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Beschluss

3 M 45/11

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21. April 2011 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 13. April 2011 wird mit folgenden Auflagen wiederhergestellt: 1. Der Demonstrationszug hat die angemeldete Wegstrecke einzuhalten. Die Versammlung ist spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. 2. Der bestellte Versammlungsleiter hat während der gesamten Veranstaltung vor Ort zu sein und dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltung den Vorschriften des Versammlungsgesetzes entsprechend ordnungsgemäß und friedlich abläuft. Mit Beginn der Veranstaltung hat er den Versammlungsteilnehmern die Auflagen in geeigneter Form bekannt zu geben. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Auflagen eingehalten und durchgesetzt werden. 3. Der Versammlungsleiter hat am angemeldeten Sammelpunkt vor Beginn der Veranstaltung mit dem Vertreter der Versammlungsbehörde bzw. dem Einsatzleiter der Polizei vor Ort eigenständig Kontakt aufzunehmen, um Organisationsfragen zu klären. 4. Es ist für je 30 Teilnehmer ein Ordner zu bestellen. Die Ordner müssen volljährig sein und sind durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung „Ordner“ tragen dürfen, kenntlich zu machen. Sie sind vor der Veranstaltung über ihre Rechte und Pflichten nach dem Versammlungsgesetz durch den Versammlungsleiter zu belehren. Sie müssen unbewaffnet und zuverlässig sein, d.h. nicht einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten bzw. vorbestraft sein. Die Ordner sind vor der Versammlung der Polizei namentlich zu benennen. 5. Der Versammlungsleiter hat mit Hilfe seiner Ordner sicherzustellen, dass keine Waffen und solche Gegenstände mitgenommen werden, die zur Verletzung von Personen geeignet sind (Glasflaschen, Steine, pyrotechnische Gegenstände etc.). 6. Die mitgeführten Transparente, die in Laufrichtung verwendet werden, dürfen nicht größer als (BxH) 4x1 m sein. Die Breite der mitgeführten Seitentransparente darf 2 m nicht überschreiten. Ein Verknoten oder anderweitiges Verbinden von Transparenten ist untersagt, ebenso ein Umschließen des Aufzuges oder von Teilen des Aufzuges. Transparent- und Fahnenstangen sind auf eine Länge von 2 m und einen Durchmesser von 2 cm bzw. auf eine Kantenlänge von 2 cm x 2 cm beschränkt. 7. Das Mitbringen und Verwenden von Fahnen – außer der Flagge der Bundesrepublik Deutschland, den Flaggen der deutschen Gebietskörperschaften und den Fahnen nicht verbotener Parteien und deren Gliederungen – sowie von Transparenten und Tragschildern strafbaren Inhalts, von Kennzeichen verbotener Organisationen, Tonträgern mit volksverhetzendem Inhalt, sowie das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken nebst einer Kopfbedeckung als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung und das Verteilen von Informationsmaterialien und Flugblättern strafbaren Inhalts sind untersagt. 8. Untersagt ist das geschlossene Marschieren in Blöcken, Zügen und Reihen sowie im Gleichschritt. 9. Die als Versammlungshilfsmittel vorgesehenen Trommeln dürfen nicht so geschlagen werden, dass danach ein einheitlicher Marschtakt entsteht, den Demonstrationsteilnehmern dadurch Kommandos gegeben oder die Melodien verfassungswidriger Lieder wiedergegeben werden. Kommandodurchsagen an die Trommler sind untersagt, sofern durch diese ein einheitliches Trommeln und eine Lenkung der Demonstrationsteilnehmer, z.B. im Hinblick auf Gleichmarsch erreicht werden soll. 10. Lautsprecherwagen und sonstige Beschallungshilfsmittel dürfen nur zur Binnenkommunikation und zur Meinungskundgabe gegenüber Zuschauern und unmittelbaren Anwohnern der Straßen und Plätze des Demonstrationsweges und in einer zur Wahrnehmung des Inhalts der Äußerungen ausreichenden Weise betrieben werden. Es darf außerdem Musik wiedergegeben werden. Dabei sollen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen (LAFmax) den Pegel von 90 dB(A) an der jeweils nächstgelegenen schutzbedürftigen Wohnnutzung nicht überschreiten. Bei Lautsprecherdurchsagen der Polizei ist der Betrieb unverzüglich einzustellen. 11. Das Laufen und Sprinten ist den Versammlungsteilnehmern während des Aufzugs nicht erlaubt. 12. Für während der Versammlung mitgeführte Hunde besteht Leinen- und Maulkorbzwang. 13. Einsatzfahrzeugen der Polizei, Rettungsfahrzeugen der medizinischen Dienste und der Feuerwehr ist jederzeit die freie Durchfahrt zu gewähren. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 5000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbotes, dass der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller ausgesprochen hat. 2 Der Antragsteller meldete am 15.03.2011 beim Antragsgegner eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel an, die unter dem Motto „Unsere Heimat – unsere Arbeit! Fremdarbeiterinvasion stoppen“ stehen soll. Der Demonstrationszug soll am Bahnhof GREIFSWALD-Süd beginnen und durch u.a. die L.-allee, den E.-T.-Ring und den K.-L.-Ring zurück zum Bahnhof GREIFSWALD-Süd führen. Kooperationsgespräche wurden vom Antragsteller abgelehnt und eine Anfrage des Antragsgegners zu weiteren Einzelheiten des geplanten Verlaufes der Versammlung vom 17.03.2011 nicht beantwortet. 3 Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 13.04.2011 verbot der Antragsgegner die Versammlung. Das Verbot wurde auf § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz – VersG - gestützt. Die angemeldete Versammlung verstoße mit ihrem Leitsatz gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB und damit gegen die öffentliche Sicherheit. Das Versammlungsmotto sei im Kontext mit dem Internet-Auftritt des Antragstellers und seinem Wahlprogramm zu sehen, weil es sich hierbei um eine einheitliche Aussage handele. Der Versammlungsleitsatz greife die Menschenwürde der in Deutschland lebenden ausländischen Mitbürger an, da sie in böswilliger und auf verächtlich machende Weise als nicht zum „Volk“ gehörend aus der staatlichen Gemeinschaft ausgegrenzt würden. Der Begriff „Fremdarbeiter“ sei negativ besetzt. Er bezeichne Personen, die in der Zeit des Nationalsozialismus bereits auf Grund ihrer nicht deutschen Volkszugehörigkeit nur zu niederen Arbeiten gepresst worden waren. An diese Ausgrenzung knüpfe die NPD mit ihrem Parteiprogramm an. Das dort verankerte Abstammungsprinzip finde sich bereits als Leitgedanke im 25-Punkte-Programm der NSDAP von 1920. Aus diesem Zusammenhang ergebe sich der herabwürdigende Inhalt des Begriffs „Fremdarbeiter“ und die damit verbundene Ausgrenzung. Dieser Inhalt werde in der Kombination mit dem Wort „Invasion“ verstärkt. In Verbindung mit der Kartendarstellung im Internet vom 12.04.2011 werde dem Betrachter eine ähnliche Bedrohungslage suggeriert, welche bereits im Nationalsozialismus nicht nur zur Fremdenfeindlichkeit, sondern mit Hilfe des auf einer Abstammungslehre basierenden Auslesegedankens zu einer Bekämpfung der außerhalb der Volksgemeinschaft stehenden Menschen geführt habe. 4 Die Äußerung sei geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Durch das im Zusammenhang mit dem Parteiprogramm des Antragstellers gewählte Motto werde die Angst der Bevölkerung vor Arbeitslosigkeit und sozialem Abstieg auf Kosten ausländischer Mitbürger und eine Gewaltbereitschaft gegenüber Teilen der Bevölkerung geschürt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde begründet. 5 Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 19.04.2011 gegen diese Verfügung Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf die Begründung des am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht eingereichten Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches. Diesen Antrag hat er im Wesentlichen damit begründet, ein Verstoß gegen § 130 StGB liege nicht vor. Mit „Fremdarbeiterinvasion“ sei kein Teil der (deutschen) Bevölkerung gemeint, sondern Menschen, die sich außerhalb Deutschlands befänden. Es liege auch kein Aufstacheln zum Hass vor, denn die dem Antragsteller vorgeworfene Ausgrenzung aus der staatlichen Sozialfürsorge mache den Polen, Tschechen und Ungarn das Lebensrecht in der Gemeinschaft nicht streitig. Von einer Berufung auf das Abstammungsprinzip sei weder in der Versammlungsanmeldung noch in der Versammlung noch in dem Aufruf zur Versammlung die Rede. Bei der Demonstration gehe es um den Niedriglohnwettbewerb und um Arbeitsplätze und nicht um die Herkunft der Arbeitnehmer und schon gar nicht um deren Abstammung. Gleiches gelte für die angebliche Gewaltbereitschaft. Die Verwendung des Begriffes „Fremdarbeiter“ sei nicht volksverhetzend. Dieser Begriff würde vielfach in der Presse und von Politikern gebraucht. Auch der Begriff „Invasion“ sei nicht volksverhetzend, sondern werde vielfach in den Medien gebraucht. Der Satz „Fremdarbeiterinvasion stoppen“ sei auch anders zu beurteilen als die Wahlplakate des Antragstellers im September 2009, weil es dort um eine Wort-Bild-Kombination gegangen sei, die jetzt nicht vorliege. 6 Der Antragsteller hat beantragt, 7 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das Versammlungsverbot des Antragsgegners vom 13. April 2011 wiederherzustellen. 8 Der Antragsgegner hat ohne förmliche Antragstellung den angegriffenen Bescheid verteidigt. 9 Mit Beschluss vom 21.04.2011 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Das Verbot könne sich auf § 15 Abs. 1 VersG stützen, der darin liegende Eingriff in Art. 8 GG sei gerechtfertigt. Die Durchführung der Demonstration unter dem Motto „Unsere Heimat – unsere Arbeit! Fremdarbeiterinvasion stoppen!“ verstoße gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das ergebe sich aus folgenden Überlegungen: Durch die Verwendung des Mottos greife der Antragsteller die Menschenwürde der in Deutschland lebenden polnischen Staatsangehörigen an. Eine Differenzierung zwischen den polnischen Arbeitnehmern, die bereits vor dem 01.05.2011 in Deutschland lebten und denjenigen, die nach diesem Datum zur Arbeitssuche nach Deutschland einreisten, sei nicht möglich. Dies ergebe sich aus der verfassungsrechtlich gebotenen objektiven Auslegung dieser Äußerung nach den dafür vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen. Der Begriff des Fremdarbeiters habe zum Ziel die Bevölkerungsgruppe der polnischen Arbeitskräfte in Deutschland als minderwertig und verachtenswert zu charakterisieren. Diese Gleichsetzung erfolge offensichtlich aus ausländerfeindlichen und damit aus verwerflichen Motiven. Den betroffenen Personen werde ihr Menschsein abgesprochen und sie würden als unterwertig dargestellt. Mit der Verwendung des Begriffs des „Fremdarbeiters“ transportiere der Antragsteller nationalsozialistisches Gedankengut. Das ergebe sich auch aus dem Film auf der Internetseite des Antragstellers. Der Begriff der „Invasion“ im Demonstrationsmotto erfasse unter Berücksichtigung dieses Films auch die sich bereits in Deutschland aufhaltenden polnischen Staatsangehörigen. Der Begriff sei, wie sich aus der graphischen Darstellung ergebe, militärisch geprägt. Dies sei auch gerechtfertigt, wenn man den Begriff im Kontext zu den politischen Zielen der NPD sehe. Die Meinungsäußerung sei geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, weil sie geeignet sei, die latente Gewaltbereitschaft bei rechtsradikal oder nationalsozialistisch gesinnten Vereinigungen zu stärken und die Gewaltschwelle herabzusetzen. Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt. 10 Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 21.04.2011 eingelegte Beschwerde. Der Antragsteller begründet diese zunächst mit dem Argument, in dem Demonstrationsaufruf und in dem diesbezüglichen Film sei kein Teil der (deutschen) Bevölkerung gemeint. Die ausländischen Mitbürger in der BRD würden nicht angegriffen. Dies ergebe sich aus der graphischen Darstellung, die Pfeile von außerhalb Deutschlands zeige und dem Stoppschild, das ausdrücke: „Halt – jetzt ist es genug, bleibt draußen“. Es liege auch kein Angriff auf die Menschenwürde vor, denn in dem Film würden die Polen lustig und gemütlich und nicht gerade arbeitsam dargestellt. Darin liege nur eine Ablehnung. Der Böse in dem Film sei der Unternehmer. In dem Internetaufruf zur Demonstration werde vor einem unbarmherzigen und unmenschlichen Niedriglohnwettbewerb gewarnt, der sowohl Polen, Tschechen und Ungarn als auch Deutsche betreffe. Ein Auslesegedanke werde nirgendwo genannt. Von einem Aufruf zur Gewaltbereitschaft sei nicht die Rede. „Zur Wehr setzen“ bedeute „etwas dagegen tun“ wie zum Beispiel durch Teilnahme an einer Demonstration. Der Begriff der Fremdarbeiter sei nicht volksverhetzend, weil er nicht an Zwangsarbeiter anknüpfe, sondern an Personen, die freiwillig in einem fremden Land arbeiteten. Auch der Begriff der „Invasion“ sei nicht volksverhetzend. Bei möglicherweise einer Million Polen, die nach Deutschland kommen würden, sei es nicht völlig abwegig, von einer Invasion zu sprechen. Weder der Internetauftritt des Antragstellers noch sein Film gäben für eine militärische Verwendung des Wortes Invasion etwas her. Es gehe nur um Arbeit und dies sei eine zivile Angelegenheit. Eine Vergleichbarkeit zu einem Wahlplakat der NPD aus dem Jahr 2009 sei nicht gegeben. Der Beschluss des VG Stuttgart (v. 18.04.2011 - 1 K 1229/11), der eine Versammlung zum Thema „Fremdarbeiterinvasion stoppen“ nicht beanstandet habe, sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vergleichbar. 11 Der Antragsgegner ist der Beschwerde ohne ausdrückliche Antragstellung entgegengetreten. Für den Fall eines Erfolges der Beschwerde kündigt er den Erlass von versammlungsrechtlichen Auflagen an. 12 Mit den Beteiligten ist die Sach- und Rechtslage mündlich erörtert worden. Auf die Niederschrift über diesen Termin wird verwiesen. II. 13 Die Beschwerde hat aus den zu ihrer Begründung geltend gemachten und der Beschwerdeentscheidung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblich zugrunde zulegenden Gründen mit der Maßgabe Erfolg, dass der Senat die Notwendigkeit gesehen hat, durch die aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen eine ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung zu sichern. 14 Die Verbotsverfügung des Antragsgegners kann sich nicht auf die allein in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 1 VersG stützen. Der Senat kann bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht erkennen, dass durch die angemeldete Versammlung des Antragstellers die öffentliche Sicherheit gestört wird. Eine Störung der öffentlichen Ordnung durch eine Meinungsäußerung kommt von vorneherein nicht in Betracht (vgl. BVerfG 1. Kammer des 1. Senats B.v. 26.01.2006 – 1 BvQ 3/06 -, BVerfGK 7, 221 = DVBl. 2006, 368) . 15 Unter welchen Voraussetzungen eine Versammlung wegen des Inhalts des Mottos, unter das die Versammlung gestellt ist, verboten werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Seine einschlägige Rechtsprechung wird im Beschluss der 1.Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 01.12.2007 (1 BvR 3041/07 -, BVerfGK 13,1) wie folgt zusammengefasst (hier zitiert nach juris Rn. 13-17): 16 „Soweit sich das Verbot einer Versammlung auf den Inhalt von Aussagen bezieht - dies ist bei der Anknüpfung an das Motto der Versammlung und die zu erwartenden Äußerungen der Versammlungsteilnehmer der Fall -, ist es auch am Maßstab des Art. 5 Abs. 1, 2 GG zu beurteilen (vgl. BVerfGK 7, 221 ). Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann daher auch nicht zur Begründung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 111, 147 ). 17 Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dient, nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. Werden die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt darin zugleich eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit. Eine so begründete Gefahr kann durch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar auch mit Auswirkungen auf Versammlungen (vgl. BVerfGE 111, 147 ). 18 Bei der Auslegung und Anwendung der insoweit in Betracht gezogenen Strafgesetze - hier des § 130 StGB - haben die Gerichte der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für eine demokratische Gesellschaft Rechnung zu tragen. Es gilt hierbei die Vermutung zugunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr). Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern (vgl. BVerfGK 2, 1 ; 7, 221 ). Weichenstellend für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts der betreffenden Äußerung, der unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln ist (vgl. allgemein BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ); im Falle mehrdeutiger Äußerungen ist bei der Anwendung sanktionierender Normen die dem sich Äußernden günstigere Deutung zugrundezulegen (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 94, 1 ; 114, 339 ). 19 Die Notwendigkeit der Berücksichtigung begleitender Umstände ergibt sich in besonderer Weise dann, wenn die betreffende Formulierung ersichtlich ein Anliegen nur in schlagwortartiger Form zusammenfasst. Ein solcher Fall liegt typischerweise bei dem "Motto" einer Versammlung vor, das in der Regel nur den Kern eines Anliegens in knappen Worten zum Ausdruck bringen kann. Die Versammlungsfreiheit schützt auch das Interesse des Veranstalters, auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 -, NJW 2007, S. 2167 ), so dass auch das Interesse, ein schlagwortartiges Versammlungsmotto zu formulieren, dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG unterfällt. Dass ein solches Motto eine Forderung nur pauschal und undifferenziert zum Ausdruck bringt, erlaubt für sich allein nicht die Prognose, auch die Versammlung werde sich undifferenziert mit dem Thema befassen. 20 Die im vorliegenden Fall die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragende Prognose, es seien im Verlauf der Versammlung Äußerungen zu erwarten, die aufgrund ihrer Pauschalität und Undifferenziertheit den Straftatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB erfüllen würden, kann daher nur dann gerechtfertigt sein, wenn sich diese Prognose aus weiteren, dem Veranstalter zuzuordnenden Umständen, insbesondere Aussagen ergibt, bei deren Deutung wiederum die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe anzulegen sind.“ 21 Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Äußerung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht allein wegen rechtsextremistischer Inhalte verliert, es sei denn sie ist strafbar (1. Kammer des 1. Senats B.v. 26.01.2006 – 1 BvQ 3/06 -, BVerfGK 7, 221 = DVBl. 2006, 368). Mit anderen Worten: „Auf den Schutz der Meinungsfreiheit können sich grundsätzlich auch Rechtsextremisten berufen; allerdings sind auch sie an die Schranken der allgemeinen Gesetze gebunden“ (BVerfG 1. Kammer des 1. Senats B.v. 01.06.2006 – 1 BvR 150/03 -, BVerfGK 8, 159 = NJW 2006, 3050; vgl. auch 1. Kammer des 1. Senats B.v. 04.02.2010 – 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04, NJW 2010, 2193). 22 Gemessen an diesen Vorgaben vermag der Senat anders als das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass eine Verwirklichung des Straftatbestandes des § 130 Abs. 1 StGB (in der Fassung des Gesetzes vom 16.03.2011. BGBl. I S. 418) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt. 23 In einem ersten Schritt ist der objektive Sinngehalt des Mottos der Veranstaltung zu ermitteln. Dabei sind sowohl der Wortlaut des Mottos als auch der Anlass der Versammlung sowie weitere, dem Veranstalter der Versammlung zuzurechnende Umstände, insbesondere die auf seiner Internetseite verfügbaren und der Versammlung zuzuordnenden Äußerungen in Bild- und Schriftform heranzuziehen. 24 Das Motto der Versammlung, wie es sich aus der Anmeldung ergibt, lautet „Unsere Heimat – unsere Arbeit! Fremdarbeiterinvasion stoppen“. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass es aus zwei aufeinander bezogenen Parolen besteht. Der erste Teil des Wortlautes des Mottos legt einen Zusammenhang zwischen der dort genannten „Heimat“, mit der Mecklenburg-Vorpommern, jedenfalls aber die Bundesrepublik Deutschland in ihren völkerrechtlich anerkannten Grenzen gemeint sein dürfte, wie sich aus der graphischen Darstellung in dem Versammlungsaufruf ergibt, und den in Deutschland existierenden Arbeitsplätzen nahe. Durch die doppelte Verwendung des Possessivpronomens „unsere“ wird deutlich gemacht, dass nach Auffassung des Antragstellers Heimat und Arbeitsplätze denjenigen gehören, an die sich der Versammlungsaufruf richtet. Eine Strafbarkeit dieses Teils des Versammlungsmottos ist nicht erkennbar und wird auch von dem Antragsgegner nicht behauptet. 25 An diesen ersten Teil des Mottos knüpft der zweite Teil an, der da lautet „Fremdarbeiterinvasion stoppen“. Aus der Verbindung dieser beiden Teile ergibt sich, dass sie aufeinander bezogen sind. Daraus folgt, dass es nicht ohne triftigen Grund zulässig ist, diesen zweiten Teil ohne den ersten Teil zu verstehen. Dem bloßen Wortlaut nach geht es darum, den vom Antragsteller befürchteten massenhaften Ansturm aus dem Ausland auf die in Mecklenburg-Vorpommern oder in der Bundesrepublik Deutschland vorhandenen Arbeitsplätze zu verhindern und so die in Deutschland vorhandenen Arbeitsplätze deutschen Staatsangehörigen vorzubehalten. 26 Der Senat vermag im Ergebnis nicht der Einschätzung folgen, der Antragsteller wolle mit der Verwendung des Wortes „Fremdarbeiterinvasion“ nationalsozialistisches Gedankengut transportieren. Die Auslegung dieses Begriffes ist mehrdeutig. 27 Das gilt zunächst für den Begriff „Fremdarbeiter“. In der Zeit des Nationalsozialismus wurde er für die aus den besetzten Gebieten in das Reichgebiet verschleppten Arbeitskräfte verwendet ( DUDEN Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 2. Aufl. 1993 Band 3), die dort unter schwierigsten und oftmals unmenschlichen Bedingungen Zwangsarbeit leisten mussten. Er ist aus diesem Grund bis heute im Verständnis weiter Teile der Bevölkerung untrennbar mit dem Zwangsarbeitersystem der Nationalsozialisten verbunden und seine Verwendung kann so verstanden werden, dass damit an diese Zeit erinnert werden soll und die von ihm erfassten Personen im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie den Zwangsarbeitern gleichgestellt werden sollen. 28 Soweit ersichtlich wurde der Begriff aber auch in der Sprachpraxis in der Bundesrepublik Deutschland bis in die Mitte der siebziger Jahre und wird zum Teil noch gegenwärtig in in Deutschland erscheinenden Medien, die der Nähe zum Nationalsozialismus unverdächtig sind wie „Die Zeit online“, „Der Spiegel online“ und „Die Welt online“ in dem Sinne verwendet, dass damit in Deutschland arbeitende Ausländer bezeichnet werden. Damit ist ein Verständnis der Verwendung dieses Begriffes durch den Antragsteller im nationalsozialistischen Sinne auch dann nicht zwingend indiziert, wenn berücksichtigt wird, dass der Antragsteller eine ausländerfeindliche Einstellung vertritt. 29 Dieses sich innerhalb der Grenzen des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bewegende Verständnis des Mottos lässt sich auch in der graphischen Darstellung zum Versammlungsaufruf wiederfinden. Dort ist über den westlichen Teil des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ein STOP-Schild gelegt, das einen Schutz gegen den durch Pfeile mit Ländernamen symbolisierten befürchteten Ansturm ausländischer Arbeitnehmer aus Polen, Tschechien und Ungarn sowie Tunesien, Libyen und Ägypten bieten soll. Die Befürchtung, die der Antragsteller zum Ausdruck bringt, gilt zum einen nicht nur polnischen Arbeitnehmern, zum anderen ergibt sich aus dem Text des Versammlungsaufrufes, dass es um Arbeitnehmer geht, die nach dem ab 01. 05. 2011 geltenden Gemeinschaftsrecht erstmalig in das Bundesgebiet kommen dürfen. Substantielle Anhaltspunkte für ein Verständnis, dass sich die Versammlung auch gegen bereits vor dem 01.05.2011 in Deutschland arbeitende ausländische Arbeitnehmer richtet, bieten die der Anmeldung und die Aufrufe zu der Versammlung nicht. 30 Auch aus dem Werbefilm im Internet, mit dem zu dieser Versammlung aufgerufen wird, ergibt sich nicht, dass sich das Motto der Versammlung gegen bereits – zum Teil seit Jahrzehnten – in Deutschland lebende ausländische Arbeitnehmer richtet oder wenigstens gegen die aus Polen stammenden unter ihnen. Die Differenzierung zwischen diesen beiden Arbeitnehmergruppen ergibt sich zwanglos aus dem Anlass der Versammlung, der geänderten Rechtslage im Gemeinschaftsrecht zum 01.05.2011. Bei der Auslegung des Mottos der Versammlung darf der konkrete Anlass, aus dem die Versammlung stattfindet, nicht unbeachtet bleiben. Anderes gilt nur, wenn es sich erkennbar nur um einen vorgeschobenen Anlass handelt, der als Deckmantel für ganz andere Inhalte der Versammlung herhalten muss. Für einen solchen Sachverhalt trägt der Antragsgegner aber nichts vor und auch der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts lässt sich dafür nichts Tragfähiges entnehmen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Antragsteller in anderem Zusammenhang auch Versammlungen und Plakataktionen durchgeführt hat, durch die die bereits jetzt in Deutschland lebenden ausländischen Arbeitnehmer als solche dargestellt werden, die deutschen Staatsangehörigen Arbeitsplätze wegnehmen, doch können diese früheren Aktivitäten nicht ohne konkreten Anhaltspunkt zur Auslegung des Versammlungsmottos herangezogen werden. An solchen Anhaltspunkten fehlt es bei der hier allein möglichen summarischen Betrachtungsweise. 31 Der auf der Internet-Seite des Antragstellers zu findende Film, der für die Versammlung werben soll, vermag die Auffassung, es handele sich bei dem Versammlungsmotto eindeutig um eine Anlehnung an einen nationalsozialistischen Sprachgebrauch nicht zu stützen. Selbst wenn zutreffen sollte, dass die beiden dort auftretenden aus dem Ausland nach Deutschland eingereisten Personen ein Schild mit polnischen Worten auf dem Rücken tragen, die ins Deutsche übersetzt „polnischer Fremdarbeiter“ bedeuten, liegt es eher fern, darin eine Anspielung auf polnische Zwangsarbeiter im Dritten Reich zu sehen. Die entsetzlichen Lebens- und Arbeitsbedingungen dieser Menschen sind allgemein bekannt; eine Anspielung auf diese Lebensbedingungen und die darin zum Ausdruck kommende Ver- und Missachtung durch die im Film dargestellten Personen ist nicht zu erkennen. Es liegt jedenfalls näher, dass der Antragsteller mit diesem Film und die Verwendung des Begriffs „Fremdarbeiter“ im Versammlungsmotto seine Geringschätzung in Deutschland tätiger ausländischer Arbeitnehmer deutlich machen will. 32 Auch der Begriff „Invasion“ ist mehrdeutig. Es handelt sich nicht zwingend um einen militärisch geprägten Begriff. Er wird vielmehr auch in einem nicht-militärischen Zusammenhang gebraucht. Dies ergibt sich aus der vom Antragsgegner herangezogenen Quelle (Wikipedia). Dafür, dass der Antragsteller den Begriff eindeutig in einem militärischen Sinn benutzt, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten im konkreten Kontext der Aussage. Allein dass dem Begriff der Invasion eine aggressive Komponente innewohnt, weil damit der massenhafte Ansturm von außen gemeint ist, macht ihn nicht zu einem militärischen Begriff. Einen kriegerischen Bezug vermag auch nicht die graphische Darstellung im Versammlungsaufruf im Internet zu vermitteln. Die dort verwendeten Pfeile sind zwar auch in der Darstellung militärischer Invasionen und von Kriegszügen üblich. Doch vermittelt die Gesamtdarstellung mit einem Stoppschild, den Aufschriften auf den Pfeilen, dem Versammlungsmotto und dem dazugehörigen Text keine Assoziation mit einem Feldzug feindlicher Heere. Vielmehr wird dadurch der dem Wort „Invasion“ innewohnende Aggressionsgehalt graphisch verdeutlicht. Dies ist aber von einem kriegerischen, d.h. mit Waffengewalt und Tod und Zerstörung bringenden Ansturm zu unterscheiden. Die nicht-militärische Verwendung ergibt sich zudem aus dem Zusammenhang mit dem Begriff des Fremdarbeiters im Motto der Versammlung. Im Motto wird aus beiden Worten eine Wortkombination gebildet, die auch als solche zu betrachten ist. Fremdarbeiter sind keine Soldaten. Der Senat sieht allerdings die Aggressivität des Begriffs der „Fremdarbeiterinvasion“, mit dem Abwehrinstinkte hervorgerufen werden sollen. 33 Dass mit dem Wort Invasion auch die innerhalb Deutschlands lebenden ausländischen Arbeitnehmer gemeint sind, erschließt sich nicht zwingend. Aus dem konkreten Anlass der Versammlung ergibt sich, dass es naheliegt, dies nicht anzunehmen. Insoweit ist der hier zu entscheidende Einzelfall bereits auf der Ebene des Sachverhaltes anders gelagert als der Fall, der der Entscheidung des Senats vom 19.09.2009 (3 M 155/09 – NordÖR 2010, 116) zugrunde lag. 34 Sind somit mehrere Auslegungen einer Äußerung denkbar, ist nach der zitierten Rechtsprechung des BVerfG diejenige der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, die sich innerhalb der Grenzen des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bewegt. 35 Der Senat sieht sich auch nicht in der Lage, der Auffassung zu folgen, dass generell bei Veranstaltungen des Antragstellers das Parteiprogramm der NPD zur Auslegung von Versammlungsmottos und zum Nachweis nationalsozialistischer Gesinnung herangezogen werden kann. Dies verbietet die verfassungsrechtlich gebotene Beschränkung der Auslegung auf die konkreten Umstände des Einzelfalles. Dass im hier zu entscheidenden Einzelfall das NPD-Parteiprogramm für die Auslegung des Versammlungsmottos heranzuziehen ist, kann der Senat nicht erkennen. 36 Bei dem hier entwickelten Verständnis des Versammlungsmottos ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob es den Straftatbestand des § 130 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Vorschrift des § 130 Abs. 1 StGB lautet in der jetzt geltenden Fassung: 37 „(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 38 1.gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder 39 2.die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, 40 wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“ 41 Voraussetzung einer Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB – auf eine andere Norm hat sich der Antragsgegner nicht gestützt, insbesondere nicht auf § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB – ist der Angriff auf die Menschenwürde anderer. Ein solcher Angriff erfolgt durch Beschimpfung, böswillige Verächtlichmachung oder Verleumdung. Der Senat kann offenlassen, ob das Versammlungsmotto den Tatbestand einer böswilligen Verächtlichmachung erfüllt. Denn dadurch muss zugleich die Menschenwürde der Betroffenen angegriffen werden. Dieser Angriff ist ein eigenständiges, den Tatbestand eingrenzendes Tatbestandsmerkmal, das erfüllt ist, wenn der Angriff den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als unterwertig dargestellt oder ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird (Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder Strafgesetzbuch 28. Auflage 2010 § 130 Rn. 6). Dafür genügt es nicht, wenn zwischen Ausländern und Deutschen differenziert wird; erforderlich ist, dass besonders qualifizierte Beeinträchtigungen vorliegen, die durch ein gesteigertes Maß an Gehässigkeit und Rohheit gekennzeichnet sein müssen, und durch die die Angehörigen der betreffenden Gruppe in ihren grundlegenden Lebensrechten als gleichwertige Persönlichkeiten in der Gemeinschaft verletzt werden und der unverzichtbare Bereich ihres Persönlichkeitskerns sozial abgewertet wird (BGH U.v. 03.04.2008 – 3 StR 394/07, BGHR StGB § 130 Menschenwürde 5). 42 Im vorliegenden Einzelfall vermag der Senat dem Versammlungsmotto einen solchen Angriff auf die Menschenwürde ausländischer Arbeitnehmer, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen, nicht zu entnehmen. Durch das Versammlungsmotto wird objektiv die Befürchtung des Antragstellers zum Ausdruck gebracht, dass durch die Öffnung des Arbeitsmarktes für Arbeitnehmer aus einigen östlichen und nordöstlichen EU-Staaten die Gefahr besteht, dass zahlreiche Angehörige dieser Gruppe nach Deutschland kommen werden und dadurch Arbeitsplätze für deutsche Staatsangehörige verloren gehen. Dass dies mit der drastischen, ausländerfeindlichen Formulierung „Fremdarbeiterinvasion“ geschieht, lässt noch nicht erkennen, dass damit diesen ausländischen Arbeitnehmern ihr Menschsein abgesprochen wird. Der Senat verkennt nicht, dass sich von einem solchem Versammlungsmotto auch Personen angesprochen fühlen dürften, in deren Weltbild ausländischen Staatsangehörigen anderer EU-Staaten das Menschsein abgesprochen wird, doch ist dies kein Grund, die Meinungsfreiheit des Antragstellers weiter als verfassungsrechtlich geboten einzuschränken. 43 Der Senat hat des Weiteren, ohne dass dies im erstinstanzlichen Verfahren angesprochen worden ist, geprüft, ob der Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt ist. Dies ist nach seiner Überzeugung nicht der Fall. 44 Der Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt ein Aufstacheln zum Hass voraus. Dies liegt vor, wenn eine Einwirkung auf Sinne und Leidenschaften erfolgt, die objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt ist, eine über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen die betreffende Gruppe oder den Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu steigern. Es muss sich um eine Stimmungsmache handeln, die den geistigen Nährboden für die Bereitschaft zu Exzessen gegenüber der betroffenen Bevölkerungsgruppe liefert (Lenckner/Sternberg-Lieben a.a.O. Rn. 5a). Erforderlich ist eine besondere Intensität des Angriffs (BGH U.v. 03.04.2008 – 3 StR 394/07, a.a.O.). An dieser fehlt es vorliegend trotz des erkennbar ausländerfeindlichen Inhalts des Mottos. Die betroffenen Personengruppen werden zwar abfällig bezeichnet, doch ein darüber hinausgehender besonderer Grad an Verachtung wird durch das Motto nicht deutlich. 45 Entsprechendes gilt für die anderen Tatbestandsalternativen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 46 Der Senat hat die aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen für die Durchführung der Versammlung für erforderlich gehalten, um einen ordnungsgemäßen Gang der Versammlung sicherzustellen. Im Einzelnen ist zur Begründung folgendes auszuführen: 47 Der Senat hat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragsgegners im Erörterungstermin keine rechtlich tragfähigen Gründe erkennen können, aus denen der Beginn der Versammlung an einen anderen Ort als den angemeldeten Platz zu verlegen ist. Insbesondere hat der Antragsgegner keine auf Tatsachen gestützte Prognose vorlegen können, wonach der angemeldete Treffpunkt zu Beginn der Versammlung dazu führt, dass von dort aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmer strafbare Handlungen insbesondere gegen die Bewohner des mindestens 100 m entfernten Flüchtlingswohnheims begangen werden und dass die Polizei nicht in der Lage sein wird, die von ihr angenommene Gefahrensituation zu beherrschen. Die vom Antragsgegner befürchteten Gewalttätigkeiten durch so genannte Gegendemonstranten können dem Antragsteller nicht zugerechnet werden und Anhaltspunkte für einen polizeilichen Notstand liegen dem Senat nicht vor. 48 Hingegen ist der Zeitrahmen der Versammlung zu begrenzen. Nach den Einlassungen des Antragstellers wird der ungehinderte Demonstrationszug etwa drei Stunden dauern. Selbst wenn eventuelle, in GREIFSWALD bereits öffentlich angekündigte und von der Polizei aufzulösende Blockadeaktionen berücksichtigt werden, kann die Versammlung im Zeitraum von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführt werden. Mit Blick auf die danach einbrechende Dunkelheit und die dadurch entstehenden Gefahrensituationen ist diese Auflage gerechtfertigt. Im Übrigen wird nach der Erklärung des Antragstellers im Erörterungstermin der Großteil der Versammlungsteilnehmer mit dem Zug anreisen. Der letzte GREIFSWALD in Richtung Süden verlassende Zug geht um 20.37 Uhr am Bahnhof GREIFSWALD Süd ab. 49 Die weiteren Auflagen sind im Erörterungstermin mit den Beteiligten abgestimmt worden. Der Senat hält sie für sachgerecht und angemessen. 50 Klarstellend ist weiter auf Folgendes hinzuweisen: Maßgebend für die Frage, ob die Versammlung wegen Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit untersagt werden kann, weil die konkrete Gefahr besteht, dass der Straftatbestand des § 130 Abs. 1 oder 2 StGB verwirklicht wird, ist – wie dargelegt – das Versammlungsmotto einschließlich der näheren weiteren Umstände. Wenn insoweit dieser Tatbestand nicht festgestellt werden kann, bedeutet dies nicht, dass im Rahmen der Versammlung Äußerungen hinzunehmen wären, die die von dem Antragsteller bei der Formulierung des Mottos eingehaltenen Grenzen hin zu einer Verwirklichung des Straftatbestandes des § 130 StGB oder anderer Straftatbestände überschreiten. Sollte eine solche Überschreitung festgestellt werden, müsste über ein versammlungsrechtliches Einschreiten bis hin zu einer Auflösung der Versammlung entschieden werden. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 52 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und § 53 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache ist es angemessen, den Wert der Hauptsache in Ansatz zu bringen. Insoweit ist die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 GKG).