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Beschluss

8 TH 4345/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1209.8TH4345.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit die Vorschrift des § 146 Abs. 3 VwGO, wie der Antragsgegner meint, nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. Dieser Beschwerdewert wird hier nicht erreicht, weil über lediglich 15,-- DM gestritten wird. Bei diesem im Streit befindlichen Pauschbetrag, den der Regierungspräsident als Verwaltungsbehörde für die Versendung von Verwaltungsvorgängen beansprucht, handelt es sich aber nicht um Kosten im Sinne des § 146 Abs. 3 VwGO. Kosten in diesem Sinne sind nur solche, die im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren entstanden sind. Denn die genannte Bestimmung bezieht sich auf Entscheidungen über die Festsetzung der Gerichtskosten, der Gebühren und Auslagen der Prozeßbevollmächtigten, der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten sowie der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige (so Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Auflage, RdNr. 9 zu § 146). Die Vorschrift des § 567 Abs. 2 ZPO, dem § 146 Abs. 3 VwGO nachgebildet ist, bestätigt dies. Denn auch dort sind nur Entscheidungen über Gebühren und Auslagen des Staates, der Parteien und der Anwälte in gerichtlichen Verfahren gemeint (vgl. Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 44. Auflage, Anm. 3 A zu § 567 m.w.N.). Der Beschwerdeausschluß betrifft demgemäß gerichtliche Entscheidungen zu Kostenpunkten, die an sich Gegenstand von Nebenentscheidungen oder Nebenverfahren sind, nicht aber auch -- als zum selbständigen Verfahrensgegenstand erhobene -- eigene Verwaltungskosten der Behörde. Erwächst der Behörde nach dem hierfür maßgeblichen Verwaltungskostenrecht als Äquivalent für die Versendung von Akten ein Gebührenanspruch, so steht dieser nicht im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren. Werden derartige Verwaltungskosten streitbefangen, kann es sich zwar um Streitigkeiten handeln, "die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt" im Sinne der Berufungsbeschränkung nach Art. 2 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EntlG betreffen; unter den Begriff der Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen im Sinne von § 146 Abs. 3 VwGO fällt der Streit über kostenpflichtiges Verwaltungshandeln jedoch nicht (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluß vom 1. Februar 1982, 3 W 2/82, AS Bd. 17, 194 ff.). Allgemeine Praktikabilitätsgründe im Blick auf die Überlastung der Gerichte, wie sie der Antragsgegner vorträgt, schließen die Zulässigkeit der Beschwerde nicht aus. Die sonach zulässige Beschwerde ist auch begründet, denn der Senat vermag der für die Ablehnung des Antrages vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung nicht zu folgen, weil der Bescheid des Regierungspräsidenten vom 25. bzw. 26. April 1988 offensichtlich rechtswidrig ist und daran, daß auch im vorliegenden Falle die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid eingelegten Widerspruches gemäß der allgemeinen gesetzlichen Regelung in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt, keinerlei Interesse besteht. Die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruches ist daher gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen. Der Gebührenbescheid des Regierungspräsidenten ist rechtswidrig und verletzt die Antragsteller in ihren Rechten. Die Antragsteller können nämlich nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) vom 11. Juli 1972 (GVBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 1981 (GVBl. I S. 137), in Verbindung mit Nr. 291 der Anlage zur Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) vom 17. Dezember 1985 (GVBl. I S. 240) für den durch die Versendung der Verwaltungsvorgänge entstandenen Pauschbetrag von 15,-- DM herangezogen werden. Denn die Antragsteller sind nicht als Kostenschuldner im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG anzusehen. Nach dieser Vorschrift ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung (hier die Aktenversendung) veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Die Antragsteller sind diesbezüglich weder Veranlasser noch Begünstigte der Amtshandlung. Denn bei ihrem Antrag, ihnen die Behördenvorgänge zuzusenden, sind die Antragsteller nicht im eigenen Namen, sondern ausschließlich für ihre Mandantin tätig geworden. Der Regierungspräsident hat dies ebenso von allem Anfang an so und nicht anders aufgefaßt. Denn er hat in seiner der Aktenversendung vorausgegangenen Verfügung vom 9. März 1988 den Antragstellern mitgeteilt, er sehe sich, da sie eine Vollmacht (noch) nicht vorgelegt hätten, nicht imstande, ihnen eine Auskunft zu erteilen. Dies zeigt eindeutig, daß der Regierungspräsident von vornherein davon ausging, die Antragsteller wollten, wie diese es auch mitgeteilt hatten, für ihre Mandantin tätig werden. Der Regierungspräsident hat denn auch erst nach Vorlage der Vollmacht seine Verwaltungsvorgänge an die Antragsteller versendet. Die Bevollmächtigung der Antragsteller ist also zu keinem Zeitpunkt von dem Regierungspräsidenten in Zweifel gezogen worden. Auch im gerichtlichen Verfahren macht der Antragsgegner insofern nicht etwa anderes geltend. Ein bevollmächtigter Vertreter ist aber weder Veranlasser noch Begünstigter im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG. Der Begriff des Veranlassers ist zwar gesetzlich nicht definiert. Er ist aber nicht dahin zu verstehen, daß jeder Verursacher der gebührenpflichtigen Handlung nach den Regeln eines naturwissenschaftlichen Kausalitätsbegriffes als Veranlasser zu verstehen ist. Als Veranlasser einer Amtshandlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG ist vielmehr anzusehen, wer willentlich einen Tatbestand schafft, der zu der Amtshandlung führt (OVG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 1980, Bf III 9/80, KStZ 1981, 175 ff.). Der bevollmächtigte Vertreter, der keinen Tatbestand geschaffen, sondern lediglich einen Antrag für seine Mandantin gestellt hat, ist danach nicht Veranlasser (so Dreising, HVwKostG Anm. 1 a zu § 13 in Das Deutsche Bundesrecht, I B 99, unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Januar 1971 BWVBl. 1971, 90; vgl. ferner OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 1970, IV OVGA 151/69, GewA 1970, 259; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. August 1980, 9 OVG A 114/78, GewA 1981, 345; VG Köln, Urteil vom 8. Februar 1985, 11 K 5279/84, AnwBl. 1985, 540). In den Fällen, in denen -- wie hier -- die Amtshandlung nicht durch ein tatsächliches Handeln, sondern durch einen auf die Amtshandlung gerichteten Antrag oder einen anderen Willensakt herbeigeführt wird, hängt die Bestimmung des Veranlassers davon ab, wem der Antrag oder der Willensakt zuzurechnen ist. Die Zurechnung folgt aus dem Recht, dem der Antrag oder der Willensakt unterliegt, nicht aber aus dem Veranlasserbegriff. Auch nach dem öffentlichen Recht -- wie könnte dies anders sein -- ist ein Handeln als Vertreter zulässig (vgl. § 14 VwVfG). Im Rahmen der Vollmacht wirken die Erklärungen des Vertreters -- gemäß dem entsprechend heranzuziehenden § 164 Abs. 1 BGB -- ausschließlich für und gegen den Vertretenen (vgl. Kopp, VwVfG, 4. Auflage, RdNr. 4 zu § 14). Dies haben die Gerichte für den Bereich des Verwaltungskostengesetzes stets angenommen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 1980, a.a.O., und die dort zitierte Rechtsprechung). Dieser allgemeine Zurechnungsgrundsatz wird durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG nicht abgeändert. Die Antragsteller haben auch nicht als Begünstigte für den Pauschbetrag einzustehen. Kostenschuldner im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG ist zwar auch (nachrangig nach dem Veranlasser: so BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1972, VII C 48.71, DÖV 1972, 724 Nr. 292 ; a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juli 1973, BWVPr 1975, 277 = DVBl. 1976, 588 ), zu wessen Gunsten die Amtshandlung vorgenommen wird. Voraussetzung für das Entstehen eines Schuldverhältnisses aus diesem Grund ist aber, daß bei objektiver Betrachtungsweise die Amtshandlung im Interesse des Zahlungsverpflichteten erfolgt, die Amtshandlung also mindestens Bedeutung, wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen für den Kostenschuldner erlangt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. August 1980, a.a.O.). Diese Voraussetzungen für eine Kostenschuld treffen für die Antragsteller hier ebenfalls nicht zu, denn der Nutzen der Aktenversendung entsteht nur allein für die von den Antragstellern vertretene Mandantin. Nach alledem kann die durch die Aktenversendung entstandene Gebühr keinesfalls den bevollmächtigten Antragstellern, sondern allenfalls ihrer Vollmachtgeberin auferlegt werden. Da der Gebührenbescheid des Regierungspräsidenten vom 25. bzw. 26. April 1988 mithin offensichtlich rechtswidrig ist, ist auf die Beschwerde der Antragsteller hin der angefochtene erstinstanzliche Beschluß mit Ausnahme der darin enthaltenen Streitwertfestsetzung, die nicht angegriffen worden ist, aufzuheben und gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des sich gegen den rechtswidrigen Gebührenbescheid richtenden Widerspruchs anzuordnen. Die antragstellenden Rechtsanwälte begehren im vorliegenden Falle vorläufigen Rechtsschutz dagegen, daß die Verwaltungsbehörde von ihnen einen Pauschbetrag für die Übersendung von ihre Mandantin betreffenden Verwaltungsvorgängen verlangt. Nachdem ein auf Gewerbeuntersagung abzielendes Verfahren bei dem Regierungspräsidenten in G eingestellt worden war, meldeten sich bei der gleichen Behörde die antragstellenden Rechtsanwälte für die von dem inzwischen eingestellten Verfahren betroffene Mandantin, begehrten Einsicht in die einschlägigen Verwaltungsvorgänge und legten auf Anforderung noch vor der Aktenübersendung eine Vollmacht ihrer Mandantin vor. Der Regierungspräsident verlangte mit Verfügung vom 25. (so die Originalverfügung in den Behördenakten) bzw. 26. April 1988 (so die den Antrag stellenden Rechtsanwälten zugesandte Ausfertigung) für die Aktenübersendung gemäß Ziff. 291 der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 17. Dezember 1985 (GVBl. I S. 240) einen Pauschbetrag von 15,-- DM von den Anwälten. Über den dagegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. Am 28. Juni 1988 begehrten die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden mit näherer Begründung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Regierungspräsidenten in G vom 25. bzw. 26. April 1988 anzuordnen. Der Antragsgegner trat diesem Antrag ebenfalls mit näherer Begründung entgegen und beantragte, den Antrag abzulehnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag durch Beschluß vom 5. September 1988 im wesentlichen mit der Begründung ab, der den Anwälten erteilte Kostenbescheid sei rechtmäßig. Gegen diesen ihnen am 13. September 1988 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller am 26. September 1988 Beschwerde eingelegt. Sie machen im wesentlichen geltend, von ihnen selbst dürfe der Pauschbetrag nicht verlangt werden, weil sie bei der Aktenanforderung ausschließlich für ihre Mandantin tätig geworden seien. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. September 1988 mit Ausnahme der darin enthaltenen Streitwertfestsetzung aufzuheben und ihrem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 3 VwGO für unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark nicht übersteige. Die Beschwerde sei, falls sie für zulässig gehalten werde, nicht begründet; dies folge aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der das Eilverfahren betreffenden Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidenten in G (1 Hefter mit dem Aktenzeichen 73 a 10/01 -- B 99/87 -- ...), die beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, Bezug genommen.