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Beschluss

3 M 64/14

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte nach Kopfteilen. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller sind anerkannte Umweltverbände. Sie wenden sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01.GE.83 "Maritimes Gewerbegebiet Groß-Klein." 2 Der Ursprungsbebauungsplan wurde nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 28.01.2004 als Satzung erlassen. Die 1. Änderung des Bebauungsplans wurde nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 07.09.2005 als Satzung erlassen und am 26.10.2005 im “Städtischen Anzeiger“ ortsüblich bekannt gemacht. 3 Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Fassung der 1. Änderung wurde bislang begrenzt im Norden durch die F.-Werft, im Osten durch die Unterwarnow, im Süden durch Groß Klein Dorf und im Westen durch die Werftallee. Vom Geltungsbereich ausgenommen war das Gebiet, für das die Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Feuchtgebiet am Laakkanal“ gilt (Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil „Feuchtgebiet am Laakkanal“ vom 22.05.1997 - Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 12/1997 vom 25.06.1997). Nach § 3 dieser Verordnung ist Schutzzweck, in dem Gebiet „die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und zu entwickeln und in Teilen des Gebietes wiederherzustellen sowie das Landschaftsbild zu beleben. Gleichzeitig sollen schädliche Einwirkungen abgewehrt werden. Das Feuchtgebiet am Laakkanal besteht aus einer Feuchtsenke aus Salztorfen mit dem Laakkanal und einer ehemaligen Ostseekiesaufspülung. Zwei Kleingewässer, die große Röhrichtfläche, Baum- und Strauchbereiche sowie eine Grünlandfläche erfüllen dabei eine wichtige Funktion im Naturhaushalt und stellen für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten einen wertvollen Lebensraum dar.“ 4 Das 2. Änderungs- und Ergänzungsverfahren wurde durch den Aufstellungsbeschluss der Bürgerschaft vom 17.03.2010 eingeleitet. Der Aufstellungsbeschluss ist im Städtischen Anzeiger vom 08.04.2010 ortsüblich bekannt gemacht worden. 5 Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde im Städtischen Anzeiger am 19.09.2012 ortsüblich bekannt gemacht und erfolgte in der Zeit vom 27.09.2012 bis zum 29.10.2012. 6 Mit Schreiben vom 29.10.2012 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Sie wandten sich gegen die Inanspruchnahme einer Teilfläche des Gebiets der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Feuchtgebiet am Laakkanal“ für das GE 8 und weitere Inanspruchnahmen dieses Gebiets. Es würden auch irreversibel Biotope i.S.v. § 20 BNatSchG zerstört werden. Auch die vorgesehenen Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen seien zu kritisieren. 7 Zur Behebung möglicher formaler Mängel der ersten öffentlichen Auslegung erfolgte in der Zeit vom 14.01.2013 bis zum 15.02.2013 eine erneute öffentliche Auslegung. Sie wurde im Städtischen Anzeiger am 27.12.2012 ortsüblich bekannt gemacht. 8 Mit Schreiben vom 15.02.2013 wiederholten die Antragsteller ihre Einwendungen und vertieften sie. Die Aufhebung der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Feuchtgebiet am Laakkanal“ sei Voraussetzung der geplanten Planänderung. 9 Durch Verordnung vom 16.07.2013, bekannt gemacht im Städtischen Anzeiger vom 07.08.2013, änderte die Antragsgegnerin die Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Feuchtgebiet am Laakkanal“ und nahm einen Teil aus dem Geltungsbereich heraus. Hiergegen erhoben die Antragsteller Normenkontrollklage (1(4) K 23/13), in dessen Verlauf die Antragsgegnerin im Rahmen eines Vergleichs im August 2015 erklärte, aus der Änderungsverordnung keine Rechte für sich gegenüber bzw. für die Allgemeinheit herzuleiten und die Norm als unwirksam zu behandeln. 10 In der Begründung der in der Sitzung der Bürgerschaft am 29.01.2014 beschlossenen und im städtischen Anzeiger am 23.03.2014 ortsüblich bekannt gemachten 2. Änderung des Bebauungsplans wird u.a. ausgeführt: 11 Durch die Ergänzung des Geltungsbereichs durch die 2. Änderung um den geschützten Landschaftsbestandteil “Feuchtgebiet am Laakkanal“ erfolge die Begrenzung im Westen nun vollständig durch die Werftallee. Die Gesamtfläche der Ergänzung betrage 265.931 m². Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung werde für die Ergänzungsfläche ein Gewerbegebiet (GE 8) neu festgesetzt. Dabei werde der Festsetzungsrahmen weitgehend aus angrenzenden Bereichen des Ursprungsbebauungsplans übernommen. 12 Der durch Verordnung geschützte Landschaftsbestandteil “Feuchtgebiet am Laakkanal“, werde, so die Begründung, teilweise überplant. Die neu für eine bauliche Nutzung vorgesehenen Flächen (GE 8) befänden sich derzeit noch innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteils. Die Antragsgegnerin ist in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass gemäß § 22 Abs. 2 NatSchAG M-V bei der Fortgeltung von Unterschutzstellungen § 26 Abs. 1 Satz 4 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1) anzuwenden sei. Danach fänden Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans keine Anwendung. Der mit der Verordnung verfolgte Schutzzweck werde innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans mit den grünordnerischen Festsetzungen erzielt, die sogar weitergehende Naturschutz-Pflegeziele definierten. 13 Die Antragsteller haben am 20.05.2014 Normenkontrollklage gegen die Satzung zur 2. Änderung des Bebauungsplans der Antragsgegnerin Nr. 01.GE.83 „Maritimes Gewerbegebiet Groß Klein“ erhoben (3 K 13/14). 14 Zugleich haben sie am gleichen Tag den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. 15 Sie machen geltend: Wegen der faktischen Aufhebung der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Feuchtgebiet am Laakkanal“ bzw. einer Befreiung von ihren Festsetzungen seien sie klageberechtigt. § 26 Abs. 1 S. 4 LNatG MV sei hier nicht anwendbar. 16 Die Antragsteller beantragen, 17 den Vollzug der 2. Änderung des Bebauungsplans der Antragsgegnerin Nr. 01.GE.83 „Maritimes Gewerbegebiet Groß Klein“ vorläufig auszusetzen. 18 Die Antragsgegnerin beantragt, 19 den Antrag zurückzuweisen. 20 Der Senat hat am 19.06.2015 einen Erörterungstermin durchgeführt. Für dessen Inhalt wird auf das Protokoll Bezug genommen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 3 M 54/14, der Verfahren 3 K 13, 14 und 16/14, des Verfahrens 1(4) K 23/13 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. 22 Der Antrag hat keinen Erfolg. 23 1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind bei Bebauungsplänen ‎zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, ‎soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. ‎Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder ‎unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § ‎‎47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen ‎dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ‎zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, ‎dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ‎suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn ‎dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile ‎befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener ‎Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit ‎Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen ‎Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des ‎Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten ‎einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: ‎Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige ‎Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, ‎die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach ‎‎§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen ‎Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich ‎überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz ‎offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, B. v. ‎‎25.02.2015 - 4 VR 5.14, BauR 2015, 968). 24 Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § ‎‎47 Abs. 6 VwGO nicht in Betracht, da die Antragsteller nicht antragsbefugt sind. 25 2. Die Antragsbefugnis der Antragsteller folgt nicht aus § 64 BNatSchG. 26 a) Dem Wortlaut nach ist eine Rechtsbehelfsmöglichkeit nach § 64 BNatSchG nicht gegeben. 27 Nach § 64 Abs. 1 BNatSchG kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung, soweit § 1 Abs. 3 des Umwelt-‎Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, ‎Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen ‎nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG, wenn die Vereinigung 28 ‎1. geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die ‎auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder ‎oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den ‎Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht, 29 ‎2. in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung ‎darauf bezieht, berührt wird und 30 ‎3. zur Mitwirkung nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG berechtigt ‎war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung ‎gegeben worden ist.‎ 31 Fälle nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG liegen nicht vor. Ein Planfeststellungsbeschluss liegt offenkundig nicht vor. 32 Im Übrigen ‎ist einem Naturschutzverband insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die ‎einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben nach Abs. 1 Nr. 2 vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten ‎Meeresgebieten im Sinne des § 57 Abs. 2 BNatSchG, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung ‎eingeschlossen oder ersetzt werden, und nach Abs. 2 Nr. 5 vor Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im ‎Sinne des § 32 Abs. 2 BNatSchG, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, ‎Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten, auch wenn diese durch eine andere ‎Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden. Es liegt weder eine Befreiung nach § 67 BNatSchG vor noch ist mit der Verordnung über geschützte Landschaftsbestandteile eine der abschließend aufgezählten Schutzverordnungen betroffen. 33 Nach § 64 Abs. 3 BNatSchG können die Länder Rechtsbehelfe von anerkannten ‎Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG eine ‎Mitwirkung vorgesehen ist. Solche Rechtsbehelfe sieht § 30 Abs. 5 NatSchAusfG MV vor bei 34 ‎1. Befreiungen von dem Verbot des § 19 Abs. 1 NatSchAusfG MV (Schutz der Alleen), wenn mehr als zehn ‎Bäume betroffen sind, sowie 35 ‎2. Befreiungen von den Verboten des § 23 Abs. 4 und 5 NatSchAusfG MV (Artenschutz), 36 sofern die Entscheidungen Vorhaben betreffen, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft ‎verbunden sind. 37 Befreiungen von Verboten nach § 22 des Gesetzes (geschützte ‎Landschaftsbestandteile). sind nicht genannt. 38 b)‎ Indes beschränkt sich die Rechtsbehelfsmöglichkeit eines Verbandes nicht auf die Änderung einer ‎Schutzverordnung als solche. Die Annahme, ein Mitwirkungsanspruch fehle, wenn dem ‎Normsetzungsverfahren keine Befreiung von oder eine Änderung der Schutzverordnung ‎zugrunde liegt, verkürzt unzulässig die den Verbänden zugestandenen Rechtsbehelfe. Ein ‎anerkannter Verein ist nicht nur zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt, wenn eine ‎Befreiung oder eine Änderung verfügt worden ist, sondern auch dann, wenn die zuständige ‎Behörde unter Verkennung der Rechtslage eine Befreiungs- oder Änderungsentscheidung nicht ‎für erforderlich gehalten hat. So kann ein Naturschutzverein ein Recht auf Beteiligung im Wege der ‎Klage gegen eine Entscheidung verfolgen, wenn die Behörde seiner Ansicht nach fehlerhaft ein ‎Verfahren gewählt hat, in dem ihm kein Beteiligungsrecht zur Seite steht. Dieser Gedanke kann ‎auf die Vereitelung einer altruistischen Verbandsklage nach § 64 Abs. 1 oder 2 BNatSchG ‎übertragen werden. Der Gemeinde ist es verwehrt, das Klagerecht nach § 64 Abs. 1 oder 2 ‎BNatSchG zu unterlaufen, indem sie eine an sich gebotene Entscheidung nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 ‎BNatSchG unterlässt oder nicht herbeiführen lässt (vgl. BVerwG, U. v. 19.12.2013 - 4 C 14/12, BVerwGE 149, ‎‎17).‎ 39 Auch aus diesen Grundsätzen ergibt sich keine Antragsbefugnis. 40 aa) Selbst wenn, wovon die Antragsteller ausgehen, die Handhabung der Antragsgegnerin einer Befreiung gleichzusetzen wäre, würde sie nicht eine der in § 64 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG abschließend genannten Schutzverordnungen betreffen, da hier eine Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil nach § 29 BNatSchG nicht genannt ist. 41 Selbst wenn das vorliegende Verfahren als Aufhebung der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil und eine solche Aufhebung der Vorbereitung einer Verordnung und einer anderen ‎im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschrift der für Naturschutz und ‎Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder gleichzusetzen wäre (vgl. Schlacke in dies., GK-BNatSchG, § 63 Rn. 26), wäre § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG angesprochen, auf den § 64 Abs. 1 BNatSchG aber nicht verweist. 42 ‎ 43 ‎bb) Im Übrigen ist das von der Antragsgegnerin gewählte Verfahren weder einer Befreiung noch einer ‎Aufhebung der Schutzverordnung gleichzusetzen. Es ist auch nicht zu beanstanden und stellt damit keine Umgehung der Beteiligungsrechte der Verbände dar. 44 Nach § 22 Abs. 2 S. 1 NatSchAusfG bleiben die aufgrund des § 3 des Ersten Gesetzes zum ‎Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern und aufgrund des Landesnaturschutzgesetzes ‎in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassenen oder fortgeltenden ‎Unterschutzstellungen und einstweiligen Sicherstellungen in Kraft, sofern sie nicht ausdrücklich ‎aufgehoben oder geändert werden oder ihre Geltungsdauer abläuft. Satz 2 bestimmt:‎ 45 ‎„§ 26 Abs. 1 Satz 4 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der ‎Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1) gilt entsprechend.“‎ 46 Diese Vorschrift lautete: ‎ 47 ‎„Rechtsverordnungen nach Satz 1 finden im räumlichen Geltungsbereich eines ‎Bebauungsplans keine Anwendung.“‎ 48 Die Regelung des § 26 Abs. 1 S. 4 LNatG MV bedeutet dem Wortlaut nach nicht, dass sie die teilweise ‎Aufhebung der Verordnung beinhaltet. Sie beschränkt den Geltungsbereich. Auch ein so ‎betroffener Teil einer Verordnung würde daher wieder Geltung erlangen, wenn der ‎Bebauungsplan ungültig werden sollte.‎ 49 ‎§ 26 Abs. 1 S. 4 LNatG MV wird wie folgt begründet (LTag-Drs. 2/3443 S. 158):‎ 50 ‎„Satz 4 stellt gesetzesunmittelbar klar, dass sich eine Ausweisung als geschützter ‎Landschaftsbestandteil nicht auf Flächen im räumlichen Geltungsbereich eines ‎Bebauungsplanes oder Vorhaben- und Erschließungsplanes beziehen kann. Dieser ‎Geltungsausschluss erstreckt sich auch auf neue Bebauungsplanungen, die nach Erlass ‎der Schutzverordnung gemäß § 26 Abs. 1 in Kraft treten. Regelungszweck dieser ‎Bestimmung ist, den Schutz bestimmter Landschaftsteile (etwa durch Pflanzgebote und ‎deren Erhaltung) allein in die Verantwortung der gemeindlichen Bebauungsplanung ‎zu legen. Die Vorschrift entspricht damit der Regelung des § 8 a BNatSchG (jetzt: § ‎‎18 BNatSchG), aufgrund dessen ebenfalls bestimmte Belange des Naturschutzes und ‎der Landschaftspflege durch die kommunale Bauleitplanung und damit in der ‎Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (jetzt: § 1 Abs. 7) zu berücksichtigen und ‎abzuarbeiten sind.“‎ 51 Damit wird der auch mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbare Zweck der Vorschrift deutlich, ‎sich auch auf neue Bebauungspläne zu beziehen. ‎Die Einordnung in § 22 NatSchAusfG MV könnte allenfalls bedeuten, dass der Verweis auf § 26 Abs.1 S. 4 LNatG ‎MV sich auf Verordnungen bezieht, die vor In-Kraft-Treten des NatSchAusfG galten. Dies ist ‎hier aber der Fall. Der Wortlaut gibt keinen Anhalt dafür, dass es sich nur um „alte“ ‎Bebauungspläne handeln kann, die vor Inkrafttreten des NatSchAusfG MV erlassen worden sind. 52 Dafür, dass eine Regelung wie § 26 Abs. 1 S. 4 LNatG MV nicht mit Bundesrecht vereinbar sein könnte, gibt auch entgegen der Ansicht der Antragsteller die Aufhebung des § 5 Abs. 6 BauGB im Jahre 1977 nichts her. Sie erfolgte durch Gesetz vom 18.08.1976 (BGBl. I S. 2221). Diese Vorschrift hatte gelautet: 53 „Soweit dies für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde erforderlich ist und nicht überwiegende Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen, können für Flächen, die dem Landschaftsschutz unterliegen, Nutzungsregelungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 getroffen werden. Mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes treten in seinem Geltungsbereich Regelungen, die dem Landschaftsschutz dienen, insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplanes entgegenstehen.“ 54 Damit war keine abschließende ‎Regelung im Sinne des Bauplanungsrechts getroffen worden. Der Bundesgesetzgeber des ‎Bundesbau- und später des Baugesetzbuchs hat sich vielmehr einer Regelung zum generellen Verhältnis von ‎naturschutzrechtlichen Schutzverordnungen und Bauleitplanung enthalten. Das BVerwG (B. v. ‎‎20.05.2003 - 4 BN 57/02, NVwZ 2003, 1259) hat ausgeführt:‎ 55 ‎„Die Beschwerde zieht aus der Streichung des § 5 Abs. 6 BBauG im Jahre 1977 zu ‎Unrecht den Schluss, der Bundesgesetzgeber habe in Wahrnehmung seiner ‎Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht (Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) ‎das Verhältnis zwischen Landschaftsschutzverordnungen und kommunaler ‎Bauleitplanung abschließend zugunsten eines Vorrangs des Landschaftsschutzes geregelt. ‎Nach § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 traten mit dem In-Kraft-Treten eines ‎Bebauungsplans in seinem Geltungsbereich Regelungen, die dem Landschaftsschutz ‎dienten, insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplans ‎entgegenstanden. Damit hatte der Gesetzgeber angeordnet, dass sich im Konfliktfall die ‎Bauleitplanung auch gegenüber einem förmlichen Natur- und Landschaftsschutz ‎durchsetzt. Beim Erlass der BBauG-Novelle 1976 änderte er diese Bewertung. In dem ‎Bewusstsein, dass der ausnahmslose Vorrang der Bauleitplanung vor ‎Landschaftsschutzbestimmungen die Belange des Naturschutzes vernachlässige, entzog ‎er den Gemeinden die Befugnis, natur- und landschaftsschutzrechtliche Vorschriften im ‎Wege der Bauleitplanung zurückzudrängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 ‎‎- BVerwG 4 C 1.99 - BVerwGE 109, 371 <378 f.>). Mehr als die Abkehr vom Vorrang ‎der Bauleitplanung gibt die Streichung des § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 aber nicht her. ‎Insbesondere lässt sie die dem Landesrecht eingeräumte Befugnis, die Reichweite ‎naturschutzrechtlicher Verbote zu bestimmen, unberührt. Der Bundesgesetzgeber, dem ‎im Bereich des Naturschutzes ohnedies nur eine Rahmenkompetenz zusteht (vgl. Art. 74 ‎Nr. 3 GG in der seinerzeit geltenden Fassung), hat mit der Gesetzesänderung dem ‎Verordnungsgeber einer Landschaftsschutzverordnung nicht untersagen wollen, selbst ‎den Geltungsanspruch seiner Bestimmungen zugunsten der Bauleitplanung ‎einzuschränken. Ob das zulässig ist, richtet sich allein nach den einschlägigen natur- und ‎landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen.“ 56 ‎ 57 Die Regelung des § 22 Abs. 2 S. 2 NatSchAusfG MV ist auch mit Verfassungsrecht vereinbar. Bundesrechtlich sind geschützte ‎Landschaftsbestandteile in § 29 BNatSchG geregelt. Allerdings wird vertreten, dass mit ‎Ausnahmen von Abs. 3 die Vorschrift als abschließende Bundesregelung zu verstehen ist ‎‎(Hendrischke/Kieß in Schlacke, GK-BNatSchG § 29 Rn. 20). Abweichungen von ‎Unterschutzstellungsvoraussetzungen und Schutzzwecken wären dann nur nach Maßgabe des ‎Art. 72 Abs. 3 GG zulässig. Danach können dann, wenn der Bund von seiner ‎Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, die Länder durch Gesetz hiervon ‎abweichende Regelungen treffen über den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die ‎allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des ‎Meeresnaturschutzes). Grundsätze des Naturschutzes sind abweichungsfeste Leitlinien genereller ‎Art, die zum Erhalt eines wirksamen Naturschutzrechts bundesweit erforderliche Standards ‎normieren. Dazu zählt die hier betroffenen Regelung nicht, v.a. wenn man ‎davon ausgeht, dass die Beeinträchtigung von Landschaftsbestandteilen Gegenstand der ‎Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB sein muss.‎ 58 ‎3. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ‎ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie ‎‎2003/35/EG (Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. April ‎‎2013). Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische ‎Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter ‎bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der ‎Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder ‎deren Unterlassen einlegen.‎ 59 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG findet dieses Gesetz Anwendung für Rechtsbehelfe gegen ‎Entscheidungen, für die (insbesondere) nach dem Gesetz über die ‎Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - eine Pflicht zur Durchführung einer ‎Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG sind ‎Entscheidungen i.S.v. Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift, also UVP-pflichtige Entscheidungen u.a. ‎auch „Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung von Bebauungsplänen, durch die die ‎Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 (zum UVPG) begründet werden ‎soll“. Nach wohl herrschender Meinung erfasst die Vorschrift unter Berücksichtigung der ‎weiteren Regelungen in § 17 UVPG neben vorhabenbezogenen Bebauungsplänen i.S.v. § 12 ‎BauGB auch Angebotsplanungen, sofern sie die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens ‎begründen sollen, also die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für dessen Verwirklichung ‎schaffen (OVG Koblenz, U. v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14, NVwZ-RR 2015, 205). ‎ 60 Es ist hier nichts dafür ersichtlich, dass ein Vorhaben nach Anlage 1 zum UVPG ermöglicht ‎werden soll. Dafür haben die Antragsteller auch nichts vorgetragen. ‎ 61 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 S. 1 VwGO iVm. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt ‎aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 62 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.