Beschluss
7 B 371/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Zulassungsverfahren nach §§ 146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.1 VwGO kann eine Dritteinbeziehung (Beiladung) der Gemeinde nach § 65 VwGO grundsätzlich entfallen, weil es allein um den Zugang zur Rechtsmittelinstanz geht.
• Für die Bestimmung des Inhalts einer Baugenehmigung sind nur der Bauschein und die ausdrücklich zum Bauschein gehörenden Bauvorlagen maßgeblich; ein beigefügtes Gutachten ohne Zugehörigkeitsvermerk wird nicht Bestandteil der Genehmigung.
• Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs.1 Satz1 BauGB kann durch eine eindeutige Erklärung der Gemeinde mit Auflagen verbunden werden; die Erteilung bleibt bestehen, wenn die Behörde diese Auflagen in die Baugenehmigung übernommen hat.
• Bei der Streitwertbemessung für Klagen über die Erteilung oder Rücknahme einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen ist in der Regel der Substanzwert der Anlage maßgeblich; bei vorläufigen Entscheidungen kann der sich hieraus ergebende Wert zu reduzieren sein.
Entscheidungsgründe
Begrenzte Zulassungsberechtigung; Zugehörigkeit von Gutachten zur Baugenehmigung • Im Zulassungsverfahren nach §§ 146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.1 VwGO kann eine Dritteinbeziehung (Beiladung) der Gemeinde nach § 65 VwGO grundsätzlich entfallen, weil es allein um den Zugang zur Rechtsmittelinstanz geht. • Für die Bestimmung des Inhalts einer Baugenehmigung sind nur der Bauschein und die ausdrücklich zum Bauschein gehörenden Bauvorlagen maßgeblich; ein beigefügtes Gutachten ohne Zugehörigkeitsvermerk wird nicht Bestandteil der Genehmigung. • Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs.1 Satz1 BauGB kann durch eine eindeutige Erklärung der Gemeinde mit Auflagen verbunden werden; die Erteilung bleibt bestehen, wenn die Behörde diese Auflagen in die Baugenehmigung übernommen hat. • Bei der Streitwertbemessung für Klagen über die Erteilung oder Rücknahme einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen ist in der Regel der Substanzwert der Anlage maßgeblich; bei vorläufigen Entscheidungen kann der sich hieraus ergebende Wert zu reduzieren sein. Der Antragsteller begehrt die Zulassung der Beschwerde gegen die Aufhebung seiner Baugenehmigung für eine Windkraftanlage. Die Genehmigungsbehörde hatte die Baugenehmigung mit Rücknahmebescheid aufgehoben, wobei auf Abweichungen zwischen der Genehmigung und einem Gutachten der q. f. gmbh sowie auf fehlendes Einvernehmen der Gemeinde O. abgestellt wurde. Das Gutachten befindet sich in den Originalakten, trägt jedoch keinen Zugehörigkeitsvermerk zum Bauschein. Die Gemeinde hatte zuvor ihr Einvernehmen unter bestimmten Auflagen erklärt. Der Antragsteller rügt unter anderem, das Gutachten sei Bestandteil der Genehmigung und das gemeindliche Einvernehmen fehle entgegen der Verwaltungsaussage. • Zulassungsvorgang beschränkt: Im Zulassungsverfahren ist nur die Frage zu entscheiden, ob der Rechtszug zur Beschwerdeinstanz zu eröffnen ist; rechtliche Interessen bisher unbeteiligter Dritter werden dadurch nicht berührt, sodass eine Beiladung der Gemeinde nicht geboten ist. • Bestimmtheit und Bestandteile der Baugenehmigung: Nach § 75 Abs.1 Satz2 BauO NW bestimmt allein der Bauschein mit den ausdrücklich als Bestandteil ausgewiesenen Bauvorlagen den Inhalt der Genehmigung. Ein Gutachten ohne Zugehörigkeitsvermerk wird nicht objektiv als Teil der Genehmigung einbezogen. • Auflagen und Einvernehmen der Gemeinde: Die Erklärung der Gemeinde vom 29.4.1999 erteilt das Einvernehmen unter bestimmten, genau benannten Auflagen. Die Behörde hat diese Auflagen wortgleich in die Baugenehmigung übernommen, sodass das Einvernehmen nicht wegen Nichterfüllung der Auflagen als nicht erteilt anzusehen ist. • Rechtmäßigkeit der Aufhebung: Die Behörde stützte den Rücknahmebescheid nicht darauf, dass das Einvernehmen gefehlt habe; die vorliegenden Feststellungen rechtfertigen daher die Aufhebung der Zulassung nicht. • Streitwertfestsetzung: Für Streitwerte bei Baugenehmigungen für Windkraftanlagen ist regelmäßig der Substanzwert der Anlage heranzuziehen. Bei vorläufiger Beurteilung im erstinstanzlichen Verfahren ist eine Herabsetzung des sich daraus ergebenden Wertes angemessen. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Antragsteller erhält die Beschwerdezulassung nicht, weil die vorgetragenen Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses begründen. Die Beiladung der Gemeinde im Zulassungsverfahren ist entbehrlich. Das Gutachten der q. f. gmbh gehört nicht zur Baugenehmigung, da es keinen Zugehörigkeitsvermerk trägt, und die Behörde hat die von der Gemeinde geforderten Auflagen in die Genehmigung übernommen, sodass das gemeindliche Einvernehmen wirksam erteilt war. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird für beide Instanzen auf 47.500,00 DM festgesetzt.