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Urteil

3 K 9/07

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan Nr. 12 - Sondergebiet "Ferienpark" zwischen D. und G. - der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 12 "Sondergebiet Ferienpark" der Antragsgegnerin. 2 Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung B. mit postalischer Anschrift D.-Chaussee ..., welches mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die angrenzenden Grundstücke D.-Chaussee Nr. ... und ... sind ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut. Auf dem Grundstück Nr. ... befindet sich neben einem Wohngebäude noch eine Pension. 3 Am 29.08.1991 fasste die Stadtvertretung der Antragstellerin den Aufstellungsbeschluss sowohl für den streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 12 für ein Sondergebiet für Tourismus, Erholung, Sport als auch für den Bebauungsplan Nr. 11 - K. - für ein östlich angrenzendes Gebiet. 4 Der Bebauungsplan Nr. 11 K. wurde in der 1. Änderung am 27.05.1999 als Satzung beschlossen. In der Planzeichnung sind am westlichen Rand des Plangebietes (zum streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 12 hin) allgemeine Wohngebiete mit Baufeldern aus Baugrenzen festgesetzt. Am nördlichen Rand der Baugebiete verläuft eine Randstraße, die in der nordöstlichen Ecke des Plangebietes in einen - ebenfalls festgesetzten - Kreisel mündet. In einer Begründung vom Februar 1994 wird unter Ziff. 5 (S.12) die Randstraße und die geplante Anbindung und Weiterführung nach Westen als "Nordtangente" erwähnt. 5 Die Begründung eines Vorentwurfs zum streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 12 vom 04.07.2001 führt aus, dass für den baulichen Bestand an der D.-Chaussee ... - ... das Baurecht als Mischbestand klargestellt wird. Die D.-Chaussee wird im Bestand als Landesstraße 12 erwähnt und die Randstraße ist zukünftig als L 12 n(eu) als Ortsumgehung geplant. Zum Immissionsschutz wird ausgehend von den Orientierungswerten der DIN 18005 und der 16. BImSchV für Mischgebiete und für allgemeine Wohngebiete für das SO Ferienhäuser angeführt, dass mit der Nutzung der L 12 n der Verkehr auf der D.-Chaussee erheblich reduziert ("Anliegerstraße") und der Orientierungswert für die Nacht unterschritten werde. Bei den Zielen der Raumordnung wird davon ausgegangen, dass bei maximal 1000 zusätzlichen Pkw-Bewegungen an Spitzentagen durch das Vorhaben das gegenwärtige Verkehrsaufkommen auf der L 12 von 7000 auf 8000 nur unwesentlich verstärkt werde. 6 Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde die Frage der Ausweisung des - nach Auffassung der Bürger - allgemeinen Wohngebiets als Mischgebiet und die Verletzung des Trennungsgebots durch die Ausweisung des Sondergebietes unmittelbar abgrenzend an das Wohngebiet K. angesprochen. Das Straßenverkehrsamt des Landkreises B. sah in einem Schreiben vom 13.08.2001 die Anbindung des Sondergebietes an die L 12 n als problematisch an und schlug eine Anbindung an die Planstraße B des Plangebietes Nr. 11 K. vor. Zudem wurde die Zufahrt für das Mischgebiet über die D.-Chaussee als problematisch angesehen. Das Straßenbauamt X. wies in einem Schreiben vom 15.08.2001 u.a. darauf hin, dass keine Ortsumgehung vorgesehen und damit eine Aufstufung der Randstraße zur Landesstraße nicht geplant sei. Die Unterhaltungskosten für eine neue Straße seien in die Abwägung mit einzubeziehen. 7 Am 25.10.2001 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin einen Entwurfs- und Auslegungsbeschluss. In der Abwägung zum Vorentwurf sieht die Antragsgegnerin für das Grundstück D.-Chaussee Nr. ... keine größere Entwicklung vor. Zu den Einwendungen des Straßenbauamtes wird ausgeführt, dass keine Ansprüche gegen den Straßenbaulastträger auf Lärmschutz bestünden. Die Randstraße solle "zu gegebener Zeit" als L 12 gewidmet werden, um den Verkehr auf der D.-Chaussee zu reduzieren. Die Verkehrsmenge werde mit dem Bau der Umgehungsstraße auf beide Straßen verteilt, die D.-Chaussee werde entlastet bis auf "unter Umständen nur Anliegerverkehr". Bei der Lärmsituation im Mischgebiet sei die Südwestseite (an der D.-Chaussee) vorbelastet. Die Lärmmenge werde sich erheblich reduzieren, wenn die Randstraße fertiggestellt sei. Dann werde sich die Nordseite (des Mischgebiets) verlärmen. Eine Lärmschutzwand mindere den Verkehrslärm um 5 dB(A). Zwischen der Straßenachse und der Baugrenze des Mischgebietes bestehe ein Abstand von 60 m und die Orientierungswerte für ein Mischgebiet lägen gegenüber dem Ferienhausgebiet um 5 dB(A) höher. Ein Lärmschutzwall sei im Plangebiet für das Mischgebiet nicht vorgesehen, weder für den Straßenlärm noch für den Freizeitlärm. Für den Schallschutz seien die Orientierungswerte der DIN 18005 heranzuziehen und zu beachten, diese seien für Ferienhausgebiete und allgemeine Wohngebiete gleich, so dass keine Lärmschutzmaßnahmen zwischen den Gebieten erforderlich seien. Das Mischgebiet sei kein reines Wohngebiet, es sei auch nicht in ein Mischgebiet umgewandelt worden und sei im Teilflächennutzungsplan als gemischtes Baugebiet vorgegeben. Ein Lärmschutzwall am Mischgebiet verbrauche Fläche, führe zu Abholzungen und habe andere Nachteile. 8 Im November 2001 fand die öffentliche Auslegung des Entwurfs und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Das Straßenbauamt bemängelte u.a. weiter die nicht gesicherte Erschließung des Mischgebietes und die Einhaltung eines Abstandes für die Bebauung zur Landesstraße. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die L 12 D.-Chaussee nach Fertigstellung der Randstraße den Charakter einer Anliegerstraße habe; die L 12 ist und bleibe eine überörtliche Straße und habe an der freien Strecke eine maßgebliche Verbindungsfunktion zu erfüllen. Die Bewohner des Mischgebietes verwiesen erneut auf die erhöhten Lärmimmissionen durch die Randstraße und das Erfordernis von aktiven Schallschutzmaßnahmen, insbesondere die Errichtung/Verlängerung des Lärmschutzwalles entlang der Randstraße, und die Erschließungsproblematik für die Baufelder in zweiter Reihe. 9 Am 21.01.2001 fasste die Stadtvertreterversammlung der Antragsgegnerin den Abwägungs- und Satzungsbeschluss und am 03.06.2002 einen weiteren Beschluss, mit dem u.a. festgelegt wurde, dass das Einvernehmen zu Bauanträgen für neue bauliche Anlagen im Mischgebiet nur zu erteilen ist, wenn die Randstraße fertiggestellt und damit das Verkehrsaufkommen verringert ist. Für die D.-Chaussee ist nach Fertigstellung der Randstraße eine Geschwindigkeitsbegrenzung zu beantragen, die zur Konfliktvorbeugung im Straßenverkehr entlang des Ferienparks und des Mischgebietes beitragen könne. Der Bebauungsplan wurde am 12.07.2006 im Doberaner Anzeiger als Satzung bekannt gemacht. 10 In der Planzeichnung Teil A ist das am nordwestlichen Ende des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin belegene Plangebiet zwischen der D.-Chaussee und dem Waldgebiet "G." im Wesentlichen mit einem Sondergebiet "Ferienhauszentrum" sowie mit Sondergebieten "Ferienhausgebiete" festgesetzt. Am nördlichen Rand des Plangebietes verläuft eine "Randstraße", von der aus eine Einfahrt in eine das Sondergebiet erschließende Ringstraße als verkehrsberuhigte Mischverkehrsfläche führt. Unmittelbar südlich an die Randstraße angrenzend ist auf der gesamten Länge des Sondergebietes (mit Ausnahme der Einfahrt) ein bepflanzter naturnah geformter Lärmschutzwall festgesetzt. In der äußersten nordwestlichen Ecke des Plangebietes stoßen die D.-Chaussee und die Randstraße aufeinander und in dem sich daraus bildenden Dreieck, in dem die Grundstücke D.-Chaussee ... - ... liegen, ist zur D.-Chaussee ausgerichtet ein Mischgebiet und zur Randstraße hin eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Hausgärten" und Pflanzgeboten festgesetzt. Innerhalb des Mischgebietes sind parallel zur D.-Chaussee ausgerichtete, durch Baugrenzen begrenzte Baufelder ausgewiesen; auf den beiden südöstlichen Grundstücken finden sich auf den Flurstücken ... und ... zusätzlich entsprechende Baufelder in zweiter Reihe. Zu den Grundstücken Nr. ..., ..., ... und ... sind jeweils Zufahrten von der D.-Chaussee aus mit schwarzen Pfeilen gekennzeichnet. In den textlichen Festsetzungen Teil B werden zu Art und Maß der baulichen Nutzung unter Ziff. 3 für das Mischgebiet Tankstellen und Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Unter Ziff. 10 wird festgestellt, dass sich die innerhalb des Mischgebietes überbaubaren Grundstücksflächen im Lärmpegelbereich II - III befänden. Es werden passive Schallschutzmaßnahmen festgelegt. 11 Nach der Begründung wird mit dem Bebauungsplan für den baulichen Bestand (D.-Chaussee Nr. ... - ...) das Baurecht als "Mischgebiet" klargestellt. Für die Bebauung in zweiter Reihe im Mischgebiet sei die Erschließung zu sichern (Ziff. 1, S.3). Das Mischgebiet des Bebauungsplanes sei gegenüber dem im Teilflächennutzungsplan ausgewiesenen Mischgebiet kleiner und halte einen Abstand von der Randstraße. Damit würden die Konflikte der Verkehrserschließung, der Gehölzerhaltung und der Verlärmung geringer (Ziff. 2, S.4). Bei der Verkehrserschließung (Ziff. 7, S. 31) wird von einer maximalen Auslastung des Ferienparks und einem hohen Besucheraufkommen in der Saison an Spitzentagen (An- und Abreise) mit ca. 600 Pkw und zusätzlich ca. 10 - 15 Lkw für den Liefer- und Dienstverkehr gerechnet. Das Mischgebiet sei weiter von der D.-Chaussee aus erschlossen und es dürften nur die vorhandenen Zufahrten zwischen den Alleebäumen zur Erschließung der Bebauung in 2. Reihe mitgenutzt werden. Die Randstraße sei fertigzustellen (2003), bevor neue bauliche Anlagen als Mischgebiet in Nutzung genommen werden. Mit der Inbetriebnahme der Randstraße verringere sich die Verkehrsmenge vor dem Mischgebiet deutlich; auch werde die Geschwindigkeit der D.-Chaussee (gemeint wohl des Verkehrs) im Einmündungsbereich begrenzt, um das Konfliktpotenzial zu verringern. Beim Immissionsschutz (Ziff. 10, S.35) werden ausgehend von § 50 BImSchG die zulässigen "Immissionsgrenzwerte" mit dem Orientierungswerten der DIN 18005/1 und der 16. BImSchV für Mischgebiete und dem SO Ferienhäuser als allgemeines Wohngebiet angegeben. Mit der Nutzung der Randstraße werde der Verkehr auf der D.-Chaussee erheblich reduziert (Anliegerstraße) und der Orientierungswert für die Nacht unterschritten. 12 In der Abwägung wird zu den Einwendungen des Straßenbauamtes angeführt, dass für die baulichen Anlagen im Mischgebiet Bestandsschutz bestehe. Die Zufahrt zu den hinterliegenden Baufeldern solle über die vorhandenen Zufahrten erfolgen; eine rückwärtige Erschließung von zwei kleinen Baufeldern über die Randstraße sei nicht gerechtfertigt. Die Mischgebietsfläche könne nicht entfallen, weil sie auch im Flächennutzungsplan so dargestellt sei. Zum Einwand der erhöhten Lärmimmissionen im Mischgebiet wird auf die Ergebnisse der schalltechnischen Berechnungen vom 06.12.2001 verwiesen, wonach die Orientierungswerte für ein Mischgebiet - mit Ausnahme der Bebauung auf dem Grundstück Nr. ... - eingehalten würden und kein aktiver Lärmschutz erforderlich sei; passiver Lärmschutz sei textlich festgesetzt. Nach Fertigstellung der Randstraße werde eine Verkehrsberuhigung auf der D.-Chaussee erwartet, unter Umständen sei eine Zone mit Geschwindigkeitsbegrenzung möglich. Der 2. Bauabschnitt der Randstraße sei erforderlich, weil er zur künftigen Landesstraße Nr. 12 gehöre. Alle Verkehrsexperten und -behörden seien sich in der Notwendigkeit und Linienführung einig. 13 Am 12.06.2007 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie anführen, die Antragsgegnerin habe mit der Festsetzung eines Mischgebietes eine falsche Gebietsausweisung getroffen und dabei das Abwägungsgebot missachtet. Ausweislich der Begründung handele es sich insoweit nicht um eine Entwicklungsplanung sondern um die Feststellung des aktuellen Gebietscharakters. Tatsächlich bestehe die vorhandene Bebauung aus Villen, die ausschließlich der Wohnnutzung dienten. Lediglich das Grundstück D.-Chaussee Nr.... verfüge über ein kleines Pensionsgebäude von untergeordneter Bedeutung. Nach dieser tatsächlichen Bebauung handele es sich um ein reines, allenfalls ein allgemeines Wohngebiet. Die Festsetzung des Mischgebietes sei allein zur Einhaltung der Immissionswerte erfolgt. Möglichkeiten einer gewerblichen Ausnutzung der Grundstücke seien nicht erkennbar. Die Ausweisung eines Mischgebietes im Flächennutzungsplan sei wegen der tatsächlichen Bebauung fehlerhaft und könne deshalb nicht zur Begründung über das Entwicklungsgebot für die Festsetzung eines Mischgebietes im Bebauungsplan herangezogen werden. 14 Von der in der Planung erfassten, neu errichteten Randstraße gehe im Zusammenwirken mit der L21 (D.-Chaussee) nun ein erheblich gesteigerter Immissionsdruck auf die Wohnbebauung aus. Die L 21 sei auch nach wie vor stark belastet und ihr komme - wie auch das Straßenbauamt festgestellt habe - eine tragende überörtliche Bedeutung zu. Damit treffe die Annahme der Antragsgegnerin, mit der Nutzung der Randstraße werde der Verkehr auf der D.-Chaussee erheblich reduziert, nicht zu. Die nach einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und den Antragstellern sowie den Eigentümern W. (Vertrag vom 11./19.01.2002) zugesagten Lärmschutzmaßnahmen lehne die Antragsgegnerin unter Weigerung der Feststellung der aktuellen Immissionsbelastung und Hinweis auf die im Rahmen der Planung erhobenen Lärmprognose, die maßgeblich auf einer hochgerechneten Verkehrszählung beruhe, ab. Im angrenzenden Sondergebiet "Ferienpark" werde eine höhere Lärmschutzbedürftigkeit angenommen als in dem in der engsten Schneise der aufeinander zulaufenden Randstraße und D.-Chaussee liegenden Bereich des Grundstücks der Antragsteller. Wegen der Lärmsituation handele es sich bei der Festsetzung des Mischgebietes um einen Etikettenschwindel. Im Bereich des Grundstücks D.-Chaussee Nr. ... würden selbst die Orientierungswerte für ein Mischgebiet dauerhaft überschritten. 15 Die der Planung zugrunde liegende Schallimmissionsprognose vom 06.12.2001 gehe von einer zu geringen Auslastung der D.-Chaussee aus. Diese werde - entgegen den tatsächlichen Verhältnissen - dort als Gemeinde- und die Randstraße als Landesstraße ausgewiesen. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Lärmschutzmaßnahmen würden in der Prognose Daten aus der Verkehrsmengenkarte 1995 zugrunde gelegt, obwohl für dieselbe Zählstelle bereits aktuellere Zahlen aus den Erhebungsjahren 1999 und 2000 vorgelegen hätten. Damit erweise sich eine Hochrechnung der alten Zahlen aus 1995 als höchst ungenau. Selbst bei Verwendung der seinerzeit aktuellen Zahlen würde sich ein deutlich höherer Immissionspegel ergeben. Das durch das Sondergebiet erhöhte Verkehrauskommen sei nicht berücksichtigt und die Zahlen in der Begründung seien widersprüchlich mit 600 Fahrzeugen zzgl. Liefer- und Dienstverkehr gegenüber 1000 Pkw angeben worden. 16 Die Antragsteller beantragen, 17 den Bebauungsplan Nr. 12 - Sondergebiet "Ferienpark" zwischen D.-Chaussee und G. in B. der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 18 Die Antragsgegnerin beantragt, 19 den Antrag zurückzuweisen. 20 Die Ausweisung des Mischgebietes sei Bestandteil der Entwicklungsplanung und berechtigtes Planungsziel. Zwar weise die Bebauung derzeit ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Villen aus, wobei die zweigeschossige Pension "Ka." sowohl baulich als auch von der Auslastung her keine untergeordnete Bedeutung habe. Die Einrichtung z.B. von Werkstätten oder einer Rechtsanwaltskanzlei würden zulässige städtebauliche Ordnungsgründe darstellen. Damit könne sich die Ausweisung (eines Mischgebietes) im Flächennutzungsplan nicht als sinnwidrig darstellen. Die Verkehrsbelastung oder -menge sei durch die Errichtung der Randstraße zwischen dieser und der D.-Chaussee gesplittet und keineswegs erhöht worden. Die im Rahmen der Planung erhobene Lärmprognose sei anschließend im Sommer 2004 (Hauptsaison) überprüft und im wesentlichen bestätigt worden. Der Lärmschutzwall entlang der Randstraße sei vorgesehen, um die unmittelbar an der Straße mögliche Bebauung gegen zu hohe Lärmbelastung zu schützen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 23 Die Antragsteller sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, welches von den Festsetzungen negativ betroffen ist, antragsbefugt. Der Normenkontrollantrag wurde fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO gestellt. 24 Die Antragsteller haben auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen den von der Antragsgegnerin insoweit erhobenen Zweifeln steht dem die zwischen ihr und den Antragstellern geschlossene Vereinbarung über die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen nicht entgegen. Zwar haben sich die Vertragsparteien gem. § 3 Ziff. 3.1 Satz 2 der Vereinbarung darauf verständigt, dass die Baufläche auf den Grundstücken der Antragsteller und der Eheleute W. als eingeschränktes Mischgebiet entsprechend dem B-Planentwurf mit Stand vom 26.10.2001 ausgewiesen wird, so dass man der Anfechtung der Mischgebietsausweisung den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium entgegenhalten könnte. Die Vereinbarung erweist sich jedoch deshalb als nichtig und entfaltet keine Wirkung, weil sich die Antragsgegnerin im genannten Punkt wie auch durch § 3 Ziff. 3.2 der Vereinbarung in unzulässiger Weise unter Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 2, 2, Halbsatz BauGB vertraglich zu einer bestimmten Planung verpflichtet hat. Ein gegen § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB verstoßender Vertrag ist gem. § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB nichtig (vgl. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 1 Rn. 31 m.w.N.). 25 II. Der Antrag ist auch begründet. 26 Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet an durchgreifenden Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen. 27 1. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin leidet an einem materiellen Fehler, weil er - zum Teil - von der künftige Einstufung der Randstraße als Landesstraße unter gleichzeitiger Abstufung der D.-Chaussee zur Gemeindestraße ausgeht. Die Antragsgegnerin bezweckt mit dem Bebauungsplan, den Landesstraßenverkehr über die Randstraße umzuleiten. 28 Eine Gemeinde ist grundsätzlich nur zur Planung und zum Bau von Gemeindestraßen berechtigt. Gemeindestraßen sind gemäß § 3 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG MV) Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden zu dienen bestimmt sind. Für die Ortsstraßen sind die Gemeinden gemäß Art. 47 Abs. 1 StrWG MV die Träger der Straßenbaulast. Demgegenüber haben neben den Bundesfernstraßen im Sinn von § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) die Landesstraßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 StrWG MV) und die Kreisstraßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 StrWG MV) eine überörtliche Funktion im Verkehrsnetz (vgl. OVG Greifswald, U. v. 10.05.2005 - 1 L 293/03 -, NordÖR 2005, 323). Für diese Straßen mit überörtlicher Funktion haben der Bund (§ 5 Abs. 1 FStrG) bzw. das Land ( § 12 Abs. 1 Buchst. a StrWG MV) oder die Landkreise und kreisfreien Gemeinden (§ 12 Abs. 1 Buchst. b StrWG MV) die Straßenbaulast. Ausnahmen gemäß § 5 Abs. 2 oder 3 FStrG bzw. § 13 StrWG MV sind im Fall der Antragsgegnerin nicht gegeben. Plant demnach die Antragsgegnerin tatsächlich eine Straße mit überörtlicher Funktion, so ist die Erforderlichkeit der Planung im Sinn von § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB nicht gegeben, weil die Planung aus rechtlichen, insbesondere kompetenziellen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. VGH München, U. v. 12.10.2007 - 8 N 06.783 -, BayVBl 2008, 564 m.w.N.). 29 Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB können Verkehrsflächen Inhalt der Festsetzungen eines Bebauungsplans sein; das bedeutet aber nicht, dass das Mittel des Bebauungsplans für die Planung jedweder Straße unbeschränkt zur Verfügung stünde. Nach § 45 Abs. 7 StrWG MV ist es möglich, auch Landes- und Kreisstraßen zum Gegenstand der Festsetzung in einem Bebauungsplan zu machen, für die an sich gemäß § 45 Abs. 1 und 2 StrWG MV das Verfahren der Planfeststellung vorgeschrieben oder zulässig wäre (vgl. dazu auch § 9 Abs. 4 BauGB). Aussicht auf Verwirklichung bieten solche Planungen durch Bebauungsplan aber nur, wenn sich der zuständige Straßenbaulastträger mit dem Bau der Straße einverstanden erklärt hat. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass dem jeweiligen Straßenbaulastträger gegen seinen Willen durch eine Gemeinde eine Bundesfernstraße, eine Landesstraße oder eine Kreisstraße aufgedrängt würde. Nach endgültiger Fertigstellung des Vorhabens würde die Straße dem jeweiligen Straßenbaulastträger zuwachsen, weil dann die Voraussetzungen für eine Aufstufung gemäß § 2 Abs. 3a FStrG bzw. § 8 Abs. 1 StrWG MV vorliegen würden. Damit würde die Straßenplanung der Gemeinde aber auch den Vorrang der überörtlichen Straßenplanung nach § 16 Abs. 3 Satz 3 FStrG bzw. § 45 Abs. 1 und 2 StrWG MV sowie die Vorschriften über die Einteilung der Straßen nach § 1 Abs. 1-3 FStrG und § 3 StrWG MV missachten. Infolgedessen ist ein solcher Bebauungsplan der Gemeinde regelmäßig unwirksam, weil er insoweit gegen Planungsgrundsätze verstößt. Im vorliegenden Fall wäre dies der Versuch, eine bestehende Landesstraße durch die Alternative einer Umgehung zu ersetzen, die wiederum die Qualität einer Landesstraße hätte. 30 Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass mit der Aufstellung eines Bebauungsplans für eine Straße noch nicht die Einstufung in eine bestimmte Straßenklasse verbunden sei. Mit dem Neubau einer Straße ist notwendigerweise die Planung für die Einreihung in eine bestimmte Straßenklasse verbunden. Der Bau und die anschließende Widmung als "Straße" schlechthin ist rechtlich nicht möglich. Straßen sind nach ihrer Verkehrsbedeutung zwingend in Straßenklassen einzuteilen. Bei der Beurteilung, welche Verkehrsbedeutung einer Straße zukommt und in welche Straßenklasse sie dementsprechend einzureihen ist, steht den Behörden weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative zu; vielmehr handelt es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der Verkehrsbedeutung um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (OVG Greifswald, U. v. 10.05.2005 - a.a.O.). Die Einordnung in eine bestimmte Straßenklasse hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger, aber auch für die daran anknüpfenden Aufgaben der Straßenbaulastträger (§ 9 StrWG MV; siehe auch § 3 FStrG) und der Straßenbau- und Aufsichtsbehörden (§ 52 ff. StrWG MV, siehe auch §§ 20 ff. FStrG). Ein besonders Beispiel bilden in diesem Zusammenhang die nach Straßenklassen unterschiedlichen Anbauverbote und Baubeschränkungen an Landes- und Kreisstraßen (§ 30 StrWG MV; siehe auch § 9 FStrG). Auch das Ausmaß des Grunderwerbs für Straßenbauflächen oder der Belastung mit Immissionen des Straßenverkehrs sowie die Möglichkeit der Anlegung von Zufahrten (§ 26 StrWG MV; siehe auch § 8 a FStrG) können dadurch beeinflusst werden. Die zutreffende Einordnung einer Straße in die maßgebliche Straßenklasse ist daher unerlässlich, um die privaten Belange der von der Herstellung (oder Änderung) einer Straße betroffenen Bürger richtig einschätzen und gewichten zu können. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen diese Umstände spätestens bei der Beantragung der öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidung, d.h. bei Einreichung des planfestzustellenden Plans (§ 73 Abs. 1 VwVfG MV), bzw. mit dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan (§ 2 Abs. 1 BauGB) feststehen (zu alledem VGH München, U. v. 12.10.2007 - a.a.O.). 31 Dies schließt es im vorliegenden Fall aus, je nach Planungszusammenhang die Randstraße faktisch als Landesstraße zu behandeln, indem ihre Aufstufung und zugleich die Abstufung der D.-Chaussee vorausgesetzt wird und hinsichtlich der Lärmimmissionen von einer Umleitung des Landesstraßenverkehr ausgegangen wird. Zugleich hat die Antragsgegnerin in anderem Zusammenhang vorausgesetzt, die Randstraße sei als Gemeindestraße einzustufen, indem sie von ihrer Befugnis zur Planung und zum Bau der Straße von einer Gemeindestraße ausgeht, weil das Land erklärt hat, es stimme dem Bau einer Umgehung nicht zu und wolle sie auch nicht in seine Baulast übernehmen, und um Fördermittel für den Bau einer Gemeindestraße zu erhalten 32 2. Die im Zusammenhang mit der fehlerhaften Einstufung der das Plangebiet umgebenden Straßen beschriebene Problematik der Zufahrten zu Landesstraßen führt vorliegend dazu, dass sich die verkehrliche Erschließung des Mischgebietes über die D.-Chaussee als Landesstraße als nicht realisierbar erweist und dessen Festsetzung gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstößt. 33 Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinde die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Sie sind dann erforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können. Eine Bauleitplanung kann im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB aber dann nicht erforderlich sein, wenn ihre Verwirklichung an den Anforderungen anderer Gesetze scheitern müsste und der Bebauungsplan damit nicht vollzugsfähig ist (vgl. zu immissionsschutzrechtlichen Anforderungen: BVerwG, U. v. 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246). 34 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass sich die von der Antragsgegnerin geplante verkehrliche Erschließung des im äußersten nordwestlichen Bereich des Plangebiets festgesetzten Mischgebietes aus straßenrechtlichen Gründen nicht verwirklichen lässt. 35 Nach § 26 Abs. 1 StrWG MV gelten Zufahrten zu Landesstraßen und Kreisstraßen außerhalb einer nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes festgesetzten Ortsdurchfahrt als Sondernutzung, für die es gem. § 22 Abs. 1 StrWG MV der Erlaubnis bedarf. Gem. § 67 Abs. 3 StrWG MV wird bei bereits vorhandenen Zufahrten an Landes- oder Kreisstraßen i.S.v. § 26 Abs. 1 StrWG MV vermutet, dass die Erlaubnis unwiderruflich erteilt ist. Die Änderung einer Zufahrt bedarf gem. § 26 Abs. 3 StrWG MV ebenfalls der Erlaubnis, wobei eine Änderung auch vorliegt, wenn die Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll. Kommt die Nutzungsänderung einer Neuanlage gleich, verlieren die Zufahrten ihren Bestandsschutz. 36 Das festgesetzte Mischgebiet soll nach Ziff. 7 der Begründung weiterhin von der D.-Chaussee aus verkehrsmäßig erschlossen werden. Es dürfen nur die vorhandenen Zufahrten zwischen den Alleebäumen zur Erschließung der Bebauung in 2. Reihe mitgenutzt werden. Die Sichtverhältnisse an den Zufahrten seien durch die enge Stellung der Alleebäume eingeschränkt. Hiermit trägt die Antragsgegnerin erkennbar dem Einwand der Straßenbauamtes X. im Schreiben vom 22.11.2001 zur mangelnden verkehrlichen Erschließung Rechnung. In der Abwägung geht die Antragsgegnerin davon aus, dass die Zufahrt zu den hinterliegenden Baufeldern über die vorhandenen Zufahrten erfolgen solle und eine rückwärtige Erschließung dieser Baufelder über die Randstraße nicht gerechtfertigt sei. Das Mischgebiet könne nicht entfallen, weil es im Flächennutzungsplan ausgewiesen sei. 37 Bei dieser Begründung und Abwägung berücksichtigt die Antragsgegnerin nicht, dass mit einer Bebauung der ausgewiesenen Baufelder, insbesondere bei einer im festgesetzten Mischgebiet gem. § 6 BauNVO zulässigen Nutzung mit Gewerbebetrieben (die das Wohnen nicht wesentlich stören) wie z.B. Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe, sonstiges Gewerbe und Gartenbaubetriebe (Tankstellen und Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen) mit einem erhöhten Fahrzeugverkehr und damit zu rechnen ist, dass die Zufahrten stärker ausgelastet werden. Nach der oben geschilderten Rechtslage stellt die so der Planung zugrunde gelegte Nutzung der bereits bestehenden und damit grundsätzlich bestandsgeschützten Zufahrten zur Erschließung des Mischgebietes wegen der mit der Ausweisung des Mischgebiets einhergehenden größeren bzw. andersartigen Ausnutzung eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Nach der zutreffenden, mit der oben geschilderten Rechtslage im Einklang stehenden Einschätzung des Straßenbauamtes sind die so geänderten Zufahrten mangels Einsehbarkeit durch die Alleebäume aber nicht erlaubnisfähig. Dieses hatte in dem genannten Schreiben nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bestandschutz der bislang genutzten Zufahrten mit einer Erweiterung - sowohl baulich als auch auslastungsmäßig - entfallen würde und Sondernutzungserlaubnisse nach Maßgabe von §§ 26 Abs.1, 22 Abs. 1 StrWG MV für neue Zufahrten wegen der mangelnden Einsehbarkeit nicht erteilt werden würden. Die verkehrliche Erschließung der Mischgebietsfläche über eine neue bzw. über die vorhandenen Zufahrten zur L 12 müsse versagt werden. Das Mischgebiet sei deshalb rückwärtig zu erschließen oder müsse entfallen. Das gilt auch für die hinterliegenden Baufelder, die über die vorderliegenden Flurstücke angebunden werden sollen, denn auch hier kommt es zu einer höheren Auslastung der Zufahrten zum Mischgebiet von der Landesstraße. Nicht abgewogen wurde auch das Problem, dass für das - bislang offenbar unbebaute - Flurstück ... gar keine Zufahrt besteht, so dass sich hier die Frage der verkehrlichen Erschließung im Falle der Bebauung - wenn nicht über die L 12 D.-Chaussee - grundsätzlich stellt. 38 Diesem Einwand kann die Antragsgegnerin auch nicht mit der weiteren Begründung entgegentreten, dass die Randstraße zunächst (bis 2003) fertigzustellen sei, bevor neue bauliche Anlagen im Mischgebiet in Nutzung genommen werden. Indem sie in der Begründung weiter davon ausgeht, dass sich mit der Inbetriebnahme der Randstraße die Verkehrsmenge vor dem Mischgebiet deutlich verringere, unterstellt sie damit erkennbar, dass das Erlaubniserfordernis für die Änderung von Zufahrten an Landesstraßen nach § 26 Abs. 1 StrWG MV entfällt. Von einer Umverteilung der Verkehrsströme von der L 12 D.-Chaussee auf die Randstraße mit der Folge von einer Umstufung der Straßen durfte die Antragsgegnerin aber nicht ausgehen. Das Straßenbauamt X. als Träger der Straßenbaulast für die Landesstraße hatte bereits in der Stellungnahme im frühzeitigen Beteiligungsverfahren vom 15.08.2001 mitgeteilt, dass die Straßenbauverwaltung des Landes keine Ortsumgehungsstraße plane. Es sei auch nicht vorgesehen, die sich in Planung befindliche Randstraße als Landesstraße aufzustufen. Die Antragsgegnerin musste bei der Planung der verkehrlichen Erschließung des Mischgebietes somit davon ausgehen, dass diese allein über die D.-Chaussee erfolgen kann, hier aber wegen der straßenrechtlichen Problematik nicht möglich ist. Eine andere Erschließung des Gebietes kommt nach den sonstigen Festsetzungen nicht in Betracht, da sowohl entlang der Randstraße als auch zum Sondergebiet hin private Grünflächen festgesetzt sind. Damit erweist sich die verkehrliche Erschließung des geplanten Mischgebietes als nicht realisierbar und die Festsetzung nach obigen Grundsätzen als nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. 39 3. Die nach den Ausführungen unter 1. materiell fehlerhafte Planung der das Plangebiet umschließenden Straßen führt weiter zu einer abwägungsfehlerhaften Bewältigung der bestehenden (Verkehrs-)Lärmproblematik. 40 Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen. Das Abwägungsverbot wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56). 41 In der Begründung (Ziff. 10) geht die Antragsgegnerin bei der Bewältigung der Immissionsschutzproblematik im Hinblick auf den Verkehrslärm einerseits von dem Lärmgutachten zum Bebauungsplan Nr. 11 der M. Consult von 1994 aus, wonach in der Folge ein Lärmschutzwall mit einer Mindesthöhe von 3,5 m über Oberkante Straßenmitte in voller Länge entlang der Randstraße zu errichten ist. Darüber hinaus legt die Antragsgegnerin der Planung die Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros für Lärmbekämpfung und Schallschutz K. & W. aus R. vom 06.12.2001 zugrunde, welches im Ergebnis für das Mischgebiet nur passive Schallschutzmaßnahmen vorsieht, die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommen wurde. In der Abwägung setzt sich die Antragsgegnerin mit dem Gesichtspunkt des Verkehrslärms durch die Randstraße dahingehend auseinander, dass für das Mischgebiet die Geräuschimmissionen durch den Straßenverkehr auf der geplanten Randstraße berechnet und die daraus resultierenden Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen durch das genannte Gutachten ermittelt wurden. 42 a. Bei dieser Abwägung ist es unter Anwendung der o.g. Kriterien zunächst nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die so prognostizierten Immissionen bei der Prüfung der Erforderlichkeit von (aktiven) Schallschutzmaßnahmen im Bereich des festgesetzten Mischgebiets mit dem genannten Gutachten am Schutzniveau eines Mischgebietes nach DIN 18005 Teil 1 - Schallschutz in der städtebaulichen Planung - mit Orientierungswerten von 60 d(B)A tags und 50(45) dB(A) nachts misst. Denn dieses Schutzniveau entspricht demjenigen, welches den Grundstücken D.-Chaussee ... - ... ohne die Planung zukommen würde. 43 Die Grundstücke liegen über 600 m von der nächsten zusammenhängenden Bebauung im Bereich des Baugebiets K. entfernt, es fehlt der Bebauung der Grundstücke an einer organischen Siedlungsstruktur und gemessen an der Zahl der vorhandenen Bauten einerseits und der Größe der Stadt B. andererseits kann ihr ein Ortsteilcharakter nicht zugesprochen werden. Die Bebauung der Grundstücke D.-Chaussee ... - ... stellt sich vielmehr als sog. Splittersiedlung im Außenbereich i.S.v. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB dar (vgl. hierzu wie zu den genannten Kriterien: Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 7 und § 35 Rn. 67 ff m.w.N.), der das Schutzniveau für den Außenbereich und damit das eines Dorf- oder Mischgebietes zukommt (vgl. Senatsbeschluss v. 21.02.2002 - 3 L 90/01 -, NordÖR 2002, 390; OVG Münster, B. v. 03.09.1999, -10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360; OVG Berlin, B. v. 14.05.2007 - 11 S 83.06 -, zit. n. juris; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, TA Lärm, Rz. 15). Hiervon geht zutreffend auch die untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises B. in der Stellungnahme vom 30.05.2002 aus. 44 b. Die Planung erweist sich aber als abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin bei der erforderlichen Bewältigung des Lärmkonflikts und der Berücksichtigung des Belanges des Immissionsschutzes im Plangebiet nach den unter 1. angeführten Erwägungen nicht von einer Umstufung von Randstraße und D.-Chaussee ausgehen durfte. 45 Die Schallimmissionsprognose vom 06.12.2001 und damit auch die Planung der Antragsgegnerin geht bei der Beurteilung der Straßenlärmproblematik davon aus, dass für den Prognosezeitraum 2010 die geplante Randstraße als Landesstraße und die D.-Chaussee als Gemeindestraße eingestuft werden und die Randstraße die überwiegenden Verkehrmengen der D.-Chaussee aufnimmt. Nach obigen Ausführungen konnte die Antragsgegnerin hiervon aber nicht ausgehen sondern musste vielmehr von der D.-Chaussee mit einer Verkehrs(lärm)belastung als Landesstraße ausgehen. Dies hat zur Folge, dass bei der gebotenen Einstellung der für die Randstraße prognostizierten Lärmbelastung für die D.-Chaussee - vorbehaltlich einer genaueren Untersuchung nach diesen Vorgaben - möglicherweise die wegen des Verkehrslärms von der Randstraße vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen für die D.-Chaussee hätten festgesetzt werden müssen. Eine entsprechende Betrachtung hat die Antragsgegnerin infolge des fehlerhaften Ausgangspunktes jedoch nicht in die Abwägung eingestellt. 46 Dieser Abwägungsfehler erweist sich auch als beachtlich i.S.v. § 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB. Zum einen war die Verkehrs(lärm)problematik in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich und der Mangel war auch auf das Ergebnis von Einfluss (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, U. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, DVBl. 2008, 859). Es ist nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin in Kenntnis der unzulässigen Betrachtung der Randstraße als Landesstraße zu einer anderen Bewertung der Erforderlichkeit von Lärmschutzmaßnahmen, insbesondere im Bereich der D.-Chaussee, gekommen wäre. 47 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. §132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.