern 171, 172 des Kostentarifs. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. Februar 2007 die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage seien die §§ 4, 5, 10 Nr. 1 Fl/GFIH-AG LSA i. V. m. Nr. 172 AllGO LSA. Diese Vorschriften seien in Übereinstimmung mit Nr. 4 Kapitel I des Anhanges A der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zur Anwendung gelangt. Die Klägerin wende zu Unrecht ein, § 24 FlHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.2003 könne als Ermächtigungsgrundlage für die Regelungen im Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht herangezogen werden, weil es inzwischen aufgehoben worden sei. Die Klägerin rüge auch zu Unrecht, dass die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG nicht ordnungsgemäß und vollständig – auf Bundes- und Landesebene – in das nationale Recht umgesetzt worden sei. Ebenso verstoße die in § 10 Fl/GFIH-AG LSA angeordnete Rückwirkung verschiedener Tarifstellen weder gegen nationales Recht noch gegen Gemeinschaftsrecht. Die angeordnete Rückwirkung begegne im Hinblick auf die zuvor bestehende unklare Rechtslage keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zugleich habe der Beklagte von seiner Befugnis zur Erhebung einer erhöhten Gebühr entsprechend den tatsächlichen Kosten nach Maßgabe der Nr.4 Buchst. b des Kapitel I des Anhanges der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG in zulässiger Weise Gebrauch gemacht; er habe sich nicht auf die Erhebung einer Pauschalgebühr nach Maßgabe der genannten Richtlinien beschränken müssen. Die vom Beklagten geltend gemachten Gebühren seien auch ansonsten zutreffend bemessen worden. Die Kalkulation unter gesonderter Erhebung von Gebühren für die Trichinenuntersuchungen sei auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgebend sei allein, dass bei der Gebührenbemessung eine Doppelfinanzierung verhindert werde und kostendeckende Gebühren erhoben würden. Die Personal- und Verwaltungskosten einschließlich der in Ansatz gebrachten Zuschläge seien in rechtlich nicht zu beanstandender Weise veranschlagt worden; eine Kostenüberdeckung sei nicht feststellbar und eine betriebsbezogene Differenzierung des Aufwandes nicht geboten. Auch sei eine Prognose des Personal- und Verwaltungsaufwandes zulässig und ohne Alternative; Anhaltspunkte für einen Prognosefehler seien weder ersichtlich noch von der Klägerin substantiiert vorgetragen worden. Soweit sich die Klägerin auf die Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 24.01.1989 berufe und die Auffassung vertrete, der Beklagte habe bei seiner Kostenkalkulation nur die in der Protokollerklärung bestimmten Zeit- und Vergütungswerte zugrunde legen dürfen, vermöge sie hiermit nicht durchzudringen, weil diese mit dem Inkrafttreten der Richtlinie 93/118/EG aufgehoben worden sei und eine weitere Berücksichtigung der Vorgaben in der Erklärung auch nach Sinn und Zweck nicht geboten sei. Die Klägerin hat die durch Beschluss des Senats vom 16. März 2010 zugelassene Berufung wie folgt begründet: Bei Zugrundelegung der EG-Pauschalgebühren aufgrund der Richtlinie 93/118/EG vom 22.12.1993 bzw. der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG vom 26.06.1996 würde sich nur ein Gesamtgebührenbetrag in Höhe von 412.002,65 € ergeben. Stattdessen sei für die Zeit von Mai 1997 bis Mai 2000 ein Gebührenbetrag von insgesamt 944.701,02 € (umgerechnet) zu Lasten der Klägerin festgesetzt worden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es das Gemeinschaftsrecht als höherrangiges Recht anzuwenden habe. Es habe die gemeinschaftsrechtlichen Bezüge der Richtlinie 85/73/EWG außer Acht gelassen, so auch bei der Frage, ob eine landes-gesetzliche Norm das Gemeinschaftsrecht rückwirkend zu Lasten des Betroffenen zur Anwendung gebracht werden könne. Stattdessen habe das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegt, ohne zu berücksichtigen, dass aufgrund nationaler Rechtsprechung nicht darüber entschieden werden könne, ob Gemeinschaftsrecht rückwirkend zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers zur Anwendung gebracht werden könne, zumal wenn der Mitgliedsstaat den umsetzungsbedürftigen Rechtsakt nicht bzw. nicht vollständig in das innerstaatliche Recht umgesetzt habe. Hierzu sei das Verwaltungsgericht nicht berufen gewesen, sondern allein der Europäische Gerichtshof, dem diese Fragen zur Entscheidung hätten vorgelegt werden müssen. Nach Auffassung der Klägerin habe eine rückwirkende Anwendung der Regelung zu Nr. 4 Buchst. b des Anhanges A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG nicht über die landesrechtlichen Bestimmungen des Fl/GFl-HG vom 22.12.2004 erfolgen dürfen, weil die landesrechtliche Norm die rückwirkende Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht einmal erwähne; auch verstoße die rückwirkende Anwendung der genannten Richtlinien gegen die vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsätze für eine rückwirkende Anwendung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Überdies stehe es dem Landesgesetzgeber nicht zu, über die rückwirkende Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zu entscheiden. Diese Aufgabe obliege einzig und allein dem Gemeinschaftsrechtsgeber und in Streitfällen entscheide hierüber allein der Europäische Gerichtshof. Mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts würden die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 19.03.2009 - C-309/07 - und - C-270/07 - praktisch außer Kraft gesetzt. Sie stehe auch im Widerspruch zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11.05.2006 - C-197/03 - in der Rs. „Kommission ./. Italienische Republik“, wonach die rückwirkende Einführung einer Konzessionsabgabe eine Verletzung des Gemeinschaftsrechtes beinhalte und durch das Landesrecht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur rückwirkenden Anwendung von Gemeinschaftsrecht nicht umgangen werden dürfe. Es sei zwar zutreffend, dass der Europäische Gerichtshof die Möglichkeit sehe, dass der Hoheitsträger kostendeckende Gebühren nach Nr. 4 Buchst. b des Anhanges A Kap. I der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG erheben könne. Würden solche kostendeckenden Gebühren erhoben, sei der Beklagte jedoch zu einer einzelbetrieblichen, spezifischen Abrechnung der Kosten für die Fleischuntersuchungen verpflichtet. In der Entscheidung vom 19.03. 2009 - C-309/07 - in der Rs. „Baumann ./. Land Hessen“ habe der Europäische Gerichtshof das Realkostengebot betont und die einzelbetriebliche Abrechnung für den Fall gefordert, dass höhere Gebühren als die EG-Pauschalgebühren nach der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG erhoben würden. Der Beklagte habe aber im Zeitraum des Erlasses der angefochtenen Bescheide niemals eine einzelbetriebliche Abrechnung vorgenommen. Vielmehr habe er jeweils eine pauschale Jahreskalkulation hinsichtlich der Kosten der Fleischuntersuchungen vorgenommen. Die streitgegenständlichen Veranlagungs- bzw. Abrechnungszeiträume seien auch längst abgeschlossen, so dass der Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, eine einzelbetriebliche Abrechnung für den Betrieb der Klägerin zu erstellen. Dies sei aber nicht geschehen. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die einzelbetriebliche Abrechnung sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 19.03.2009 - C-309/07 - in der Rs. „Baumann./. Land Hessen“, dass der Hoheitsträger dann wieder die EG-Pauschalen zur Grundlage der Gebührenerhebung machen müsse. Andernfalls würde die genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs praktisch außer Kraft gesetzt. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht – wie das Verwaltungsgericht meine – aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2002 - 3 BN 5.01 -; diese Entscheidung eröffne nicht die Möglichkeit, von einer einzelbetrieblichen Abrechnung Abstand zu nehmen. Auch folge nichts anderes aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2008 - 3 B 28.08 -, in der zur Rechtsfrage der einzelbetrieblichen Abrechnung keine Stellung bezogen worden sei. Des Weiteren habe sich der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.03.2009 - C-270/07 - klar und deutlich für ein Pauschalisierungsverbot ausgesprochen, an welches sich der jeweilige Hoheitsträger des betreffenden Mitgliedstaates zu halten habe. Die Berechnung der Kosten der Fleischuntersuchung durch den Beklagten auf der Grundlage einer Jahreskalkulation und auf der Grundlage der in der AllGO LSA festgesetzten pauschalen Gebührenwerte verstoße gegen dieses Pauschalisierungsverbot und sei, soweit höhere Gebühren als die EG-Pauschalgebühr erhoben würden, gemeinschaftsrechtswidrig. Eine Gebührenbemessung auf der Grundlage einer prognostischen und pauschalen Jahreskalkulation werde dem Erfordernis einer einzelbetrieblichen Abrechnung nicht gerecht. Der Beklagte habe der Klägerin demzufolge nur die in den genannten Richtlinien vorgesehenen EG-Pauschalen berechnen dürfen, weil er ihr im genannten Zeitraum niemals eine einzelbetriebliche Kostenabrechnung erteilt habe, in der nur die Kosten zugrunde gelegt worden seien, die sie mit den durchgeführten Fleischuntersuchungen tatsächlich verursacht habe. Soweit der Beklagte meine, aus den „Jahreskalkulationen“ in gemeinschaftskonformer Weise “kostendeckende“ Gebühren für die Durchführung der Fleischuntersuchungen ableiten zu können, führe dies in Wirklichkeit dazu, dass sie in gemeinschaftswidriger Weise auf einer pauschalen Grundlage beruhe. Würden die Gebühren für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Fleischuntersuchung in die Gebühr für die Fleischuntersuchung eingerechnet, so müsse zwingend eine einzelbetriebliche Abrechnung erfolgen, wenn die erhobene Gesamtgebühr die vorgegebenen EG-Pauschalgebühren übersteige. Der Beklagte falle damit wieder auf die EG-Pauschalgebühren als Berechnungsgrundlage zurück. Der Beklagte habe darüber hinaus in unzulässiger Weise unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht bei seiner Gebührenbemessung auf eine Kostenprognose abgestellt. Es möge sein, dass zunächst eine prognostische Gebührenbedarfsberechnung zugrunde gelegt werden könne, wenn sich der Hoheitsträger auf die Erteilung vorläufiger Gebührenbescheide beschränke. Diese prognostische Abrechnung sei jedoch dann nicht mehr zulässig, wenn sie der Hoheitsträger in Form eines endgültigen Gebührenbescheides vornehme. Sie sei auch spätestens dann nicht mehr zulässig, wenn die Rechnungsperiode abgeschlossen sei, denn dann stünden dem Hoheitsträger sämtliche Kosteninformationen zur Verfügung, d. h. er könne dann genau feststellen, welche einzelnen Kosten ihm bei der Durchführung der Fleischuntersuchungen in dem jeweiligen speziellen Betrieb entstanden seien. Die bisher gehandhabte Abrechnungsweise des Beklagten sei daher unzulässig. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.06.2010 - 5 A 1044/09 -, zumal das die Entscheidung nicht rechtskräftig und mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten worden sei. Die Entscheidung stehe im Widerspruch zur Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofes und das insoweit in der Entscheidung vom 19.03. 2009 - C-270/07 - formulierte Pauschalisierungsverbot. Wollte man der Rechtsauffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs folgen, könne das Ziel einer Gebührentransparenz, eine Harmonisierung der Fleischuntersuchungsgebühren im Wirtschaftsraum der Europäischen Gemeinschaft nicht ausgebaut und zukünftige Wettbewerbsverzerrungen nicht vermieden werden. Der Beklagte habe schließlich in unzulässiger Weise neben der allgemeinen Fleischuntersuchungsgebühr eine Sondergebühr erhoben. Die Einrechnung von Kosten für die Trichinenuntersuchung und bakteriologische Fleischuntersuchung sei zwar möglich; sie dürften nur nicht gesondert neben der allgemeinen Fleischuntersuchungsgebühr erhoben werden, wie sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30.05.2002 - C-284/00 u. C-288/00 - in der Rs. „Stratmann“ ergebe. Auch insoweit stehe die Gebührenerhebung im Widerspruch zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Im Übrigen werde angeregt, das Verfahren gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, soweit das Gericht Zweifel an der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes zur rückwirkenden Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und zur Auslegung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 19.03.2009 (a.a.O.) habe. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28.02.2007 - 1 A 2/05 MD - abzuändern, 2. die Gebührenbescheide des Beklagten vom 05.05.1997, 15.05.1997, 02.06.1997, 16.06.1997, 01.07.1997, 01.08.1997, 01.09.1997, 16.09.1997, 01.10.1997, 16.10.1997, 01.04.1998, 04.05.1998, 29.06.1998, 02.07.1998, 06.08.1998, 02.09.1998, 06.10.1998, 03.11.1998, 04.12.1998, 08.01.1999, 08.02.1999, 10.03.1999, 09.04.1999, 05.05.1999, 08.06.1999, 06.07.1999, 03.08.1999, 06.09.1999, 04.10.1999, 02.11.1999, 03.12.1999, 11.01.2000, 02.02.2000, 02.03.2000, 25.04.2000, 08.05.2000 und 14.06.2000, für die Gebührenbescheide vom 01.04.1998 bis 11.01.2000 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2006 und für die Bescheide vom 02.02.2000 bis 14.06.2000 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2006 insoweit aufzuheben, soweit für den Zeitraum vom Mai 1997 bis Mai 2000 mehr Gebühren als 412.002,63 Euro festgesetzt werden und 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 43.587,24 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts erweise sich im Ergebnis als richtig. Die Untätigkeitsklage sei allerdings bereits teilweise unzulässig, weil die streitgegenständliche Gebührenbescheide teilweise bereits Gegenstand anderer Verfahren vor dem Senat seien bzw. gewesen seien. So seien die Bescheide vom 01.04.1998, 04.05.1998, 29.06.1998, 02.07.1998, 06.08.1998, 02.09.1998, 06.10.1998, 03.11.1998, 04.12.1998, 08.01.1999 bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg zum Az. 1 A 70/06 MD gewesen. Mit Urteil vom 28.02. 2007 zum Aktenzeichen 1 A 70/06 MD habe das Verwaltungsgericht Magdeburg die gegen die vorgenannten Bescheide erhobenen Klage abgewiesen; das diesbezügliche Berufungsverfahren werde beim Senat unter dem Az. 3 L 26/08 geführt. Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 08.02.1999, 10.03.1999, 09.04.1999, 05.05.1999, 08.06.1999, 06.07.1999, 03.08.1999, 06.09.1999, 04.10.1999, 02.11.1999, 03.12.1999, 11.01.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 03.02.2006 seien Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens zum Az. 1 A 69/06 MD gewesen; das diesbezügliche Berufungsverfahren sei beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt unter dem Az. 3 L 25/08 anhängig. Die mit der vorliegenden Klage angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 02.02.2000, 02.03.2000, 25.04.2000, 08.05.2000 und 14.06.2000 sowie der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 07.03.2006 seien Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens zum Az. 1 A 119/06 MD gewesen. Den gegen das abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.02.2007 von der Klägerin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung habe der Senat mit Beschluss vom 16.12.2009 - 3 L 33/08 - abgelehnt, so dass die angefochtenen Bescheide endgültig bestandskräftig geworden seien. Die doppelte Rechtshängigkeit der genannten Bescheide habe zur Folge, dass die Untätigkeitsklage unzulässig sei. Die Klägerin hätte nach Erlass der Widerspruchsbescheide durch das Landesverwaltungsamt entsprechende Prozesserklärungen abgeben müssen, was nicht geschehen sei. Die Berufung erweise sich damit mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig. Die Klage sei auch unbegründet. Es bestünden keine Bedenken dagegen, dass das Verwaltungsgericht die vom Landesgesetzgeber angeordnete Rückwirkung als rechtmäßig angesehen habe. Diese Auffassung stehe mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung. Die Erhebung der streitgegenständlichen Gebühren verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73 seien Mitgliedsstaaten berechtigt, zur Deckung höherer Kosten eine Gebühr zu erheben, welche die tatsächlich entstandenen Kosten decke. Dies sei ausweislich der vorgelegten betriebsbezogenen Jahreskalkulationen geschehen. Der Beklagte habe die Klägerin auch nur zu Gebühren entsprechend den tatsächlich entstandenen Kosten der Fleischuntersuchung herangezogen. Es bestehe keine Verpflichtung der Beklagten, den gebührenpflichtigen Schlacht- oder Zerlegebetrieben einzelbetriebliche, spezifische Abrechnungen der Kosten der Fleischuntersuchungen zu erteilen. Der Beklagte sei überdies berechtigt, kostendeckende Gebühren nach seinem Ermessen festzusetzen; die nach den tatsächlichen Kosten bestimmte Gebühr dürfe zwar nicht den Charakter einer Pauschale annehmen, erfordere aber auch keine auf den jeweiligen Einzelbetrieb abgestellt Kostenabrechnung. Dies habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 30.06.2010 - 5 A 1044/09 - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nochmals bestätigt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Vorbringen der Beteiligten sowie auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A bis H) sowie den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten zu den Az. 3 L 33/08, 3 L 25/08 und 3 L 26/08, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.