Urteil
17 A 2250/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist rechtmäßig, wenn Ausreisehindernisse auf dem pflichtwidrigen Unterlassen zumutbarer Mitwirkungshandlungen beruhen.
• Die Abgabe einer Erklärung, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, ist in der Regel zumutbar, soweit sie die Akzeptanz der Ausreisepflicht zum Ausdruck bringt und nicht über diese hinausgehende, wahrheitswidrige Angaben verlangt werden.
• Ein Ausschlussgrund nach § 104a Abs.1 Nr.4 AufenthG liegt vor, wenn der Ausländer behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung durch pflichtwidrige Verweigerung der Mitwirkung behindert.
Entscheidungsgründe
Mitwirkungspflicht bei Beschaffung von Passersatzpapieren und Zumutbarkeit der Freiwilligkeitserklärung • Die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist rechtmäßig, wenn Ausreisehindernisse auf dem pflichtwidrigen Unterlassen zumutbarer Mitwirkungshandlungen beruhen. • Die Abgabe einer Erklärung, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, ist in der Regel zumutbar, soweit sie die Akzeptanz der Ausreisepflicht zum Ausdruck bringt und nicht über diese hinausgehende, wahrheitswidrige Angaben verlangt werden. • Ein Ausschlussgrund nach § 104a Abs.1 Nr.4 AufenthG liegt vor, wenn der Ausländer behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung durch pflichtwidrige Verweigerung der Mitwirkung behindert. Die Kläger sind iranische Staatsangehörige (Mutter und zwei Kinder). Asylanträge wurden bestandskräftig abgelehnt, die Ausreisepflicht besteht und ist vollziehbar. Die Kläger verfügen nicht über Pässe oder Passersatzpapiere; die Mutter verweigert seit 2001 die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten. Iranische Auslandsvertretungen fordern für Passersatzpapiere eine Erklärung zur freiwilligen Rückkehr. Die Kläger berufen sich darauf, diese Erklärung dürfe nicht wahrheitswidrig abgegeben werden, da ihnen bei Rückkehr Verfolgung drohe. Die Verwaltungsbehörden lehnten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 und § 104a AufenthG ab; die Gerichte wiesen Klage und Berufung ab. • Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs.5 AufenthG liegen nur vor, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist; Verschulden umfasst das Unterlassen zumutbarer Mitwirkungshandlungen (§ 25 Abs.5 S.3–4 AufenthG). • Die Ausreise ist aktuell aus tatsächlichen Gründen unmöglich (fehlende Papiere) und die Kläger haben die Ausstellung von Heimreisedokumenten nicht betrieben; damit besteht seit >18 Monaten Aussetzungswirkung. • Die Zumutbarkeit der Mitwirkungshandlung ist im Einzelfall zu beurteilen; grundsätzlich sind solche Handlungen zumutbar, die zur Beschaffung notwendiger Dokumente erforderlich sind. • Beantragung iranischer Nationalpässe erscheint aussichtslos, weil die iranische Vertretung den Nachweis eines rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland verlangt; eine derart aussichtslose Handlung kann nicht gefordert werden. • Die Beantragung von Passersatzpapieren ist dagegen grundsätzlich möglich, da hierfür die behördliche Bestätigung der Ausreisepflicht ausreicht; die iranische Vertretung verlangt jedoch eine "Freiwilligkeitserklärung". • Die Erklärung zur freiwilligen Rückkehr (bloße Bekundung der Bereitschaft, der Ausreisepflicht Folge zu leisten) ist nicht gleichbedeutend mit einer Pflicht zur Abgabe wahrheitswidriger Angaben und daher in der Regel zumutbar; die Kläger haben eine solche Erklärung ohne gerechtfertigten Grund verweigert. • Die Verweigerung der Mutter ist ursächlich dafür, dass behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht weiter betrieben werden konnten; damit liegt auch ein Ausschlussgrund nach § 104a Abs.1 Nr.4 AufenthG vor. • Sonstige humanitäre Gründe sind nicht ersichtlich. Die Behörde ist an die bestandskräftige Feststellung des Bundesamts gebunden, dass keine Abschiebungshindernisse bestehen. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger erhalten keine Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs.5 AufenthG oder § 104a AufenthG, weil sie trotz bestehender Ausreisepflicht und trotz Möglichkeit zur Beantragung von Passersatzpapieren die zumutbare Mitwirkung (insbesondere die Abgabe einer Erklärung zur freiwilligen Rückkehr, die die Akzeptanz der Ausreisepflicht zum Ausdruck bringt) pflichtwidrig verweigert haben. Durch dieses Verhalten haben sie die behördlichen Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung behindert, weshalb die gesetzlichen Ausschlussgründe greifen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.