Beschluss
2 L 150/10
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 5. Kammer – vom 26. Mai 2010 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 48.650,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Klägerin wendet sich dagegen, eine 6,95 ha große Ersatzaufforstung vornehmen zu müssen, die der Beklagte von ihr unter Berufung auf § 15 Abs. 5 LWaldG M-V verlangt.. 2 Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 26.05.2010 – zugestellt am 30.06.2010 – stattgegeben. 3 Der dagegen gerichtete Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der einzig ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist nicht hinreichend dargelegt. 4 Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 31.03.2011 - 2 L 28/10 -, m.w.N.). 5 Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in der Zulassungsantragsbegründung nicht hinreichend dargelegt ist. Angemerkt sei hier, dass abzustellen ist auf den als Fax am 30.08.2010 – also am letzten Tag der Zulassungsantragsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 27.08.2010 und nicht auf den im Wortlaut teilweise abweichenden Schriftsatz desselben Datums, der erst am 1.09.2010 eingegangen ist. 6 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass „die streitgegenständliche Fläche bereits seit 1954 als Campingplatz genutzt“ werde. Diese Nutzung sei „derart intensiv, dass von der Fläche keine waldtypischen Wirkungen, insbesondere der Aufbau eines waldtypischen Haushalts und der dazu gehörigen Flora und Fauna mehr ausgehen“ werde (siehe S. 7 Urteilsabdruck). Mit diesen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht substantiiert auseinander. Der Beklagte räumt vielmehr ausdrücklich die „Aufnahme der Nutzung des Camping- bzw. Zeltplatzes in den 50er Jahren“ ein (siehe S. 2 des Schriftsatzes vom 27.08.2010). 7 Das Verwaltungsgericht hat weiterhin angenommen, dass „vor Inkrafttreten der Vorschriften über die Waldumwandlung bereits eine erlaubte Waldumwandlung stattgefunden“ habe. Etwas anderes könne „nur dann gelten, wenn die Nutzungsänderung nach den zur Zeit der Umwandlung geltenden Vorschriften unerlaubt“ gewesen sei (siehe S. 7 Urteilsabdruck). Dieses Argument des Verwaltungsgerichts zieht der Beklagte in der Begründung des Zulassungsantrags im rechtlichen Ansatz nicht substantiiert in Zweifel, meint aber, dass sich die Zulässigkeit einer Nutzungsänderung in der Vorwendezeit nach der „Verordnung zum Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Grund und Bodens und zur Sicherung der sozialistischen Bodennutzung – BodennutzungsVO –„ in der jeweils geltenden Fassung richte. Danach sei eine Zustimmung der zuständigen Organe erforderlich gewesen. Der Beklagte übersieht dabei jedoch, dass die von ihm selbst vorgelegte Bodennutzungsverordnung erst am 17.12.1964 erlassen worden ist. Sie ist also nicht geeignet, die Genehmigungsbedürftigkeit der in den 50er Jahren erfolgten Nutzungsänderung zu belegen. Zu dieser Frage gibt auch die vom Beklagten erwähnte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.03.2010 – 11 S 11.10 – ersichtlich nichts her. 8 Ob es sich außerdem – wie die Klägerin meint – zu DDR-Zeiten um einen staatlichen Zeltplatz gehandelt hat, bedarf danach keiner weiteren Prüfung. 9 Sollte der Beklagte der Auffassung sein, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, so wäre dieser Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt. 10 Allein die Behauptung, es ergäben sich „über den Einzelfall weit hinausragende Fragestellungen von grundlegender Natur“ reicht insoweit nicht aus. Diese Fragen hätten dann schon konkret aufgeworfen und ausgeführt werden müssen, warum sie einer obergerichtlichen Klärung bedürften. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. 12 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).