Beschluss
1 M 200/11
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 19. Oktober 2011 - 1 B 562/11 -, mit dem sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Fahrtenbuchauflage des Antragsgegners vom 11. Mai 2011 gerichteten Klage abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die von dem Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Führung eines Fahrtenbuches für eines seiner Kraftfahrzeuge. 2 Das Regierungspräsidium K… hatte den Antragsteller mit Schreiben vom 07. Dezember 2010 zu dem Vorwurf angehört, am 18. November 2010 als Führer des PKW …… 08 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 51 km/h überschritten zu haben. Der Anhörung war ein grob aufgelöstes Fahrerfoto beigefügt. Der Antragsteller beantragte durch seinen Rechtsanwalt am 16. Dezember 2010 die Gewährung von Akteneinsicht und behielt sich Einlassungen zum Sachverhalt vor. Das Regierungspräsidium richtete am 29. Dezember 2010 ein Ersuchen um Feststellung der Identität des Fahrers der o. g. Ordnungswidrigkeit an die Polizeiinspektion A-Stadt. Diese lud den Antragsteller zur Erörterung der Geschwindigkeitsüberschreitung am 18. November 2010 vor. Der Antragsteller bestreitet den Zugang der Vorladung. 3 Die Polizeiinspektion A-Stadt hielt am 18. Januar 2011 in einem Vermerk „Fahrerermittlung“ fest, dass der Antragsteller ohne Angabe von Gründen nicht erschienen sei, davon ausgegangen werde, dass vor der Polizei keine Aussagen getätigt werden sollten und Lichtbilder des Familienverbandes im Einwohnermeldeamt erfolglos eingesehen worden seien. 4 Das Regierungspräsidium K… übersandte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 31. Januar 2011 die erbetenen Akten, die nunmehr ein besser aufgelöstes Fahrerfoto enthielten. Das Regierungspräsidium K… teilte dem Antragsteller unter dem 03. März 2011 sodann mit, das wegen der Handlung am 18. November 2010 eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren einzustellen. Der Antragsgegner hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 15. März 2011 zu einer beabsichtigten Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug ……..08 an. Nachdem der Antragsteller dieses Fahrzeug am 06. April 2011 außer Betrieb gesetzt hatte, hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu dem beabsichtigten Erlass einer Fahrtenbuchauflage für das weitere Fahrzeug des Klägers mit dem Kennzeichen ……..11 an, bei dem es sich um einen Porsche Cabrio handelt. Der Antragsteller nahm dahingehend Stellung, dass ein Wechsel der Fahrtenbuchauflage auf das Fahrzeug ……..11 nicht zulässig sei, da es sich von dem Fahrzeug, mit dem die Ordnungswidrigkeit begangen worden sei, nutzungsmäßig wesentlich unterscheide. 5 Der Antragsgegner verfügte sodann am 09. Mai 2011 für einen Zeitraum von 18 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ……..11 die Führung eines Fahrtenbuches und ordnete die sofortige Vollziehung an. Aufgrund eines Formfehlers erließ der Antragsgegner diesen Bescheid am 11. Mai 2011 erneut. Auf den Widerspruch des Antragstellers vom 23. Mai 2011 änderte das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern die erteilte Fahrtenbuchanordnung vom 11. Mai 2011 mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2011 dahingehend ab, dass für die Fahrtenbuchanordnung vom 11. Mai 2011 nunmehr als Ersatzfahrzeug das auf den Antragsteller zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen ……..50 (Porsche-Cayenne) bestimmt werde, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. 6 Der Antragsteller erhob am 26. September 2011 Klage (VG Schwerin 1 A 1508/11) und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (1 B 562/11). 7 Das Verwaltungsgericht Schwerin lehnte den Antrag mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der streitigen Fahrtenbuchanordnung lägen vor. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei im Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit vom 18. November 2011 nicht im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO möglich gewesen. Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sei anzunehmen, wenn die Behörde trotz aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen nicht in der Lage gewesen sei, den Täter zu ermitteln, wozu dessen Anhörung binnen zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß gehöre. Danach sei ein Ermittlungsdefizit der Behörde, das für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers ursächlich gewesen sein könnte, nicht ersichtlich, auch wenn die Behörde den Anhörungsbogen zum Verkehrsverstoß erst mit Schreiben vom 07. Dezember 2010 zugeleitet habe. Der Antragsteller sei den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe dadurch wesentlich zu der Erfolglosigkeit der Fahrerermittlung beigetragen. An einer solchen Mitwirkung fehle es schon dann, wenn der Fahrzeughalter – wie vorliegend der Antragsteller – den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksende bzw. keine weiteren Angaben zu dem Personenkreis mache, der das Tatfahrzeug nutze. Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides bestünden nicht; Ermessensfehler seien nicht erkennbar. 8 Der Antragsteller hat gegen den ihm am 25. Oktober 2011 zugestellten Beschluss am 04. November 2011 bei dem Verwaltungsgericht Schwerin Beschwerde erhoben und diese mit bei dem Oberverwaltungsgericht am 14. November 2011 eingegangenem Schriftsatz unter Stellung eines Antrages näher begründet. II. 9 Die fristgerecht erhobene (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), vermag die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Zweifel zu ziehen. 10 Der Auffassung des Antragstellers, er sei seinen Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung bzw. Bezeichnung des Fahrers des bei der Ordnungswidrigkeit vom 18. November 2010 benutzten Kraftfahrzeuges nachgekommen, die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei falsch, folgt der Senat nicht. Solche Mitwirkungshandlungen sind in keinerlei Hinsicht zu erkennen. Eine Anhörung zum Verkehrsverstoß begründet für den Halter eine Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Dieser Obliegenheit wird der Halter dann nicht gerecht, wenn er den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht (OVG NW, Urt. v. 30.11.2005 - 8 A 280/05 -, juris, Rn. 25; Beschl. v. 07.04.2011 - 8 B 306/11 -, juris, Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.11.2004 - 12 ME 413/04 -, juris, Rn. 5). Der Antragsteller hat den Anhörungsbogen nicht zurückgesandt und auch sonst keine Angaben zum Täter der Ordnungswidrigkeit vom 18. November 2010 gemacht. Wenn es anhand des ihm mit der Anhörung zugesandten „verpixelten“ Fotos nicht möglich gewesen sein sollte, den Täter zu erkennen, so hat es ihm gleichwohl oblegen, Angaben zu dem in Betracht kommenden Täterkreis zu machen. Dies wäre dem Antragsteller ohne weiteres möglich gewesen, da er das Fahrzeug, wie von ihm mit Schriftsatz vom 27. April 2011 vorgetragen, an seine Mitarbeiter, deren Personalien ihm schon im Eigeninteresse bekannt sein dürften (vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 04.04.2011 - 11 CS 11.375 -, juris, Rn. 19), weitergegeben hatte. Er hat nach Übersendung des Anhörungsschreibens auch nicht zu erkennen gegeben, ein deutlicheres Foto zur Identifizierung des Fahrers zu benötigen, sondern außer der Beantragung von Akteneinsicht durch seinen Verteidiger keinerlei Äußerungen zu der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit bzw. den Personalien des Fahrers gemacht und den Anhörungsbogen nicht zurückgeschickt. Gelegenheit zu solchen Angaben hat nach Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch Anordnung der Anhörung des Antragstellers gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 16.11.1999 - 2 Ss OWi 1034/99 -, DAR 2000, 82 f.) bis Anfang März 2011 bestanden und nicht nur für wenige Tage nach Rückkehr seines Rechtsanwaltes aus dem Urlaub. 11 Die Ansicht des Antragstellers, im Bußgeldverfahren bestehe keine Pflicht zur Eingrenzung des Täterkreises, lässt unberücksichtigt, dass der Betroffene zwar von Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechten Gebrauch machen darf, ihm die Verweigerung der Aussage aber als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nämlich nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen (OVG M-V, Beschl. v. 26.05.2008 - 1 L 103/08 -, juris, Rn. 10 m.w.N.). 12 Auch der Einwand, der Antragsteller sei im Anhörungsverfahren ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass zu „der verantwortlichen Person“ Angaben zu machen wären, geht fehl. Auch eine Eingrenzung der als Täter in Betracht kommenden Personen diente der Ermittlung der verantwortlichen Person. 13 Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie die Unbestimmtheit der Fahrtenbuchauflage nach deren Abänderung im Widerspruchsbescheid auf das Fahrzeug ……..50 behauptet. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). 14 Die Beschwerde bleibt auch erfolglos, wenn sie moniert, nach Erlass des Widerspruchsbescheides und Abänderung der Auflage auf das Fahrzeug ……..50 sei nunmehr die Dauer der Auflage unbestimmt. Der Bescheid vom 11. Mai 2011 regelt als Beginn des 18-monatigen Zeitraumes den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides. Der Widerspruchsbescheid ändert an diesem Regelungsbestandteil ausweislich seines eindeutigen Tenors nichts. Im Übrigen spricht auch die Begründung des Widerspruchsbescheides an mehreren Stellen von einer 18-monatigen Dauer. Danach bleibt kein Raum für Zweifel an der Dauer der Auflage. Ob der Widerspruchsbescheid die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ……..11 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides unberührt lässt, ist keine Frage der Bestimmtheit der Bescheide, sondern eine Frage nach deren Auslegung bzw. Rechtsanwendung. 15 Der Senat teilt auch die zuletzt (mit Schriftsatz vom 20.01.2012) von Antragstellerseite vor dem Hintergrund der erneuten Änderung der Fahrtenbuchauflage auf das Fahrzeug ……..20 (Viano CDI 2.2.4-Matic) erhobenen Bestimmtheitsbedenken nicht. Ob die Fahrtenbuchauflage für dieses Fahrzeug mit Wirksamwerden des Bescheides vom 16. Januar 2012 Geltung erlangt hat oder auf Grundlage von Punkt 2. des Bescheides vom 11. Mai 2011 schon mit Außer-Betriebsetzung des Fahrzeuges ……..50 (Porsche Cayenne), auf das sich die Auflage zuvor bezog, bereits am 12. Dezember 2011 (Anmeldung des Viano CDI 2.2.4-Matic bereits am 03.11.2011) kann dahinstehen. Dies ist eine – hier nicht entscheidungserhebliche – Frage der Auslegung der Bescheide und führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Die Erkennbarkeit des Inhalts der Regelung aufgrund von Auslegung unter Berücksichtigung der weiteren Umstände und nach Treu und Glauben genügt (Kopp/Schenke, VwVfG, 12. Aufl., § 37, Rn. 6). 16 Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).