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Urteil

1 L 92/08

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. März 2008 - 3 A 816/06 - geändert: Der Bescheid des Beklagten vom 09. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2006 sowie in der Fassung des Änderungsbescheides des Beklagten vom 26. Juni 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren nach der Naturschutzkostenverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. 2 Die Klägerin ist nach dem Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihr ist das Eigentum an sämtlichen Grundstücken der Bundesrepublik Deutschland, welche zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehören, übertragen worden. Zu ihren Aufgaben gehören u.a. die Verwaltung und Verwertung von Grundstücken, die nicht für Verwaltungszwecke des Bundes benötigt werden. 3 Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 16. Januar 2006 mit, dass das bundeseigene Grundstück Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung Gr... veräußert werden solle, und bat um Mitteilung, ob das Grundstück als naturschutzrelevante Fläche ausgewiesen sei. Der Beklagte erteilte der Klägerin die erbetenen Auskünfte und setzte mit Bescheid vom 09. Februar 2006 für seine Auskunft nach den Vorschriften der Naturschutzkostenverordnung (NatKostVO M-V) eine Verwaltungsgebühr von 20,00 Euro fest. Die Klägerin erhob Widerspruch. Das Grundstück stehe im Finanzvermögen nach Art. 22 des Einigungsvertrages (EV). Dieses sei auch nach Errichtung der Bundesanstalt in treuhänderischem Eigentum der Bundesrepublik Deutschland verblieben, so dass die Bundesanstalt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Abs. 6 BImAG vertrete. Man nehme daher die Kostenfreiheit des Bundes nach § 8 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in Anspruch. 4 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. Mai 2006, zugestellt am 17. Mai 2006, zurück. Die geltend gemachte Gebühr in Höhe von 20,00 Euro beruhe auf der Tarifstelle 100.2 der NatKostVO M-V. Danach sei für den Zeitaufwand je angefangene halbe Stunde eines Beamten des gehobenen Dienstes der geltend gemachte Betrag festgesetzt worden. Eine Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V komme nicht in Betracht. Die Bundesrepublik Deutschland sei zwar von Verwaltungsgebühren befreit. Nach § 8 Abs. 3 VwKostG M-V gelte diese Gebührenfreiheit jedoch nicht für Bundesbetriebe nach Art. 110 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Klägerin sei ein solcher Bundesbetrieb. Das Grundstück, auf welches sich die Anfrage der Klägerin bezogen habe, stehe nicht im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BImAG seien sämtliche Bundesliegenschaften, die sich in der Verwaltung des Bundesfinanzministeriums befunden hätten, in das Eigentum der Klägerin übergegangen. Außerdem gehöre es zu den Aufgaben der Klägerin, das Liegenschaftsvermögen des Bundes naturschutzfachlich zu betreuen. Diese Aufgabe führe die Klägerin nicht in Vertretung der Bundesrepublik durch, sondern als eigene Aufgabe. 5 Die Klägerin hat am 14. Juni 2006 bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass das der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 22 Abs. 1 EV treuhänderisch übertragene Finanzvermögen, zu dem das fragliche Grundstück gehöre, nicht in das Eigentum der Klägerin übergegangen sei. Daher vertrete sie die Bundesrepublik lediglich nach § 2 Abs. 6 BImAG. Ihr sei die treuhänderische Verwaltung des Finanzvermögens übertragen worden, die bis zum 31. Dezember 2004 den Bundesvermögensämtern oblegen hätte. Sie nehme diese Verwaltungsaufgabe des Bundes Kraft der ihr nach § 2 Abs. 6 BImAG eingeräumten Vollmacht wahr. Daher wäre der Gebührenbescheid an die persönlich gebührenbefreite Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Klägerin, zu richten gewesen. Außerdem sei der Gebührenbescheid rechtswidrig, da dem Gebührenverzeichnis der Naturschutzkostenverordnung keine Gebührenpflicht für einfache Auskünfte zu entnehmen sei. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den Einzelrichter mit Urteil vom 28. März 2008 - der Klägerin zugestellt am 14. April 2008 - abgewiesen und die Berufung zugelassen. 7 Zur Begründung ist ausgeführt, der angefochtene Gebührenbescheid könne auf die Vorschriften der Naturschutzkostenverordnung gestützt werden. Bei der Auskunftserteilung durch den Beklagten handele es sich um eine Amtshandlung, die im Besonderen Teil des Gebührenverzeichnisses nicht erfasst sei, so dass zutreffend auf die Gebührennummer 100 (Gebühr nach Zeitaufwand) habe zurückgegriffen werden können. Die Gebührennummer 100 sei als Auffangtatbestand für Amtshandlungen anzusehen, für die das Gebührenverzeichnis keine speziellen Gebührentatbestände enthalte. Anderenfalls hätte die Gebührennummer 100 allein den Anwendungsbereich, die Überwachung und Kontrolle eines Unternehmens oder eines Betriebes (Gebührennummer 101) nach dem Zeitaufwand abzurechnen. Eine solche Einschränkung wiederspräche dem Verhältnis vom Allgemeinen zum Besonderen Teil des Gebührenverzeichnisses. Die gefundene Auslegung verletze auch nicht das Bestimmtheitsgebot. Die Gebührennummer 100 regele hinreichend deutlich, welche Amtshandlungen gebührenpflichtig seien, nämlich alle diejenigen, die nicht speziell geregelt, aber mit einem entsprechenden Zeitaufwand verbunden seien. Die Klägerin sei nicht persönlich von den Verwaltungsgebühren befreit. Das seien nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V zwar die Bundesrepublik Deutschland und ihre unmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Gebührenbefreiung gelte nach § 8 Abs. 3 VwKostG M-V aber nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe nach Art. 110 Abs. 1 GG. Die Klägerin sei ein Sondervermögen des Bundes im Sinne der genannten Bestimmung. Sie sei Veranlasserin der abgerechneten Amtshandlung gewesen, denn sie habe in Wahrnehmung der ihr übertragenen liegenschaftsbezogenen und sonstigen Aufgaben gehandelt, wozu auch die naturschutzfachliche Betreuung des Liegenschaftsvermögens des Bundes gehöre. Daher sei ein Handeln im Namen des Bundes nicht erforderlich gewesen. Das gelte auch dann, wenn das Eigentum an dem betroffenen Grundstück noch bei der Bundesrepublik Deutschland liegen sollte. Auch dann sei die Klägerin im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 BImAG tätig geworden. Daran ändere auch § 2 Abs. 6 BImAG nichts. Es bleibe dabei, dass die Klägerin auch bei Grundstücken, die in treuhänderischem Eigentum der Bundesrepublik ständen, im Rahmen der ihr eigenverantwortlich obliegenden Liegenschaftsverwaltung handele. 8 Die Klägerin hat am 18. April 2008 bei dem Verwaltungsgericht Greifswald Berufung eingelegt und diese mit am 12. Juni 2008 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. 9 Der Beklagte hat mit Bescheid vom 26. Juni 2008 seine Gebührenfestsetzung auf den Betrag von 20,50 geändert. In dem Bescheid ist ausgeführt, dass er einer entsprechenden Klageänderung im Berufungsverfahren zustimmen werde. 10 Die Klägerin wiederholt zur Begründung ihrer Berufung die Auffassung, sie habe mit ihrer Anfrage über naturschutzrechtliche Belange nicht die Aufgabe der Betreuung einer eigenen Liegenschaft, sondern die Aufgabe der Verwaltung und Verwertung des Treuhandvermögens des Bundes in Vertretung der Bundesrepublik Deutschland wahrgenommen. Darauf habe sie in ihrem Widerspruch hingewiesen. Die Naturschutzkostenverordnung enthalte in der Gebührennummer 100 keine Tatbestandsmerkmale für eine gebührenpflichtige Amtshandlung, sondern lediglich eine Berechnungsgrundlage. Dies setze voraus, dass es eine Gebühr gebe, die nach dem Zeitaufwand zu bemessen sei. Die Gebührennummern 100 bis 100.3 könnten nicht als Auffangtatbestand betrachtet werden. Der Gebührenerhebung im vorliegenden Falle stehe auch die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 2 NatKostVO M-V entgegen, wonach sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis ergäben. Eine generelle Gebührenpflicht sehe die Verordnung jedoch nicht vor. Danach könne nicht jede behördliche Tätigkeit gebührenpflichtig sein. Die Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Amtshandlung, die eine Gebührenpflicht auslösen sollten, müssten hinreichend bestimmt aus dem Gebührenverzeichnis ablesbar sein. "Zeitaufwand" sei keine Amtshandlung und könne folglich kein gebührenpflichtiger Tatbestand sein. Das Gebührenverzeichnis zähle abschließend alle Amtshandlungen auf, für die eine Gebühr erhoben werden dürfe. Es sei möglich gewesen, in das Kostenverzeichnis einen Auffangtatbestand einzufügen. Davon habe der Gesetzgeber jedoch abgesehen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. März 2008 abzuändern und den Gebührenbescheid vom 09. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2006 und des Änderungsbescheides vom 26. Juni 2008 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Er macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe im Rahmen ihrer Anfrage nicht im Namen der Bundesrepublik Deutschland gehandelt. Ein solcher Wille, im fremden Namen zu handeln, sei nicht nach Außen eindeutig in Erscheinung getreten. Die Klägerin habe vielmehr unter ihrem Briefkopf die naturschutzfachliche Anfrage gestellt. Sie habe zwar später im Widerspruchsverfahren auf ihre Ansicht hingewiesen, dass nicht sie, sondern die Bundesrepublik Deutschland Eigentümerin des Grundstückes sei. Dieser Auffassung sei jedoch nicht zu folgen, weil nach § 2 Abs. 2 BImAG das Eigentum an sämtlichen Grundstücken, die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörten, auf die Klägerin übertragen worden sei. Eine gesetzliche Einschränkung dahin, dass dieser Eigentumswechsel nicht für treuhänderisch verwaltetes Grundvermögen der Bundesrepublik Deutschland gelte, gäbe es nicht. Die Gebühr habe zu Recht auf die Naturschutzkostenverordnung gestützt werden können. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand werde darin als Auffangtatbestand für alle nicht in dem Besonderen Teil in der Kostenverordnung ausdrücklich genannten Amtshandlungen aufgeführt. Zwischen einer konkret genannten Amtshandlung und dem Zeitaufwand bestehe insoweit kein Unterschied, als beide Gegenstände einer bestimmten Gebühr bzw. eines Gebührenrahmens seien. Dieses Prinzip finde sich ähnlich auch in anderen Kostenverordnungen wieder, etwa in Nr. 5.11 der Anlage zur Baugebührenverordnung M-V oder in Tarifstelle 15 der Anlage 1 zur Vermessungsgebührenverordnung. Die Tarifstelle 100.2 stehe im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Satz 1 NatKostVO, wonach für alle Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze Gebühren erhoben würden. Alle Amtshandlungen würden danach einer Gebührenpflicht unterzogen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 17 Die Berufung ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 09. Februar 2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 26. Juni 2008 sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Mai 2006 waren aufzuheben. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte kann die streitgegenständliche Verwaltungsgebühr auf keine ausreichende Rechtsgrundlage stützen. Das entgegenstehende Urteil des Verwaltungsgerichts war zu ändern. 18 I. Die Berufung ist zulässig. Dies ist auch der Fall, soweit die Klägerin den Änderungsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2008 in das Verfahren einbezogen hat. Die Beteiligten haben in die darin liegende Klageänderung eingewilligt. Diese ist auch sachdienlich i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO. Ein gesondertes Widerspruchsverfahren ist entbehrlich (vgl. BVerwG, 26.07.1969 - 8 C 36.69 -, BVerwGE 32, 243). 19 II. Die Berufung ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und aufzuheben. 20 1. Soweit die Klägerin grundsätzlich in Abrede stellt, Gebührenschuldnerin zu sein, ist ihr allerdings nicht zu folgen. Der Beklagte hat sie grundsätzlich als richtige Gebührenschuldnerin angesehen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Veranlasser einer Amtshandlung ist derjenige, der willentlich einen Tatbestand schafft, der die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in Gang setzt. Typisch hierfür ist die Stellung eines Antrags, beispielsweise auf Erteilung einer Genehmigung oder einer sonstigen Amtshandlung (vgl. Hess VGH, 09.12.1988 - 8 TH 4345/88 -, juris, Rn. 22; OVG Sachs.-Anh., 17.01.2002 - A 2 S 314/99 -, juris, Rn. 24). Die dem hier streitigen Gebührenbescheid zugrundeliegende Mitteilung des Beklagten über naturschutzrechtliche Beschränkungen vom 10. Februar 2006 hat die Klägerin ausgelöst. Sie hat am 16. Januar 2006 unter dem Briefkopf "Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" die naturschutzrechtlichen Auskünfte im eigenen Namen erbeten. Die Argumentation der Klägerin, sie habe im Widerspruchsverfahren vorgetragen, sie vertrete bei Verwertung des Grundstückes in Grellenberg die Bundesrepublik Deutschland als treuhänderische Eigentümerin (Art. 22 EV) gem. § 2 Abs. 6 BImAG und nehme daher die Kostenfreiheit des Bundes in Anspruch, ändert daran nichts. Zwar kann auch im Verwaltungskostenrecht ein Antrag in Stellvertretung für einen anderen in dessen Namen mit der Konsequenz gestellt werden, dass die Folgen dieser Willenserklärung in der Person des Vertretenen eintreten und dieser als Veranlasser angesehen werden muss (vgl. ausführlich Hess VGH, a.a.O., juris, Rn. 22). Dergleichen ist dem Schreiben der Klägerin vom 16. Januar 2006 jedoch nicht zu entnehmen. Ein Wille, im fremden Namen, nämlich für die Bundesrepublik Deutschland, zu handeln, kommt hier unter keinem Gesichtspunkt zum Ausdruck. Die Bezeichnung des Grundstückes im Betreff der Anfrage vom 16. Januar 2006 als "bundeseigen" reicht dafür nicht aus. Dieser Begriff lässt eine Stellvertretung der Klägerin für die Bundesrepublik Deutschland eindeutig nicht erkennen. 21 Eine Stellung des Antrages vom 16. Januar 2006 im Namen der Bundesrepublik hat die Klägerin auch nicht durch ihre im Widerspruchsschreiben vom 14. Februar 2006 enthaltene Erklärung bewirkt, dass sie bei Antragstellung in Vertretung der Bundesrepublik gehandelt habe. Darin äußert die Klägerin bei zutreffender Würdigung dieser Erklärung allein ihre - unrichtige - Rechtsauffassung zu der rechtlichen Qualifizierung der Anfrage vom 16. Januar 2006, insbesondere zur Person des Veranlassers der Amtshandlung. Selbst wenn die Klägerin in ihrer Erklärung im Widerspruch vom 14. Februar 2006 eine inhaltliche Abänderung derjenigen Stelle sehen wollte, der die Anfrage vom 16. Januar 2006 als Veranlasser zuzurechnen ist, könnte das nicht zu dem von ihr gewünschten Ergebnis einer Schuldnerschaft der - letztlich von Verwaltungsgebühren befreiten - Bundesrepublik Deutschland führen. Die im eigenen Namen der Klägerin formulierte Bitte vom 16. Januar 2006 ist in Hinsicht auf den Erklärenden und Veranlasser nicht durch spätere Äußerungen nachträglich abänderbar. Mit Eingang des Antrages vom 16. Januar 2006 bei dem Beklagten war die Gebührenschuld nach § 11 Abs. 1 VwKostG bereits vollständig entstanden. Ist die Gebührenschuld entstanden, setzt das aber die Existenz eines bestimmten Gebührenschuldners voraus, denn das Gebührenschuldverhältnis kann ohne einen Gebührengläubiger und einen (bestimmten) Gebührenschuldner nicht bestehen. Das einmal entstandene Gebührenschuldverhältnis kann durch eine nachträgliche Erklärung auch grundsätzlich nicht gegen den Willen des Gebührengläubigers (vgl. zum Schuldnerwechsel § 414 f BGB) auf einen anderen Schuldner umgestellt werden. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der neue Schuldner für seine Person Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 VwKostG in Anspruch nimmt, sodass die Gebührenforderung mit Übernahme durch den neuen Schuldner sogleich nicht mehr befriedigt werden müsste (vgl. zu der Frage, ob die Gebührenschuld bei persönlicher Gebührenbefreiung erlischt oder nur von der Zahlungspflicht befreit wird: Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, Stand: August 2008, VwKostG, 3.2, Rn. 2). 22 2. Desweiteren sieht der Senat Veranlassung zu der Anmerkung, dass für die Klägerin keine persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 VwKostG besteht, weil sie nicht unter die dort aufgeführten bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts fällt. Die hier für die persönliche Gebührenfreiheit bestimmte einschränkende Voraussetzung, dass die Ausgaben der juristischen Person des öffentlichen Rechts ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden müssen, trifft auf die Klägerin nicht zu. Sie deckt als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 6 BImAG ihren Aufwand für die ihr übertragenen Aufgaben aus den Erträgen der Verwaltung und Verwertung des ihr übertragenen Bundesvermögens und aus vereinbarten Erstattungen und damit nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Bundeshaushalt. Nach der Gesetzesbegründung zu § 6 BImAG (BT-Drs. 15/2720, S. 15) bewirtschaftet die Anstalt Einnahmen und Ausgaben eigenverantwortlich. Die grundsätzliche Gebührenpflichtigkeit der Klägerin folgt daher nicht erst daraus, dass sie als ein Sondervermögen nach § 8 Abs. 3 VwKostG von einer nach § 8 Abs. 1 VwKostG bestehenden persönlichen Gebührenfreiheit ausgenommen wäre, wie es das Verwaltungsgericht entschieden hat. Sondervermögen sind im Übrigen rechtlich unselbständige Teile des Bundesvermögens (Heintzen in v. Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, Band 3, 5. Aufl., Art. 110, Rn 18), was auf die Klägerin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nicht zutrifft. 23 3. Der Beklagte konnte aber seine Gebührenforderung für die Erteilung der Auskunft vom 09. Februar 2006 nicht auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage stützen. Die Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze vom 09. September 2002 (GVOBl. M-V 2002 S. 665) in der Fassung der Änderung vom 29. November 2005 (GVOBl. M-V S. 648), auf deren Grundlage der Beklagte seine Kostenforderung über 20,50 Euro erhoben hat, sieht für eine solche Amtshandlung keine Gebühr vor. 24 Das Verwaltungsgericht hat den Standpunkt eingenommen, die Gebührennummer 100 (Gebühr nach Zeitaufwand) der Anlage zur Naturschutzkostenverordnung sei tauglicher Gebührentatbestand. Sie sei als Auffangtatbestand für solche Amtshandlungen zu qualifizieren, für die das Gebührenverzeichnis keinen spezielleren Gebührentatbestand regele. Darin liege kein Konflikt mit dem Bestimmtheitsgebot, denn die Gebührennummer 100 regele hinreichend deutlich, welche Amtshandlungen gebührenpflichtig seien; es seien alle diejenigen, die nicht speziell geregelt, aber mit einem entsprechenden Zeitaufwand verbunden seien. Dem folgt der Senat nicht: 25 Nach § 2 VwKostG sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, und die Gebührensätze durch Verordnung zu bestimmen. Dabei hat sich der Verordnungsgeber im Rahmen der Vorschriften der §§ 3 bis 6 zu halten. Nach dieser gesetzlichen Grundentscheidung sind ausschließlich diejenigen Amtshandlungen gebührenauslösend, die durch Verordnung als solche bestimmt sind. Für die Bemessung der Gebühren (Gebührensätze) gilt § 4 VwKostG. Danach ist es möglich, feste Sätze vorzusehen oder die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes, nach der Dauer der Amtshandlung oder durch Rahmensätze zu bestimmen. Dementsprechend und unter Befolgung dieser landesgesetzlichen Vorgaben hat der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 1 NatKostVO geregelt, dass für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze Gebühren erhoben werden und sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil der Verordnung sei, ergeben. Gebührenpflichtig sind damit allein die in dem Verzeichnis genannten Tatbestände. Der im "Teil 1: Allgemeine Regelungen" unter der Gebührennummer 100 und unter der Zwischenüberschrift "Gegenstand" genannte "Zeitaufwand" kann damit unter Berücksichtigung der genannten rechtlichen Vorgaben der §§ 2 Abs. 1 und 4 VwKostG allein als eine Regelung über den Gebührensatz i.S.d. § 4 VwKostG verstanden werden. Nach dem eindeutigen Wortsinn des Begriffes "Zeitgebühr" ist es ausgeschlossen, hierin die Regelung eines Gebührentatbestandes, d.h. einer Amtshandlung, für die die Gebühr erhoben werden soll (vgl. § 2 Abs. 1 VwKostG) zu sehen. Bestimmt wird hier lediglich eine Bemessungsgrundlage der für eine Amtshandlung zu erhebenden Verwaltungsgebühr, nämlich der in § 4 VwKostG vorgesehene Gebührensatz der Dauer der Amtshandlung. Dies ist in einer Weise eindeutig geregelt, die eine anderslautende Auslegung der Gebührennummer 100 bis 100.3 von vornherein als unzulässig erscheinen lässt. 26 Dem widerspricht auch nicht, dass die Regelung unter den Gebührennummern 100 bis 100.3 (Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand) dann nur den Anwendungsbereich der Überwachung und Kontrolle eines Unternehmens oder eines Betriebes (Gebührennummer 101) hat. Dies ist lediglich eine Frage der Regelungstechnik der Naturschutzkostenverordnung, die hier auf den ersten Blick unnötigerweise eine allgemeine Regelung für eine einzige Amtshandlung (die nach der Gebührennummer 101) vorzusehen scheint. Abgesehen davon, dass eine womöglich umständlich erscheinende Regelung keine Auslegung entgegen dem eindeutigen Wortlaut und Sinnzusammenhang der Norm rechtfertigt, kann der Anwendungsbereich der Gebührennummer 100 aber auch theoretisch jederzeit durch Bestimmung weiterer Amtshandlungen, die nach dem Zeitaufwand gebührenmäßig abgerechnet werden sollen, erweitert werden. 27 Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach die Anwendung der Gebührennummer 100 allein auf die unter der Tarifstelle 101 geregelte Amtshandlung mit dem Regelungssystem der Vorschriften im Teil 1 (Allgemeine Regelungen) und denjenigen des Teiles 2 (Gebühren beim Vollzug des LNatSchG) nicht vereinbar wäre, führt zu nichts anderem. Neben der Tarifstelle 101 (Überwachung und Kontrolle eines Unternehmens oder eines Betriebes) finden sich in Teil 1 (Allgemeine Regelungen) ohnehin schon weitere konkrete gebührenpflichtige Tatbestände. Unter der Nummer 102.1 ist die Überlassung von Gutachten und Unterlagen der Landschaftsplanung geregelt, unter der Nummer 102.2 die Überlassung von Auszügen aus den Verzeichnissen nach §20 Abs. 5 LNatG M-V. 28 Regelt die Gebührennummer 100 keinen Gebührentatbestand, sondern eindeutig einen Gebührensatz, so kann sie auch nicht als Auffangregelung aufgefasst werden. Auch diese legte, was hier nicht in Betracht kommt, Gebührentatbestände fest. Das von dem Verwaltungsgericht befürwortete Verständnis von der Gebührennummer 100 als einer Auffangregelung für andernorts nicht erfasste Amtshandlungen wirft überdies Fragen der Vereinbarkeit einer solchen Auffangregelung mit der grundlegenden Gebührenbestimmung des § 2 Abs. 1 VwKostG auf, wonach die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, durch Verordnung zu bestimmen sind. Damit scheint eine Bestimmung nur schwerlich im Einklang zu stehen, wonach ausnahmslos sämtliche Amtshandlungen gebührenpflichtig sein sollen, die nicht speziell genannt sind. § 2 Abs. 1 VwKostG ist der Gedanke zu entnehmen, dass grundsätzlich nicht das gesamte in Amtshandlungen zum Ausdruck kommende Verwaltungshandeln durch Gebühren refinanziert werden soll, sondern nur einzelne besonders geregelte Amtshandlungen. Anderenfalls wäre es nicht erforderlich, Gebührentatbestände in zahlreichen speziellen Kostenverordnungen bestimmen zu lassen. Das hierin normierte Gebot der Bestimmtheit von Gebührenregelungen verlangt vom Normgeber, die einzelnen Gebührentatbestände so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerwG, 12.07.2006 - 10 C 9.05 -, BVerwGE 126, 222; vgl. auch OVG NW, 09.04.2008 - 9 A 111/05 -, juris, Rn. 26). Dem lässt sich nicht mit der Überlegung begegnen, die Gebührennummer 100 regele hinreichend deutlich, welche Amtshandlungen gebührenpflichtig seien, nämlich alle diejenigen, die nicht speziell geregelt, aber mit einem entsprechenden Zeitaufwand verbunden seien. Diese Argumentation des Verwaltungsgerichts lässt außer acht, dass eine Amtshandlung ohne Zeitaufwand nicht vorstellbar ist und der Zeitaufwand für die Frage der gebührenpflichtigen Amtshandlungen mithin kein einschränkendes Kriterium darstellt. Damit bliebe es bei der Erfassung einschränkungslos sämtlicher, an anderer Stelle nicht speziell erfasster Amtshandlungen. 29 Der Einwand schließlich des Beklagten, die Bestimmung von Auffangregelungen sei auch in anderen Kostenverordnungen zu finden, übersieht, dass dort solche Bestimmungen ausdrücklich als Auffangbestimmungen formuliert sind. Dies gilt etwa für die Baugebührenverordnung vom 10. Juli 2006, die unter der Tarifstelle 5.11 lautet: 30 "..andere als in den Nummern 5.1 bis 5.9 genannte, zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden, außer einfachen Auskünften: nach Zeitaufwand..." 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. 33 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).