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Beschluss

2 L 84/09

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 10.03.2009 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 155.336,46 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Klägerin wehrt sich gegen die Rückforderung einer Subvention in Höhe von 155.336,46 Euro. 2 Durch Urteil vom 10.03.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. 3 Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 4 Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. 5 Wird dieser Zulassungsgrund geltend gemacht, ist es Sache des Zulassungsantragstellers, darzulegen, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung einen Grundsatz aufgestellt hat, der im Widerspruch steht zu einem Grundsatz eines divergenzfähigen Gerichts. An einer solchen Darlegung fehlt es hier. 6 Zwar benennt die Klägerin das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2006 - 6 C 20.05 - (NVwZ 2007, 219), wonach die Behörde bei einer Rückforderung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen müsse, dass sie "auch die Rücknahme oder den Widerruf des gewährenden Verwaltungsakts" erkläre. Der Begründung des Zulassungsantrags ist aber nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht hiervon rechtsgrundsätzlich abgewichen wäre. Tatsächlich ist das Verwaltungsgericht unter wörtlicher Zitierung der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass "bei der Rückforderung gewährter Geldleistungen" regelmäßig anzunehmen sei, "dass die Behörde mit der Festsetzung der zu erstattenden Leistung auch die Rücknahme des gewährenden Verwaltungsakts erklärt hat, wenn dies hinreichend deutlich zum Ausdruck" komme (vgl. BVerwG, a.a.O. Rdnr. 100, zit. nach juris). Sodann führt das Gericht aus, weshalb es der Meinung ist, dass in dem angefochtenen Bescheid "die Absicht des Widerrufs deutlich" werde. Bei diesen Erwägungen geht es jedoch um die abschließende Subsumtion im Einzelfall. Ergänzend zu den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil ist anzumerken, dass im angefochtenen Bescheid nicht nur die für den Widerruf einschlägige Norm des § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG M-V (entspricht § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG) genannt, sondern der Sachverhalt sodann auch darunter subsumiert wird. Außerdem verweist der Bescheid ausdrücklich darauf, dass schon im Bewilligungsbescheid angekündigt worden sei, dass bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfristen der "Widerruf und die Rückforderung" der gewährten Fördermittel erfolgen werde. Dies zusammen macht hinreichend deutlich, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht nur die Rückforderung, sondern zugleich der Widerruf der Bewilligung beabsichtigt war. 7 Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst erst in zweiter Instanz rügt, dass der angefochtene Bescheid keinen Widerruf des Bewilligungsbescheides enthalte, während sie in der Klagebegründung vom 03.04.2008 den angefochtenen Verwaltungsakt wiederholt als "Widerrufsbescheid" bzw. "Widerrufs- und Rückforderungsbescheid" ohne Weiteres ausgelegt und so bezeichnet hat. 8 Die Sache hat auch nicht die von der Klägerin angenommene grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 9 Es bedarf keiner (allgemeingültigen) Klärung der Frage, ob ein (Widerrufs- bzw.) Rücknahmebescheid "vor Ablauf der Frist" des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V "dem Adressaten bekannt gegeben worden sein" muss und dass "nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen ist." 10 Auf diese Frage könnte es allenfalls dann ankommen, wenn der angefochtene Bescheid vom 07.12.2006 der Klägerin tatsächlich, wie diese meint, "erst am 06.03.2007" bekannt gegeben worden wäre. Indem sie annimmt, dass eine derartige Feststellung durch das im vorliegenden Rechtsstreit ergangene Zwischenurteil getroffen worden sei, unterliegt die Klägerin jedoch einem Missverständnis. In dem Zwischenurteil heißt es hierzu, der "Bescheid des Beklagten vom 07. November 2006" sei am "11. Dezember 2006 wirksam ... zugestellt" worden. Ob die Klägerin den Bescheid tatsächlich erst später zur Kenntnis genommen hat, ist im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Bekanntgabe ohne Bedeutung. Dass die (förmliche) Zustellung im Sinne der Regelungen des Verfahrensrechts als Bekanntgabe anzusehen ist, folgt unmittelbar aus dem Gesetz; so ist etwa in § 41 Abs. 5 VwVfG M-V von der "Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mittels Zustellung" die Rede. 11 Dafür dass die Jahresfrist zwischen dem 07.12.2006 und 11.12.2006 abgelaufen sein könnte, ergeben sich in der Begründung des Zulassungsantrags keine konkreten Anhaltspunkte. 12 Soweit die Klägerin meint, der Beklagte habe bereits im November 2005 "positive Kenntnis über die Betriebsstilllegung zum 30. September 2005" gehabt, würde dies ebenfalls nicht zur Klärungsbedürftigkeit der als grundsätzlich aufgeworfenen Frage führen. Wenn die Widerrufsfrist im November 2005 zu laufen begonnen hätte, wäre sie auch zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Bescheides bereits abgelaufen gewesen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (der sich der Senat bereits angeschlossen hat) geklärt ist, dass bei Widerrufsfällen wie dem vorliegenden die Jahresfrist nicht bereits dann läuft, wenn die Behörde den Widerrufsgrund erkannt hat, sondern wenn ihr - eventuell im Rahmen einer Anhörung - die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Urt. vom 24.01.2001 - 8 C 8/00 -, zit. nach juris; Beschluss des Senats vom 11.06.2010 - 2 L 165/06 -). Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen (vgl. S. 9 Urteilsabdruck). 13 Auch soweit die Klägerin sich darauf beruft, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. 14 Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigenden Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschluss des Senats vom 18.01.2010 - 2 L 135/09 -, m.w.N.). 15 Die Anwendung dieser Maßstäbe ergibt im vorliegenden Fall, dass die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen ist. 16 Soweit die Klägerin meint, der angefochtene Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil sie vor dessen Erlass nicht ordnungsgemäß angehört worden sei, fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung. 17 Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass das Anhörungsschreiben vom 08.11.2005 ordnungsgemäß an den seinerzeit allein vertretungsbefugten Geschäftsführer gerichtet gewesen sei. Die nachträglichen Veränderungen (Veräußerung von Geschäftsanteilen, Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Bestellung eines neuen Geschäftsführers) hätten nicht zur Folge gehabt, dass die Anhörung ihre Wirksamkeit verloren hätte (wegen der weiteren Einzelheiten vgl. S. 6 f. Urteilsabdruck). Demgegenüber beschränkt sich die Begründung des Zulassungsantrags im Wesentlichen darauf, dass - wie schon mit der Klagebegründung vom 03.04.2008 - geltend gemacht wird, der im März 2007 amtierende Geschäftsführer der Klägerin sei vor Erlass des angefochtenen Bescheides nicht angehört worden. Darauf kommt es aber nach den oben wiedergegebenen Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden sind, nicht an. 18 Im Hinblick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass "die Produktion" zum 30.09.2005 eingestellt worden sei, vermag die Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. 19 Die diesbezüglichen Angaben der Klägerin sind in sich widersprüchlich, zumindest aber zu wenig substantiiert. Zum einen trägt sie vor, "die milchwirtschaftliche Produktion" sei zum 01.01.2006 "noch nicht abgeschlossen" gewesen (vgl. S. 7 des Schriftsatzes vom 08.07.2009), zum anderen macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe bereits am 08.01.2005 "positive Kenntnis über die Betriebsstilllegung zum 30. September 2005" gehabt (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 08.07.2009). Darin dürfte zumindest eine indirekte Bestätigung der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts zu sehen sein. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen hat, dass mit der Änderung der Gesellschaftsstruktur "zur Kosmetikproduktion übergangen werden sollte" (siehe S. 4 des Schriftsatzes vom 03.04.2008). 20 Soweit die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags vortragen will, die Milchproduktion sei über den 01.01.2006 hinaus fortgesetzt worden, bleiben die Angaben außerdem zu vage, um die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ernstlich in Zweifel zuziehen. Die Klägerin trägt nicht vor, was dennoch nach dem 30.09.2005 produziert worden sein soll und in welchen Mengen. Dass noch "Milchabnahmeverträge" mit Erzeugern, "die erst Mitte 2006 umgestellt" worden seien, in der Weise erfüllt worden seien, dass Milch "auf dem Betriebsgelände" der Klägerin "zwischengelagert und gekühlt" und "andere Molkereien mit der Milch beliefert" worden seien, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die (eigentliche) Produktion zum 30.09.2005 eingestellt worden sei, nicht ernstlich in Frage. Außerdem macht die Begründung des Zulassungsantrags auch nicht deutlich, weshalb es für das Vorliegen eines Widerrufsgrundes darauf ankommen sollte, ob nun die Produktion bereits am 30.09.2005 oder erst Mitte 2006 (endgültig) eingestellt worden ist. 21 Soweit es der Klägerin mit der vorstehend wiedergegebenen Argumentation um die erst im Rahmen der Ermessensbetätigung vom Beklagten getroffene Entscheidung zur Höhe der Rückforderung geht, ist auf die Rechtsprechung des Senats zu verweisen, wonach bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung über den Widerruf eines Zuwendungsbescheides später vorgetragene Gesichtspunkte nicht mehr berücksichtigt werden können, weil es für deren Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung ankommt (vgl. Beschluss des Senats vom 26.03.2009 - 2 L 181/07 -, m.w.N.). Soweit die Klägerin auch im Zusammenhang mit der Ermessensentscheidung annimmt, sie sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 22 Falls die Klägerin ihre Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch auf die von ihr zu den Zulassungsgründen der Divergenz bzw. der grundsätzlichen Bedeutung vorgebrachten Argumente stützen will, kann ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. 23 Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. 24 Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 86 VwGO) führt zwar nicht nur dann zum Erfolg, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, das Gericht habe einen Beweisantrag zu Unrecht übergangen. Vielmehr reicht es aus, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass sich dem Gericht die Erforderlichkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2010 - 2 L 162/09 -, m.w.N.). 25 Im vorliegenden Verfahren ist der Auffassung der Klägerin, dem Verwaltungsgericht hätte sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen müssen, allerdings nicht zu folgen. Sowohl hinsichtlich der Frage, ob die milchwirtschaftliche Produktion nicht schon zum 30.09.2005, sondern erst im Jahre 2006 eingestellt worden ist, als auch bezüglich der Frage der ordnungsgemäßen Anhörung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Aus ihnen ergibt sich, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung mangels Entscheidungserheblichkeit bzw. mangels substantiierten Vortrags der Klägerin nicht geboten war. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 3 GKG. 27 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).