Beschluss
2 L 329/06
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 2. Kammer vom 31. August 2006 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; jedoch trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Kläger wendet sich als Grundstückseigentümer gegen die Ersetzung der von ihm versagten Zustimmung zur Aufsuchung von Torf und die Verlängerungen der Zulassung des Hauptbetriebsplanes zur Aufsuchung. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. August 2006 als unzulässig abgewiesen. In Bezug auf die beiden Verlängerungen des Hauptbetriebsplanes fehle dem Kläger die Klagebefugnis. Die §§ 48 Abs. 2, 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG wirkten nicht zu seinen Gunsten drittschützend. Es fehle dem Kläger sowohl hinsichtlich des Antrags auf Streitentscheidung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BBergG wie auch hinsichtlich seiner Anträge gegen die Verlängerungsbescheide an dem erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse. 3 Der gegen das klagabweisende Urteil gerichtete, fristgerecht gestellte und begründete Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. 4 Es kann dahingestellt bleiben, ob die erhobene Divergenzrüge nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO wegen der vom Verwaltungsgericht angenommenen fehlenden drittschützenden Wirkung der §§ 48 Abs. 2, 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG durchgreifen würde. Denn der Kläger wendet sich nicht mit Erfolg gegen die vom Verwaltungsgericht der Urteilsbegründung zugrundegelegte selbständig tragende Begründung, dem Kläger fehle es hinsichtlich seiner sämtlichen Anträge an dem nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen, das sich auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützt, greift nämlich nicht durch. 5 Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 03.12.2009 - 2 L 148/09 -, m.w.N.). 6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.). 7 Gemessen daran hat der Kläger die das Urteil des Verwaltungsgerichts stützende Annahme, ihm stünde ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht zur Seite, nicht hinreichend erschüttert. Gründe, die geeignet wären, das besondere Feststellungsinteresse i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu begründen, werden nicht hinreichend dargelegt. Weder die Vorbereitung eines Entschädigungsprozesses noch ein Rehabilitationsinteresse sind substantiiert behauptet worden. 8 Die allgemein gehaltene Behauptung, der Beklagte müsse dem Kläger die geldwerten Vorteile, die der Beigeladenen durch den Gebrauch der Grundstücke des Klägers zugeflossen seien als Schaden ersetzen, weil ihm andernfalls ein Nutzungsentgelt zu zahlen gewesen wäre, genügt dem Darlegungsgrundsatz des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Insofern wäre es erforderlich gewesen, die zumindest konkrete Vorbereitung eines Entschädigungsprozesses darzulegen. Ein eventuell bestehender Amtshaftungs- oder Entschädigungsanspruch wegen eines erledigten Verwaltungsaktes kann zwar grundsätzlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen, soweit der Verwaltungsakte tatsächlich rechtswidrig war, was hier dahingestellt bleiben kann. Dies setzt aber voraus, dass die im erledigten gerichtlichen Verfahren relevanten Fragen für das nachfolgende bzw. mittelbar angestrebte Schadensersatzverfahren erheblich sind. Insofern ist es erforderlich, dass der Kläger konkrete Angaben zum behaupteten Schaden bzw. zur Schadenshöhe macht aufgrund deren darauf geschlossen werden kann, dass der Schadensersatzprozess nicht offensichtlich erfolglos sein wird (BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 1999 - 1 B 37/99 - , zit. nach Juris Rn. 12; OVG Münster, Beschl. v. 23. Januar 2003 - 13 A 4859/00 - , zit. nach Juris Rn. 14 ff.; Wolff in: Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 277 ff.). Die allgemeine Behauptung eines eingetretenen Schadens, ohne diesen näher zu beziffern und eine Anspruchsgrundlage zu nennen, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Darüber hinaus ist das Interesse, das der Kläger hier mit dem von ihm angesprochenen Begriff des Nutzungsentgelts verfolgt, ihm bereits durch Bescheid des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Dezember 2000 als Entschädigung nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 4 BBergG in Höhe von monatlich 200 DM bestandskräftig (vgl. VG Schwerin 1 A 94/01) zugesprochen worden. 9 Auch ein Rehabilitationsinteresse ist in Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht hinreichend dargelegt worden (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Ein Rehabilitationsinteresse, das ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Erledigung eines Verwaltungsaktes begründen kann, liegt dann vor, wenn von der ursprünglichen Maßnahme eine diskriminierende Wirkung ausgeht, die auch noch der Erledigung fortwirkt. Dies ist dann der Fall, wenn der erledigte Verwaltungsakt auf dem Vorwurf einer strafbaren Handlung beruht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt oder geeignet war, den Betroffenen in der Achtung der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl. BVerwG Beschl. v. 04. Oktober 2006 - 6 B 64/06 - zit. nach Juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 09. März 2005 - 2 B 111/04 - zit. nach Juris Rn. 15; Wolff: Sodann/Ziekow, a.a.O., Rn. 273). 10 Unabhängig davon, dass nach der hier zugrunde liegenden Konstellation diskriminierende Wirkungen wohl von dem Verwaltungsakt selbst nicht ausgehen können, sondern allenfalls auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen wären, ist schon eine Grundrechtsbetroffenheit, die außerdem fortwirken müsste weder dargetan noch sonst ersichtlich. 11 Insoweit schließlich für den Kläger nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist vorgetragen wird, im angefochtenen Urteil fehle es an einer Begründung der Annahme eines fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses hinsichtlich seiner Anträge zu 2. und 3., die sich gegen die Verlängerungen des Hauptbetriebsplanes Aufsuchung richteten, ist dies nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht mehr berücksichtigungsfähig. In der Sache geht der Kläger aber auch insoweit fehl, denn aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe unter 2. in dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass die angestellten Erwägungen zum fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresse sich nicht nur auf den klägerischen Antrag zu 1 beziehen sollten. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 2 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. 14 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).