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Beschluss

3 M 48/07

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Werbeanlage, deren einzelne Schilder zusammenhängend sichtbar sind, ist bei Bestimmung der genehmigungsfreien Fläche als Gesamtfläche zu bewerten. • Austausch oder Wechsel einer Werbetafel kann bestehenden Bestandsschutz entfallen lassen; Änderungen sind genehmigungsbedürftig. • Bei formeller und materieller Baurechtswidrigkeit ist die Behörde zur Anordnung der Beseitigung ermessensfehlerfrei verpflichtet; bei Ermessensausübung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten und zu begründen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen fehlender Ermessensbegründung bei Beseitigungsanordnung • Eine Werbeanlage, deren einzelne Schilder zusammenhängend sichtbar sind, ist bei Bestimmung der genehmigungsfreien Fläche als Gesamtfläche zu bewerten. • Austausch oder Wechsel einer Werbetafel kann bestehenden Bestandsschutz entfallen lassen; Änderungen sind genehmigungsbedürftig. • Bei formeller und materieller Baurechtswidrigkeit ist die Behörde zur Anordnung der Beseitigung ermessensfehlerfrei verpflichtet; bei Ermessensausübung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten und zu begründen. Der Antragsteller erhielt eine Anordnung zur Beseitigung einer Werbeanlage. Er rügte Bestandschutz und fehlende Genehmigungspflicht; die Anlage bestehe aus mehreren an einer Holzkonstruktion angebrachten Schildern, darunter seine Hinweistafel. Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag abgelehnt und die Verfügung offensichtlich rechtmäßig erachtet. Der Antragsteller beschwerte sich hiergegen; er machte u.a. geltend, seine Tafel sei verfahrensfrei oder bestandsgeschützt und verwies auf andere in der Nähe geduldete oder genehmigte Werbeschilder. Die Verwaltungsbehörde trug in den angefochtenen Bescheiden nicht detailliert zur Gleichbehandlung oder Auswahlentscheidung vor. • Rechtliche Grundlage für Beseitigungsanordnungen ist § 80 LBauO M-V; eine nicht genehmigungsfähige Anlage kann beseitigt werden, wenn keine anderweitige Legalisierung möglich ist. • Bestandschutz entfällt, wenn eine Werbetafel ausgetauscht oder geändert wurde; Änderungen sind nach früheren und aktueller Landesbauordnung genehmigungspflichtig, wenn sie Inhalt, Gestaltung oder Standort betreffen. • Bei mehreren zusammenhängend sichtbaren Werbeschildern ist auf die Gesamtfläche abzustellen; damit wurde die Grenze für Verfahrensfreiheit überschritten. • Materiell ist die Anlage nicht als zulässiges Hinweisschild i.S.v. § 10 Abs.3 LBauO M-V einzustufen, weil sie werblichen Charakter überwiegt und nicht der Ausnahme für außerhalb der Ortsdurchfahrt versteckt liegende Betriebe entspricht. • Ob das Grundstück dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen ist, bejaht das Gericht nicht; die umgebende Bebauung vermittelt keinen organischen Siedlungszusammenhang. • Bei der Ermessensausübung nach Feststellung der Baurechtswidrigkeit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG zu beachten; die Behörde kann zwar selektiv vorgehen, muss dies aber sachgerecht begründen. • Die Behörde hat in den Bescheiden keine nachvollziehbaren Gründe dargelegt, weshalb vergleichbare, nahe gelegene Werbeanlagen anders behandelt wurden; dies stellt einen Ermessensmangel dar und rechtfertigt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerde hatte Erfolg: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Beseitigungsanordnung wurde wiederhergestellt, weil die Behörde ihren Ermessensentscheid nicht hinreichend unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes begründet hat. Materiell und formell ist die beanstandete Anlage baurechtswidrig und grundsätzlich beseitigungsfähig, weil keine Genehmigungsfreiheit oder Bestandsschutz besteht und die Gesamtfläche der Werbeschilder die zulässige Grenze überschreitet. Die Behörde durfte selektiv vorgehen, hätte dies aber in den Bescheiden mit sachgerechten Gründen darlegen müssen; das hat sie nicht getan. Daher trägt die Behörde die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die aufschiebende Wirkung bleibt bis zur kompetenten Ermessensentscheidung erhalten.