Beschluss
3 L 60/06
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17.11.2005 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 841,54 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Mit Bescheid vom 31.08.1999 bewilligte der Beklagte der Klägerin Mittel aus dem „Landeseigenen Städtebauförderungsprogramm 1999“ für die städtebauliche Gesamtmaßnahme Dorfgebiet in Höhe von 350.000 DM. Zum Bestandteil des Bescheides wurden die Städtebauförderungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung einschließlich der dazu erlassenen Ergänzungen, die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 LHO über Zuwendungen am kommunale Körperschaften (VV-K) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) als Anlage zu Nr. 5.1 VV-K erklärt. Als spezielle Nebenbestimmungen enthält der Bescheid die Regelungen, dass nicht zweckgerecht aus dem Sonder- oder Treuhandvermögen verausgabte Fördermittel unverzüglich dem Sonder- oder Treuhandvermögen zu erstatten sind. Bei Überschreitung der dreimonatigen Verwendungsfrist seien die nicht verausgabten Finanzmittel mit 3% über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz für das Jahr seit der Auszahlung zugunsten des Sonder- oder Treuhandvermögens zu verzinsen. 2 Der treuhänderische Sanierungsträger der Klägerin forderte mit Schreiben vom 20.11.2001 aus diesem Bewilligungsbescheid 90.000 DM an und versicherte ausdrücklich, dass Zuwendungen, die nicht fristgerecht verwendet werden können, mit ausführlicher Begründung an die vom Landesförderinstitut im Bescheid angegebene Bankverbindung zurückzuzahlen seien. Die beantragte Summe wurde am 04.12.2001 freigegeben. In der entsprechenden Zahlungsnachricht wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zuwendung bei nicht fristgerechter zweckentsprechender Verwendung innerhalb von drei Monaten zurückzuüberweisen sei. Am 14.03.2002 teilte der treuhänderische Sanierungsträger der Klägerin dem Beklagten unter Hinweis auf Nr. 5.5 der ANBest-K mit, dass bis zum 20.03.2002 Finanzmittel in Höhe von 33.600 € nicht fristgerecht verwendet werden könnten. Für die nächsten Tage werde der Abschluss eines Kaufvertrages über ein stark sanierungsbedürftiges Gebäude erwartet, dessen Sanierung sich nahtlos anschließen werde. Im Interesse einer Verminderung des Verwaltungsaufwandes sei auf eine Rücküberweisung der Landesmittel verzichtet worden. Der Beklagte verlängerte daraufhin mit Schreiben vom 05.04.2002 die Frist zur vollständigen Verwendung auf den 20.04.2002 und verlangte für die nicht ordnungsgemäß verwendeten Finanzhilfen eine 5%ige Verzinsung über dem Basiszinssatz. Den dagegen mit dem Ziel der Gewährung einer zumindest dreimonatigen Verwendungsfrist eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2002 zurück. 3 Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17.11.2005 abgewiesen. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung der Frist für die Verwendung eines Teilbetrages von 33.600 € bestehe nicht. Die dreimonatige Frist ergebe sich ausdrücklich aus Ziffer VII des Zuwendungsbescheides, gegen den die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt habe. Die Verwendung für ein anderes Projekt löse keine erneute Dreimonatsfrist aus, weil die Zuwendung auf die geförderte Maßnahme insgesamt und nicht jeweils für ein konkretes Projekt erfolge. Rechtsgrundlage eines Anspruches auf Fristverlängerung könne nur die Verwaltungspraxis des Beklagten in ihrer Bindung an den Gleichheitssatz sein. Die Gründe, mit denen eine weitere Fristverlängerung abgelehnt worden seien, seien nicht zu beanstanden. Der Hinweis auf die Zinserhebung habe keinen regelnden Charakter. Der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag sei unzulässig, weil sich das ursprüngliche Klagebegehren nicht erledigt habe. 4 Die Klägerin hat gegen dieses Urteil die Zulassung der Berufung beantragt und kündigt unter Hinweis auf die ihrer Auffassung nach eingetretene Verjährung des Zinsanspruches für den Fall der Zulassung die Stellung des Fortsetzungsfeststellungsantrages an. Die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung und ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag mit ausführlicher Begründung entgegen getreten. II. 5 Der Senat kann als entscheidungsunerheblich offenlassen, ob sich der Antrag auf Zulassung der Berufung auf die Abweisung der Klage im Hilfsantrag beschränkt oder als unbeschränkter Antrag anzusehen ist. Für die Beschränkung spricht die im Zulassungsantrag angekündigte Stellung allein des erstinstanzlichen Hilfsantrages unter ausführlicher Darlegung der nach Meinung der Klägerin eingetretenen Verjährung der Zinsforderung. Für die unbeschränkte Einlegung spricht der gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, dessen Wortlaut sich eine Beschränkung nicht entnehmen lässt. Daher kann der Senat auch offenlassen, ob die Verjährung des Zinsanspruchs tatsächlich eingetreten ist und ob und wie sich dies auf den geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung der Verwendungsfrist auswirken würde. 6 Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die von der Klägerin angeführten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind nicht hinreichend dargelegt. 7 Die Berufung ist nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob die Verwendung von zurückzuzahlenden Zuwendungen aus Städtebauförderungsmitteln unter der Voraussetzung, dass die Zuwendung innerhalb der dreimonatigen Verwendungsfrist der Nr. 8.2.4 VV-K für fällige Zahlungen benötigt werden, zulässig ist, und die weiteren aus dieser Frage abgeleiteten Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung. 8 Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06). Die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz - muss somit eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen, von der zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Berufungsverfahren dazu dienen kann, diese Sach- oder Rechtsfrage in über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu klären und dadurch die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die angesprochene Frage muss zudem entscheidungserheblich sein. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 9 Die von der Klägerin als grundsätzlich angesehene Frage, ob eine Verrechnung in der von ihr gewünschten Art und Weise zulässig ist, ist nicht entscheidungserheblich, weil es nicht darauf ankommt, ob diese Verrechnung zulässig ist, sondern ob die Klägerin darauf einen Anspruch hat. Die Zulässigkeit einer solchen Verrechnungspraxis ist nur eine Vorfrage des von der Klägerin behaupteten Anspruchs auf Verrechnung. 10 Soweit die Klägerin aus dem in der Landeshaushaltsordnung verankerten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ein subjektives Recht auf eine bestimmte Art der Subventionsgewährung ableiten will, hier einen Anspruch auf Verrechnung, bedarf es zur Klärung der damit aufgeworfenen Rechtsfrage nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Dieser Grundsatz ist ein solcher des objektiven Rechts. Er dient allein der Durchführung des Haushaltsrechts und dem sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln. Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar, dass eine Gemeinde daraus ein subjektives Recht auf eine bestimmte Art und Weise der Verwendung der Haushaltsmittel der öffentlichen Hand, hier in Form einer bestimmten Subventionspraxis, ableiten kann. Im Übrigen sind die zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung erlassenen Verwaltungsvorschriften Ausdruck der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Soweit in ihnen keine Einzelheiten der Subventionspraxis enthalten sind, richtet sich ein Anspruch auf Subventionierung allein nach der Verwaltungspraxis und dem allgemeinen Gleichheitssatz. Dass sich im Zusammenhang damit eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, macht die Klägerin nicht geltend. 11 Die Verpflichtung zur Rückzahlung der ausgereichten Fördermittel, die nicht innerhalb der Verwendungsfrist von drei Monaten für Zwecke der geförderten Maßnahme verwendet werden konnten, ist zudem durch den bestandskräftigen Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 31.08.1999 für die Klägerin bindend geworden. Dies ergibt sich zwar entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht ausdrücklich aus Ziffer VII des Zuwendungsbescheides, wo die Rückzahlungspflicht nicht an eine bestimmte Frist gekoppelt ist, sondern diese Frist vorausgesetzt wird. Die Rückzahlungspflicht ergibt sich aber aus Nr. 9.3.1 der zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemachten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K). Ob wegen der fehlenden Beifügung dieser ANBest-K zum Bescheid dieser an einem Mangel leidet, der zur Nichtigkeit des Bescheides führt, oder es an der für die Wirksamkeit dieser Nebenbestimmungen notwendigen Bekanntgabe fehlt, kann offenbleiben. Erkennbar ist der Inhalt der ANBest-K der Klägerin bekannt, wie sich aus der ihr zuzurechnenden Mitteilung ihres treuhänderischen Sanierungsträgers vom 14.03.2002 ergibt, die sich ausdrücklich auf die ANBest-K stützt, so dass die Klägerin jedenfalls das Recht verwirkt hat, sich auf den eventuellen Bekanntgabemangel zu berufen (vgl. zum Problem Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 7. Aufl. 2008 § 36 Rn. 26; vgl. auch VGH München B.v. 29.12.1999 – 4 B 99.526 – BayVBl 2000, 245). Die von der Klägerin für sich beanspruchte Verrechnungsmöglichkeit in dem Sinne, dass sie die nicht fristgerecht verwendeten Mittel nicht zurückzahlt, sondern einbehält, um sie innerhalb eines weiteren Drei-Monats-Zeitraumes für die geförderte Maßnahme zu verwenden, ist bei dieser Rechtslage ausgeschlossen. Etwas anderes mag gelten, wenn sich aus der Verwaltungspraxis des Beklagten ergibt, dass dieser die Verrechnung entgegen der Nebenbestimmung der Nr. 9.3.1 ANBest-K im Regelfall auf Antrag vornimmt (vgl. VGH München B.v. 04.08.2008 – 4 ZB 06.1593 -, juris). Dazu fehlt aber entsprechender Vortrag der Klägerin und eine solche Praxis wird vom Beklagten auch verneint. 12 Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen. 13 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 ; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Derartige Zweifel werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt. 14 Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend auf die Überlegung gestützt, dass sich der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung der Verwendungsfrist auf drei Monate nur aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben kann, wenn in der Verwaltungspraxis des Beklagten eine solche Verlängerung üblich sei. Das Verwaltungsgericht hat eine solche Verwaltungspraxis nicht festgestellt. Dagegen trägt die Klägerin im Berufungszulassungsantrag nichts Substantiiertes vor. Sie beschränkt sich auf die bloße Behauptung eines Anspruchs auf Gleichbehandlung, ohne dies aus der Praxis des Beklagten abzuleiten. Soweit sie auf die nach ihrer Auffassung in anderen Bundesländern übliche Verrechnungspraxis verweist und darüber hinaus auf ein dieser Praxis zugrunde liegendes Verständnis haushaltsrechtlicher Vorschriften, folgt daraus für einen Gleichbehandlungsanspruch gegenüber dem Beklagten nichts. Soweit der Zulassungsantrag so zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin den Anspruch auf eine dreimonatige Fristverlängerung unmittelbar auf die Vorschrift des § 44 LHO stützt, insbesondere weil dem Fall der vom Beklagten verlangten Rückzahlung, Neubeantragung und sofortigen Auszahlung nach Rückzahlung der Fall der Verrechnung gleichstehe, dies der geforderten Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspreche, und sich daraus aus Gründen der Gleichbehandlung eine Dreimonatsfrist ergebe, kann sie damit nicht durchdringen, weil ein Grund zum entsprechenden Widerruf des bestandskräftigen Bewilligungsbescheides vom 31.08.1999, der einem solchen Anspruch auf Verrechnung entgegensteht, nicht vorliegt. 15 Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Verwaltungspraxis des Beklagten einer Ermessensentscheidung über den Verlängerungsantrag zugrunde gelegt und Ermessensfehler verneint. Damit setzt sich die Klägerin in ihrem Berufungszulassungsantrag – bei ihrem rechtlichen Ansatz eines Anspruchs auf die Verlängerung der Frist folgerichtig – nicht hinreichend auseinander. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. 18 Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).