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Beschluss

3 M 152/08

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 27.10.2008 wird unter der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Baustelle auf dem Grundstück der Antragsteller nicht vor dem 01.02.2009 versiegelt wird. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren die Untersagung einer mit Schreiben des Antragsgegners vom 10.10.2008 angekündigten Versiegelung der Baustelle auf ihrem Grundstück Flurstücke 99 und 100 der Flur 1 der Gemarkung A.. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Es handele sich bei den von den Antragstellern durchgeführten Baumaßnahmen um ein nach § 59 Abs. 1 LBauO M-V genehmigungspflichtiges Vorhaben, da diese keine verfahrensfreien Instandhaltungsmaßnahmen darstellen würden. Die erforderliche Baugenehmigung fehle und die Antragsteller hätten die unzulässigen Arbeiten trotz Baueinstellungsverfügung vom 16.05.2002 fortgesetzt, so dass die Voraussetzungen für die Versiegelung der Baustelle gem. § 79 Abs. 2 LBauO M-V vorlägen. Die Baueinstellungsverfügung habe sich auch nicht erledigt, weil ausweislich der vorliegenden Fotos die Baumaßnahme noch nicht abgeschlossen sei. Die Versiegelung sei trotz des zwischenzeitlich erfolgten Einzuges der Antragsteller aufgrund der zwischenzeitlich erlassenen Nutzungsuntersagung auch nicht unverhältnismäßig. II. 3 Die dagegen gerichtete Beschwerde bleibt mit dem gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringen ohne Erfolg. Dieses ist nicht geeignet, den vom Verwaltungsgericht verneinten Anordnungsanspruch auf Untersagung der Versiegelung zu begründen. 4 Obwohl die Statthaftigkeit eines ausdrücklich gestellten und vom Verwaltungsgericht so behandelten Antrages nach § 123 VwGO mit der Beschwerde nicht gerügt werden kann, weist der Senat darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung des Senats (B. v. 19.07.1994 - 3 M 12/94 -, DÖV 1996, 81), nach der die Versiegelung einer baulichen Anlage die Anwendung unmittelbaren Zwangs im Sinne des allgemeinen Ordnungsrechts darstellt, zu einem Fall unter Geltung der Bauordnung der DDR ergangen ist, in der es eine dem § 79 Abs. 2 LBauO M-V entsprechende spezialgesetzliche Regelung nicht gab. Der Antrag ist vorliegend wegen der bloßen Ankündigung der Versiegelung als vorbeugender Rechtsschutzantrag nach § 123 VwGO statthaft. 5 Ein Anordnungsanspruch auf Unterlassen der angekündigten Versiegelung besteht nicht, weil sich die der Versiegelung zugrunde liegende Baueinstellungsverfügung als rechtmäßig erweist und die Voraussetzungen für eine Versiegelung vorliegen. 6 Nach der zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts richtet sich die Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung vom 16.05.2002 nach der Landesbauordnung in der ab dem 01.09.2006 geltenden Fassung, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt und die Verfügung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung noch nicht vollzogen war. Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V kann die Bauaufsichtbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden. 7 Die auf dem Grundstück der Antragsteller errichtete bauliche Anlage steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil sie genehmigungsbedürftig ist und es an der erforderlichen Baugenehmigung fehlt. Die Genehmigungsbedürftigkeit besteht sowohl nach der vor dem 01.09.2006 und der danach gültigen Fassung der LBauO M-V, so dass offen bleiben kann, zu welchem genauen Zeitpunkt die Maßnahmen durchgeführt wurden. Für die vor dem 01.09.2006 durchgeführten Maßnahmen folgt das Genehmigungserfordernis aus § 62 Abs. 1 LBauO M-V a.F.. Sie waren auch nicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 56 LBauO M-V a.F. genehmigungsfrei, da keine lediglich geringfügige Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb des Gebäudes durchgeführt wurde. Dabei bestehen für den Senat keine Zweifel, dass es sich bei den im Zuge der im Jahre 2002 erfolgten "Freilegung" entfernten Innenwänden um tragende Bauteile i.S.d. Vorschrift handelt. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach den von den Beteiligten vorgelegten Fotos die aus der sog. Mittelwand entfernten Holzstützbalken zunächst durch sog. Drehsteifen und später durch neue Holzbalken ersetzt wurden. Hätten die Stützbalken keine tragende Funktion, hätte es einer Abstützung nicht bedurft. Die statische Bedeutung der Innenwände ergibt sich auch aus dem von den Antragstellern vorgelegten Schreiben des Tragwerkplaners vom 10.07.2008, wonach das eingeschossige Mauerwerksgebäude auch ohne Ringanker standsicher sei, zumal queraussteifende Innenwände in ca. 6,0 m Abstand vorhanden seien (Unterstreichung durch das Gericht). Die innen neu eingezogenen Querwände mit guter Verankerung könnten vollwertig zur Wandaussteifung akzeptiert werden. Hieraus ergibt sich, dass zur Wandaussteifung die Innenwände mit den an der Außenwand angebrachten Stahlankern erforderlich sind. 8 Bei den durchgeführten Baumaßnahmen handelt es sich entgegen der Beschwerde auch nicht um (bloße) Instandhaltungsmaßnahmen i.S.v. § 65 Abs. 4 LBauO a.F.. Zur Instandhaltung gehören zwar das Wiedererrichten zerstörter oder schadhafter Bauteile und das Beseitigen von Mängeln oder Schäden durch Maßnahmen, die den bisherigen Zustand im wesentlichen unverändert lassen oder diesen wiederherstellen und erhalten. Dieser Rahmen wird indes verlassen, wenn wesentliche Bauteile vollständig ausgewechselt werden oder das ganze Bauwerk derart ausgekernt wird, dass dies einer Neuerrichtung gleichkommt (vgl. VGH München, B. v. 29.04.2004 - 2 CS 04.821 -, zit. n. juris m.w.N.). Die von den Antragstellern im Jahre 2002 durchgeführte "Freilegung" von Gebäudeteilen stellt sich nach den vorliegenden Fotos als komplette Entkernung des Gebäudes dar. Es wurden nahezu sämtliche Innenwände entfernt, Teile des Fundaments freigelegt, und der Anbau an der südöstlichen Hausecke abgerissen, was zu einer großen Öffnung in der Außenwand führte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Gebäude durch die Entkernung im Jahre 2002 bis zum Einzug der Antragsteller im August 2008 der Wohnnutzung entzogen worden war und die Wiederaufnahme der Wohnnutzung eine Nutzungsänderung darstellt. Während der über sechsjährigen Dauer der Baumaßnahmen ist der Bestandsschutz der Wohnnutzung erloschen und die Wiederaufnahme der Wohnnutzung stellt eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung dar (vgl. Senatsbeschluss vom 22.03.2005 - 3 M 236/04 -, NordÖR 2005, 442). Die nach den eidesstattlich versicherten Angaben der Antragsteller im Sommer diesen Jahres unmittelbar vor dem Einzug durchgeführten Maßnahmen sind nach § 59 Abs. 1 LBauO M-V n.F. ebenfalls genehmigungsbedürftig. Sie sind nicht nach § 61 Abs. 1 Nr. 10 LBauO M-V n.F. verfahrensfrei, weil es sich bei den wiedererrichteten Innenwänden nach obigen Ausführungen um tragende Bauteile handelt. Dies gilt ebenfalls für die ersetzten Dachstützbalken (Stiele) und die Firstfette. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass sich die Frage der Genehmigungspflichtigkeit einer baulichen Anlage nach der Rechtsnatur der gesamten Anlage, nicht nach der einzelner - möglicherweise genehmigungsfreier - Bestandteile richtet. Daher kann auch eine bei isolierter Betrachtungsweise genehmigungsfreie Anlage als Teil einer Gesamtanlage genehmigungspflichtig sein (vgl. Dürr/Sauthoff, Baurecht Mecklenburg-Vorpommern, 1. Aufl., Rn. 1095 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 01.11.1974 - IV C 13.73 -, BauR 1975, 108 und VGH Mannheim, U. v. 03.03.1982 - 3 S 2601/81 -, BRS 39 Nr. 143). Dies führt vorliegend dazu, dass die von den Antragstellern durchgeführten Baumaßnahmen, die in ihrer Gesamtheit - wie bereits in den Bauvoranfragen aus den Jahren 2001 und 2002 dargelegt - offensichtlich auf den Umbau des im Jahre 2002 entkernten Gebäudes gerichtet und genehmigungsbedürftig sind. 9 Sowohl die Baueinstellungsverfügung als auch die darauf aufbauende Versiegelungsankündigung hat sich entgegen der Auffassung der Beschwerde noch nicht erledigt. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, den Abschluss der Baumaßnahme zu belegen. Selbst wenn man den Vortrag der Antragsteller zugrunde legt, wonach die aus weißen Steinen (Gasbeton oder Kalksandstein) gemauerten Innenwände in dem (lediglich) überstrichenen Zustand und die mit unbehandelten Spanplatten verkleideten Flurwände endgültig so verbleiben sollen, entspricht der auf einem provisorischen Brett montierte Elektroverteiler mit Messeinrichtung nicht dem Stand der Technik für eine dauerhafte Installation. An der Giebelwand auf der Eingangsseite sind Wandöffnungen im Giebelbereich erkennbar nur mit Platten (nach Angaben des Antragsgegner aus Styropor) verschlossen. Nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller ist das Gebäude von der Trinkwasserversorgung abgeschnitten und die Versorgung erfolgt über einen ca. 500 m entfernten Hydranten mit einem Trinkwasserbehälter. Nach Angaben des Wasserversorgers müsse eine komplett neue Leitung gelegt werden. Somit steht zu erwarten, dass ein Trinkwasseranschluss für die auf den Fotos ersichtlichen Sanitärinstallationen im Badezimmer wie auch in der Küche erforderlich ist. Insgesamt ist danach davon auszugehen, dass die Baumaßnahmen noch nicht abgeschlossen sind, vielmehr mit weiteren Baumaßnahmen zu rechnen ist und sich die Versiegelungsankündigung damit noch nicht erledigt hat. 10 Sowohl die Baueinstellungsverfügung als auch die Ankündigung der Versiegelung erweisen sich als ermessensfehlerfrei und insbesondere als verhältnismäßig. Bei der Baueinstellungsverfügung und der Versiegelung besteht insofern ein intendiertes Ermessen, als bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Bauaufsichtbehörde grundsätzlich zum Einschreiten verpflichtet ist. Das behördliche Ermessen wird nur eröffnet, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen, wenn dies nach den konkreten Umständen opportun ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.08.1980 - 4 B 67.80 -, BRS 36 Nr. 93; OVG Weimar, B. v. 27.06.1996 - 1 EO 425/95 -, ThürVBl. 1997, 16; B. v. 22.10.1998 - 1 EO 1056/98 -, BauR 1999, 164; VGH Kassel, U. v. 08.02.1990 - 3 UE 7/86 -, BauR 1991, 447; B. v. 20.03.1991 - 4 TH 977/90 -, BRS 52, 159, m.w.N.). 11 Einen derartigen Ausnahmefall haben die Antragsteller auch mit der Beschwerde nicht dargelegt. Er lässt sich insbesondere nicht unter Vertrauensschutzgesichtpunkten begründen, auf die mit dem Beschwerdevorbringen, die Antragsteller hätten "sich bisher rechtstreu verhalten", offenbar abgestellt wird. Die mit der Beschwerde geäußerte Vermutung, der Antragsgegner sei sich möglicherweise selbst noch unsicher gewesen, "ob er mit seiner Versagung der Bauvoranfrage durchkommt", widerspricht zum einen den Angaben des Antragsgegners, wonach er die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Baueinstellungsverfügung versehentlich unterlassen habe. Aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ergibt sich darüber hinaus, dass sich der ehemalige Bevollmächtigte der Antragsteller nach Einlegung des Widerspruchs gegen die Ablehnung des zweiten Vorbescheidsantrages durch Bescheid vom 17.07.2002 wiederholt um die Aussetzung des Widerspruchsverfahrens bemüht hat. Nach Vorlage von ablehnenden Stellungnahmen des Planungsamtes des Antragsgegners und des Umweltministeriums zur Erfassung des Grundstücks durch eine Außenbereichssatzung der Gemeinde erging der Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006. Der Antragsgegner hat zu keinem Zeitpunkt Anlass für die Annahme gegeben, er würde an der Ablehnung der Bauvoranfragen und der Baueinstellungsverfügung vom 16.05.2002 nicht festhalten. Die Antragsteller verkennen, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine nicht für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsverfügung noch nicht zur Durchführung genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen berechtigt; hierfür bedarf es vielmehr einer Baugenehmigung, die die Antragsteller bis zum heutigen Zeitpunkt nach Aktenlage noch nicht beantragt haben. Am Genehmigungserfordernis hat der Antragsgegner keine Zweifel aufkommen lassen, so dass auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsteller an der Durchführung bzw. Fortsetzung der Maßnahmen bestand. 12 Der Vortrag der Antragsteller, sie würden das Haus bereits (seit längeren) bewohnen, als wahr unterstellt, steht der Ankündigung der Versiegelung ebenfalls nicht entgegen. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auf die vom Antragsgegner erlassene sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungsverfügung, die der (Wohn-)Nutzung des Gebäudes entgegensteht. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nutzungsuntersagung zum Az. 3 M 153/08 hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage - unter einer entsprechenden zeitlichen Auflage - zurückgewiesen. 13 Der Versiegelung steht letztlich auch nicht die geltend gemachte, durch Art. 13 GG geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung entgegen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob durch die Versiegelung der Schutzbereich des Grundrechts überhaupt betroffen ist. Als negatorisches Grundrecht dient Art. 13 Abs. 1 GG der Abwehr fremder Eingriffe in die Räume i.S.d. Wohnungsbegriffs. Nicht geschützt ist dagegen das Besitzrecht an einer Wohnung, sondern deren Privatheit. Art. 13 Abs. 1 GG schützt nicht das Interesse, eine bestimmte Wohnung zum Lebensmittelpunkt zu machen und sie hierfür zu behalten. Der Schutz der Wohnung soll vielmehr Störungen vom privaten Leben fernhalten. Schutzgut ist somit die räumliche Sphäre (vgl. Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, Kommentar, 11.Aufl., Art. 13 Rn. 6 f). Mit einer Versiegelung soll dagegen das Betreten von Räumen gerade verhindert werden. Ungeachtet der Tatsache, dass die Antragsteller nach eigenen Angaben in dem Gebäude wohnen bzw. als Wohnung betrachten, handelt es sich wegen der nach obigen Ausführungen noch nicht abgeschlossenen Baumaßnahmen jedenfalls auch um eine Baustelle, auf der genehmigungsbedürftige, aber ungenehmigte Baumaßnahmen zu erwarten sind. Insoweit kommt der Gesetzesvorbehalt des Art.13 Abs. 7, 2. Alt. GG zum Tragen, wonach Eingriffe und Beschränkungen auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden dürfen. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Versiegelung ist vorliegend die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 79 Abs. 2 LBauO M-V, deren Voraussetzungen nach obigen Ausführungen und den darüber hinaus nicht mit der Beschwerde angefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorliegen. Die Versiegelung dient der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und ist damit vom Gesetzesvorbehalt erfasst. 14 Der Senat hält es im Hinblick auf die im Beschluss vom heutigen Tage in dem die Nutzungsuntersagung betreffenden Beschwerdeverfahren 3 M 153/08 ausgesprochene zeitliche Auflage für erforderlich, diese als Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO auch auf die vorliegend streitgegenständliche Versiegelung auszudehnen, da die zeitliche Auflage zur Nutzungsuntersagung sonst leer liefe. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 und 53 Abs. 3 GKG. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz3 GKG).