Beschluss
3 LB 168/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:0717.3LB168.23OVG.00
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Leitsätze
1. Der Anwendungsbereich des § 240 Abs 1 S 4 AO (juris: AO 1977) ist nicht auf rechtmäßig verwirkte Säumniszuschläge beschränkt. Es kommt nicht darauf an, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Abgabenforderung materiell-rechtlich besteht und insoweit fällig sein kann. Deshalb ist der Fälligkeitstag im Sinne von § 240 Abs 1 S 1 AO (juris: AO 1977) formell nach dem im Abgabenbescheid angegebenen Fälligkeitstermin zu bestimmen. (Rn.18)
2. Der Begriff der Vollstreckung i. S. d. § 183 S 2 VwGO i. V. m. § 47 Abs 5 S 3 VwGO ist nach dem auf die Belange des Schuldners ausgerichteten Schutzzweck der Vorschrift weit zu verstehen und erfasst bei einem Verwaltungsakt jede zwangsweise Realisierung des mit dem Verwaltungsakt verfolgten Gemeinwohlinteresses. Für die Annahme eines Vollstreckungsverbots muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichtigkeitsfeststellung und dem Verwaltungsakt in dem Sinne bestehen, dass dem Verwaltungsakt durch die Nichtigkeitsfeststellung die Rechtsgrundlage entzogen worden ist. Hieran fehlt es bei Säumniszuschlägen, da ihre Verwirkung nicht vom materiellen Bestehen der Abgabenschuld abhängig ist. (Rn.22)
Tenor
Soweit es noch streitgegenständlich ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. Februar 2023 – 4 A 1679/18 SN – geändert. Die Klage gegen die an den Kläger gerichteten Bescheide über die Erhebung von Säumniszuschlägen vom 5. Juli 2017 wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie seine außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Gerichtskosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger zu 1/5.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anwendungsbereich des § 240 Abs 1 S 4 AO (juris: AO 1977) ist nicht auf rechtmäßig verwirkte Säumniszuschläge beschränkt. Es kommt nicht darauf an, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Abgabenforderung materiell-rechtlich besteht und insoweit fällig sein kann. Deshalb ist der Fälligkeitstag im Sinne von § 240 Abs 1 S 1 AO (juris: AO 1977) formell nach dem im Abgabenbescheid angegebenen Fälligkeitstermin zu bestimmen. (Rn.18) 2. Der Begriff der Vollstreckung i. S. d. § 183 S 2 VwGO i. V. m. § 47 Abs 5 S 3 VwGO ist nach dem auf die Belange des Schuldners ausgerichteten Schutzzweck der Vorschrift weit zu verstehen und erfasst bei einem Verwaltungsakt jede zwangsweise Realisierung des mit dem Verwaltungsakt verfolgten Gemeinwohlinteresses. Für die Annahme eines Vollstreckungsverbots muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichtigkeitsfeststellung und dem Verwaltungsakt in dem Sinne bestehen, dass dem Verwaltungsakt durch die Nichtigkeitsfeststellung die Rechtsgrundlage entzogen worden ist. Hieran fehlt es bei Säumniszuschlägen, da ihre Verwirkung nicht vom materiellen Bestehen der Abgabenschuld abhängig ist. (Rn.22) Soweit es noch streitgegenständlich ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. Februar 2023 – 4 A 1679/18 SN – geändert. Die Klage gegen die an den Kläger gerichteten Bescheide über die Erhebung von Säumniszuschlägen vom 5. Juli 2017 wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie seine außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Gerichtskosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger zu 1/5. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform angehört worden. II. Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide über die Erhebung von Säumniszuschlägen, soweit sie an den Kläger gerichtet sind, zu Unrecht aufgehoben. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat die Säumniszuschläge in der festgesetzten Höhe verwirkt. Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist nach § 240 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz AO unberührt. Diese Vorschriften finden kraft der Verweisung in § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) als Landesrecht auf Anschlussbeiträge i. S. d. § 9 KAG M-V Anwendung. 1. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Verwirkung der Säumniszuschläge nicht entgegen, dass die Beitragsbescheide vom 31. Juli 2013 mangels wirksamer satzungsrechtlicher Grundlage (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V) rechtswidrig waren. § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bestimmt u. a. für den Fall der Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, dass bis dahin verwirkte Säumniszuschläge unberührt bleiben. Der Grundsatz der Akzessorietät, nach dem Säumniszuschläge als steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) grundsätzlich vom Bestehen der ihnen zugrundeliegenden Steuerschuld abhängig sind, wird durch diese Vorschrift nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 7/4292 S. 39) durchbrochen. Diese Regelung ist im Hinblick auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 8. Dezember 1975 – GrS 1/75 – (BFHE 117, 352) geschaffen worden, wonach sich im Anwendungsbereich der Reichsabgabenordnung die verwirkten Säumniszuschläge ermäßigten, wenn in einem Rechtsbehelfsverfahren die für die Bemessung der Säumniszuschläge maßgebende Steuer herabgesetzt wurde. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO daher bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist (BFH, Urteil vom 20. Mai 2010 – V R 42/08 –, juris Rn. 21 m. w. N.). Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist damit nicht auf „rechtmäßig verwirkte“ Säumniszuschläge beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 – 8 B 50.95 –, juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 30. Juli 2001 – 23 ZB 01.1519 –, juris Rn. 7; OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 1 L 103/13 –, juris Rn. 9 f.; Seppelt, in: Aussprung/ders./Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand 05/2021, § 12 Anm. 68.2 m. w. N.). Es kommt nicht darauf an, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Abgabenforderung materiell-rechtlich besteht und insoweit fällig sein kann. Deshalb ist der Fälligkeitstag im Sinn von § 240 Abs. 1 Satz 1 AO „formell“ nach dem im Abgabenbescheid angegebenen Fälligkeitstermin zu bestimmen (OVG Magdeburg, Urteil vom 19. September 2013 – 4 L 150/13 –, juris Rn. 17 mit umfangreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bestehen mit Blick auf die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abgabenfestsetzung nicht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 1986 – 2 BvR 1336/85 –, juris; OVG Greifswald, a. a. O., Rn. 11). Gleiches gilt für die Höhe der in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO normierten Säumniszuschläge (vgl. FG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2024 – 8 K 867/23 –, juris Rn. 6 ff. m. w. N.). Die umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die der Kläger Bezug nimmt, leiden daran, dass sie sich mit der Frage der Durchbrechung der Akzessorietät nicht auseinandersetzen. Sie können daher auf sich beruhen. 2. Die Erhebung der Säumniszuschläge ist nicht nach § 183 VwGO ausgeschlossen. Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt, so bleiben nach § 183 Satz 1 VwGO vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig (Satz 2). § 767 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend (Satz 3). Die genannten Vorschriften gelten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechend, wenn das Oberverwaltungsgericht eine Rechtsvorschrift für unwirksam erklärt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar ist der Begriff der Vollstreckung nach dem auf die Belange des Schuldners ausgerichteten Schutzzweck des § 183 Satz 2 VwGO weit zu verstehen und erfasst bei einem Verwaltungsakt jede zwangsweise Realisierung des mit dem Verwaltungsakt verfolgten Gemeinwohlinteresses (OVG Bautzen, Beschluss vom 23. Juni 2004 – 5 E 46/03 –, juris Rn. 8). Für die Annahme eines Vollstreckungsverbots muss aber ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichtigkeitsfeststellung und dem Verwaltungsakt in dem Sinne bestehen, dass dem Verwaltungsakt durch die Nichtigkeitsfeststellung die Rechtsgrundlage entzogen worden ist. Hieran fehlt es bei Säumniszuschlägen, da ihre Verwirkung – wie dargelegt – nicht vom materiellen Bestehen der betreffenden Abgabenschuld abhängig ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Erhebung der Säumniszuschläge auch nicht treuwidrig. Dies bereits deshalb nicht, weil es für ihre Entstehung nicht auf eine Entscheidung des Abgabengläubigers ankommt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2013 – OVG 9 N 136.12 –, juris Rn. 6). Die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens setzt das Bestehen eines Entscheidungsspielraums voraus, an dem es vorliegend fehlt. Denn Säumniszuschläge werden kraft Gesetzes verwirkt (OVG Münster, Beschluss vom 6. Februar 2009 – 9 A 409/08 –, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg a. a. O.). Eine Festsetzung durch Verwaltungsakt ist nicht erforderlich; es genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 218 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V). 3. Zweifel an der rechnerischen Richtigkeit der Säumniszuschläge bestehen nicht. Da der Kläger insoweit keine Einwände erhebt, kann von weiteren Ausführungen abgesehen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Zivilprozessordnung. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Säumniszuschlägen für rückständige Anschlussbeiträge durch drei Bescheide des Beklagten vom 5. Juli 2017. Er ist Miteigentümer der im Geschäftsgebiet des Abwasserzweckverbands gelegenen Grundstücke B-Straße 1, B-Straße 1a und 1b sowie C-Straße 6 in K-Stadt. Mit Bescheiden vom 31. Juli 2013 zog der Beklagte den Kläger zu Anschlussbeiträgen (Schmutz- und Niederschlagswasser) für die genannten Grundstücke i. H. v. 15.801,91 EUR (B-Straße 1), 20.077,86 EUR (B-Straße 1a und 1b) sowie 6.725,19 EUR (C-Straße 6) heran, wogegen der Kläger am 28. bzw. 29. August 2013 Widerspruch einlegte. Eine Zahlung der festgesetzten Beiträge erfolgte nicht. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Kläger nicht gestellt. Mit rechtskräftigem Normenkontrollurteil vom 20. September 2016 (Az. 1 K 19/12) erklärte das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die der Beitragserhebung zugrundeliegende Satzung des Abwasserzweckverbands vom 14. Februar 2012 für unwirksam. Daraufhin hob der Beklagte die Beitragsbescheide mit Abhilfebescheiden vom 21. Februar 2017 auf. Mit den vorliegend streitgegenständlichen Bescheiden vom 5. Juli 2017 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger und weiteren Miteigentümern Säumniszuschläge für die Beitragsforderungen i. H. v. 5.827,50 EUR, 7.418,50 EUR und 2.479,00 EUR (zusammen: 15.725,00 EUR) fest. Die hiergegen gerichteten Widersprüche des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 2. August 2018 zurück. Auf die vom Kläger und weiteren Miteigentümern erhobene Anfechtungsklage vom 29. August 2019 hob das Verwaltungsgericht Schwerin die Bescheide mit Urteil vom 28. Februar 2023 – 4 A 1679/18 SN – auf und führte zur Begründung aus, dass die Säumniszuschläge rechtswidrig seien. Die weiteren Miteigentümer hätten keine Säumniszuschläge verwirkt, weil sie nicht Adressaten der Beitragsbescheide seien. Auch der Kläger habe keine Säumniszuschläge verwirkt. Er sei zwar Adressat der Beitragsbescheide. Eine Säumnis sei dennoch nicht eingetreten, weil die festgesetzten Beitragsansprüche mangels wirksamer Beitragssatzung nicht hätten entstehen können. Ein nicht bestehender Anspruch – die sachliche Beitragspflicht – könne nicht fällig werden, sodass auch keine Säumnis eintreten könne. Der Umstand, dass der Anspruch durch Bescheid festgesetzt worden sei, ändere daran nichts. Zudem sei die Erhebung von Säumniszuschlägen treuwidrig. Der Beklagte berufe sich auf eine formale Rechtsposition, was mit § 242 BGB nicht zu vereinbaren sei. Es bestehe ein Vollstreckungshindernis nach § 47 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 183 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Satzung des Abwasserzweckverbands über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung vom 14. Februar 2012 mit rechtskräftigem Urteil vom 20. September 2016 – 1 K 19/12 – für unwirksam erklärt habe. Der Beklagte hat am 31. März 2023 die Zulassung der Berufung gegen das ihm am 1. März 2023 zugestellte Urteil eingelegt und den Antrag am Dienstag, den 2. Mai 2023 begründet. Mit Beschluss vom 3. Juli 2023 – dem Beklagten zugestellt am 14. Juli 2023 – hat der Senat unter Zurückweisung des Zulassungsantrags im Übrigen die Berufung insoweit zugelassen, als die an den Kläger gerichteten Bescheide über die Erhebung von Säumniszuschlägen aufgehoben worden sind. Der Beklagte hat die Berufung am 11. August 2023 begründet. Er ist der Auffassung, dass es für die Fälligkeit i. S. d. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO nicht auf den materiellen Bestand der Abgabenforderung, sondern auf die formelle Fälligkeit des in dem Bescheid festgesetzten Anspruchs ankomme. Auch die Annahme einer Treuwidrigkeit scheide aus, da Säumniszuschlage unmittelbar kraft Gesetzes entstünden und der Beklagte verpflichtet sei, verwirkte Säumniszuschläge zu erheben. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. Februar 2023 – 4 A 1679/18 SN – abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung der vom Verwaltungsgericht angeführten Argumente. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.