Beschluss
3 M 170/07
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31.08.2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung des Antragsgegners. 2 Mit Verfügung vom 22.01.2007 gab der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes auf, den durch ihn auf dem Flurstück 88 der Flur 1 der Gemarkung W. errichteten Unterstand bis zum 28.02.2007 vollständig zu entfernen und auch zukünftig nicht wieder aufzustellen, solange er, der Antragsteller, nicht im Besitz einer notwendigen Baugenehmigung ist. 3 Den auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22.02.2007 gerichteten Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31.08.2007 ab. Die Beseitigungsanordnung erweise sich als rechtmäßig. Der Unterstand sei mangels der erforderlichen Baugenehmigung formell illegal errichtet worden. Er sei auch nicht genehmigungsfähig, da sich das Vorhaben im Außenbereich befinde und ein Privilegierungstatbestand nicht gegeben sei. Insbesondere handele es sich bei der vom Antragsteller beabsichtigten Schafhaltung nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da nach dem vorgelegten Betriebskonzept Zweifel an der Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit sowie am Mindestmaß an Umfang der landwirtschaftlichen Tätigkeit bestünden. Es sei auch nicht glaubhaft gemacht, dass der zum Abstellen von Pkw genutzte Unterstand der angestrebten Schafhaltung diene. Das im Landschaftsschutzgebiet "Rostocker Heide" belegene Vorhaben könne auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da es Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S.v. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB beeinträchtige. Auf Bestandsschutz könne sich der Antragsteller nicht berufen, da er das ehemals vorhandene Fachwerkgebäude abgetragen und durch einen Neubau ersetzt habe. II. 4 Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, da sich auch danach die streitgegenständliche Beseitigungsverfügung als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. 5 Zunächst vermag die Behauptung des Antragstellers, die Baumaßnahmen hätten sich lediglich auf die sukzessive Renovierung eines bereits vorhandenen Unterstandes durch Auswechslung angefaulter Fachwerkbalken beschränkt, nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass es sich um einen Neubau handelt. Bereits ein Vergleich der bei dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (Beiakte - BA - A, Bl. 3 und 13 f) befindlichen Fotos zum Zustand des Unterstandes vor und nach den Baumaßnahmen macht hinreichend deutlich, dass nicht nur die gesamten Ausfachungen und die Dachkonstruktion sondern offensichtlich auch der weit überwiegende Teil der Fachwerkbalken erneuert wurden. So zeigt sich etwa eine derart unterschiedliche Gliederung des Fachwerks, dass eine nennenswerte Wiederverwendung alter Fachwerkbalken an gleicher Stelle nahezu ausgeschlossen erscheint. Verbleibt neben dem Standort von der alten Substanz danach allenfalls das Fundament, handelt es sich offensichtlich um einen Ersatzneubau, für den der Antragsteller sich nicht auf Bestandsschutz berufen kann. 6 Des weiteren ist der Hinweis des Antragstellers auf die Einschätzung seines Betriebes im Schreiben des Amtes für Landwirtschaft Bützow vom 14.03.2007 nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht verneinte Privilegierung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu begründen. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass in dem genannten Schreiben das vom Antragsteller vorgelegte Betriebskonzept insoweit angezweifelt wird, als eine Überprüfung der Größe des geplanten Stallgebäudes bzw. Gebäudeteils im Hinblick auf den für eine tragfähigen Schafhaltungsbetrieb erforderlichen Mindesttierbestand von 200 Schafen für erforderlich gehalten wird. Hieraus wird zum einen deutlich, dass Zweifel an dem Betriebkonzept hinsichtlich des erforderlichen Mindesttierbestandes bestehen, andererseits der seinerzeitige Tierbestand von 25 Mutterschafen für einen Schafhaltungsbetrieb offenbar nicht tragfähig ist. Diese, mit der Beschwerde nicht weiter angegriffenen Ausführungen rechtfertigen jedenfalls unter Zugrundelegung der angeführten Rechtsprechung die vom Verwaltungsgericht dargelegten Zweifel am Vorliegen des Privilegierungstatbestandes des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, so dass es auf die Frage des "Dienens" des Unterstandes für den Betrieb entscheidungserheblich nicht mehr ankommt. 7 Handelt es sich damit nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 31 Abs. 1 BauGB, kommt auch eine Zulassung im Einzelfall nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht. Das Vorhaben liegt nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners im Landschaftsschutzgebiet "Rostocker Heide und Wallbach" und es sind Beeinträchtigung der entgegenstehenden öffentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S.v. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, wie sie etwa in der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde es Antragsgegners vom 01.03.2007, Bl. 29 BA C, dargelegt sind, zu befürchten. Dem ist die Beschwerde nicht entgegengetreten und es fehlt auch entsprechenden Darlegungen, dass entgegen der bereits erwähnten Einwände der Unteren Naturschutzbehörde zeitnah eine verbindliche Bauleitplanung oder eine andere städtebauliche Satzung der Gemeinde beschlossen werden, die eine entsprechende Bebauung und Nutzung zuließe. 8 Wegen fehlender Genehmigung erweist sich die Errichtung des Unterstandes als formell und mangels Genehmigungsfähigkeit auch als materiell rechtswidrig. Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner das ihm bei Erlass der Beseitigungsverfügung gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V a.F. eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der mit der Beschwerde geltend gemachte Substanzverlust steht dem nicht entgegen. Es wird weder mit der Beschwerde dargetan noch ist sonst ersichtlich, welcher geringere Eingriff als die Anordnung der Beseitigung der nicht genehmigungsfähigen Anlage zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände in Betracht kommen sollte. 9 Letztlich greifen auch die mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung nicht durch. Nach der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwar für den Regelfall wegen der nicht zumutbaren Substanzverletzung ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung im Hinblick auf die überwiegenden Interessen des Betroffenen verneint (vgl. etwa OVG Weimar, B. v. 13.05.1997 - 1 EO 609/96 -, BRS 59 Nr. 211 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Bauaufsicht jedoch aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer noch nicht bestandskräftigen Beseitigungsverfügung den Abbruch eines sowohl formell als auch materiell illegal errichteten Holzhauses verlangen, wenn das Bauvorhaben in einer besonders reizvollen Umgebung liegt und wenn von ihm eine negative Vorbildwirkung ausgeht, wobei ein gewisser Substanzverlust bei der Beseitigung des Schwarzbaus hinzunehmen ist (B. v. 02.11.1993 - 3 M 89/93 -, NVwZ 1995, 608 und B. v. 12.02.2003 - 3 M 124/02 -, NordÖR 2003, 167). Eine derartige negative Vorbildwirkung rechtfertigt die Anordnung der sofortigen Vollziehung jedenfalls dann, wenn die Baulichkeit im Außenbereich in einem Landschaftsschutzgebiet liegt und die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung besteht (vgl. VGH Kassel, B. v. 29.05.1985 - 3 TH 815/85 -, BRS 44, Nr. 206). Anerkannt ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch, wenn der Bauherr wiederholt bauliche Anlagen ohne Baugenehmigung errichtet hat (vgl. VGH Kassel, B. v. 19.07.1984 - 4 TH 73/83 , BRS 42 Nr. 222). 10 Hiervon ausgehend erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung jedenfalls deshalb als gerechtfertigt, weil dem Vorhaben naturschutzrechtliche Belange entgegenstehen: es liegt nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners im Landschaftsschutzgebiet, in dem die Errichtung und wesentliche Veränderung von baulichen Anlagen verboten ist und es liegen auch keine Befreiungstatbestände vor. Von der unteren Naturschutzbehörde des Antragsgegners wird die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung angeführt, die der Genehmigung einer Außenbereichssatzung der Gemeinde entgegenstehe. Die vom Antragsgegner zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges angeführte und nach o.g. Grundsätzen anerkennungsfähige negative Vorbildwirkung wird nicht nachhaltig durch den Einwand der Beschwerde entkräftet, dass die dem Vorhaben nächstgelegenen fünf Nachbarn schriftlich erklärt haben, einen vergleichbaren Unterstand nicht errichten zu wollen. Zum einen entfalten derartige Erklärungen keine verbindliche Unterlassungsverpflichtung, die der Antragsgegner der Errichtung entsprechender Anlagen durch die Nachbarn entgegengehalten könnte. Zum anderen beschränkt sich die negative Vorbildwirkung weder auf den genannten Personenkreis noch auf die Art der Anlage. In der Beschwerdeerwiderung weist der Antragsgegner zudem auf die infolge der erfolglosen Bauvoranfragen bestehende Kenntnis des Antragstellers von der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hin, ungeachtet derer er den Unterstand errichtet hat. Wenn der Antragsteller dann das Vorhaben in der von ihm detailliert beschriebenen aufwendigen und kostenintensiven Weise errichtet, trägt er das Risiko für den von ihm behaupteten, bei der Beseitigung eintretenden Substanzverlust. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 GKG. 12 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).