Beschluss
2 L 281/06
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 22.05.2006 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 9927,67 Euro festgesetzt. Gründe 1 Durch Urteil vom 22.05.2006 hat das Verwaltungsgericht die (zuletzt) auf Gewährung einer landwirtschaftlichen Subvention in Höhe von 9927,67 Euro nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. 2 Der dagegen gerichtete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. 3 Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin meint, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschluss des Senats vom 18.01.2010 - 2 L 135/09 - , m.w.N.). 4 Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen ist. 5 Das Verwaltungsgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Förderung habe. Sie begehre die Subvention nach der Richtlinie für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten als Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (im folgenden: Richtlinie) vom 01.08.2000 (Amtsblatt M-V S. 1128). Mangels einer anspruchsbegründenden Norm habe die Klägerin lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten (vgl. S. 8 ff. Urteilsabdruck). Diesen rechtlichen Ansatz zieht die Begründung des Zulassungsantrags nicht substantiiert in Zweifel, so dass er auch für die Entscheidung des Senats zugrunde zu legen ist. 6 Die Ermessensentscheidung werde - so das Verwaltungsgericht weiter - nur eingeschränkt gerichtlich überprüft; im Wesentlichen gehe es - soweit hier von Bedeutung - darum, ob der Gleichheitssatz verletzt oder der durch gesetzliche Zweckbestimmung gezogene Rahmen nicht beachtet worden sei. Die Richtlinie unterliege keiner eigenständigen richterlichen Auslegung; entscheidend sei vielmehr die tatsächliche Verwaltungspraxis (vgl. S. 10 Urteilsabdruck). Auch diesem so vom Verwaltungsgericht entwickelten Prüfungsmaßstab tritt die Begründung des Zulassungsantrags nicht substantiiert entgegen. 7 Das gleiche gilt im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, es sei ständige Praxis des Beklagten, Fördermittelanträge der besagten Richtlinie dann insgesamt abzulehnen, wenn die Flächendifferenz zwischen den beantragten und den tatsächlich förderungsfähigen Flächen mehr als 20% betrage. 8 Die Klägerin vertritt allerdings (im Ergebnis) die Auffassung, dass der Beklagte ihr die Förderung erst hätte absprechen dürfen, wenn die Flächendifferenz tatsächlich mehr als 22% betragen hätte. Es sei nämlich eine "Toleranzmargenkorrektur" von (zusätzlichen) 2% vorzunehmen, was sich aus Art. 6 Abs. 7 Satz 2 VO (EWG) 3887/92 ergebe. 9 Ob diese Norm als solche tatsächlich im Sinne der Klägerin auszulegen wäre, bedarf hier jedoch keiner Klärung. Denn im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren streitige Förderung ist die Norm nicht als solche anzuwenden, sondern als Teil der maßgeblichen Richtlinie, so dass sie keiner eigenständigen richterlichen Auslegung zugänglich ist. 10 Dass Art. 6 Abs. 7 Satz 2 VO (EWG) 3887/92 nicht unmittelbar anzuwenden ist, d.h. die von der Klägerin angestrebte Förderung nicht direkt unter das europäische Recht fällt, ist für das Oberverwaltungsgericht bereits wegen der insoweit von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogenen erstinstanzlichen Feststellungen zugrunde zu legen. Dass die genannte Norm in der Richtlinie für anwendbar erklärt worden ist, bedeutet danach lediglich, dass sie damit zu einem Teil der Richtlinie geworden ist, ohne dass diese damit ihre Rechtsnatur (partiell) verändert hätte. Dies hat zur Folge, dass es nicht auf die Auslegung der Regelung nach den für Normen gültigen Maßstäben ankommt, sondern auf die tatsächliche Verwaltungspraxis. Soweit die Klägerin auf die zu normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften entwickelten Grundsätze verweist, ist bereits nicht ersichtlich, weshalb es sich hier um eine derartige Verwaltungsvorschrift handeln sollte. Dass es zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann, je nachdem ob die genannte Regelung des europäischen Rechts nun als Norm einschlägig ist oder ob sie lediglich als Richtlinienbestandteil angewendet wird, ist rechtstaatlich unbedenklich. Die Förderungsrichtlinien müssen nicht mit den für Subventionen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, geltenden Normen übereinstimmen. So hätte also in der Richtlinie auch vorgesehen werden können, dass nach Abzug einer Toleranzmarge von 2 % eine Abweichung von 18 % zur Ablehnung der gesamten Förderung führen würde. 11 Dass die Praxis des Beklagten - losgelöst von der Frage der eventuellen Abweichung von europäischem Recht - frei von Willkür ist, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt (vgl. Blatt 11 ff. Urteilsabdruck). 12 Die dagegen von der Klägerin vorgetragenen Argumente begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Insbesondere kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf den aus dem Strafrecht stammenden Grundsatz "nulla poena sine lege" berufen. Es geht im vorliegenden Verfahren nicht um eine Bestrafung der Klägerin etwa wegen versuchten Subventionsbetrugs. Es ist vielmehr - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - sachgerecht, die Förderung angesichts knapper Haushaltsmittel auf diejenigen Antragsteller zu beschränken, "welche bei der Ermittlung der Flächengrößen vor Antragstellung die erforderliche Sorgfalt ausüben." Eine Ermessensüberschreitung (vgl. Urteil des BVerwG vom 26.04.1979 - 3 C 111/79 - , Rn. 25 - zit. nach juris) ist darin jedenfalls nicht zu sehen. 13 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Klägerin sich auch auf die VO (EG) 2419/01 nicht mit Erfolg berufen kann, durch die die bereits erwähnte VO (EWG) 3887/92 mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 2002 (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.2009 - 3 C 15/08 -) ersetzt worden ist, zumal diese Regelung in der davor erlassenen Richtlinie keine Erwähnung finden konnte. 14 Danach kommt es also auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Nachfolgeregelung bei Förderungen mit Rechtsanspruch auch für Altfälle gilt, nicht an, so dass sich insoweit auch keine die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigenden Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen. Auch für die Frage, ob "die Exekutive im Bereich der Richtlinienförderung an gesetzlich normierte Sanktionsvorschriften gebunden ist, wenn deren Gültigkeit vom Richtliniengeber in der Richtlinie angeordnet wurde", bedarf es keines Berufungsverfahrens. Insoweit kann ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. 15 Aus ihnen ergibt sich ebenfalls, dass das angefochtene Urteil nicht von der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.1979 im Verfahren 3 C 111/79 abweicht; soweit es in der Begründung des Zulassungsantrags "3 C 1211/79" heißt, handelt es sich ersichtlich (wie auch bei der Datumsangabe "265.04.1979") um einen Schreibfehler. Danach kommt auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in Betracht. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG. 17 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).