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Beschluss

1 L 14/07

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06. Dezember 2006 (Az. 3 A 1063/04) wird, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, geändert. Der Abgabenbescheid des Amtsvorstehers des Amtes Bad Sülze vom 20. Januar 2004 (Steuernummer …, Ob–Nr. …) und der Widerspruchsbescheid des Amtsvorstehers des Amtes Recknitz-Trebeltal vom 13. April 2004 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 2. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 105,45 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Die Gemeinde E… verpachtete dem Kläger mit Vertrag vom 24. Juni 2002 das Recht zur Fischerei in den Gewässern E… See und K… See. Nach § 1 Abs. 2 des Vertrages ist jede andere Nutzung außer der Fischerei an dem Pachtgewässer untersagt. Nach § 3 Abs. 3 des Vertrages vom 24. Juni 2002 trägt der Pächter die Steuern, Abgaben und sonstige auf das Recht der Fischerei fallende Lasten. Der Amtsvorsteher des Amtes Bad Sülze setzte als Rechtsvorgänger des Beklagten mit Bescheid vom 20. Januar 2004 gegenüber dem Kläger für die Grundstücke Gemeinde E…, Flur ..., Flurstück ... und Gemarkung ..., Flur ... Flurstück ... für die Jahre 2003 sowie 2004 jeweils 105,45 Euro an Abgaben für den Wasser- und Bodenverband fest. Der Beklagte wies mit Bescheid vom 13. April 2004 den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers zurück. 2 Die dagegen erhobene Klage (Az. 3 A 1063/04) hat das Verwaltungsgericht Greifswald, nachdem es wegen Erledigung der Hauptsache hinsichtlich eines Teilbetrages (Aufhebung des angefochtenen Bescheides für das Jahr 2003) das Verfahren eingestellt hatte, mit am 18. Dezember 2006 zugestelltem Urteil vom 06. Dezember 2006 abgewiesen und die Berufung ohne weitere Begründung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zur Begründung des Urteils ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nach § 4 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde E… über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände vom 26. Juni 2003 (GS) richtiger Gebührenschuldner. Nach dieser Bestimmung, die mit § 3 Satz 3 GUVG im Einklang stehe, sei die Heranziehung auch schuldrechtlicher Nutzungsberechtigter wie beispielsweise Mieter und Pächter grundsätzlich zulässig. Auch die Heranziehung des Klägers als Fischereipächter sei nicht zu beanstanden. Dieser sei sonstiger Nutzungsberechtigter im Sinne der Vorschrift und damit Gebührenpflichtiger. Die Besonderheiten der Fischereipacht erforderten keine einschränkende Auslegung des Begriffes „Nutzungsberechtigter“. Die abstrakten Vorteile, die aus Gewässerunterhaltungsmaßnahmen resultierten, könnten durchaus auch einem Fischereipächter zugutekommen. Aus dem Fischereipachtvertrag vom 24. Juni 2002 folge nichts anderes. Die dort geregelte Frage der Lastenverteilung zwischen Pächter und Verpächter sei eine zivilrechtliche Frage, die für den öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch nicht relevant sei. 3 Der Kläger hat mit am 10. Januar 2007 bei dem Verwaltungsgericht Greifswald eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er am 05. Februar 2007 begründet hat. 4 Der Kläger beantragt, 5 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald (Az. 3 A 1063/04) vom 06. Dezember 2006 den Gebührenbescheid des Amtsvorstehers des Amtes Bad Sülze vom 20. Januar 2004 – Steuernummer ... – und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. April 2004 in der Gestalt der Änderung vom 06. Dezember 2006 aufzuheben. 6 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, 7 die Berufung zurückzuweisen. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe 9 Über die Berufung entscheidet der Senat gemäß § 130a VwGO nach entsprechendem Hinweis vom 21. Juni 2012 durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 10 Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Der angefochtene Abgabenbescheid sowie der zugehörige Widerspruchsbescheid sind auch aufzuheben, soweit der Beklagte die Gebührenforderung nicht schon selbst (in Höhe von 105,45 Euro für das Jahr 2003) aufgehoben hatte. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist als Pächter des Fischereirechtes für den E… und den K… See nicht Gebührenschuldner von Wasser- und Bodenverbandsgebühren. Nach dem mit § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG (i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden v. 17.12.2008, GVOBl. M-V-, S. 499) im Einklang stehenden § 4 Abs. 1 GS ist u.a. Gebührenpflichtiger, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Der Fischereipächter ist nicht sonstiger Nutzungsberechtigter im Sinne dieser Bestimmung. 11 Die in § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG angesprochene Nutzungsberechtigung muss sich auf das Grundstück selbst beziehen, für das die Gemeinde nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG Verbandsmitglied ist, weil es der Grundsteuerpflicht unterliegt. Dass die Nutzung auf das Grundstück und nicht auf irgendeine andere Sache oder ein anderes Recht zu beziehen ist, erschließt sich schon aus einer Betrachtung des Wortlautes von § 4 Abs. 1 GS. Der Nutzungsberechtigte wird hier wie in § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG neben dem Eigentümer und Erbbauberechtigten als „sonstiger“ Nutzungsberechtigter bezeichnet. Eigentum und Erbbauberechtigung aber können sich nur auf das Grundstück beziehen. 12 Daneben werden Verbandsbeiträge denjenigen auferlegt, denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Dazu hat der Senat in seinem Urteil vom 23. Juni 2010 (1 L 200/05 – juris, Rn. 32 ) ausgeführt: 13 Was unter dem "Vorteil von der Aufgabe des Verbandes" bzw. "Vorteilen durch die Verbandstätigkeit" zu verstehen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt. Der "Vorteil durch die Verbandstätigkeit" liegt darin, dass den Eigentümern der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, bzw. den Gemeinden eine an sich ihnen selbst obliegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird. Nach § 29 Abs. 1 WHG a.F. (vgl. § 40 Abs. 1 WHG vom 31. Juli 2009) obliegt nämlich die Unterhaltung von Gewässern den Eigentümern der Gewässer, den Anliegern und denjenigen Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, soweit die Unterhaltung nicht Aufgabe von Gebietskörperschaften oder Wasser- und Bodenverbänden ist. Nach Satz 2 können die Länder außerdem ergänzend bestimmen, dass die Unterhaltung auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet obliegt. Dieser Regelungsmöglichkeit (§ 29 Abs. 1 Satz 2 WHG) liegt der Gedanke zugrunde, dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebietes gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, jedes Grundstück also schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet Zubringer von Wasser zu der zu unterhaltenden Gewässerstrecke ist und dadurch die Gewässerunterhaltung erschwert (BVerwG, 23.05.1973, a.a.O., 214; 03.07.1992, a.a.O., 612; 11.07.2007, a.a.O., 317). Ist der Landesgesetzgeber nach § 29 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. ermächtigt, die Unterhaltung von Gewässern Wasser- und Bodenverbänden aufzugeben, und besteht außerdem die Regelungsmöglichkeit, neben den in Satz 1 genannten eigentlich Unterhaltungspflichtigen auch den anderen Grundstückseigentümern im Einzugsgebiet die Unterhaltungslast aufzuerlegen, so darf er auch die Aufgabe der Gewässerunterhaltung allein Verbänden übertragen und neben den in § 29 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. genannten Pflichtigen die anderen in § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. genannten Grundstückseigentümer an den Verbandslasten beteiligen. Der Gesetzgeber könnte in einem ersten Regelungsschritt die Gewässerunterhaltungspflicht allen Grundstückseigentümern des Gewässereinzugsgebietes übertragen und dann – verbunden mit der Pflicht, die Verbandslasten aufzubringen – alle nunmehr zur Unterhaltung der Gewässer Verpflichteten durch Übertragung der Aufgabe auf die Wasser- und Bodenverbände entlasten. Es ist dann aber kein Grund ersichtlich, warum er nicht – wie nach den Bestimmungen der §§ 1 GUVG, 63 Abs. 1 Nr. 2 LWaG geschehen – die Gewässerunterhaltungspflicht sogleich den Verbänden übertragen und letztlich allen Grundstückseigentümern des Einzugsgebietes zugleich die finanzielle Last der Aufgabenwahrnehmung durch den Verband soll auferlegen können. Dann hätte der Landesgesetzgeber mit anderen Worten von der Möglichkeit des § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. Gebrauch gemacht, die Unterhaltungspflicht auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet aufzuerlegen und hätte zugleich diese Pflicht durch die finanzielle, sich aus § 3 Satz 3 GUVG ergebende Pflicht ersetzt und die Grundstückseigentümer auf diese Weise wieder von der Wahrnehmung der tatsächlichen Unterhaltungspflicht entlastet. In der Übertragung der Gewässerunterhaltungspflicht auf die Wasser- und Bodenverbände liegt daher die entsprechende Entlastung der Grundstückseigentümer von der prinzipiellen Last der unmittelbaren Wahrnehmung der Aufgabe der Gewässerunterhaltung. In dieser Abnahme oder Entlastung liegt der Vorteil für die Verbandsmitglieder bzw. im zweistufigen System nach § 3 GUVG auch für die Grundstückseigentümer, der die Belastung dieser Eigentümer mit Wasser- und Bodenverbandsgebühren rechtfertigt. 14 Auch daraus folgt, dass die Nutzungsberechtigung in § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG grundstücksbezogen ist (vgl. zum Begriff des Nutzungsberechtigten im Sinne von § 6 Abs. 4 KAG, OVG M-V, Urt. v. 07.11.1996 – 4 K 11/96 –, juris Rn. 71; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.08.1996 – 8 B 23/96 –, juris, Rn. 6). 15 Das Fischereirecht (§ 4 Abs. 1 LFischG M-V), das die Gemeinde E… dem Kläger mit Vertrag vom 24. Juni 2002 verpachtet hat, bezieht sich nicht auf die Grundstücke, auf denen die Wasserflächen des E… und K… Sees liegen. Es umfasst nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LFischG M-V nur das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen, und die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen. Es handelt sich daher bei der Fischereipacht nicht um eine Grundstücks- oder Landpacht, sondern um eine Rechtspacht (Metzger, in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht/Fischereirecht, 4. Aufl., A. Einleitung 2, Rn. 33). Der Besitz an den Grundflächen verbleibt bei dem Eigentümer oder hinsichtlich des Grundstücks Nutzungsberechtigten und kann von diesem noch in jeder anderen Weise genutzt werden (vgl. zur Jagdpacht Koch in: Schuck, BJagdG, § 11 Rn. 2). So liegt der Fall auch hier. Nach § 1 Abs. 2 des Pachtvertrages vom 24. Juni 2002 ist jede andere Nutzung außer der Fischerei an dem Pachtgewässer untersagt, soweit in diesem Vertrag keine anderen Festlegungen getroffen sind. 16 Kann der Kläger als Fischereipächter demnach zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren nicht herangezogen werden, so kann sich eine solche öffentlich-rechtliche Verpflichtung auch nicht aus dem privatrechtlichen Pachtvertrag vom 24. Juni 2002 ergeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Pflicht von vornherein nicht aus § 3 Abs. 3 des Vertrages folgen könnte. Danach trägt der Pächter Steuern, Abgaben und sonstige Lasten nur, soweit sie auf das Recht der Fischerei entfallen. Dies trifft auf Wasser- und Bodenverbandsgebühren nicht zu. Sie werden von den Mitgliedern des Wasser- und Bodenverbandes als Verbandslasten für das Grundstück als solches erhoben (vgl. dazu Senatsurt. v. 23.06.2010 – 1 L 200/05 –, juris, Rn. 28) und entfallen nicht auf das Recht der Fischerei. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 19 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.