OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 67/10

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2013:0919.1L67.10.0A
4mal zitiert
21Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Verwendung von sog. Aufrundungsregelungen bei der Festsetzung der Berechnungseinheiten in gemeindlichen Gebührensatzungen zur Deckung ihrer Beiträge an Wasser und Bodenverbände ist bei Beachtung des Überdeckungsverbotes auch mit Blick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden.(Rn.19) 2. Auch Eigentümer von Waldflächen werden durch die Tätigkeit des Wasser– und Bodenverbandes grundsätzlich bevorteilt. Ihr Vorteil besteht in der Entlastung der ihnen anderenfalls selbst obliegenden Gewässerunterhaltungspflicht.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. Februar 2010 – 3 A 1273/06 – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 580,81 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verwendung von sog. Aufrundungsregelungen bei der Festsetzung der Berechnungseinheiten in gemeindlichen Gebührensatzungen zur Deckung ihrer Beiträge an Wasser und Bodenverbände ist bei Beachtung des Überdeckungsverbotes auch mit Blick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden.(Rn.19) 2. Auch Eigentümer von Waldflächen werden durch die Tätigkeit des Wasser– und Bodenverbandes grundsätzlich bevorteilt. Ihr Vorteil besteht in der Entlastung der ihnen anderenfalls selbst obliegenden Gewässerunterhaltungspflicht.(Rn.21) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. Februar 2010 – 3 A 1273/06 – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 580,81 EUR festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren durch den Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer verschiedener Grundstücke in der Gemeinde .... Die Gesamtfläche der Grundstücke beträgt knapp 80 ha, überwiegend Waldflächen, daneben befestigte Flächen sowie Wasserflächen. Die Gemeinde ... ist Mitglied im Wasser- und Bodenverband "U...". Mit Bescheid vom 30. Mai 2006 setzte der Beklagte gegen den Kläger für das Jahr 2006 Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes "U..." in Höhe von 575,80 EUR fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2006 zurück. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 28. August 2006 Klage erhoben (Az.: 3 A 1273/06). Mit weiterem Bescheid vom 13. Mai 2009 setzte der Beklagte gegen den Kläger wegen zweier Flächen für das Jahr 2009 eine Gebühr in Höhe von 5,01 EUR fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2009 zurück. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 23. September 2009 Klage erhoben (Az.: 3 A 1220/09). Nach Verbindung der Verwaltungsstreitverfahren unter dem Aktenzeichen 3 A 1273/06 mit Beschluss vom 5. November 2009 hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 26. Februar 2010 die Klagen abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Umstand, dass die Eigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG M-V) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V 1992, 458) nicht Verbandsmitglieder sein können, führe entgegen der Annahme des Klägers für sich genommen noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung. Die Grundstückseigentümer seien hinreichend geschützt; sie könnten rechtswidrige Beitragsbescheide des Verbandes gegenüber der Mitgliedsgemeinde der Gebührenfestsetzung entgegenhalten. Auch der satzungsmäßig bestimmte Gebührensatz sei rechtmäßig. Insbesondere bestünden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung des Satzungsgebers, für land- und forstwirtschaftliche Flächen denselben Gebührensatz zu bestimmen. Die Gebühr bilde die Gegenleistung für einen dem Gebührenschuldner entstehenden Vorteil. Dieser bestehe schon darin, dass der Wasser- und Bodenverband die originär den Grundstückseigentümern des Entwässerungsgebietes obliegende Aufgabe der Gewässerunterhaltung übernehme. Der nach Zustellung des Urteils an den Kläger am 5. März 2010 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 1. April 2010 gestellte und am 5. Mai 2010 begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, 963). Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor. Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15. Oktober 2008 - 1 L 104/05 -). In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. a. a. O.). Nach diesem Maßstab kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Betracht. Der Kläger macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil die Aufrundung der Grundstücksgrößen gemäß § 3 der Umlagesatzung auf 0,1ha (Bauland), 0,5 ha (befestigte Flächen), 0,75 ha (land- und forstwirtschaftliche Flächen) sowie 1,0 ha (Wasserflächen) je Gebühreneinheit dazu führe, dass jeweils deutlich kleinere Grundstücke ebenso veranlagt würden wie solche, die nahezu die jeweilige Größeneinheit erreichten. Eine derartige Aufrundung der gebührenpflichtigen Fläche verstoße gegen das Verbot der Überdeckung sowie gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts weiche insoweit auch von dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. November 2006 (- 9 B 13/05 -, zit. n. juris) ab, so dass auch der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliege. Des Weiteren macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils insoweit geltend, als bereits der der Umlage zugrundeliegende Beitragsbescheid des Wasser- und Bodenverbandes "U..." mangels wirksamer Rechtsgrundlage rechtswidrig sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass nicht alle dinglichen Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes in der Vergangenheit ordnungsgemäß geladen worden seien. Die Beitragssatzung des Verbandes sei deshalb nichtig; deshalb seien die Beitragsbescheide an die Gemeinde rechtswidrig, was auf die angefochtenen Umlagebescheide durchschlage. Die Heilungsvorschrift des § 3 a GUVG M-V, nach der Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung für die Wirksamkeit der bis zum 31. Dezember 2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung unbeachtlich sein sollen, sofern diese Entscheidungen nicht durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben worden sind, sei wegen ihrer echten Rückwirkung und eines Verstoßes gegen das Gewaltenteilungsprinzip verfassungswidrig, was das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Vorlage nach Art 100 Abs. 1 GG feststellen werde. Aus diesem Grunde habe die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und weise insbesondere rechtliche Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Schließlich rügt der Kläger, die unverhältnismäßige Belastung (der Gemeinde) mit Verbandsbeiträgen schlage auf die Umlageebene durch. Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG M-V geforderte Beitragspflicht nach dem Verhältnis, in dem die Verbandsmitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben, schreibe eine nach Vorteilen und Flächenanteilen zu bemessende Beitragsverteilung vor. Dieses Äquivalenzprinzip sei auf der Beitragsebene jedoch nicht eingehalten. Die streitgegenständlichen Waldflächen erführen keine nach dem Äquivalenzprinzip messbaren und für die Beitragsberechnung heranzuziehenden Vorteile irgendeiner Art. Die Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbandes habe im Gegenteil sogar nachteilige Folgen für die Waldflächen. Diese Rügen rechtfertigen die Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht. Die Rüge der fehlerhaften Aufrundung der Grundstücksgrößen in § 3 der Satzung der Gemeinde ... über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes i. d. F. der nach ihrem Artikel 2 am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 2. Änderungssatzung (nachfolgend Umlagesatzung) vermag weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu wecken, noch führt sie zu einer Zulassung der Berufung wegen einer Abweichung von der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 22. November 2006 - 9 B 13/09 -); § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Umlagesatzung gelten folgende Berechnungseinheiten und Gebührensätze je angefangene - 0,1 ha Bauland (Baugrundstück) 7,10 € - 0,5 ha befestigte Fläche (z.B. Straßen, Wege und Plätze) 6,75 € - 0,75 ha land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen 6.95 € - 1,0 ha Wasserfläche 6,70 €. Grundlage der Festsetzung war nach den vorliegenden Unterlagen die "Kalkulation der Wasser- und Bodenverbandsgebühren der Gemeinde ... 2005". Danach ergab die Summe der Gesamtbeiträge, ermittelt aus den Summen der jeweils vorhandenen Berechnungseinheiten multipliziert mit den jeweiligen Gebührensätzen einen Betrag von 31.498,65 €. Davon abgezogen waren die Rechnung des Wasser- und Bodenverbandes 2004 i. H. v. 28.569,26 €, Personalkosten von 2.853,95 € sowie eine zu berücksichtigende Unterdeckung 2004 von 75,34 €. Daraus ergab sich eine Unterdeckung i. H. v. 0,10 € für 2005. Nach der Kalkulation für die in § 3 Abs. 2 Satz 2 der Umlagesatzung festgelegten Berechnungseinheiten und Gebührensätze ergab sich mithin nicht die vom Kläger im Zulassungsverfahren monierte Überdeckung, sondern eine geringfügige Unterdeckung der durch die Umlage zu deckenden Beiträge für den Wasser- und Bodenverband. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von den Fällen, die das OVG Berlin-Brandenburg in der vom Kläger angeführten Entscheidung wie auch in dem Beschluss v. 17. November 2011 (- OVG 9 N 79.09 -, zit. n. juris), zu entscheiden hatte. Dort hatten die satzungsrechtlichen Regelungen jeweils zu einer Überdeckung der umzulegenden Beiträge geführt. Die Divergenzrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO greift deshalb nicht. Die Aufrundungsregelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 der Umlagesatzung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei ist zunächst zu beachten, dass bei der Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte, wie die in der Satzungsregelung festgeschriebene gleichhohe Umlagebelastung unterschiedlich großer Grundflächen, der Gleichheitssatz nicht schon dann verletzt ist, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (BVerfGE 90, 226). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass mit der Umlage ein Vorteil für die in Anspruch genommenen Grundsteuerpflichtigen korrespondiert, dessen Größe jedenfalls nicht ausschließlich an der Größe der betroffenen Grundfläche zu messen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vorteil darin zu sehen, dass den Eigentümern der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbandes ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2007 - 9 B 15.02 -, zit. n. juris). In der Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass der rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Verbindung mit dem gleichfalls dem Rechtsstaatsprinzip entstammenden Willkürverbot bei diesem Abgabentypus nicht einen Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen fordert, den der Abgabenpflichtige typischerweise aus der Verbandstätigkeit hat bzw. haben könnte. Zur Rechtfertigung der Umlage bedarf es danach keines Nachweises eines äquivalenten Vorteils. Die Umlage ist ein nach näherer Maßgabe der Satzung geschuldeter Solidarbeitrag, den die Grundsteuerpflichtigen als Nutznießer der Verbandstätigkeit zu erbringen haben, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu stützen. Dieser Rechtsauffassung folgt der Senat. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass die Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbanden allen in seinem Einzugsbereich liegenden Grundflächen potentiell zu Gute kommt, das Ausmaß des Vorteils im Einzelfall aber nur schwer oder gar nicht – insbesondere auch nicht anhand der jeweiligen Flächengröße quadratmetergenau – ermittelt werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass die individuellen Anteile am Wasserzufluss regelmäßig nicht messbar sind, und zwar auch nicht im Vergleich zweier gleich großer Grundstücke. Dies rechtfertigt eine Satzungsregelung, die im Einzelfall dazu führt, dass etwa ein Grundsteuerpflichtiger, dessen Baugrundstück deutlich kleiner ist als 0,1 ha (=1000qm), genau so viel Umlagegebühr zu zahlen hat, wie ein Grundsteuerpflichtiger, dessen Baugrundstück genau 0,1 ha groß oder nur geringfügig kleiner ist. Beide Gebührenschuldner "profitieren" in vergleichbarer Weise von der Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbandes. Hinzutritt, dass die Auswirkungen der Aufrundungsregelung anteilig umso geringer ausfallen, je größer die abzurechnende Fläche ist und umso höher der festzusetzende Gesamtbetrag der Umlagegebühr ausfällt. Dies wird im Fall des angefochtenen Bescheides vom 30. Mai 2006 besonders deutlich: Bei einer Gesamtgröße der abgerechneten Fläche von 77,5888 ha land- und forstwirtschaftliche Flächen war lediglich die Restfläche von 0,3388 ha zwischen 77,25 ha und der nächsten Stufe 78 ha um 0,4112 ha aufzurunden; eine Aufrundung um deutlich weniger als 1 % der abzurechnenden Gesamtfläche. Des Weiteren führt auch die Rüge der Nichtigkeit der den Beitragsbescheiden des Wasser- und Bodenverbandes zugrundeliegenden Beitragssatzung wegen fehlerhafter Ladungen der dinglichen Mitglieder des Verbandes sowie der Verfassungswidrigkeit der solche Fehler unter bestimmten Voraussetzungen heilenden Vorschrift des § 3 a GUVG M-V nicht zur Zulassung der Berufung. Insoweit genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht dem Darlegungserfordernis für den geltend gemachten Zulassungsgrund. Der Kläger führt in seiner Begründung lediglich aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass nicht alle dinglichen Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes in der Vergangenheit ordnungsgemäß geladen worden seien, ohne für diese Tatsachenbehauptung auch nur ansatzweise einen konkreten Sachverhalt zu benennen, aus dem sich die Richtigkeit dieser Behauptung ergeben könnte. Eine Allgemeingültigkeit beanspruchende Vermutung, wonach sämtliche Gründungen und spätere Entscheidungen von Wasser- und Bodenverbänden in der Vergangenheit wegen fehlerhafter Ladungen dinglicher Mitglieder unwirksam gewesen wären, besteht nicht; sie kann insbesondere auch nicht im Umkehrschluss aus der Aufnahme der Heilungsvorschrift des § 3 a GUVG M-V in das Gesetz geschlossen werden. Zur Frage der Vereinbarkeit des § 3 a GUVG M-V mit Verfassungsrecht hat der Senat bereits mehrfach Stellung genommen (vgl. ausführlich Beschl. v. 8. Juni 2009 - 1 M 160/08 -, zit. n. juris; Beschl. v. 9. Juni 2009 - 1 L 113/05 -, zit. n. juris; zuletzt Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 L 90/06 -, zit. n. juris). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von der in diesen Entscheidungen dargestellten Auffassung des Senats, wonach die Heilungsvorschrift des § 3 a GUVG M-V keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, abzuweichen. Der Rechtssache kommt deshalb auch weder grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, noch weist sie besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Schließlich können auch die Ausführungen des Klägers zum fehlenden Vorteil der Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbandes für Waldflächen und des daraus resultierenden Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip eine Zulassung der Berufung nicht begründen. Zur Heranziehung von grundsteuerpflichtigen Waldbesitzern zu Umlagegebühren für Wasser- und Bodenverbände hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2007, (a. a. O., Rz 37 ff.) u. a. ausgeführt: "Der vom Kläger kritisierte Flächenmaßstab führt nicht dazu, dass die Umlage der Höhe nach in einem "groben Missverhältnis" zu den legitimen Zwecken der Umlage steht. Unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip, das den Schuldner nichtsteuerlicher Abgaben vor einer sachunangemessenen Belastung schützt, kann der Kläger nicht verlangen, als Waldbesitzer von der Umlage ganz oder teilweise freigestellt zu werden. … Ebenso hält der Senat daran fest, dass der rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Verbindung mit dem gleichfalls dem Rechtsstaatsprinzip entstammenden Willkürverbot bei diesem Abgabentypus nicht einen Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen fordert, den der Abgabenpflichtige typischerweise aus der Verbandstätigkeit hat bzw. haben könnte. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. Juni 2002 (a.a.O.) zum Ausdruck gebracht, wenn er sich dort dagegen ausgesprochen hat, dass es zur Rechtfertigung der Umlage "des Nachweises eines äquivalenten Vorteils bedarf". Die streitige Umlage ist - wie erwähnt wurde (oben b)) - ein nach näherer Maßgabe der Satzung geschuldeter Solidarbeitrag, den die Grundsteuerpflichtigen als Nutznießer der Verbandstätigkeit zu erbringen haben, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu stützen. Der erkennende Senat vermag nach wie vor nicht zu erkennen, dass bei der insoweit gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die Umlage die Gruppe der Waldbesitzer sachunangemessen trifft und sie gegenüber anderen Gruppen von Grundsteuerpflichtigen unverhältnismäßig benachteiligt. Die hohe Verdunstungsrate von Waldflächen und das Wasserrückhaltevermögen von Waldböden mögen dazu führen, dass diese Flächen typischerweise einen eher geringen Anteil an dem Wasserzufluss haben, der in seiner Summe Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern zweiter Ordnung erforderlich macht. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass die individuellen Anteile am Wasserzufluss regelmäßig nicht messbar sind. Es wären insofern allenfalls sehr grobe und pauschalierende Abschätzungen denkbar, die möglicherweise ebenso als nicht in vollem Umfange sachgerecht kritisiert werden könnten. Dem Flächenmaßstab wohnt dagegen der erhebungstechnische Vorteil inne, dass sich die Höhe der im Einzelfall geschuldeten Abgabe von den Gemeinden ohne nennenswerten Aufwand ermitteln lässt. Der Landesgesetzgeber hat auch in § 105 Abs. 2 Satz 2 WG LSA n.F. an dem Flächenmaßstab festgehalten, diesen für Waldflächen aber zukünftig durch einen pauschalen Abschlag gemildert. Diese Schonung der Waldbesitzer hält der Senat jedoch nicht für bundesrechtlich geboten." Dieser Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts folgt der Senat. In seiner Entscheidung vom 23. Juni 2010 (- 1 L 200/05 -, zit. n. juris), hat der Senat u. a. ausgeführt: "Der in der Gewässerunterhaltung durch die Wasser- und Bodenverbände liegende Vorteil im Sinne des Wasser- und Bodenverbandsrechts ist prinzipiell für Eigentümer von Waldflächen nicht geringer zu veranschlagen als für Eigentümer anderweitig, insbesondere landwirtschaftlich genutzter Flächen. Der Begriff des "Vorteils" findet sich im vorliegenden Zusammenhang - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht mehr in § 7 Abs. 1 KAG M-V. Nach § 7 KAG a.F. konnten die von den Gemeinden zu tragenden Verbandslasten nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 KAG denjenigen auferlegt werden, denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährte. Diese Bestimmung ist mit Novellierung des Kommunalabgabengesetzes im Jahre 2005 beseitigt worden (vgl. dazu im Einzelnen: LT-Drs. 4/1307, S. 40). Der Begriff des "Vorteils" ist jedoch als Voraussetzung für die Erhebung von Verbandsbeiträgen nach wie vor in § 3 GUVG normiert. Danach gilt für die Unterhaltungsverbände das Wasserverbandsgesetz mit der Maßgabe, dass die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Nach § 3 Satz 3 GUVG können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes auferlegen. Mit der Streichung von § 7 KAG (alt) und der zugleich vorgenommenen Neufassung von § 3 Satz 3 GUVG sollten materiell-inhaltliche Änderungen gegenüber der bislang geltenden Rechtslage bezüglich der Abwälzung der Gewässerunterhaltungslasten nicht verbunden sein (vgl. Landtagsdrucksache 4/1307, S. 59). Daher ist der Gesetzgeber weiterhin von der Annahme ausgegangen, dass die grundsteuerpflichtigen Grundstückseigentümer im Gewässereinzugsgebiet von den Maßnahmen der Unterhaltungsverbände bevorteilt werden. Die Regelung des § 3 GUVG über die Bemessung der Beitragspflicht nach Vorteilen fügt sich so betrachtet in den Regelungszusammenhang mit § 30 Abs. 1 WVG ein. Hiernach bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer u.a. nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben. § 3 Satz 1 GUVG nimmt in diesem Zusammenhang die in § 30 Abs. 1 WVG genannte (vgl. auch § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG) erste Maßstabsalternative des "Vorteils von der Aufgabe des Verbandes" auf und erweitert sie um die Beteiligung am Verbandsgebiet, also den Flächenmaßstab. Was unter dem "Vorteil von der Aufgabe des Verbandes" bzw. "Vorteilen durch die Verbandstätigkeit" zu verstehen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt. Der "Vorteil durch die Verbandstätigkeit" liegt darin, dass den Eigentümern der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, bzw. den Gemeinden eine an sich ihnen selbst obliegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird. Nach § 29 Abs. 1 WHG a.F. (vgl. § 40 Abs. 1 WHG vom 31. Juli 2009) obliegt nämlich die Unterhaltung von Gewässern den Eigentümern der Gewässer, den Anliegern und denjenigen Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, soweit die Unterhaltung nicht Aufgabe von Gebietskörperschaften oder Wasser- und Bodenverbänden ist. Nach Satz 2 können die Länder außerdem ergänzend bestimmen, dass die Unterhaltung auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet obliegt. Dieser Regelungsmöglichkeit (§ 29 Abs. 1 Satz 2 WHG) liegt der Gedanke zugrunde, dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebietes gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, jedes Grundstück also schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet Zubringer von Wasser zu der zu unterhaltenden Gewässerstrecke ist und dadurch die Gewässerunterhaltung erschwert (BVerwG, 23.05.1973, a.a.O., 214; 03.07.1992, a.a.O., 612; 11.07.2007, a.a.O., 317; s. dazu auch Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 10. Aufl., § 40, Rn. 24). Ist der Landesgesetzgeber nach § 29 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. ermächtigt, die Unterhaltung von Gewässern Wasser- und Bodenverbänden aufzugeben und besteht außerdem die Regelungsmöglichkeit, neben den in Satz 1 genannten eigentlich Unterhaltungspflichtigen auch den anderen Grundstückseigentümern im Einzugsgebiet die Unterhaltungslast aufzuerlegen, so darf er auch die Aufgabe der Gewässerunterhaltung allein Verbänden übertragen und neben den in § 29 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. genannten Pflichtigen die anderen in § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. genannten Grundstückseigentümer an den Verbandslasten beteiligen. Der Gesetzgeber könnte in einem ersten Regelungsschritt die Gewässerunterhaltungspflicht allen Grundstückseigentümern des Gewässereinzugsgebietes übertragen und dann - verbunden mit der Pflicht, die Verbandslasten aufzubringen - alle nunmehr zur Unterhaltung der Gewässer Verpflichteten durch Übertragung der Aufgabe auf die Wasser- und Bodenverbände entlasten. Es ist dann aber kein Grund ersichtlich, warum er nicht - wie nach den Bestimmungen der §§ 1 GUVG, 63 Abs. 1 Nr. 2 LWaG geschehen (vgl. dazu Gesetzentwurf der Landesregierung, Entwurf eines Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, LT-Drs. 1/1266, S. 105) - die Gewässerunterhaltungspflicht sogleich den Verbänden übertragen und letztlich allen Grundstückseigentümern des Einzugsgebietes zugleich die finanzielle Last der Aufgabenwahrnehmung durch den Verband soll auferlegen können. Dann hätte der Landesgesetzgeber mit anderen Worten (so für die vergleichbare Regelung des brandenburgischen Landesrechts: OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08 -, juris, Rn. 9) von der Möglichkeit des § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. Gebrauch gemacht, die Unterhaltungspflicht auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet aufzuerlegen und hätte zugleich diese Pflicht durch die finanzielle, sich aus § 3 Satz 3 GUVG ergebende Pflicht ersetzt und die Grundstückseigentümer auf diese Weise wieder von der Wahrnehmung der tatsächlichen Unterhaltungspflicht entlastet. In der Übertragung der Gewässerunterhaltungspflicht auf die Wasser- und Bodenverbände liegt daher die entsprechende Entlastung der Grundstückseigentümer von der prinzipiellen Last der unmittelbaren Wahrnehmung der Aufgabe der Gewässerunterhaltung. In dieser Abnahme oder Entlastung liegt der Vorteil für die Verbandsmitglieder bzw. im zweistufigen System nach § 3 GUVG auch für die Grundstückseigentümer, der die Belastung dieser Eigentümer mit Wasser- und Bodenverbandsgebühren rechtfertigt (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg 09.03.2010, a.a.O., Rn. 9 sowie BVerwG, 03.07.1992, a.a.O.). Dieses Verständnis des "Vorteils" im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne, der es rechtfertigt, die Grundstückseigentümer des Verbandsgebietes mit den Kosten der Unterhaltungspflicht zu belasten, liegt auch durchweg der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung zugrunde (vgl. OVG Münster, 15.09.1999 - 9 A 2736/96 -, ZfW 2002, 118; OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 13/05 -, LKV 2007, 374; s. auch Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 265). Auch den Gesetzesmaterialien ist schließlich in eindeutiger Weise zu entnehmen, dass der Vorteilsbe-griff des Gesetzes über die Bildung von Wasser- und Bodenverbänden den oben dargestellten Inhalt hat. In der Begründung des Entwurfes eines Ersten Gesetzes zur Änderung wasserverbandsrechtlicher Vorschriften in Mecklenburg-Vorpommern (LT-Drs. 2/367, S. 11) heißt es, dass der Gesetzgeber wegen des den Grundstückseigentümern erwachsenden Vorteils aus der Erfüllung der Verbandsaufgaben vorgesehen habe, dass die von den Gemeinden zu entrichtenden Verbandsbeiträge (auf die Grundstückseigentümer) umgelegt werden können. Dieser Inhalt des Vorteilsbegriffes nach § 3 Satz 1 GUVG führt dann zu dem Schluss, dass auch die Eigentümer von im Verbandsgebiet liegenden Waldflächen durch die Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbandes "bevorteilt" sind. Nach der Anlage zu § 1 GUVG besteht das Verbandsgebiet aus dem Niederschlagsgebiet der jeweils aufgeführten Gewässer. Auf die grundsteuerpflichtigen Eigentümer der im Verbandsgebiet (Niederschlags-, Einzugsgebiet) liegenden Grundstücke können die Gemeinden die Verbandsbeiträge nach § 3 Satz 3 GUVG umlegen. Zum Niederschlagsgebiet (Einzugsgebiet) des Gewässers gehören aber auch die dortigen Waldflächen. Ein oberirdisches Gewässer wirkt sich auf die Wasserwirtschaft des gesamten Einzugsgebietes aus. Denn regelmäßig ist jede Grundfläche im Einzugsgebiet am natürlichen Abflussvorgang beteiligt. Jedem Grundstück eines Einzugsgebietes ist ein bestimmter Anteil an dem wasserwirtschaftlichen Tatbestand der Wasseraufnahme und -ableitung zuzurechnen, der die Gewässerunterhaltung erforderlich macht (OVG Münster, 10.02.1978 - XI A 77/76 -, ZfW 1979, 116, 119). Dass für die Waldgrundstücke des Klägers etwas anderes gelten sollte, ist nicht anzunehmen. Bereits die von ihm vorgenommene Argumentation mit einem insoweit undifferenzierten allgemeinen Begriff des "Waldes" lässt außer Acht, dass das Wasserrückhaltevermögen von Wald, d.h. seine "dämpfende Funktion" von zahlreichen Faktoren wie Boden oder Waldart (Laub-, Nadelwald), Hanglage, Starkregen- oder anderen wasserhaushaltsrelevanten Ereignissen wie etwa der Schneeschmelze abhängt. Wald ist grundsätzlich ein wertvoller Grundwasserfilter, was zwingend voraussetzt, dass von Waldflächen Niederschlags- oder Oberflächenwasser auch in das Grundwasser gelangt. Wenn Wald - wie vom Kläger selbst vorgetragen - als Hochwasserschutz ("Wilde Wasser zähmt der Wald") angesehen wird, dann deshalb, weil er Oberflächenwasser aufgrund der besonderen (Wurzel-)Struktur des Waldbodens auch besser in den Boden abzuleiten vermag. Dem Grundwasser von Waldflächen zufließendes Niederschlagswasser gelangt aus abflussfähigen Grundwasservorräten, aus Grundwasserquellen oder durch unmittelbaren Übertritt des Grundwassers in das Bett des oberirdischen Gewässers. Auf diesen Wegen kann das Oberflächenwasser, das zunächst im Boden versickert und das Grundwasser anreichert, an anderen Stellen, nämlich im Bett eines Gewässers, wieder zutage treten (OVG Münster, 10.02.1978, a.a.O., 118). Verursacht danach grundsätzlich jedes Grundstück des Verbandsgebietes infolge seiner Lage im Einzugsgebiet (Niederschlagsgebiet) des Gewässers den Zulauf von Wasser in die Gewässer und erschwert damit grundsätzlich die Gewässerunterhaltung (vgl. BVerwG, 11.07.2007, a.a.O., 317; 03.07.1992, a.a.O., 611; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 40, Rn. 24; Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, § 29, Rn. 33), obläge die Gewässerunterhaltungspflicht nach § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WHG an sich, das heißt ohne landesgesetzliche Übertragung auf die Unterhaltungsverbände, auch den Eigentümern von Waldgrundstücken. Auch sie gehörten neben den weiteren Grundstückseigentümern von anderweitig genutzten landwirtschaftlichen Grundstücken zu der Lastengemeinschaft, die für die kumulativ ausgestaltete (vgl. LT-Drs. 1/1266) Gewässerunterhaltung zu sorgen hätte. Wenn der Wasser- und Bodenverband anstelle der (grundsteuerpflichtigen) Grundstückseigentümer die Unterhaltungspflicht wahrzunehmen hat, so entlastet er auch die Waldeigentümer. In dieser Entlastung liegt damit auch ihr "Vorteil". Die Argumentation des Klägers, er habe durch die Gewässerunterhaltung als Besitzer von Waldflächen wegen der unterschiedlichen Wasserrückhalteeigenschaften des Waldes keinen Vorteil, sondern vielmehr nur Nachteile, wird daher der Rechtslage nicht gerecht. Dies folgt auch aus einem weiteren Aspekt: Der in der Aufgabenwahrnehmung durch den Wasser- und Bodenverband für die Eigentümer der im Verbandsgebiet befindlichen Grundstücke liegende Vorteil i.S.v. § 3 Satz 1 GUVG ist nicht grundstücksgerichtet. Die Verbesserung des Bodenzustandes oder auch nur eine Einflussnahme auf ihn ist nicht Aufgabe der Gewässerunterhaltung (BVerwG, 23.05.1973, a.a.O., 215; OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010, a.a.O., Rn. 8). Die dem Verband obliegende Gewässerunterhaltungspflicht dient in ihrem in § 62 Abs. 1 LWaG geregelten Umfang nach § 61 Abs. 2 LWaG allein der Erhaltung des natürlichen Erscheinungsbildes und der ökologischen Funktion der Gewässer und ihrer Ufer sowie ihrer Altarme. Sie besteht nur gegenüber der Allgemeinheit; den Vorschriften über die Unterhaltung ist kein besonders geschütztes Individualinteresse oder ein begünstigter Personenkreis zu entnehmen (Czychowski/Reinhard, WHG, 10. Aufl., § 39, Rn. 20). Sie zielt insbesondere nicht, wie der Kläger meint, auf die Erhaltung der umgebenden Landschaft und Vegetation. Deshalb geht seine Argumentation, ihm könnten als Waldeigentümer, der um eine möglichst geringe Entwässerung seiner Flächen bemüht sei, aus der Verbandstätigkeit kein Vorteil, sondern nur Nachteile erwachsen, an der Bedeutung des für seine Heranziehung maßgeblichen Vorteilsbegriffs vorbei. Auch der Vortrag des Klägers, der für die Veranlagung seiner Waldflächen geltende Abgabensatz der Satzung der Gemeinde X. in der zum Zeitpunkt der Erteilung des hier streitgegenständlichen Bescheides geltenden Fassung in Höhe von 17,37 DM/ha verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da er in gleicher Höhe für weitere Nutzungsarten, insbesondere für landwirtschaftlich genutzte Flächen (Acker, Grünland) trotz von den Grundstücken ausgehender unterschiedlicher Wasserspende gelte, führt nicht zum Erfolg. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und nicht nur - wie der Kläger meint - einer den aktuellen Verhältnissen und Erkenntnissen nicht mehr gerecht werdenden älteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und auch durchgehend der Auffassung der mit der Problematik befassten Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Münster, 05.03.1976, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010, a.a.O.; OVG Lüneburg, 14.11.2007 - 13 LB 13/03 -, NuR 2008, 43; s.a. OVG Greifswald, 07.06.1999 - 1 M 51/98 -, Der Überblick 1999, 517, 518; für Gewässerflächen OVG Greifswald, 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, LKV 2000, 502, 503), der sich der Senat anschließt, dass eine Heranziehung aller Grundstücke bzw. Verbandsmitglieder des Einzugsgebietes nach einem Flächenmaßstab auch ohne beitragsmäßige Berücksichtigung vorhandener qualitativer und struktureller Boden- und Nutzungsunterschiede den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich standhält. Eine gleichmäßige Heranziehung aller Grundstückseigentümer zu den durch die Gewässerunterhaltung verursachten Kosten lässt sich auf einleuchtende, sachlich vertretbare und dem Regelungsgegenstand gerecht werdende Gesichtspunkte zurückführen (so BVerwG, 23.05.1973 a.a.O., 216). Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen (BVerwG, 04.06.2002, a.a.O., 1508; 11.07.2007, a.a.O., 317/318) ausdrücklich bestätigt. Danach sei nach wie vor nicht zu erkennen, dass bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die Verbandsumlage die Gruppe der Waldbesitzer sachunangemessen treffe und sie gegenüber anderen Gruppen von Grundsteuerpflichtigen unverhältnismäßig benachteilige. Die hohe Verdunstungsrate von Waldflächen und das Wasserrückhaltevermögen von Waldböden könnten dazu führen, dass diese Flächen typischerweise einen eher geringen Anteil an dem Wasserzufluss hätten, der in seiner Summe Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern zweiter Ordnung erforderlich mache. Es liege aber in der Natur der Sache, dass die individuellen Anteile am Wasserzufluss regelmäßig nicht messbar seien. Es wären insofern allenfalls sehr grobe und pauschalierende Abschätzungen denkbar, die möglicherweise ebenso als nicht in vollem Umfange sachgerecht kritisiert werden könnten. Dem Flächenmaßstab wohne dagegen der erhebungstechnische Vorteil inne, dass sich die Höhe der im Einzelfall geschuldeten Abgabe von den Gemeinden ohne nennenswerten Aufwand ermitteln lasse. Eine Abmilderung des Flächenmaßstabes für Waldbesitzer sei bundesrechtlich nicht geboten." Der Vortrag des Klägers im vorliegenden Zulassungsverfahren bietet für den Senat keinen Anlass, von seiner vorstehend zitierten Entscheidung abzuweichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.