Beschluss
3 L 84/12
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 09. März 2012 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 700,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung, sein Einfamilienhaus mit Nebengebäuden auf dem Flurstück .. der Flur 2 Gemarkung V. einmessen zu lassen. Die gegen diese Aufforderung nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 09. März 2012 abgewiesen. Es hat insbesondere ausgeführt, dass gegen die grundsätzliche Verpflichtung zur Einmessung des Gebäudes die vom Kläger geltend gemachten Einwendungen gegen die ihm gesetzte Frist von einem Monat nicht tragfähig sein dürften. Dies gelte sowohl für den Einwand, ein beantragtes Bodenordnungsverfahren müsse zunächst abgewartet werden, wie den Umstand, dass sein Grundstück durch eine öffentliche Straße in Anspruch genommen werde und die Frage des neuen Grundstücksverlaufs zuvor zu klären sei. II. 2 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 ; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer 1. Senat, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). 4 Der Senat kann auch in diesem Verfahren offenlassen, ob für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz oder der letzten behördlichen Entscheidung maßgebend ist (vgl. OEufach0000000005, Urteil vom 29.03.2006 – 3 L 80/02 – NordÖR 2006, 474, Leitsatz, zitiert nach juris). Die hier maßgebenden Regelungen sind insoweit gleichlautend. 5 § 14 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über die Landvermessung und das Liegenschaftskataster des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 524), zul. geändert durch Gesetz vom 16. 2. 2009 (GVOBl. M-V S. 261) bestimmt: 6 (3) Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung zu veranlassen und die Kosten für die Durchführung zu tragen. Satz 1 gilt auch für die seit dem 30. April 1994 nach § 64 Abs. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 26. April 1994 (GVOBl. M-V S. 518, 635) genehmigungsfreien Wohngebäude. Wird das Gebäude auf Grund eines Erbbaurechtes errichtet, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. 7 (4) Die Vermessungs- und Katasterbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf dieser Frist das Erforderliche auf Kosten der Verpflichteten durchführen oder von einer anderen Vermessungsstelle durchführen lassen. 8 (5) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Fälle Ausnahmen von der nach Absatz 3 erforderlichen Pflicht zur Gebäudeeinmessung zuzulassen, wenn hiermit das Verfahren vereinfacht und die Rechtssicherheit des Liegenschaftskatasters nicht beeinträchtigt wird. 9 In gleicher Weise regelt nunmehr § 28 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 713): 10 (2) Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderliche Liegenschaftsvermessung im Anschluss daran zu veranlassen und die Kosten für deren Durchführung zu tragen. Die Gebäudeeinmessungspflicht besteht für alle Gebäude, die seit dem 12. August 1992 errichtet oder in ihrem Grundriss verändert worden sind. Sie entsteht unabhängig davon, ob die Maßnahme nach Satz 1 genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei ist. Wird das Gebäude aufgrund eines Erbbaurechtes errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. 11 (4) Die zuständige Vermessungs- und Geoinformationsbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf dieser Frist das Erforderliche selbst durchführen oder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchführen lassen. Die hierbei anfallenden Kosten haben die Verpflichteten nach Absatz 1 zu tragen. 12 Der Kläger macht in der Zulassungsschrift geltend, die ihm gesetzte Frist von einem Monat zur Einmessung des Gebäudes sei unverhältnismäßig. Zur Begründung verweist er darauf, es müssten zuerst die Grenzen seines Grundstücks festgelegt werden, die sich durch tatsächliche Verhältnisse geändert hätten. Er bezieht sich dabei auf die Veränderung im Zusammenhang mit dem Bau bzw. Ausbau der angrenzenden Straße. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ein Zusammenhang zwischen der von dem Kläger begehrten Neubestimmung der Grenze zur Straße und der Aufforderung, das Gebäude einzumessen nicht besteht. Hiermit setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander. Ob – wie der Kläger unterstellt – das Liegenschaftskataster insoweit fortgeführt werden muss, hat nichts mit der Einmessung eines Gebäudes zu tun. Im Rahmen der Einmessung des Gebäudes hat vielmehr der Vermesser zu entscheiden, ob hinreichende Bezugspunkte oder Grenzen zu ermitteln sind, um die Einmessung vorzunehmen (vgl. aus fachlicher Sicht Fortführungsvermessungserlass Nordrhein-Westfalen vom 23.03.2000 – III C 4 – 8110 Ziff. 7.54; siehe auch OVG Münster, U. v. 06.02.1985 – 7 A 456/83 – DÖV 1985, 1026 (Leitsatz 1)). Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass dies nicht der Fall ist. Jedenfalls scheidet die Annahme aus, dass allein die – von dem Kläger streitig gestellte – Grenze zur Straße der einzige mögliche Bezugspunkt zur Einmessung des Gebäudes ist. 13 Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, zunächst müsse das beantragte Bodenordnungsverfahren abgewartet werden. Hiermit wird seine Verpflichtung zur Einmessung des Gebäudes schon deswegen nicht in Frage gestellt, weil ein Bodenordnungsverfahren nicht angeordnet worden ist. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Bodenordnungsverfahrens, vorhandene Grenzen festzustellen (BVerwG, B. v. 09.07.1999 – 11 B 12.99 – RdL 1999, 237). Schon gar kann bei einem - noch nicht einmal angeordneten – Flurbereinigungsverfahren die rechtswirksame Änderung der Grenzen abgewartet werden; sie tritt nämlich erst zu dem Zeitpunkt ein, zudem entweder eine vorläufige Ausführungsanordnung getroffen worden ist oder die Ausführungsanordnung den entsprechenden Zeitraum für die Änderung der Eigentumsverhältnisse bestimmt (§ 61 Satz 2 FlurbG; § 63 Abs. 2 FlurbG). 14 Gegen die Angemessenheit der Frist als solche erhebt der Kläger keine Einwendungen (vgl. dazu OVG Lüneburg, B. v.- 10.02.2010 – 1 LA 32/09 – DVBl 2010, 460 (Leitsatz), juris Rdn. 34). 15 Schließlich machte der Kläger geltend, durch sein Gebäude sei es zu einer Überbauung des Flurstücks .. gekommen; daher seien beide Eigentümer gemeinsam, aber nicht gesamtschuldnerisch einmessungspflichtig. Soweit besteht jedenfalls keine vorrangige Einmessungspflicht des Eigentümers des Flurstücks .. . Vielmehr bedeutet der Überbau, dass der Kläger selbst eine Vermessung der betreffenden Gebäudeteile vornehmen muss, um den Vorwurf eines grob fahrlässigen Überbaus mit der Folge einer Beseitigungspflicht abzuwenden, weil nur so der Nachbareigentümer gem. § 912 BGB zur Duldung des Überbaus verpflichtet sein könnte (vgl. OLG Koblenz vom 07.05.1999 – 8 U 1107/98 – OLGR Koblenz 1999, 507 – zitiert nach juris). 16 Der Kläger hat auch nicht seinen weiteren Einwand, die Aufforderung zur Gebäudeeinmessung verstoße gegen Grundsatz der Gleichbehandlung, hinreichend dargelegt. Die Vergleichbarkeit der Fälle könnte allenfalls dann vorliegen, wenn es um Gebäude geht, die der Einmessungspflicht unterliegen; dies ist erst der Fall, wenn sie nach Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des Vermessungs- und Katastergesetzes im Jahre 1992 errichtet worden sind (vgl. OEufach0000000005, Urteil vom 29.03.2006 - a.a.O.). Dass ältere Gebäude dieser Pflicht nicht unterliegen, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht außerdem nur, wenn derartige rechtlich vergleichbare Vorhaben in der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers gelegen sind, weil im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein flächendeckendes Einschreiten des Beklagten in seinem ganzen Zuständigkeitsgebiet nicht verlangt werden kann (vgl. OEufach0000000005, B. v. 13.08.2007 – 3 M 48/07 – NordÖR 2007, 456). 17 2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. 18 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG 3. Kammer 1. Senat, B. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06). Die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz - muss somit eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen, von der zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Berufungsverfahren dazu dienen kann, diese Sach- oder Rechtsfrage in über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu klären und dadurch die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die angesprochene Frage muss zudem entscheidungserheblich sein. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 19 Der Kläger macht zunächst als grundsätzlich bedeutsam die Frage geltend, ob es mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei, die Gemeindegebäudeeinmessung „per Hand“ zu verlangen, obwohl das im Liegenschaftskataster (Flurstückkarte) die Gebäude schon vom Luftbildaufnahmen übernommen worden seien, die so entstandene Flurkarte offengelegt und rechtskräftig geworden sei. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. § 14 Abs. 3 Satz 1 VermKatG/§ 28 Abs. 2 GeoVermG M-V verlangen von dem Pflichtigen, die Gebäudeeinmessung zu veranlassen und die Kosten der Durchführung zu tragen. Mit welcher Methode der so Beauftragte die Gebäudeeinmessung sodann durchführt, hat dieser nach den gesetzlichen und fachlichen Grundsätzen, die seine Tätigkeit bestimmen, zu entscheiden. Die Methode muss jedenfalls gewährleisten, dass die Gebäudeeinmessung Grundlage der vollständigen und aktuellen und zuverlässigen Geobasisinformation sein kann (vgl. Landtag-Drs. 5/3476 S. 72 zu § 28 Abs. 1 und Abs. 2; vgl. OEufach0000000005, Urteil vom 29.03.2006 – a.a.O.). 20 Damit beantwortet sich zugleich die weitere von dem Kläger als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob Sinn und Zweck der Flurkarte es erfordern, das Gebäude mit einer höheren Genauigkeit als 10 cm verzeichnet werden. Auf diese Frage richtet sich nach den Anforderungen der Geobasisinformation. 21 Soweit der Kläger im Zusammenhang zur Darlegung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache ergänzend auf die von dem Beklagten angekündigten Kosten von 675,- € verweist, stellt sich auch insofern eine nicht eine grundsätzliche Frage im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diese Kosten würden bei einem Einfamilienhaus mit einem Herstellungswert von 250.000,- € entstehen (Kostenordnung für Amtshandlungen in den Vermessungs- und Katasterbehörden sowie anderen Vermessungsstellen VermKostVO M-V vom 15.12.2008 – GVOBl. M-V S. 530). Die für die Einmessung des Gebäudes entstehenden Kosten orientieren sich am jeweiligen Wert des Gebäudes und wirken als öffentlich-rechtliche Abgabenlast keinesfalls erdrosselnd. Sie stellen sich auch nicht als ein anderweitig schwerwiegender Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 geschützten Eigentumsrechte dar. Der Umfang der Kosten hält sich innerhalb der grundgesetzlichen Grenzen und speziell der Grenzen, die durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip gezogen werden (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 25.06.1997 – 1 L 597/94 – zitiert nach juris). 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 24 Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.