Beschluss
3 O 1/12
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 09.12.2011 wird geändert. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Gründe 1 Der Kläger begehrt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, das Verfahren betreffe Fragen, mit denen das Bauamt des Amtes, dem die Klägerin als amtsangehörige Gemeinde angehört, regelmäßig befasst werde, nämlich die erforderliche Beteiligung der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren und die planungsrechtliche Zulässigkeit von Wohnbauvorhaben im Außenbereich; die Mitarbeiter des Amtes verfügten über ausreichende Erfahrung bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren. 3 Die Beschwerde hat Erfolg. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob dieser sich bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte, weil es ihm nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen. Dafür spielt u.a. die bei dem Beteiligten selbst vorhandene Sach- und Fachkompetenz eine Rolle, ferner die Schwierigkeit der Materie und die Frage, ob Besonderheiten zu berücksichtigen sind, die die bei dem Beteiligten selbst vorhandene Sach- und Fachkompetenz überschreiten, z.B. weil es auch prozessualer Kenntnisse bedarf (vgl. Olbertz, in: Schoch u.a., VwGO, Stand: 09/11, § 162 Rn. 78; VGH Mannheim, B. v. 27.06.2005 – 2 S 2844/04 - u. B. v. 17.08.1992 – 5 S 1665/92 -, beide in Juris). Nach diesen Kriterien ist die Notwendigkeit der Zuziehung zu bejahen. 4 Allerdings kann die Klägerin als Gemeinde, der zur Vorbereitung und Ausführung ihrer Beschlüsse die Amtsverwaltung zur Verfügung steht (§ 127 Abs. 1 KV M-V) und die sich auch in Selbstverwaltungsangelegenheiten vom Amt vertreten lassen kann (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern,, U. v. 01.11.2000 – 1 130/98 – S. 12 f. m.w.N.), sich nicht ohne weiteres auf den Gesichtspunkt der Waffengleichheit gegenüber einem anwaltlich vertretenen Bürger berufen. 5 Andererseits geht es vorliegend aber auch nicht um ein eigenständiges Verwaltungshandeln der Gemeinde, sondern um die Wahrung ihrer Mitwirkungsbefugnis im Baugenehmigungsverfahren gemäß § 36 BauGB bzw. die Abwehr eines Eingriffs in ihr Selbstverwaltungsrecht unter dem Gesichtspunkt der Planungshoheit. Die Grundsätze über die regelmäßig nicht notwendige Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, und die im Hinblick darauf, dass der Erlass des Verwaltungsaktes zu ihrer Zuständigkeit und Aufgabe gehört, regelmäßig als hinreichend kompetent angesehen werden muss, auch das Widerspruchsverfahren ohne Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu betreiben (vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 162 Rn. 103 m.w.N.), sind daher ebenfalls nicht ohne weiteres anwendbar. 6 Soweit es vorliegend in der Sache um die Beteiligung der Gemeinde in einem Baugenehmigungsverfahren wegen der Änderung und Nutzungsänderung eines Stallgebäudes zu einem Einfamilienwohnhaus und um die Zulässigkeit eines Wohnbauvorhabens im Außenbereich geht, d.h. um einen in der Praxis häufig vorkommenden Vorgang ohne herausgehobene Bedeutung, der weder eine besonders schwierige Materie betrifft noch außergewöhnliche Rechtsfragen aufwirft, hat das Verwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt zu Recht keine Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten gesehen. Die Gemeinde entscheidet über die Erteilung des Einvernehmens mit der Unterstützung der fachkundigen Bediensteten des Amtes; sie wird daher in einem „Standardfall“ regelmäßig auch den Widerspruch gegen eine Ersetzung ihres Einvernehmens gemäß § 71 LBauO M-V ohne anwaltliche Vertretung einlegen und begründen können. Im vorliegenden Fall sind jedoch zwei Besonderheiten zu berücksichtigen, die im Ergebnis zu einer anderen Bewertung führen. 7 Zum einen hat das Bauamt des Amtes in der Beschlussvorlage vom 18.02.2009 die Erteilung des Einvernehmens vorgeschlagen (BA B, 51); die Gemeindevertretung hat sodann entgegen dieser Beschlussvorlage das Einvernehmen mit den Beschlüssen vom 31.03.2009 (BA B, 49) und erneut vom 20.05.2009 (BA B, 53) versagt. Die Beschlussvorlage des Amtes stimmt folglich mit der angegriffenen Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die Ersetzung des Einvernehmens im Ergebnis überein. Ob es der Gemeinde bereits aus diesem Grund nicht zumutbar war, für die Einlegung und Begründung des Widerspruchs die Unterstützung des Amtes in Anspruch zu nehmen, kann jedoch letztlich offen bleiben. 8 Denn als weitere – verfahrensmäßige – Besonderheit kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass die Bauaufsichtsbehörde die Gemeinde zwar zur Ersetzung ihres Einvernehmens angehört hat, einen entsprechenden Bescheid aber sodann nicht erlassen hat, sondern die Entscheidungsfrist des § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V hat verstreichen lassen, mit der Folge dass die Baugenehmigung als erteilt gelten könnte; eine Mitteilung gemäß § 63 Abs. 2 Satz 3 LBauO M-V an den Bauherrn ist nicht ergangen. Dies rechtlich zu bewerten gehört nicht zur regelmäßigen Praxis der Amtsverwaltung, weshalb die Gemeinde bereits im Widerspruchsverfahren die Zuziehung eines Rechtsanwalts für sachgerecht halten durfte. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Hinweis: 11 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.