Beschluss
2 L 161/07
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 5. Kammer - vom 11. Juni 2007 werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Beiordnung eines Bevollmächtigten nach § 121 Abs. 2 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. 2 Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2007 zuzulassen, hat keinen Erfolg. 3 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 4 Zwar hat der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG (i.d.F. der Bekanntmachung des Gesetzes vom 27.07.1993, BGBl. I S. 1361, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 12.08.2005, BGBl. I S. 2354) den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Ihm ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz VwGO ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Diese Frist gilt auch für die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe; eine Ausnahme hiervon gilt nur für Wiedereinsetzungsgründe, die für das Gericht offenkundig sind. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind schließlich die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Dies ist hier geschehen. 5 Der Zulassungsantrag des Klägers ist jedoch abzulehnen, weil er unbegründet ist. Der einzig geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, liegt nicht vor. 6 Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist es erforderlich, eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufzuwerfen, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit der Klärung bedarf. 7 Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Verfügung des Beklagten verletzt wurde, stellt schon keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die einer rechtseinheitlichen Klärung zugänglich wäre, dar. 8 Auch bedarf es zur Klärung der allgemeiner formulierten Rechtsauffassung, die behördliche Aufforderung zur Passbeschaffung verletze das Verhältnismäßigkeitsprinzip, wenn der Ausländer nicht bereit sei, freiwillig auszureisen und der Heimatstaat sich weigere, zwangsweise Rückführungen zu unterstützen, nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. 9 Die Ausreisepflicht des Klägers nach Ablehnung seines Asylantrags mit Bescheid vom 17. Mai 2005 besteht. Auch ist er kraft Gesetzes verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken, § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG. Damit beschränkt sich die dem Kläger abverlangte "Freiwilligkeitserklärung" darauf, seiner gesetzlichen Ausreisepflicht von sich aus nachkommen zu wollen und nicht zwangsweise abgeschoben zu werden. Eine weitergehende Bedeutung kann der Erklärung nicht entnommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 19.08 -, zit. nach juris Rn. 15 ff., OVG Münster, Urt. v. 18.06.2008 - 17 A 2250/07 -, zit. nach juris Rn. 64 ff. m.w.N.). Die Aufforderung zur Passbeschaffung entspricht damit den gesetzlichen Verpflichtungen des Ausreisepflichtigen und kann ihm damit auch rechtsfehlerfrei abverlangt werden. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. 11 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).