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Urteil

2 A 718/20 SN

VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0920.2A718.20SN.00
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Leitsätze
1. Die Integration des Naturschutz in das Bauplanungsrecht nach § 18 Abs. 1 und 2 BNatSchG umfasst lediglich die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen nach §§ 13 ff. BNatSchG und nicht den Objektschutz nach § 29 BNatSchG i. V. m. § 18 NatSchAG M-V (juris: NatSchAG MV).(Rn.28) 2. Die landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage zur Anordnung von Ersatzpflanzungen nach § 18 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 BNatSchG verstößt nicht gegen § 29 Abs. 2 S. 2 BNatSchG, weil danach abweichend von § 29 Abs. 2 S. 2 BNatSchG die Anordnung von Ersatzpflanzung auch unterhalb der Schwelle von Bestandsminderungen erlaubt wird.(Rn.35) 3. Zur Bestimmung des ökologischen Werts eines Baumes und damit zur Bestimmung der Ausgleichspflicht sind sein Alter, Zustand und Standort in den Blick zu nehmen. Ergibt die Bewertung dieser Faktoren keine oder eine nur geringe ökologische Bedeutung des Baumes, führt seine Fällung nicht zu einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, der wiederzustellen sein könnte.(Rn.46) 4. Hinsichtlich des Standorts des Baumes ist mit Blick auf seine Funktion im konkreten Naturraum von Bedeutung, ob er Teil einer Baumgruppe oder gar eines Waldes oder aber ein Solitär ist. Denn als Teil einer Gruppe von Bäumen fällt der Verlust eines Baumes regelmäßig weniger stark ins Gewicht.(Rn.47) 5. Die Frage nach der Notwendigkeit und den Umfang von Kompensationsmaßnahmen bleibt zwar in erster Linie aus naturschutzfachlicher Sicht zu beantworten. Der Naturschutzbehörde kommt insoweit allerdings keine Einschätzungsprärogative zu. Die gerichtliche Kontrolle ist allerdings gleichwohl beschränkt, wenn die naturschutzrechtliche Richtigkeit der behördlichen Entscheidung nicht abschließend objektiv beurteilt werden kann.(Rn.48) 6. Das Gericht hat in diesem Fall zu prüfen, ob die von der Naturschutzbehörde angewandte Berechnungsmethode plausibel und vertretbar ist, die Behörde das anzuwendende Recht verkannt und von einem unrichtigen oder nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist. Dies setzt voraus, dass die vorstehenden Faktoren (Alter, Vitalität, Größe und Standort) des zu fällenden Baumes und damit seine Bedeutung im konkreten Naturraum ermittelt und berücksichtigt worden sind.(Rn.48) 7. Um diese Überprüfung zu ermöglichen, muss die Berechnung des Kompensationsbedarfes von der Behörde hinreichend nachvollziehbar offengelegt werden.(Rn.48) 8. Fehlt es an einer ausreichenden Dokumentation des Zustands des Baumes und seines Standortes und ist eine solche wegen der genehmigten Fällung des Baumes nicht mehr möglich, geht die Nichtaufklärbarkeit der Kompensationspflicht und des Kompensationsumfangs zu Lasten der die belastende Anordnung von Ersatzpflanzungen erlassende Behörde.(Rn.53)
Tenor
Die Ziffern Nr. 1 bis Nr. 5 des Bescheides des Beklagten vom 23. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2020 sowie des Bescheides des Beklagten vom 3. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2020 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Integration des Naturschutz in das Bauplanungsrecht nach § 18 Abs. 1 und 2 BNatSchG umfasst lediglich die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen nach §§ 13 ff. BNatSchG und nicht den Objektschutz nach § 29 BNatSchG i. V. m. § 18 NatSchAG M-V (juris: NatSchAG MV).(Rn.28) 2. Die landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage zur Anordnung von Ersatzpflanzungen nach § 18 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 BNatSchG verstößt nicht gegen § 29 Abs. 2 S. 2 BNatSchG, weil danach abweichend von § 29 Abs. 2 S. 2 BNatSchG die Anordnung von Ersatzpflanzung auch unterhalb der Schwelle von Bestandsminderungen erlaubt wird.(Rn.35) 3. Zur Bestimmung des ökologischen Werts eines Baumes und damit zur Bestimmung der Ausgleichspflicht sind sein Alter, Zustand und Standort in den Blick zu nehmen. Ergibt die Bewertung dieser Faktoren keine oder eine nur geringe ökologische Bedeutung des Baumes, führt seine Fällung nicht zu einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, der wiederzustellen sein könnte.(Rn.46) 4. Hinsichtlich des Standorts des Baumes ist mit Blick auf seine Funktion im konkreten Naturraum von Bedeutung, ob er Teil einer Baumgruppe oder gar eines Waldes oder aber ein Solitär ist. Denn als Teil einer Gruppe von Bäumen fällt der Verlust eines Baumes regelmäßig weniger stark ins Gewicht.(Rn.47) 5. Die Frage nach der Notwendigkeit und den Umfang von Kompensationsmaßnahmen bleibt zwar in erster Linie aus naturschutzfachlicher Sicht zu beantworten. Der Naturschutzbehörde kommt insoweit allerdings keine Einschätzungsprärogative zu. Die gerichtliche Kontrolle ist allerdings gleichwohl beschränkt, wenn die naturschutzrechtliche Richtigkeit der behördlichen Entscheidung nicht abschließend objektiv beurteilt werden kann.(Rn.48) 6. Das Gericht hat in diesem Fall zu prüfen, ob die von der Naturschutzbehörde angewandte Berechnungsmethode plausibel und vertretbar ist, die Behörde das anzuwendende Recht verkannt und von einem unrichtigen oder nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist. Dies setzt voraus, dass die vorstehenden Faktoren (Alter, Vitalität, Größe und Standort) des zu fällenden Baumes und damit seine Bedeutung im konkreten Naturraum ermittelt und berücksichtigt worden sind.(Rn.48) 7. Um diese Überprüfung zu ermöglichen, muss die Berechnung des Kompensationsbedarfes von der Behörde hinreichend nachvollziehbar offengelegt werden.(Rn.48) 8. Fehlt es an einer ausreichenden Dokumentation des Zustands des Baumes und seines Standortes und ist eine solche wegen der genehmigten Fällung des Baumes nicht mehr möglich, geht die Nichtaufklärbarkeit der Kompensationspflicht und des Kompensationsumfangs zu Lasten der die belastende Anordnung von Ersatzpflanzungen erlassende Behörde.(Rn.53) Die Ziffern Nr. 1 bis Nr. 5 des Bescheides des Beklagten vom 23. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2020 sowie des Bescheides des Beklagten vom 3. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2020 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Das Begehren des anwaltlich nicht vertretenen Klägers ist auszulegen, vgl. § 88 VwGO. Der Kläger wehrt sich erkennbar gegen sämtliche angeordneten Ausgleichsmaßnahmen des Beklagten hinsichtlich der angeordneten Ersatzpflanzungen nebst den einhergehenden Kosten aus dem Widerspruchsverfahren. Dagegen stehen die Genehmigungen zur Baumfällung nicht im Streit. Das drückt sich auch erkennbar in seinem Antrag zu 1. aus. Die insofern unter 2. und 3. zusätzlich gestellten Anträge zur Neubescheidung und Neuaufteilung der Kosten sind bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage als von dem Antrag zu 1. bereits mitumfasst zu verstehen. Denn bei Erfolg des Antrags zu 1. fiele die Belastung der Ausgleichsmaßnahmen nebst Kostentragungspflicht bereits vollständig weg. Nur wenn der Klageantrag zu 1. keinen Erfolg hätte, wäre über die Anträge unter 2. und 3. zu entscheiden. In diesem Fall fehlte es aber an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis an der Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung über aus Sicht des Klägers belastenden Maßnahmen. II. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da sich der Kläger gegen belastende Auflagen zur Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen zur Baumfällgenehmigungen wendet, welche selbstständig anfechtbar sind (vgl. Störmer, in: Fehling/Kastner/ders., VerwR, 5. Aufl. 2021, § 36 Rn. 87 m. w. N.). III. Die Klage hat Erfolg. Sie ist begründet. Die angegriffenen Nebenbestimmungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die dem Kläger erteilten Genehmigungen sind im Sinne einer Aufhebung der angegriffenen Nebenstimmungen auch teilbar. 1. Taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Ausgleichsmaßnahmen ist § 15 Abs. 2 und Abs. 6 BNatSchG, § 18 Abs. 3 S. 2 NatSchAG M-V, § 29 Abs. 2 S. 2 BNatSchG (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BNatSchG, 82. EL Januar 2017, § 29 Rn. 15). a. Der Anwendbarkeit dieser Normen steht der Bebauungsplan G…-M…, Ostseeheilbad OT G…-M… O… und F… Nr. … mit seiner textlichen Festsetzung 5.1. und somit § 18 Abs. 2 BNatSchG nicht entgegen. § 18 Abs. 1 BNatSchG bestimmt, dass über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz von auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden ist. Infolgedessen sind auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden, § 18 Abs. 2 BNatSchG. Die Integration in das Planungsrecht umfasst jedoch nur das Instrument der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. BNatSchG (OVG Greifswald, Urteil vom 26. September 2023 – 1 LB 88/22 OVG –, S. 15 f. d. amtl. Umdrucks; vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2021 – 4 BN 6/21 –, Rn. 6, juris, m. w. N.). Vorliegend bestimmt sich die Zulässigkeit der Fällung der Bäume jedoch nach dem gesetzlichen Objektschutz nach § 18 NatSchAG M-V i. V. m. § 29 BNatSchG und nicht nach dem allgemeinen Mindestschutz der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Dass die Kompensationsmaßnahmen der § 15 Abs. 2 und Abs. 6 BNatSchG anzuwenden sind, führt nicht zu einer Anwendung des § 18 Abs. 2 BNatSchG, da es sich bei § 18 Abs. 3 S. 2 NatSchAG M-V um eine Rechtsfolgenverweisung und nicht um eine Rechtsgrundverweisung handelt. Auch wenn die Instrumente nebeneinander anwendbar sind (Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 13. Aufl. 2023, § 10 Rn. 84), wird nur die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und nicht der Objektsschutz durch § 18 Abs. 1 BNatSchG in die Bauleitplanung inkorporiert und nur die Anwendung der Eingriffsregelung bei Bauvorhaben u. a im Innenbereich nach dem Abs. 2 ausgeschlossen. Dafür streitet zunächst der Wortlaut des § 18 Abs. 1 BNatSchG und der entsprechenden bauplanungsrechtlichen Regelung in § 1a BauGB, die jeweils einen Eingriff voraussetzen. Aber auch die Systematik des Bundesnaturschutzgesetzes streitet für diese Auslegung: Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und § 18 BNatSchG stehen im Kapitel 3 zum Allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft, während die Möglichkeit des gesetzlichen Schutzes von Bäumen per Landesgesetz in § 29 Abs. 1 S. 2 BNatSchG, also im Kapitel 4 zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft, dem Objektschutz, geregelt ist. Dass § 18 Abs. 1 BNatSchG auch das Instrument des Objektschutzes in die Bauleitplanung überführen wollte, kann nicht angenommen werden. Dieses systematische Verständnis drückt sich auch in § 18 NatSchAG M-V, der im Kapitel 3 zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft geregelt steht und der Umsetzung von § 29 Abs. 1, 2 BNatSchG dient (dazu vgl. auch Vornholt, NVwZ 2024, 854 [859]), aus. § 18 NatSchAG M-V wurde gerade nicht im Kapitel 2 zur Eingriffsregelung normiert. Ein Widerspruch zur Zielsetzung des § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG besteht nicht (vgl. hierzu auch OVG, Greifswald, a. a. O., S. 16 f. d. amtl. Umdrucks). Der Gesetzgeber verfolgte mit § 18 Abs. 1 und 2 BNatSchG das Ziel, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Form von Eingriffsregelungen aus Gründen der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung nur auf einer Ebene geprüft werden sollen (BT-Drs. 12/3944, S. 51; vgl. auch Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, 102 EL – Stand: Sept. 2023, § 18 Rn. 3). Diese Belange sollen im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt und folgende Genehmigungsverfahren von der Prüfung dieser Belange entlastet werden. Dem wird durch § 18 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 NatSchAG M-V Rechnung getragen, nach dem für die Fällung von im Rahmen des Objektsschutzes geschützten und nach dem Vorstehenden nicht von § 18 Abs. 1 und 2 BNatSchG erfassten Bäumen die Genehmigung zu erteilen ist, wenn ein nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann. Schließlich steht der Anwendbarkeit von § 18 Abs. 3 S. 2 NatSchAG M-V i. V. m. § 15 Abs. 2 BNatSchG auch nicht entgegen, dass die Gemeinde O… G…-M… das in dem Bebauungsplan Nr. … in der Festsetzung Teil B Position 5 (§ 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 25b BauGB) enthaltene Gebot zur Erhaltung der Bäume innerhalb der festgesetzten Flächen nach § 178 BauGB durchzusetzen könnte (BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 4 C 30.13 –, BeckRS 2014, 58962). Hierdurch könnten (Ersatz-)Pflanzgebote zwar grundsätzlich durch die Naturschutzbehörde auf der genannten Grundlage und durch die Gemeinde gem. § 178 BauGB für den Verlust desselben Baumes in Betracht kommen. Die Überkompensation des Verlustes desselben Baumes wäre aber unverhältnismäßig und im Ergebnis ausgeschlossen. Entsprechend wäre eine Pflanzung gemäß des Pflanzgebotes der Gemeinde bei der Anordnung der Ersatzpflanzung durch die Naturschutzbehörde zu berücksichtigen sowie vice versa. b. Die landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage zur Anordnung von Ersatzpflanzungen nach § 18 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 BNatSchG verstößt auch nicht gegen § 29 Abs. 2 S. 2 BNatSchG. Nach § 29 Abs. 1 S. 1 BNatSchG sind geschützte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist. § 29 Abs. 1 S. 2 erlaubt es, den Schutz auch auf den Bereich eines Landes u. a. auf den gesamten Bestand an Bäumen zu erstrecken. Hiervon hat der Landesgesetzgeber durch § 18 NatSchAG M-V Gebrauch gemacht. § 29 Abs. 2 S. 2 BNatSchG erlaubt daran anschließend die Anordnung u. a. von Ersatzpflanzungen für den Fall der Bestandsminderung. Begrifflich werden hiervon die Fällung von Bäumen (vgl. Vornholt, NVwZ 2024, 858, 859) und funktionell äquivalente Maßnahmen wie bspw. die Kappung von Bäumen, bei denen nicht von einem erneuten Austreiben ausgegangen werden kann, erfasst. Demgegenüber verweist § 18 Abs. 3 S. 2 NatSchAG M-V im Falle der Erteilung von Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 auf § 15 Abs. 2 und 6 BNatSchG und greift damit auch in Fällen der bloßen Beschädigung und erheblichen Beeinträchtigung von einzelnen Bäumen jenseits einer Bestandsminderung (vgl. kritisch hierzu Vornholt, a. a. O.). Es ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber bewusst vom Inhalt des § 18 Abs. 2 S. 2 BNatSchG abweichen wollte. Denn im Falle von Abweichungen, die für den Bereich des Naturschutzrechts grundsätzlich nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Grundgesetz (GG) möglich sind, weist der Landesgesetzgeber im Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in den amtlichen Überschriften (vgl. etwa die Überschrift zu § 20 NatSchAG M-V) explizit darauf hin. Ob der Landesgesetzgeber allerdings tatsächlich vom Inhalt des § 18 Abs. 2 S. 2 BNatSchG abweichen wollte und abgewichen ist oder er aber diese Bestimmung zulässigerweise lediglich ergänzt bzw. konkretisiert hat (für eine abschließende Regelung des § 29 BNatSchG mit Ausnahme seines dritten Absatzes etwa Hendrischke/Blanke, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 29 Rn. 20; offen gelassen von OVG Greifswald, Beschluss vom 19. August 2015 – 3 M 64/14 –, Rn. 57, juris), kann dahinstehen. Denn eine Abweichung durch die Ausweitung der Pflicht zur Ersatzpflanzung unterhalb der Schwelle von Bestandsminderungen wäre nicht zu beanstanden. Eine landesrechtliche Abweichung vom Bundesrecht erfordert nicht, dass diese explizit hervorgehoben und ausreichend kenntlich gemacht wird (vgl. Seiler, in: BeckOK-GG, 58. Edn. – Stand: Juni 2024, Art. 72 Rn. 29; in diese Richtung wohl auch BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 u. a. – NJW 2018, 316 Rn. 236: a. A. Franzius, NVwZ 2008, 492, 495; Schlacke/Krohn, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, Einl. Rn. 60 sowie für weitere Stimmen aus der Literatur Oeter/Krönke, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 72 Rn. 130 m. w. N. in Fn. 61). Die Abweichung wäre auch inhaltlich zulässig. Die Abweichungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GG erstreckt sich u. a. nicht auf die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzrechtes. Diese allgemeinen Grundsätze (zum Begriff vgl. Schlacke/Krohn, a. a. O., Rn. 49 f.) blieben von der Abweichung unberührt (vgl. Hendrischke/Blanke, a. a. O.; J. Schumacher/A. Schumacher/ Fischer-Hüftle, in: F. Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 29 Rn. 51; Mühlbauer, in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 29 BNatSchG Rn. 1). Durch die Erweiterung des Schutzregimes wird nicht die grundsätzliche Unterschutzstellung von Landschaftsbestandteile (§§ 20 Abs. 2 Nr. 7, 29 BNatSchG) infrage gestellt, sondern ausgeweitet. Das zulässiger Weise (vgl. Art. 125b Art. 1 S. 3 GG) am 26. Februar 2010 verkündete Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (GVOBl. M-V 2010 S. 66 ff.) ginge danach dem am 6. August 2009 verkündeten Bundesnaturschutzgesetz (GOBl. 2009 I 2542 ff.) als das später verkündete (vgl. Seiler, a. a. O., Rn. 27.1) Gesetz nach Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG vor. 2. Die angeordneten Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls materiell rechtswidrig. a. Es kann dahinstehen, ob die angegriffenen Anordnungen hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern sind. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend inhaltlich bestimmt, wenn für dessen Adressaten die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann, und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ermitteln. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2020 – 3 C 20.18 –, GewA 2020, 443, 445 m. w. N.; vgl. hierzu auch VG Schwerin, Urteil vom 6. März 2024 – 2 A 470/21 SN –, Rn. 23, juris). Viel spricht dafür, dass die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Anordnungen hinreichend klar und unzweideutig sind und dessen Adressat diesen nachkommen kann. Bei den zur Konkretisierung der Pflicht zur Ersatzpflanzung verwendeten Begriffen („großkronig“, „extra weiter Stand“) handelt es sich um solche, die zur Bestimmung der Pflanzqualität genutzt werden und üblich sind (vgl. bspw. https://www.hortipendium.de/Kultur_von_Hochst%C3%A4mmen zum Begriff des „weiten Standes“). Sie werden insbesondere von Baumschulen genutzt. Der Adressat einer Anordnung von Ersatzpflanzungen wird sich in der Regel an eine Baumschule wenden und eine den Anforderungen der Anordnung entsprechende Pflanze erwerben und anpflanzen können. b. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind nicht erfüllt. Für den Fall, dass Ausnahmen von dem Verbot der Zerstörung, Beschädigung und erheblichen Beeinträchtigung geschützter Bäume nach § 18 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 NatSchAG M-V erteilt werden, sieht das Gesetz die Anwendung u. a. des § 15 Abs. 2 BNatSchG vor. aa. Es kann dahinstehen, ob die erteilten Ausnahmen zur Fällung sich auf geschützte Bäume im Sinne von § 18 Abs. 1 NatSchAG M-V beziehen und die Ausnahmen damit (in jedem Fall) erforderlich waren. (1) Ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 NatSchAG M-V dürfte jedenfalls nicht vorliegen. Danach gilt der gesetzliche Schutz des § 18 Abs. 1 NatSchAG M-V nicht für Wälder im Sinne des Forstrechts. Obwohl auf den streitgegenständlichen Grundstücken zwischen 8.000 und 10.000 Bäume stehen, sind diese jedoch nicht als Wald im Sinne des Forstrechts zu qualifizieren. Mittels Bescheiden vom 26. Oktober 2000 und 30. November 2001 wurde die Umwandlung des bis dahin bestehenden Waldes zugunsten einer Camping- und Wochenendplatznutzung genehmigt. Die Umwandlung nach § 15 Abs. 1 S. 1 Landeswaldgesetz Mecklenburg-Vorpommern dient dazu, dass der Wald im Sinne des Gesetzes in eine andere, nicht forstliche Nutzungsart überführt wird. Damit geht ein Verlust der Waldeigenschaft einher, und zwar auch dann, wenn die Fläche nach der Nutzungsänderung weiterhin mit Waldgehölzen bestockt ist (ausführlich dazu VG Greifswald, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 5 A 604/15 HGW –, Rn. 30, juris, unter Verweis auf LT-Drs. 1/2321, S. 48). (2) Ob daneben ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 NatSchAG M-V vorliegt, weil die mit Bescheid vom 3. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids festgesetzte Ausgleichspflanzung der Kompensation der Fällung einer Pappel dient, im Innenbereich liegt, kann letztlich ebenfalls dahinstehen. Hierfür spricht allerdings einiges, weil der Begriff des Innenbereiches nicht anders zu definieren sein dürfte als im Bauplanungsrecht. Entsprechend dürfte die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Fläche auch im Innenbereich liegen (vgl. bspw. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 35 Rn. 2). bb. Denn jedenfalls lässt sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 S. 2 NatSchAG M-V i. V. m. § 15 Abs. 2 S. 3 BNatSchG nicht mehr aufklären. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffes zu dessen Ausgleich oder Ersatz der hervorgerufenen Beeinträchtigung verpflichtet. Eine Beeinträchtigung ist ersetzt, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist, § 15 Abs. 2 S. 3 BNatSchG. Gefordert ist die Herstellung ähnlicher, wenngleich mit der beeinträchtigten nicht identischer Funktionen (BVerwG, Urteil vom 22. November 2016 – 9 A 25/15 –, Rn. 21, juris). Maßgeblich dafür ist die ökologische Bedeutung der zu fällenden Bäume. Denn § 18 Abs. 1 NatSchAG M-V verfolgt den Zweck, Bäume aufgrund ihrer Funktion als geschützten Landschaftsteil und Element eines Naturraums zu schützen (Hendrischke/Blanke, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 29 Rn. 1). Die Notwendigkeit und der Umfang einer Ersatzmaßnahme sind ins Verhältnis zu setzen zur ökologischen Bedeutung des zu fällenden Baumes. Sofern der Baum keine ökologische Bedeutung mehr aufweist, weil dieser das Ende seines Lebenszyklus bereits erreicht hat, kann für diesen Baum keine Ersatzpflicht angeordnet werden (Vornholt, Baumschutzrecht – Rechtliche Instrumente und Spannungsverhältnisse, 2022, S. 86 f.). Zur Bestimmung seiner Bedeutung sind sein Alter, Zustand und Standort in den Blick zu nehmen. Ergibt die Bewertung dieser Faktoren keine oder eine nur geringe ökologische Bedeutung des Baumes, führt seine Fällung nicht zu einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, der wiederzustellen sein könnte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. Juni 1998 – 7 A 759/96 –, Rn. 11, juris; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Januar 2008 – 8 A 10976/07 –, Rn. 37, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 9. Juni 2009 – 8 K 920/09.F –, Rn. 30, juris; in Bezug auf die Schädigung eines Baums vgl. etwa VG Schwerin, Urteil vom 6. März 2024 – 2 A 470/21 SN –, Rn. 34, juris; vgl. zudem OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2011 – OVG 11 A 1.08 –, Rn. 73, juris). Diesbezüglich ist insbesondere mit Blick auf ältere, durch Krankheit geschädigte Bäume zu berücksichtigen, dass „Bäume als Element der Natur dem Gesetz des Kommens und Vergehens unterworfen sind“ (OVG Münster, a. a. O.). § 18 Abs. 3 S. 2 NatSchAG M-V i. V. m. § 15 Abs. 2 BNatSchG und auch § 29 Abs. 2 S. 2 BNatSchG fordern eine einzelfallbezogene Abwägungsentscheidung für die Bestimmung der Ersatzpflanzung, um unter anderen eine Überkompensation zu vermeiden (vgl. Appel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 29 Rn. 25). Hinsichtlich des Standort des Baumes ist mit Blick auf seine Funktion im konkreten Naturraum von Bedeutung, ob er Teil einer Baumgruppe oder gar eines Waldes oder aber ein Solitär ist. Denn als Teil einer Gruppe von Bäumen fällt der Verlust eines Baumes regelmäßig weniger stark ins Gewicht. Die Frage nach der Notwendigkeit und den Umfang von Kompensationsmaßnahmen bleibt zwar in erster Linie aus naturschutzfachlicher Sicht zu beantworten. Der Naturschutzbehörde kommt insoweit allerdings keine Einschätzungsprärogative zu (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 – NVwZ 2019, 52 Rn. 17 ff.). Die gerichtliche Kontrolle ist allerdings gleichwohl beschränkt, wenn die naturschutzrechtliche Richtigkeit der behördlichen Entscheidung nicht abschließend objektiv beurteilt werden kann (BVerfG, ebd.). Das Fehlen wissenschaftlicher Standards zur Bestimmung des Kompensationsbedarfes und –umfangs lässt eine gerichtliche Prüfung allerdings nicht entfallen. Vielmehr hat das Gericht zu prüfen, ob die von der Naturschutzbehörde angewandte Berechnungsmethode plausibel und vertretbar ist (BVerfG, a. a. O., Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 – 9 A 11/03 –, Rn. 118, juris; Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 A 5/14 –, Rn. 146, juris). Ferner hat das Gericht u. a. zu prüfen, ob die Behörde das anzuwendende Recht verkannt hat und von einem unrichtigen oder nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist (BVerfG, a. a. O., Rn. 30). Dies setzt im vorliegenden Fall voraus, dass die Behörde bei der Anordnung von Ersatzpflanzung zumindest die vorstehenden Faktoren (Alter, Vitalität, Größe und Standort) des zu fällenden Baumes und damit seine Bedeutung im konkreten Naturraum ermittelt und berücksichtigt. Um diese Überprüfung zu ermöglichen, muss die Berechnung des Kompensationsbedarfes von der Behörde hinreichend nachvollziehbar offengelegt werden (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 119). In Anwendung dieses Maßstabes ist zunächst zu konstatieren, dass die allein an dem Baumschutzkompensationserlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz aus dem Jahr 2007 (Amts.Bl. M-V 2007, 350 – im Folgenden: Kompensationserlass) orientierte Bestimmung des Kompensationsbedarfs unzureichend ist. Denn der Kompensationserlass berücksichtigt im Falle der Beseitigung von Bäumen nicht deren Standort (Anlage 1 zum Kompensationserlass) und die Vitalität des Baumes nur unzureichend (Position 3.1.1 sieht ein Entfallen der Kompensationspflicht nur bei abgestorbenen oder absterbenden Bäumen vor). Zwar hat der Beklagte in seinen Widerspruchsbescheiden die Erkrankung einzelner Bäume an dem Brandkrustenpilz berücksichtigt und den angeordneten Kompensationsumfang reduziert. Die Anordnung der Ersatzpflanzung ist gleichwohl aus mehreren Gründen rechtswidrig. Zunächst wurde nicht der Standort der Bäume und ihre jeweilige Bedeutung im konkreten Naturraum berücksichtigt. Ob die zu kompensierenden Bäume Solitäre waren, in einer Baumgruppe oder gar in einem „faktischen Wald“ standen, wurde nicht ermittelt und nicht in die Berechnung des Kompensationsbedarfes eingestellt. Dadurch hat der Beklagte den von § 15 Abs. 2 S. 3 BNatSchG vorgegebenen rechtlichen Maßstab verkannt. Die Ermittlung des ökologischen Werts der einzelnen Bäume ist damit nicht plausibel und vertretbar. Ferner hat der Beklagte die Berechnung des Kompensationsbedarfes nicht hinreichend nachvollziehbar offengelegt. Er hat vorliegend nur auf den Kompensationserlass und dessen Bestimmung in Anlage 1 sowie den richterlichen Hinweis vom 5. Juni 2019 aus dem Verfahren 7 A 2110/15 SN Bezug genommen. Für die Festsetzung des Umfangs der Pflanzung der Ersatzbäume ist indessen nicht ausreichend nachvollziehbar, aufgrund welcher naturschutzfachlichen Bewertungen die Ersatzpflanzung von zwölf Bäumen bzw. einem Baum verlangt worden ist. Auch aus dem Verweis des Beklagten auf das durch die Kläger beauftragte Gutachten lässt sich die ökologische Werthaltigkeit der zu fällenden Bäume nicht entnehmen. Insbesondere hat er sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt und begründet, ob der Befall mit dem Brandkrustenpilz oder der Schrägstand von Bäumen im Vergleich zu gesunden Bäumen zu einer Reduzierung der ökologischen Wertigkeit führt. Schließlich ist die Berechnung auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bäume bereits gefällt wurden und ihr Zustand nicht ausreichend dokumentiert wurde. Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Bewertung des ökologischen Werts der Bäume plausibel ist. Wird dieser Wert zu hoch angesetzt, fällt der Funktionsverlust des zu fällenden Baumes geringer aus und für die Anordnung der Ersatzpflanzung in dem konkreten Umfang kann es dann an der erforderlichen rechtlichen Grundlage fehlen. Weil es sich bei der Anordnung zur Vornahme einer Ersatzpflanzung um einen Eingriff in die Rechte des Adressaten handelt, hat die Behörde das Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen zunächst substantiiert darzulegen. Lässt sich auch durch Ermittlung von Amts wegen nicht aufklären, ob die Voraussetzungen vorlagen, geht dies zulasten der Behörde (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 4. September 2009 – 1 BvR 2147/09 –, Rn. 13, juris). Vorliegend ist eine Bestimmung jedenfalls des Zustands der Bäume im entscheidungserheblichen Zeitpunkt wegen der bereits durchgeführten Fällung nicht mehr möglich. Wegen unzureichenden Dokumentation und Begründung der naturschutzfachlichen Einschätzung kann eine gerichtliche Nachprüfung nicht mehr erfolgen. Im Übrigen hätte es die Behörde in der Hand, dieses Ergebnis durch eine hinreichende Dokumentation des Zustands und Standorts der Bäume oder auch dadurch abzuwenden, dass die Genehmigung unter die aufschiebende Bedingung der Bestandskraft der Nebenbestimmungen gestellt wird. Anders als im Falle einer ungenehmigten Fällung und der dadurch herbeigeführten Vereitelung der Sachverhaltsaufklärung kann vorliegend dem Kläger auch keine Beweisvereitelung durch Ausnutzung der vollziehbaren Fällgenehmigung vorgeworfen werden. 3. Aus den gleichen Gründen erweisen sich auch die an die Kläger aufgegebenen Ersatzpflanzung anknüpfenden Nebenbestimmungen Nr. 2 bis Nr. 5 als rechtswidrig. Mit Blick auf den in den Bescheiden enthaltenen „Hinweis“ auf die alternativ zur Ersatzpflanzung mögliche Zahlung eines Ersatzgeldes ergeben sich weitergehende rechtliche Bedenken, weil die Anordnung der Ersatzgeldzahlung subsidiär zur Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sein dürfte (vgl. Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 15 Rn. 115). 4. Die isolierte Aufhebung der Ersatzpflanzungen und den daran anknüpfenden Nebenbestimmungen ist auch möglich. Die Verwaltungsakte sind insofern teilbar. Belastende rechtswidrige Nebenbestimmungen, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wurden, können im Anfechtungsprozess nur isoliert aufgehoben werden, wenn der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist und der begünstigende Verwaltungsakt sinnvollerweise ohne die Nebenbestimmung bestehen bleiben kann, er also einen teilbaren Inhalt besitzt (BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 – 8 C 14/18 –, Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 29. März 2022 – 4 C 4/20 –, Rn. 9). Die Genehmigung zur Fällung der Bäume zugunsten der Kläger behält ihren sinnvollen Regelungsbereich auch ohne die angefochtenen Nebenbestimmungen und wird dadurch auch nicht rechtswidrig. Der Kläger hatte einen gebundenen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung zur Fällung der Bäume (§ 18 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 NatSchAG M-V). Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. 5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 Abs. 1 S. 1, VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 u. 2 Zivilprozessordnung, § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.240 Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach bestimmt sich der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger. Die Bedeutung orientiert sich vorliegend an den voraussichtlichen Kosten der Ersatzpflanzung von 13 Bäumen. Hierbei wurde entsprechend der Verwaltungspraxis der Beklagten zur Ersatzgeldzahlung nach § 15 Abs. 6 BNatSchG ein Betrag von 480 € je Baum zugrunde gelegt. Der Kläger begehrt die Aufhebung von ihm durch den Beklagten aufgegebene Ausgleichsmaßnahmen für die Genehmigung des Fällens von Bäumen auf seinen Grundstücken. Der Kläger ist Betreiber eines Campingplatzes mit einer Größe von insgesamt 240.000 m2. Auf dem Gelände befindet sich ein Gesamtbestand von 8.000 bis 10.000 Bäumen. Dabei handelte es sich ursprünglich um Wald, der in den Jahren 2000 und 2001 entwidmet wurde. Auf das Schreiben der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Mai 2024 (Bl. 69 d. GA) wird verwiesen. Das Gebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „O… und F…“ der Gemeinde G…-M…. Die Festsetzungen sehen unter anderem die Erhaltung der Bäume innerhalb der gekennzeichneten Flächen vor. Im Auftrag des Klägers führte die von der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg öffentlich beauftragte und vereidigte Sachverständige für die Sachgebiete „Bewertung für Gehölze, Schutz- und Gestaltungsgrün“ sowie „Baumsanierung und Bewertung der Verkehrssicherheit von Bäumen“, Frau Dipl.-Ing. (FH) …, im März und April 2015 eine Begutachtung von 60 Bäumen durch. Sie empfahl für die von ihr nummerierten Bäume mit den Nummern 18, 29, 38, 41, 52, 54, 57, 58, 59, 60 die sofortige Fällung. Für die Bäume mit den Nummern 2, 3, 5, 7, 8, 9, 14, 37, 44, 51, 53, 55 und 56 empfahl die Gutachterin ebenfalls die Fällung. Die Bäume mit den Nummern 3, 14 und 53 befänden sich in einem Absterbeprozess oder seien bereits abgestorben gewesen. Die Bäume mit den Nummern 5, 7, 8, 44, 51 hätten einen Befall mit dem Brandkrustenpilz und die Bäume mit den Nummern 55 und 56 einen Schrägstand aufgewiesen. Bei den Bäumen mit den Nummern 9 und 37 sei die Vergabelung eingerissen. Der Baum mit der Nummer 2 habe einen Rindenkrebs in ca. 10 m Höhe aufgewiesen (zur Nummerierung der einzelnen Bäume und zu den jeweiligen Defekten s. BA 1 Bl. 3 ff.). Der Kläger beantragte über die von ihm bevollmächtigte Sachverständige am 23. April 2015 die Genehmigung zur Fällung von 23 Bäumen auf dem Campingplatz bei dem Beklagten. Konkret wurde die Fällung der Bäume mit den Nummern 2, 3, 5, 7, 8, 9, 14, 18, 29, 37, 38, 41, 44, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60 beantragt. Zudem beantragte er am 18. Oktober 2016 die Fällung von weiteren acht Bäumen. Zur Begründung verwies er auf die im Rahmen der durchgeführten Baumkontrollen festgestellten Defekte der Bäume. Die Fällung der Bäume sei aus Verkehrssicherungsgründen notwendig. Da die Fällungen sich auf im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … befindlichen Bäume bezögen, sei gemäß dessen Festsetzungen eine Fällung ohne Ersatzpflanzung möglich. Die Regelungen des Bebauungsplans, wonach keine Kompensationspflicht bestünde, würden den naturschutzrechtlichen Bestimmungen vorgehen. Bereits in der Vergangenheit stellte der Kläger Anträge auf Ausnahmegenehmigungen zur Fällung von Bäumen. Gegen eine Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen vom 26. Januar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2015 erhob er Klage (Aktenzeichen 7 A 2110/15 SN). Die Beteiligten einigten sich im Rahmen dieses Verwaltungsstreitverfahrens darauf, den neuerlich gestellten Antrag vom 23. April 2015 zu bescheiden. Ein daraufhin eingeleitetes Widerspruchsverfahren sollte bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Dies solle auch für nachfolgende Anträge zur Fällung von Bäumen des Klägers gelten. Der Beklagte erließ – auf den Antrag vom 23. April 2015 hin – am 23. September 2015 die Genehmigung zur Fällung von 13 Bäumen. Darin setzte er als Ausgleich für die Fällung der Bäume die Pflanzung von 18 einheimischen, großkronigen Laubbäumen auf dem Gelände des Campingplatzes fest (Ziffer 1). Dabei habe der Kläger die in Ziffer 2 näher beschriebene Pflanzqualität zu verwenden. Die Verpflichtung sei innerhalb der in Ziffer 3 festgesetzten Frist zu erfüllen. Ferner (Ziffer 4) legte er fest, dass die Fertigstellung der Ausgleichspflanzungen der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen sei und diese sich (Ziffer 5) bei Nichterfüllung der Auflage gemäß Ziffer 1 die Anordnung einer Neupflanzung vorbehalte. Ziffer 6 enthielt die Auflage, eine nachweisliche Kontrolle zur Klärung des Vorhandenseins geschützter Arten durchzuführen und ggf. eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen. Zur Begründung verwies er auf §§ 18 Abs. 3 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG) und 15 Abs. 2 und 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Mit Bescheid vom 3. November 2016 erteilte der Beklagte – auf den Antrag vom 18. Oktober 2016 hin – dem Kläger eine (weitere) Genehmigung für die Fällung von vier Rotbuchen, einer Kiefer und einer Zitterpappel. Darin setzte er (Ziffer 1) die Pflanzung von zwei einheimischen, großkronigen Laubbäumen auf dem Gelände des Campingplatzes als Ausgleich für die Fällung der Silberpappel fest. Die weiteren Ziffern des Bescheidstenors (Ziffern 2-6) entsprachen denen des vorgenannten Bescheids. Zur Begründung führte er aus, für die Fällung von einigen der acht Bäumen sei keine Genehmigung erforderlich. Für die Fällung der Pappel sei eine Ausgleichsmaßnahme in Form von Ersatzpflanzung zweier Bäume anzuordnen gewesen. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 23. September 2015 am 9. Oktober 2015 und gegen den Bescheid vom 3. November 2016 am 9. November 2016 jeweils Widerspruch ein. Nach Beendigung des Verwaltungsstreitverfahrens zum Aktenzeichen 7 A 2110/15 SN durch gerichtlichen Vergleich vom 5. Juni 2019 begründete der Kläger seine Widersprüche mit einheitlichem Schriftsatz vom 13. August 2019. Hinsichtlich des Bescheids vom 23. September 2015 führte er aus, die zur Fällung vorgesehenen 23 Bäume seien bereits abgestorben. Im Kronenbereich hätten die Bäume Absterbeerscheinungen aufgewiesen oder seien so stark mit dem Brandkrustenpilz befallen gewesen, dass diese aufgrund der akuten Gefährdung sofort zu fällen gewesen seien. Daher käme eine Kompensation nicht in Frage. Hinsichtlich des Bescheids vom 3. November 2016 führte er aus, die als kompensationspflichtig eingestufte Pappel weise keine ausreichende Standsicherheit aufgrund der starken Fäule im Stammfuß mehr auf. Da der Baum eine akute Gefahr darstelle, sei dieser nicht kompensationspflichtig. Der Beklagte half dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. September 2015 durch Widerspruchsbescheid vom 7. April 2020 zum Teil ab, indem die ursprüngliche Anordnung der Ersatzpflanzung von 18 auf zwölf Bäume reduziert wurde. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zudem legte er fest, dass als Alternative zur Ersatzpflanzung die Zahlung eines Ersatzgeldes in Höhe von 480 € je zu pflanzendem Baum geleistet werden könne. Zur Begründung verwies er auf eine Auflistung von zehn Bäumen, aus der sich der jeweilige Durchmesser des Baumes, eine kurze Bemerkung (etwa „starker Befall mit dem Brandkrustenpilz [BKP]“, oder „[e]ingerissene Vergabelung“ oder „Schrägstand durch Sturm“) sowie die Anzahl der Ausgleichspflanzungen ergibt. Weiter führte er aus, die Genehmigung zur Fällung der 13 Bäume sei zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit erteilt worden. Der gesetzliche Baumschutz sehe in diesen Fällen eine Kompensationspflicht vor. Bäume, die absterben oder abgestorben sind, würden der Kompensationspflicht nicht unterfallen. Dies liege in Bezug auf die zur Fällung der beantragten 13 Bäume ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen jedoch nicht vor. Vielmehr beruhe die Fällung auf dem Umstand, dass die Bruch- und Standsicherheit nicht mehr gegeben sei. Nach einer Überprüfung der Höhe der angeordneten Ersatzpflanzungen unter Beachtung des Hinweises des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 5. Juni 2019 im Verfahren 7 A 2110/15 SN sei die Anzahl der Ersatzpflanzung von 18 Bäumen auf zwölf Bäumen zu reduzieren gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass an sechs der ausgleichspflichtigen 13 Bäumen erhebliche Schädigungen bestanden hätten. Für die Bäume mit den Nummern 5, 8, 37, 44, 55 und 56 reduziere sich die Anzahl der Ersatzpflanzung von ursprünglich zwei Bäumen auf einen Baum. Auch dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. November 2016 half der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 7. April 2020 teilweise ab, indem die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung auf einen Baum reduziert wurde. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Als Alternative zur Ersatzpflanzung wurde die Zahlung eines Ersatzgeldes in Höhe von 480 € je zu pflanzendem Baum zugelassen. Zur Begründung führte er aus, die Silberpappel weise einen Vitalitätsverlust auf, sodass die Kompensation aufgrund der Vorschädigung reduziert werde. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020 Klage gegen beide Bescheide erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus den Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, die Höhe des Ausgleichs bemesse sich nach einem gleichwertigen funktionalen Ersatz. Der Baumschutzkompensationserlass gelte nach dessen Anwendungsbereich für durch Rechtsvorschriften geschützte Einzelbäume, Alleen, Baumreihen sowie Baumgruppen. Eine Baumgruppe könne jedoch angesichts des Gesamtbestanden von 8.000 Bäumen nicht vorliegen. Vielmehr handele es sich um eine Masse an Bäumen. Innerhalb einer Masse von Bäumen käme einem einzelnen Baum jedoch eine deutlich geringere Funktion zu. Der Kompensationswert sei geringer, da einzelne Bäume und Baumgruppen bei gleicher Fläche einen doppelt so hohen funktionellen Wert hätten als eine Masse von Bäumen auf gleicher Bezugsfläche. Die vorliegende Anwendung führe vielmehr zu einer Überkompensation, die im Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stünde. Um diesen Umständen Rechnung zu tragen, sei ein pauschaler Abschlag von 50 Prozent der Kompensation erforderlich. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass Bäume, die sich im Absterbeprozess befänden, nicht zu kompensieren seien. Durch den Befall der Bäume mit der Nummer 5, 7, 8, 44 und 51 mit dem Brandkrustenpilz würden die Wurzelbereiche absterben. Dies führe zu einer fehlenden Standsicherheit, sodass die Bäume unvermittelt umfallen können. Dabei seien die extremen Windlasten an der Küste zu berücksichtigen. Auch läge die Vermutung nahe, der Brandkrustenpilz sei auf andere Bäume übertragbar. Auch Bäume mit einem Schrägstand durch Sturm (Bäume Nr. 55, 56) seien als abgängig zu behandeln, da diese nicht in der Lage seien, sich selbst wiederaufzurichten, sodass sie in kurzer Zeit endgültig umfallen und durch Entwurzelung absterben würden. In Bezug auf die Pappel bestehe kein gesetzlicher Schutz, da diese im Innenbereich liege und das Gesetz solche aus dem gesetzlichen Baumschutz herausnehme. Zudem sei die Beklagte nicht zuständig. Durch den vorliegenden Bebauungsplan sei für die Anordnung einer Kompensation die Bauaufsichtsbehörde zuständig. Auch hätte eine Kompensation im Bebauungsplan festgelegt werden müssen, sofern eine Ausnahme von den Festsetzungen im Bebauungsplan beantragt werde. Soweit die Fällung erlaubt worden sei, habe der Kläger diese bereits vorgenommen. Die Kläger beantragt wörtlich: 1. Die vom Beklagten festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen werden aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, die Höhe der Ausgleichsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 3. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind entsprechend neu zu verteilen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Befall mit dem Brandkrustenpilz könne im Einzelfall zu einer Reduzierung, aber nicht zwangsläufig zum Entfallen der Kompensationspflicht führen. Selbiges gelte für den Schrägstand von Bäumen. Bei der Berechnung des Kompensationsumfangs könne weder von einem faktischen noch von einem Wald im rechtlichen Sinne ausgegangen werden. Die Pappel befinde sich nicht im Innenbereich. Hierbei sei allein auf die Voraussetzungen des faktischen Innenbereichs im Sinne von § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) abzustellen. Die Anordnung der Ersatzpflanzung sei auch nicht unbestimmt. Die Begriffe „großkronig“ und „extra weiter Stand“ seien Fachbegriffe, die denen der Bestellware in Baumschulkatalogen entspreche. Die nach dem Bebauungsplan mögliche Ersatzpflanzung stehe neben der naturschutzrechtlichen Ersatzpflanzung. Beide schlössen sich nicht gegenseitig aus. Dass der Zustand der Bäume sich nicht mehr aufklären lasse, sei auf die Fällung durch den Kläger zurückzuführen. Die fehlende Aufklärbarkeit gehe daher zu seinen Lasten. Im Rahmen des Erörterungstermins vom 21. Februar 2024 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter erklärt.