Beschluss
2 M 191/11
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt - 1. Kammer - vom 26.10.2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin, eine Landtagsfraktion, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die von der Präsidentin des Landtages (Antragsgegnerin) für heute angekündigte Durchsetzung einer Aufforderung vom 25.10.2011, in der es um den Umzug der Antragstellerin in andere Räume des Landtages geht. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 26.10.2011 abgelehnt und dies hauptsächlich darauf gestützt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei. 3 Die dagegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 4 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich vorliegend nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO handelt, vermag die Antragstellerin nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist verfassungsrechtlich, wenn die Auslegung und Anwendung fassungsrechtlicher Normen den eigentlichen Kern des Rechtsstreits bilden, das Rechtsverhältnis also entscheidend vom Verfassungsrecht geformt ist (vgl. Beschl. des Senats vom 01.06.2007 - 2 M 66/07 -, m.w.N.). Weist eine Streitigkeit sowohl verfassungsrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Seiten auf, ist bedeutsam, welche Seite das dem Streit zugrunde liegende Rechtsverhältnis prägt (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 24.02.2011 - 7/10 -, zit. nach juris). 5 Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass sich die Kritik der Antragstellerin an der erstinstanzlichen Entscheidung als unberechtigt erweist. 6 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass beide am vorliegenden Rechtsstreit beteiligten Parteien Verfassungsorgane seien. Für die Antragstellerin folge dies aus Artikel 25 Verf M-V. Die Stellung der Antragsgegnerin als Verfassungsorgan ergebe sich aus Artikel 29 Verf M-V. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt zieht die Antragstellerin nicht in Zweifel. Im Übrigen steht die Auffassung des Verwaltungsgerichts auch in Einklang mit der Rechtssprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 01.06.2007, a.a.O.). Auch materiell-rechtlich geht es um Rechte und Pflichten, die im Verfassungsrecht verankert sind. Denn die Antragsgegnerin hat gegenüber der Antragstellerin von ihrem ihr nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V zustehenden Haus- bzw. Ordnungsrecht Gebrauch gemacht. Dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts, die mit der zitierten Senatsrechtssprechung in Einklang steht, tritt die Beschwerdebegründung nicht mit durchschlagskräftigen Argumenten entgegen. Wenn es hier - wie die Antragstellerin meint - um „Zwangsvollstreckung“ geht, berührt dies die Zuordnung zum Verfassungsrecht nicht. Auch die von der Antragstellerin angeschnittene Frage, ob ein Verfassungsorgan im Wege der „Ersatzvornahme“, wie es in der Verfügung vom 25.10.2011 heißt, gegen ein anderes Verfassungsorgan vorgehen darf, ist im Verfassungsrecht angesiedelt. Dies gilt unabhängig davon, ob etwa für die Durchführung einer solchen Ersatzvornahme verwaltungsrechtliche Vorschriften entsprechend herangezogen werden. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. 8 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.