Beschluss
2 S 2844/04
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch eine Ausgangsbehörde für das Vorverfahren ist nur in Ausnahmefällen notwendig.
• Maßgeblich für die Notwendigkeitsprüfung ist die Sicht einer verständigen, aber nicht rechtskundigen Person; bei Behörden ist der interne Sachverstand zu würdigen.
• Erschließungsbeiträge stellen regelmäßig eine typische kommunale Selbstverwaltungsaufgabe dar, die keine außerordentlichen Rechtskenntnisse und damit regelmäßig keinen anwaltlichen Beistand im Vorverfahren erfordert.
• Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Behörde aufzuerlegen, wenn die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Vorverfahren nicht festgestellt wird.
Entscheidungsgründe
Zuziehung eines Bevollmächtigten durch Gemeinde im Vorverfahren nur in Ausnahmefällen • Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch eine Ausgangsbehörde für das Vorverfahren ist nur in Ausnahmefällen notwendig. • Maßgeblich für die Notwendigkeitsprüfung ist die Sicht einer verständigen, aber nicht rechtskundigen Person; bei Behörden ist der interne Sachverstand zu würdigen. • Erschließungsbeiträge stellen regelmäßig eine typische kommunale Selbstverwaltungsaufgabe dar, die keine außerordentlichen Rechtskenntnisse und damit regelmäßig keinen anwaltlichen Beistand im Vorverfahren erfordert. • Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Behörde aufzuerlegen, wenn die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Vorverfahren nicht festgestellt wird. Die Kläger beschwerten sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, mit dem der Beklagten (eine Gemeinde) die Erstattung von Vorverfahrenskosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten verwehrt worden war. Streitgegenstand war die Frage, ob die Gemeinde für das vorausgegangene Widerspruchsverfahren die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erklären lassen durfte, um Erstattungsfähigkeit nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu begründen. Die Beklagte hatte im Widerspruchsverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen; die Kläger machten die Erstattung dieser Kosten geltend. Das Gericht prüfte, ob die erforderliche Notwendigkeit aus Sicht einer verständigen, nicht-rechtskundigen Person gegeben war und ob die Sach- und Rechtslage außergewöhnliche Kenntnisse erforderte. Relevant waren insbesondere die Art der streitigen Materie (Erschließungsbeiträge) und der übliche Kenntnisstand der Gemeindebediensteten. Es wurde ferner berücksichtigt, dass Behörden aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich eigene Sachkunde vorausgesetzt wird. • Anwendbare Norm ist § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO: Vorverfahrenskosten sind erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt hat. • Bei der Notwendigkeitsprüfung ist auf die Sicht einer verständigen, aber nicht rechtskundigen Person abzustellen; es ist zu prüfen, ob ein vernünftiger Betroffener mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. • Für private Betroffene gilt regelmäßig die Annahme, dass anwaltliche Hilfe notwendig sein kann; diese Vermutung ist jedoch einzelfallabhängig und kann durch besondere Umstände entkräftet werden. • Für Ausgangsbehörden (Gemeinden) ist grundsätzlich anzunehmen, dass sie über fachkundiges Personal verfügen; daher ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren regelmäßig nicht notwendig und nur in Ausnahmefällen zu bejahen. • Ausnahmefälle liegen vor, wenn das Widerspruchsverfahren außergewöhnliche Rechtskenntnisse verlangt oder andere Umstände die Kompetenz der Behörde deutlich übersteigen. • Die Materie der Erhebung von Erschließungsbeiträgen gehört regelmäßig zum typischen Aufgabenbereich der Gemeinde und erfordert keine derartige außergewöhnliche Rechtskenntnis. • Vorliegend bestanden keine besonderen Umstände, die die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung durch die Beklagte rechtfertigen würden; Parallelverfahren oder Vergleichsabschlüsse begründen dies nicht. • Folglich war die von der Beklagten beauftragte anwaltliche Vertretung im Vorverfahren nicht notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Beschwerde der Kläger hatte Erfolg; der Antrag der Beklagten, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die Gemeinde über den erforderlichen innerbehördlichen Sachverstand verfügt und die Erhebung von Erschließungsbeiträgen eine typische kommunale Aufgabe darstellt, die keine außergewöhnlichen Rechtskenntnisse erfordert. Daher besteht kein Anspruch auf Erstattung der anwaltlichen Vorverfahrenskosten nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschluss ist unanfechtbar.