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Beschluss

2 L 135/09

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Beurteilung einer gerichtlich angefochtenen Ausweisung kommt es auf die tatsächliche und rechtliche Lage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts an. • Erfüllte Straftaten, die zusammen genommen die Bagatellgrenze überschreiten oder nicht mehr als vereinzelt erscheinen, erfüllen den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. • Ein bestehendes tatsächliches Abschiebungshindernis schließt die Ausweisung nicht aus; es ist nach § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG zu berücksichtigen, kann aber im Ermessen der Behörde zurücktreten, wenn der Ausländer nicht alle ihm zumutbaren Bemühungen zur Beseitigung des Hindernisses unternommen hat. • Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis wegen nicht verschuldeter Ausreisehindernisse ausscheiden, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen zur Beseitigung nicht erfüllt hat. • Gemäß § 82 AufenthG bestehen wechselseitige Mitwirkungs- und Hinweispflichten von Ausländer und Behörde; die Behörde kann Verschulden annehmen, wenn der Ausländer konkrete und zumutbare Pflichten nicht erfüllt hat.
Entscheidungsgründe
Ausweisung trotz bestehender Abschiebungshindernisse bei fehlenden Bemühungen zur Klärung der Staatsangehörigkeit • Für die Beurteilung einer gerichtlich angefochtenen Ausweisung kommt es auf die tatsächliche und rechtliche Lage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts an. • Erfüllte Straftaten, die zusammen genommen die Bagatellgrenze überschreiten oder nicht mehr als vereinzelt erscheinen, erfüllen den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. • Ein bestehendes tatsächliches Abschiebungshindernis schließt die Ausweisung nicht aus; es ist nach § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG zu berücksichtigen, kann aber im Ermessen der Behörde zurücktreten, wenn der Ausländer nicht alle ihm zumutbaren Bemühungen zur Beseitigung des Hindernisses unternommen hat. • Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis wegen nicht verschuldeter Ausreisehindernisse ausscheiden, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen zur Beseitigung nicht erfüllt hat. • Gemäß § 82 AufenthG bestehen wechselseitige Mitwirkungs- und Hinweispflichten von Ausländer und Behörde; die Behörde kann Verschulden annehmen, wenn der Ausländer konkrete und zumutbare Pflichten nicht erfüllt hat. Der Kläger, 1978 geboren, staatenloser yezidischer Religion, kam 2005 mit Ehefrau und drei Kindern nach Deutschland. Asylanträge wurden abgelehnt; die Familie erhielt fortlaufend Duldungen. Die Ausländerbehörde wies den Kläger mit Bescheid vom 31.01.2007 aus und lehnte eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos; im Klageverfahren wurde eine weitere Diebstahlverurteilung aus 2007 festgestellt. Der Kläger rügte, die Ausweisung sei rechtswidrig, weil nur geringfügige Vorstrafen vorgelegen und Abschiebung wegen ungeklärter Staatsangehörigkeit praktisch nicht möglich sei. Die Behörden hatten ihn auf Möglichkeiten hingewiesen, seine Staatsangehörigkeit prüfen oder wiedererlangen zu lassen; er hat jedoch keine nachweislich ausreichenden Schritte unternommen. • Anknüpfungszeitpunkt: Für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich. • Ausweisungsgrund (§55 Abs.2 Nr.2 AufenthG): Die kumulierten Diebstahlsdelikte einschließlich der Verurteilung 2007 überschreiten die Bagatellgrenze nicht nur einzeln betrachtet und sind nicht mehr als nur vereinzelt anzusehen; damit ist der tatbestandliche Ausweisungsgrund verwirklicht. • Ermessensausübung und Abschiebungshindernis (§55 Abs.3 Nr.3 AufenthG): Ein tatsächliches Abschiebungshindernis ist zu berücksichtigen, schließt die Ausweisung aber nicht aus; die Behörde darf in ihr Ermessen einbeziehen, ob der Ausländer alles Zumutbare unternommen hat, um das Hindernis zu beseitigen. • Mitwirkungs- und Prüfpflichten (§82 AufenthG): Der Ausländer war verpflichtet, aktiv und nachweislich Schritte zur Klärung oder Erlangung einer Staatsangehörigkeit (insbesondere russisch oder türkisch) zu unternehmen; die Behörde hat hinweis- und anstoßpflichtig zu informieren. • Verschulden bei §25 Abs.5 AufenthG: Ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis wegen nicht verschuldeter Ausreisehindernisse scheidet aus, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen zur Beseitigung nicht erfüllt; dies trifft hier zu. • Beurteilung der konkreten Bemühungen: Die vorgelegten Aktivitäten des Klägers gegenüber ausländischen Vertretungen waren nicht nachweislich ausreichend oder behördlich vorbereitet; auch Hinweise auf mögliche Maßnahmen wurden bereits gegeben, ohne dass der Kläger diese in erforderlichem Umfang verfolgte. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen und die Ausweisung des Klägers bleibt rechtmäßig. Die Straftaten des Klägers erfüllen den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, insbesondere weil die zuletzt im Verfahren festgestellte Tat die zuvor noch bagatellmäßig erscheinenden Delikte ergänzt. Ein bestehendes Abschiebungshindernis wegen ungeklärter Staatsangehörigkeit rechtfertigt die Aufhebung der Ausweisung nicht, weil der Kläger nicht alle zumutbaren und nachweisbaren Maßnahmen zur Klärung oder zum Erwerb einer Staatsangehörigkeit (insbesondere russisch oder türkisch) ergriffen hat. Die Behörde hat ihre Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Hinweise auf mögliche Maßnahmen getroffen; insoweit besteht kein Ermessensfehler. Damit sind die angefochtenen Bescheide rechtswirksam; die Kostenentscheidung folgt den einschlägigen Vorschriften.