Beschluss
1 L 103/13
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. April 2012 – 3 A 916/12 – wird abgelehnt. 2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Zulassungsverfahrens. 3. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 6.865,50 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Klägerin wendet sich gegen vom Beklagten verhängte Säumniszuschläge. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks A,... Zuletzt setzte der Beklagte mit Bescheid vom 05. November 2009 den Beitrag für den Anschluss des Grundstücks der Klägerin an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbandes auf 29.889,92 € und als Zahlungstermin den 29. Dezember 2009 fest. Nach durchgeführtem Vorverfahren hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben, die unter dem Az. 1 L 217/13 (- 3 A 1130/11 – VG Greifswald) beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern anhängig ist. 3 Im hiesigen Verwaltungsstreitverfahren wehrt sich die Klägerin (nur) gegen die mit Bescheid vom 07. März 2012 festgesetzten Säumniszuschläge für den Zeitraum bis zur Zahlung des Anschlussbeitrags am 16. November 2011, mithin vom 21. Dezember 2009 bis zum 16. November 2011 in Höhe von 6.865,50 €. 4 Mit Urteil vom 26. April 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Festsetzung der Säumniszuschläge lägen vor. Da die Klägerin den festgesetzten Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet habe, habe sie die Säumniszuschläge verwirkt. Einer Festsetzung hierzu bedürfe es nicht. Die Berechnung der Zuschläge sei fehlerfrei. Darauf, ob der Beitragsbescheid rechtswidrig sei, komme es nicht an. Das diesen Bescheid betreffende Klageverfahren sei daher nicht vorgreiflich. Selbst die Aufhebung des Beitragsbescheides lasse gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V i. V. m. § 240 Abs. 1 Satz 4 AO die inzwischen verwirkten Säumniszuschläge unberührt. Eine Härte aus der Bestimmung des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO könne vermieden werden, indem der Beitragsschuldner die Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde (§ 80 Abs. 4 VwGO) oder gerichtlichen Eilrechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO) erlange, da für die Zeit der Aussetzung der Vollziehung keine Säumniszuschläge sondern nur Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 AO) geschuldet würden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden deshalb nicht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines bereits früher geleisteten Beitrags stehe der Klägerin auch wegen des Rechtsgedankens aus § 226 Abs. 3 AO nicht zu. 5 Nach Zustellung des Urteils am 15. Mai 2013 hat die Klägerin am 13. Juni 2013 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den sie ebenfalls rechtzeitig am 15. Juli 2013 begründet hat. Sie trägt vor, das Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. 6 Der zulässige auf diese Berufungszulassungsgründe gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Denn die von der Klägerin behaupteten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 7 Zunächst ist der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gegeben. 8 Die Klägerin rügt die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 94 VwGO über die Aussetzung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht war jedoch nicht veranlasst, das Verfahren gemäß § 94 VwGO wegen Vorgreiflichkeit des o. g. Parallelverfahrens auszusetzen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Verwaltungsrechtsstreit über die Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid (Abwasseranschlussbeitragsbescheid) nicht vorgreiflich in diesem Sinne. Denn es kommt für die Verwirkung der Säumniszuschläge nicht auf die Rechtmäßigkeit (oder Rechtswidrigkeit) des Abgabenbescheides an. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 240 AO. Diese Norm regelt in Abs. 1 Satz 1, dass für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag zu entrichten ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird; Satz 4 schreibt vor, dass auch wenn die Festsetzung einer Steuer aufgehoben, geändert oder nach § 129 (AO) berichtigt wird, die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt bleiben. 9 In der Auslegung des § 240 AO durch das Verwaltungsgericht liegt entgegen der Ansicht der Klägerin kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG. Soweit die Klägerin vorträgt, es sei nicht Sinn und Zweck der Regelung, dass sich die Exekutive die Möglichkeit geben wollte, auf der Basis eines rechtswidrigen Abgabenbescheides wirtschaftliche Vorteile zu erlangen, verkennt sie, dass nach der Systematik der Abgabenordnung öffentliche Abgaben zu den in den Festsetzungsbescheiden genannten Fälligkeitsterminen zunächst zu zahlen sind, unabhängig von der Rechtmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit der Festsetzung. Dieser Zahlungspflicht ist die Klägerin nicht nachgekommen. Bund, Länder und Kommunen sind nämlich auf laufende Einnahmen aus Abgaben angewiesen, um ihre im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund bedarf es eines wirksamen Druckmittels, um den Zahlungspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung zu bewegen. In dieses System fügt sich ein, dass gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfällt. Die aufschiebende Wirkung kann in diesem Fall wegen der Finanzierungsfunktion nur unter strengen Voraussetzungen gewährt werden. So soll gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die behördliche Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten (nur) erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. Wird mithin – wie hier auch von der Klägerin – kein solcher Antrag gestellt, dann ist als Konsequenz der Beitrag zunächst unabhängig von der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit seiner Festsetzung zu zahlen. Wenn die Klägerin ihrer (vorläufigen) Zahlungspflicht nicht nachkommt, erlangt sie einen finanziellen Vorteil gegenüber denjenigen, die sich rechtstreu verhalten. Neben der Wirkung als Druckmittel sollen mit den Säumniszuschlägen auch diese Vorteile abgeschöpft werden. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschl. v. 01.03.2010 – 3 B 69/09 –, juris) bereits entschieden, dass der Schuldner 10 „bei Fälligkeit unbedingt und ungeachtet einer späteren Aufhebung oder Änderung des Rückforderungsbescheides zur Zahlung angehalten werden soll. Nach der § 240 AO zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung sollen Säumniszuschläge als Druckmittel unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Festsetzung zur Zahlung anhalten (vgl. BFH, Urteil vom 22. April 1975 - VII R 54/72 - BStBl II 1975, 727 <728>; BayVGH, Beschluss vom 21. September 2009 - 4 BV 07.498 - juris Rn. 30 m.w.N.).“ 11 Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG liegt in dieser Konstruktion auch deshalb nicht, weil der Klägerin die Möglichkeit verbleibt, einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO bzw. anschließend nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass bei einer Aussetzung der Vollziehung gemäß § 237 AO keine Säumniszuschläge anfallen, sondern Aussetzungszinsen, die akzessorisch zur Hauptforderung also nur entstehen, wenn der Einspruch oder die Anfechtungsklage endgültig keinen Erfolg gehabt haben (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO). Eine solche Vorschrift hat der Gesetzgeber für Säumniszuschläge nicht geschaffen. Während auf entstandene Aussetzungszinsen gemäß § 237 Abs. 4 i. V. m. § 234 Abs. 2 bei Unbilligkeit verzichtet werden kann, besteht eine solche Möglichkeit für die Säumniszuschläge erst über den Weg eines erneuten Antrags auf Erlass nach § 227 AO. Hätte der Gesetzgeber hier keine unterschiedliche Behandlung des Schuldners gewollt, hätte es einer solchen unterschiedlichen Regelung nicht bedurft. 12 Vor diesem Hintergrund kann der Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); ohnehin hat die Klägerin keine ausdrückliche Frage formuliert, die – im Sinne der Rechtseinheit – einer Klärung bedürfte. 13 Letztlich fehlt es aus den vorstehend genannten Gründen auch an ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 14 Die Klägerin wird dadurch auch nicht rechtlos gestellt, da ihr grundsätzlich – wie oben bereits erwähnt – das Erlassverfahren offensteht. Soweit in diesem Zusammenhang vorausgesetzt wird, dass zuvor ein Eilantrag nach § 80 Abs. 4 bzw. § 80 Abs. 5 VwGO gestellt worden ist, obliegt es der Klägerin diese Anforderungen zu erfüllen. Nimmt sie davon Abstand, weil ihr – nach ihren eigenen Erklärungen – „klar war“, dass dieser aufgrund der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern erfolglos gewesen wäre und nur unnötige Kosten verursacht hätte (so S. 17 der Zulassungsbegründungsschrift, Bl. 159 d. GA.), kann das im Ergebnis zu ihren Lasten ausgehen. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. 17 Hinweis: 18 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.