Beschluss
3 M 51/16
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 07. Januar 2016 – 2 B 3178/15 SN – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die vom Antragsgegner unter dem 17. April 2015 u.a. erlassene und für sofort vollziehbar erklärte Beseitigungsanordnung, mit der ihr aufgegeben wurde, die von ihr auf den Flurstücken ... und ..., Flur ..., Gemarkung ... errichtete Einfriedung bis zum 31. Mai 2015 zu entfernen. Die Anordnung galt ausweislich Ziffer 1. ihres Tenors für die gesamte Einfriedung entlang der Grundstücksgrenze, bestehend aus einem mit Feldsteinen errichteten Hochbeet, Metallpfählen und Lampen sowie Glaselementen. Die Anlage weist eine Höhe von ca. 1,60 bis 1,70 m auf. Auf dem eingefriedeten Grundstück betreibt die Antragstellerin eine Eisdiele. 2 Den gegen die sofort vollziehbare Anordnung gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 07. Januar 2016 – 2 B 3178/15 SN – abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es spreche Überwiegendes dafür, dass insbesondere die Beseitigungsanordnung rechtmäßig sei. Daher überwiege das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Voraussetzungen einer auf § 80 Abs. 1 LBauO M-V gestützten Beseitigungsanordnung lägen vor. Das gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a LBauO M-V verfahrensfreie Vorhaben sei materiell baurechtswidrig bzw. nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig. Die streitgegenständlichen Flurstücke befänden sich im Geltungsbereich des am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 5 der Stadt ... für das Gebiet „...“. Die Fläche befinde sich im SO2 des Bebauungsplans. In Ziffer 6.1 Satz 2 (richtig: Ziffer II 6.1 Satz 3) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sei bestimmt, dass Einfriedungen im SO1, SO2 und SO3 unzulässig seien. Ziffer 6.1 Satz 3 (richtig: Ziffer II 6.1 Satz 4) besage, dass die Einfriedungen des SO1-Gebietes und des SO2-Gebietes gegenüber der nördlich festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrsfläche als Laubholzhecke herzustellen seien. Ziffer 6.1 Satz 1 enthalte u.a. eine Höhenbegrenzung der in den übrigen Sondergebieten zulässigen Einfriedungen auf 80 cm. Der Begründung des Bebauungsplanes lasse sich unter Ziffer 7.6 – Einfriedungen – entnehmen, dass die Höhenbegrenzung auf 80 cm auch für die ausnahmsweise im SO1-Gebiet und SO2-Gebiet zulässigen Laubholzhecken gelte. Diesen Voraussetzungen entspreche die errichtete Einfriedung nicht. Sie sei zum einen nicht als Laubholzhecke hergestellt, sondern bestehe aus Glaspaneelen in Verbindung mit einer Feldsteinmauer. Zum anderen verlaufe sie auch entlang der westlichen Seite der Terrasse. Zudem halte die Einfriedung die Höhenbegrenzung von 80 cm nicht ein. Auch wenn die als Windschutz dienende Einfriedung aus Sicherheitsglas später durch eine davor stehende Hecke von der angrenzenden Straße aus nicht mehr sichtbar wäre, handele es sich weiterhin um eine Einfriedung aus nach dem Bebauungsplan nicht zulässigen Materialien. Soweit die Antragstellerin sich darauf berufe, dass ihre Terrasse ohne die Einfriedung versanden würde bzw. Überschwemmungen durch Niederschlagswasser ausgesetzt wäre, sei dies zwar nachvollziehbar, führe aber nicht zu einem anderen Ergebnis. Das Grundstück befinde sich auf einem schmalen Landstreifen zwischen Haffküste und Ostsee. Der Antragsgegner weise zutreffend darauf hin, dass eine zeitweise Versandung eines Grundstückes in unmittelbarer Strandnähe bei stärkerem Wind oder Sturm aufgrund dieser besonderen Lage normal und grundsätzlich hinzunehmen sei. Darüber hinaus rechtfertige auch die Gefahr von Überschwemmungen bei Starkregen wegen mit Sand verstopfter Gullys keinen Verstoß gegen Festsetzungen des Bebauungsplans. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin einen Befreiungsanspruch nach § 31 Abs. 2 BauGB haben könnte, seien nicht ersichtlich. Durch das Vorhaben seien – was näher ausgeführt wird – bereits die Grundzüge der Planung berührt. Der Antragsgegner habe das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Besondere Umstände, die ausnahmsweise für eine Duldung des rechts- oder ordnungswidrigen Zustandes sprechen würden, seien nicht ersichtlich. 3 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Zwar scheide nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung grundsätzlich aus. Die Gefahr eines nicht unerheblichen wirtschaftlichen Nachteils für den Betroffenen wiege regelmäßig schwerer als die Nachteile, die mit dem vorläufigen weiteren Bestand des in Rede stehenden Baukörpers für die öffentlichen Belange verbunden seien. Unter bestimmten, in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern ebenfalls geklärten Voraussetzungen sei jedoch die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung zulässig. Der vorliegende Sachverhalt sei jedenfalls in zwei Fallgruppen einzuordnen, die die sofortige Vollziehung rechtfertigten. Die besondere Dringlichkeit sei zum einen zu bejahen, weil die Vorbildwirkung des illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung in solchem Maße schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lasse, dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden müsse. Das materiell nicht genehmigungsfähige Vorhaben befinde sich in einer touristisch und landschaftlich sehr attraktiven Umgebung. Gerade hier bestehe eine besondere Gefahr, dass sich benachbarte Gastronomen in vergleichbarer Lage ein Beispiel an dem Vorhaben der Antragstellerin nehmen und ebenfalls illegale Einfriedungen zum Schutz bzw. der Erhöhung der Anziehungskraft ihrer Betriebe für Besucher errichten würden. Dass diese Gefahr konkret bestehe, ergebe sich aus ihrem Vorbringen selbst. So habe sie im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass ihr Pächter, der ein Restaurant im selben Haus betreibe, dieses gerne entsprechend umgestalten würde. 4 Darüber hinaus habe die Antragstellerin die streitgegenständliche Einfriedung zum anderen trotz der bereits bei Baubeginn erfolgten Hinweise sowohl des Antragsgegners als auch der Stadt ... auf die mangelnde Genehmigungsfähigkeit unbeirrt fertig gebaut. Bestehe Grund zur Besorgnis, dass einem Bauherren, der wiederholt bauliche Anlagen illegal erstellt hat („notorischer Schwarzbauer“), ohne die sofortige Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung die Rechtswidrigkeit seines Handelns nicht mit Nachdruck vor Augen geführt und ihm sonst nicht nachhaltig der Anreiz genommen werden könne, sein Verhalten gegebenenfalls fortzusetzen, rechtfertige dies ebenfalls ihre sofortige Vollziehbarkeit. Die Antragstellerin habe ihre Bautätigkeit trotz der erfolgten Hinweise der zuständigen Behörden auf die materielle Illegalität ihres Vorhabens fortgesetzt. Ihrem Vorbringen sei zu entnehmen, dass sie den Verstoß gegen das öffentliche Baurecht aufgrund ihrer privaten Interessen als gerechtfertigt angesehen habe. Damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch künftig rechtswidrige Baulichkeiten errichten werde. II. 5 Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 18. Januar 2016 mit am 30. Januar 2016 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und mit am 17. Februar 2016 eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. 6 § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. 7 Die mit der Beschwerde angeführten Gründe rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 07. Januar 2016 – 2 B 3178/15 SN –. 8 Soweit die Antragstellerin ausführt, eine Beseitigungsanordnung könne nach § 80 Abs. 1 LBauO M-V nur angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, vorliegend hätte die Antragstellerin beauflagt werden können, nur Teile des von ihr errichteten Windschutzes zurückzubauen und vor dem verbleibenden Mauersockel, dem Pflanztrog, eine Hecke zu ziehen und den bestehenden Pflanztrog intensiver mit der bereits angepflanzten Bauernrose zu bepflanzen, dringt sie damit nicht durch. Zwar knüpft sie zutreffend an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 LBauO M-V an, inwieweit durch eine entsprechende Beauflagung „rechtmäßige Zustände“ hergestellt werden könnten, ist allerdings weder hinreichend dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) noch sonst ersichtlich. Auch wenn der Mauersockel – teilweise – nicht mehr zu sehen wäre, widerspräche die damit hergerichtete Einfriedung nach wie vor den vom Verwaltungsgericht angeführten Festsetzungen des Bebauungsplanes. 9 Soweit die Antragstellerin meint, die sofortige Vollziehung sei nicht im öffentlichen Interesse geboten, ist dem entsprechenden Vorbringen ebenfalls nicht zu folgen. 10 Ohne dass dies Bedenken begegnen würde, ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend die sofortige Vollziehung der rechtmäßigen Beseitigungsanordnung zulässig ist. Die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung ist danach im Wesentlichen aus vier Gesichtspunkten heraus zulässig: 11 1. wenn die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann, weil sie ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist, 12 2. wenn die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung in solchem Maße schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lässt, dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss, 13 3. wenn ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann, oder 14 4. wenn die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten durch Beseitigung der baulichen Anlagen erfordert. 15 Diese Gesichtspunkte stehen grundsätzlich selbständig nebeneinander. Das gilt namentlich für die des fehlenden Substanzverlustes und der Vorbildwirkung (vgl. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 06.02.2008 – 3 M 9/08 –, NordÖR 2008, 450; Beschl. v. 02.11.1993 – 3 M 89/93 –, NVwZ 1995, 608; Beschl. v. 12.02.2003 – 3 M 124/02 –, NordÖR 2003, 167 = LKV 2003, 477; vgl. auch Beschl. v. 14.01.2005 – 3 M 194/04 –, juris; Beschl. v. 17.12.2007 – 3 M 170/07 –, juris). Sie können auch kumulativ die Dringlichkeit begründen (vgl. Senat, Beschl. v. 12.02.2003 – 3 M 124/02 –, a.a.O.). 16 Die zweite Fallgruppe setzt voraus, dass die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung in solchem Maße schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lässt, dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss. Eine negative Vorbildwirkung in diesem Sinne setzt grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung voraus. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Vorhandensein der baulichen Anlage bereits Nachahmung gefunden hat oder mit Wahrscheinlichkeit finden wird. Dabei sind das betroffene Grundstück, seine Situation bzw. Umgebung, das betroffene Gebiet sowie ggf. sonstige bedeutsame Umstände konkret in den Blick zu nehmen (vgl. Senat, Beschl. v. 06.02.2008 – 3 M 9/08 –, NordÖR 2008, 450; Beschl. v. 02.11.1993 – 3 M 89/93 –, NVwZ 1995, 608). 17 Das Verwaltungsgericht hat danach ohne Weiteres nachvollziehbar auf die Vorbildwirkung des Vorhabens (2. Fallgruppe) der Antragstellerin verwiesen, die sich insbesondere daraus ergebe, dass sich das betreffende Grundstück in einer touristisch und landschaftlich sehr attraktiven Umgebung befinde (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO; vgl. zu diesem Gesichtspunkt schon Senat, Beschl. v. 02.11.1993 – 3 M 89/93 –, NVwZ 1995, 608, und Beschl. v. 17.12.2007 – 3 M 170/07 –, juris). Die bloße gegenteilige Behauptung der Antragstellerin, eine solche Gefahr bestehe nicht, vermag diese Erwägung nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Wenn die Antragstellerin meint, der Wunsch, einen entsprechenden Windschutz errichten zu wollen, begründe noch nicht die Gefahr, dass dies auch getan werde, denn die Behörde könne die etwaigen Mitbewerber ohne Mühe auf das bestehende Verbot, die Abrissverfügung und den bestehenden Rechtsstreit hinweisen, ändert dies nichts an der sowohl von der Behörde als auch vom Verwaltungsgericht angenommenen Vorbildwirkung. Zu Recht weist der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung darauf hin, es sei nicht sichergestellt, dass er rechtzeitig, das heißt vor Beginn etwaiger Errichtungsarbeiten, Kenntnis erlange, zum anderen darauf, dass es der Gleichheitsgrundsatz dann geböte, dass er Nachahmern eine vergleichbar illegale Einfriedung zumindest bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens belassen müsste. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass die von ihm angesprochene Gefahr auch konkret bestehe, weil sich schon nach dem Vorbringen der Antragstellerin selbst ergebe, dass ihr Pächter, der ein Restaurant im selben Haus betreibe, dieses gerne entsprechend umgestalten wolle. Wenn die Antragstellerin hierzu meint, eine Nachahmungsgefahr bestehe insoweit nicht, denn ihr Pächter sei nicht befugt, die Pachtsache entsprechend zu verändern, er kenne auch den Rechtsstreit der Antragstellerin, geht dies an der Erwägung des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht stellt insoweit plausibel auf den konkreten Wunsch des Pächters als Beispiel für die von dem Vorhaben der Antragstellerin ausgehende Vorbildwirkung ab. Dessen vertragliche Bindungen sind dafür nicht von Bedeutung. Dritte unterliegen ihnen nicht, ebenso wenig müssen sie Kenntnis vom hier streitigen Vorgehen der Behörde haben. 18 Wenn sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Gefahr gesehen hat, sie werde ihre illegale Bautätigkeit fortsetzen, und meint, soweit sie sich in der Vergangenheit illegal verhalten habe, lasse sich daraus ein solcher Rückschluss nicht ziehen, genügt ihr entsprechendes Vorbringen schon nicht dem Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Denn sie setzt sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf die 3. Fallgruppe maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die Antragstellerin trotz der bereits bei Baubeginn erfolgten Hinweise sowohl des Antragsgegners als auch der Stadt ... auf die mangelnde Genehmigungsfähigkeit unbeirrt fertig gebaut habe. Damit war für das Verwaltungsgericht entscheidungstragend, dass die Antragstellerin – durch einen entsprechenden Vorsatz – in besonderer Weise zum Ausdruck gebracht hat, sich nicht an geltendes Baurecht halten zu wollen. Soweit sie darauf verweist, sie habe im Widerspruchs- und Klageverfahren bereits erklärt, zur Veränderung der errichteten Anlage bereit zu sein, zeigt auch dies eher, dass sie bestrebt ist, die illegal zu ihren Gunsten geschaffene Sachlage mindestens teilweise festzuschreiben. Im Übrigen gibt das entsprechende Verhalten eines Bauherrn Veranlassung, die angesprochene Fallgruppe, die die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung regelmäßig zu rechtfertigen vermag, dahingehend zu modifizieren, dass auch ein Schwarzbauer, der von Beginn seiner Bautätigkeit an um die materielle Baurechtswidrigkeit seines Vorhabens weiß, im Falle einer später ergehenden Beseitigungsverfügung auch einen mit einer sofortigen Vollziehung einhergehenden weitgehenden Substanzverlust und hohe Rückbaukosten hinzunehmen hat. Wer es mit einer frühzeitigen Einstellung seiner Bautätigkeit in der Hand gehabt hätte, im Falle einer sofort vollziehbaren Beseitigungsverfügung größere Substanzverluste zu vermeiden, kann sich im Sinne selbstwidersprüchlichen Verhaltens nicht auf einen solchen erheblichen Substanzverlust berufen, wenn er seine Bautätigkeit dennoch fortgesetzt oder gar das baurechtswidrige Vorhaben fertiggestellt hat und dann sofort vollziehbar zur Beseitigung aufgefordert wird. Die Antragstellerin mag zwar nicht als „notorische Schwarzbauerin“ zu bezeichnen sein, sie hat sich aber – auch wenn wohl zum Zeitpunkt des ersten Hinweises nicht unerhebliche Teile des Vorhabens schon errichtet waren – vorsätzlich über die Hinweise sowohl des Antragsgegners als auch der Stadt ... auf die mangelnde Genehmigungsfähigkeit ihres Vorhabens hinweggesetzt, damit eine besondere Missachtung baurechtlicher Vorschriften zum Ausdruck gebracht und die Konsequenzen einer sofort vollziehbaren Beseitigungsanordnung billigend in Kauf genommen. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass nach seinem Eindruck im Übrigen nicht erkennbar ist, dass die Beseitigung der errichteten Einfriedung zu einem erheblichen Substanzverlust führen würde. Lampen und Glasscheiben dürften ohne weiteres demontierbar, ebenso der Mutterboden und die Bepflanzung zu entfernen sein. Auch eine nachhaltige Beschädigung der Stahlträger sowie der verwendeten Feldsteine dürfte nicht zu befürchten zu sein und wird insbesondere auch nicht geltend gemacht. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 20 Hinweis: 21 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.