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Beschluss

3 O 128/09

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe 1 Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine auf § 17 Abs. 1 und 2 BImSchG gestützte für sofortig vollziehbar erklärte Anordnung des Antragsgegners, die Abluft aus den Stallgebäuden einer Schweinmastanlage einer Abluftreinigungsanlage zuzuführen, die näher beschriebene Anforderungen erfüllt. Der Bescheid enthält unter Ziff. 7 des Tenors die Regelung, dass sich diese Anordnung erübrigt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch primärseitige Maßnahmen die Emissionen an Geruchsstoffen auf ein bestimmtes Maß verringert werden. Den Streitwert hat das Verwaltungsgericht auf 500.000 Euro festgesetzt. 2 Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist unbegründet. 3 Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 1 GKG. Bei der Ausübung des dem Gericht nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens orientiert sich der Senat grundsätzlich aus Gründen der Rechtssicherheit an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner Fassung vom 07./.08.07.2004. Nach 19.1.6. des Streitwertkatalogs sind die voraussichtlichen Kosten maßgebend, die der Antragstellerin aus der Befolgung der behördlichen Anordnung entstehen würden. Ausweislich der von der Antragstellerin in der Antragsschrift geltend gemachten Kostenbelastung war mit Kosten im Bereich von 1 Mill. EUR zu rechnen. Diese Kosten wären im Falle der Streitwertfestsetzung für ein verwaltungsgerichtliches Hauptsacheverfahren mit dem vollen Betrag in Ansatz zu bringen. 4 Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass bei einem Streit um die Genehmigung der Anlage nach Ziff. 19.1.1. des Streitwertkatalogs mangels anderer Anhaltspunkte 2,5 % der Investitionssumme zu Grunde gelegt wird. Dabei wird übersehen, dass nach Ziff. 19.1. dieser Wert nur grundsätzlich gilt. Soweit er die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheides oder der Anfechtung einer belastenden Maßnahme für den Kläger nicht angemessen erfasst, gilt statt dessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert. Hinzu kommt, dass ein Streit um die Genehmigung einer Anlage eine unterschiedliche Zielrichtung hat und auch in den rechtlichen und faktischen Auswirkungen nicht vergleichbar ist. Er ist auf die Ermöglichung des Anlagenbetriebs gerichtet. Dementsprechend hat sich die Streitwertfestsetzung in diesen Fällen an den wirtschaftlichen Gewinninteressen des Anlagenbetreibers zu orientieren. Daher stellt der im Immissionsschutzrecht empfohlene Richtwert von 2,5 % der Investitionssumme nur einen pauschalen Anhaltspunkt für den oft nur mit großen Schwierigkeiten zu ermittelnden entgangenen Gewinn dar (vgl. VGH Kassel, B. v. 27.10.1997 - 14 TE 4632/96 - NVwZ-RR 1998, 786; vgl. auch für Windenergieanlagen BVerwG, B. v. 13.12.2001 - 4 C 3/01 - juris unter Bezugnahme auf OVG Münster, B. v. 09.05.2000 - 7 B 371/00 - JurBüro 2001, 479). Schließlich würde, wenn im Genehmigungsverfahren um eine entsprechende Nebenbestimmung gestritten wird, nach Ziff. 19.1.2. des Streitwertkatalogs der Mehraufwand für deren Realisierung angesetzt werden. 5 Der Hinweis in Ziff. 7 des Bescheids vom 28.08.2008 bedeutet in der Sache, dass der Antragstellerin ein gleich geeignetes Austauschmittel eingeräumt wird. Ob der Ordnungsverfügung durch ein Austauschmittel genügt werden kann, ist aber unbeachtlich, da sich der Streitgegenstand nicht auf ein etwaiges Austauschmittel, sondern auf die Regelungswirkung der Ordnungsverfügung bezieht und der hierauf gerichtete Antrag maßgebend auch für die Streitwertbestimmung ist (vgl. OVG Münster, B. v. 27.12.1996 - 7 E 1328/96 - zit. nach juris). 6 Der Streitwert für ein gerichtliches Hauptsacheverfahren mit vergleichbarem Streitgegenstand wäre danach mit 1 Mill. EUR zu bemessen. Gemäß der Empfehlung in Abschnitt I.7 des Streitwertkatalogs ist dieser Betrag für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren; der Streitwert ist daher zu recht auf 500.00 EUR festgesetzt worden. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).