Beschluss
3 L 186/14
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14. August 2014 – 2 A 777/13 – wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Teilwiderruf einer ihr von dem Beklagten erteilten Baugenehmigung für ein Vogelhaus zur Papageienhaltung. 2 Mit Bescheid vom 3. Dezember 2012 widerrief der Beklagte seine der Klägerin am 3. März 2011 unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Vogelvoliere zur Haltung von Papageien, soweit diese eine Haltung von mehr als zwei Papageien gestattete. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2013 zurück. Die gegen die Bescheide eingelegte Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. August 2014 – 2 A 777/134 – nach Durchführung einer Inaugenscheinnahme ab. 3 Nach Zustellung des Urteils am 1. September 2014 hat die Klägerin rechtzeitig am 24. September einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den sie ebenfalls rechtzeitig am 30. Oktober 2014 begründet hat. II. 4 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedoch unbegründet und war deshalb abzulehnen. 5 Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963). 6 1. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor. 7 Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. 8 Soweit die Klägerin rügt, die Behörde habe ausdrücklich nicht die Baugenehmigung zurücknehmen wollen, führt dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Gericht hat nämlich offen gelassen, ob der Widerruf mit einem möglichen Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot begründet werden könnte und den angefochtenen „Widerrufs“bescheid gemäß § 47 VwVfG M-V in eine Teilrücknahme nach § 48 VwVfG umgedeutet. Dass die Voraussetzungen einer Umdeutung bzw. der Rücknahme eines teilweise rechtswidrigen Verwaltungsaktes durch das G e r i c h t nicht vorliegen, hat die Klägerin nicht gerügt. Soweit sie Ausführungen dazu macht, dass die beklagte Behörde ihren Bescheid widerrufen und nicht teilweise zurücknehmen wollte, stellt sie die Umdeutung durch das Verwaltungsgericht nicht in Frage. Unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG sind auch die Verwaltungsgerichte ermächtigt, Verwaltungsakte umzudeuten (vgl. VGH München, B. v. 24.10.2008 - 9 ZB 05.3209 - BayVBl 2010, 543). Eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes ist damit nicht verbunden (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 09.04.2009 – 3 B 116/08 –, juris). Von diesem Ausgangspunkt kommt es auch nicht darauf an, ob neue Erkenntnisse des Beklagten zu der Aufhebungsentscheidung geführt haben, da hier § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG MV (durch das Gericht) nicht angewandt wird. 9 Die Klägerin trägt weiter vor, dass – wenn man der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts folge – die Haltung von mehr als zwei Papageien in einem allgemeinen Wohngebiet überhaupt nicht zulässig wäre. Es liege auf der Hand, dass diese Rechtsauffassung (des Verwaltungsgerichts) nicht haltbar sei. Mit diesem Vortrag fehlt es schon an der Darlegung von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit einer solchen Auffassung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht diesen Rechtsgrundsatz nicht aufgestellt. Es hat nämlich darauf abgestellt, dass die Haltung von mehr als zwei Papageien in einem allgemeinen Wohngebiet auch unter Berücksichtigung der h i e r maßgeblichen Baugebiets nicht üblich ist. 10 Auch geht der weitere Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe gar keine Ermessensentscheidung getroffen, sondern sich zur Begründung der angefochtenen Entscheidung auf seinen Widerrufsvorbehalt bezogen, ins Leere. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass eine Ermessensentscheidung schon daraus ersichtlich ist, dass er die Baugenehmigung nicht insgesamt, sondern lediglich teilweise widerrufen habe. Dass sein Ermessen dabei auf einen Widerruf und nicht auf eine Rücknahme orientiert ist, steht dem nicht entgegen, insbesondere widerspricht der Rücknahmebescheid, in den der Widerrufsbescheid umgedeutet worden ist, nicht der erkennbaren Absicht der erlassenen Behörde (vgl. § 47 Abs. 2 VwVfG M-V). 11 Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass das Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme hätte anordnen müssen, wobei die Anordnung einer Lärm-/ Schallpegelmessung nahe gelegen hätte, fehlt es wiederum an einer Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin übersieht hier zunächst, dass das Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme tatsächlich durchgeführt hat, nämlich durch Inaugenscheinnahme der Vogelvoliere und der Ortslage am 14.08.2014. 12 Entscheidend ist indes, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat, ob ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO vorliegt. Maßgebend stellt das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die dort zitierte Rechtsprechung darauf ab, dass eine Voliere mit mehr als zwei Papageien in dem hier betroffenen allgemeinen Wohngebiet und der hier gegebenen Größe der Anlage nicht mehr als eine in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässige Nebenanlage i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 2 BauNVO angesehen werden kann. Es komme nicht darauf an, ob die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm eingehalten würden. 13 2. Auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist mit dem o. g. Vortrag, auf den die Klägerin hierfür Bezug nimmt, nicht dargelegt. 14 Die Klägerin macht einen Aufklärungsmangel geltend. Eine Aufklärungsrüge kann grundsätzlich als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend gemacht werden. Zwar ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Daneben besteht jedoch auch im Verwaltungsprozess die Prozessförderungspflicht der Beteiligten (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 4 VwGO sowie § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 130 Nrn. 3 bis 5 und 138 Abs. 1 ZPO): Im Grundsatz hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen; das gilt insbesondere für die in seine Sphäre fallenden Ereignisse. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, so hat dies grundsätzlich in gewissem Umfang eine Verringerung der Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts zu Folge. Namentlich wenn die eigenen Angaben eines Beteiligten zu erkennbar erheblichen und in seiner Sphäre liegenden Umständen widersprüchlich oder unstimmig sind, können weitere Ermittlungen des Verwaltungsgerichts nicht veranlasst sein. Ist ein Beteiligter vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten, so darf von ihm erwartet werden, dass er mit allen dafür zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln auf eine ihm geboten erscheinende gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts hinwirkt. Deshalb und weil die Darlegungspflicht des Zulassungsantragstellers dem Revisionsrecht nachgebildet ist, sind in einem solchen Falle an die zur Erhebung einer Aufklärungsrüge nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegungen keine geringeren Anforderungen zu stellen, als an die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der Zulassungsantragsteller muss daher substantiiert darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 20. 9. 2007 -, 4 B 38.07). 15 Dass die Klägerin Beweisanträge zur Einholung eines Sachverständigengutachtens in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellt hat, trägt sie nicht vor und ist auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. 16 Einer Beweiserhebung ist im Übrigen die Frage nicht zugänglich, ob der Beklagte sein Ermessen ausgeübt hat. Es handelt sich um eine Rechtsfrage. 17 3. Letztlich dringt die Klägerin auch nicht mit ihrem Vortrag durch, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 18 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG 3. Kammer 1. Senat, B. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06). Die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz - muss somit eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen, von der zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Berufungsverfahren dazu dienen kann, diese Sach- oder Rechtsfrage in über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu klären und dadurch die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die angesprochene Frage muss zudem entscheidungserheblich sein. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 19 Dass die von ihr aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang die Haltung von Papageien in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei, umstritten sei und eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hierzu bislang nicht existiere, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung greift auf die Grundsätze des BVerwG zurück, wonach § 14 Abs. 1 S. 2 BauNVO als Annex zum Wohnen eine Kleintierhaltung nur zulässt, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt (vgl. BVerwG, B. v. 15.10.1993 - 4 B 165.93 -, BRS 55 Nr. 51). Weiterhin ist maßgebend, ob im Einzelfall die Üblichkeit der Kleintierhaltung abweichend von der typisierenden Betrachtung bejaht werden kann, wenn eine konkrete Betrachtung ergibt, dass in der Nachbarschaft vergleichbare Nutzungen vorhanden sind und sich die Bewohner des Baugebiets damit abgefunden haben (OVG Münster, B. v. 08.01.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376; vgl. auch OVG Münster, U. v. 18.02.2016 – 10 A 985/14 – BauR, 2016, 1123; vgl. zur Genehmigung eines Vogelhauses zur hobbymäßigen Sittichzucht in einem noch ländlich geprägten Wohngebiet: VG Regensburg, U. v. 20.12.2012 – RO 2 K 12.1562 – juris; siehe auch zur Überschreitung des üblichen Maßes nach Art und Umfang einer Haltung von 9 Kakadus in einem reinen Wohngebiet: OVG Münster, B. v. 08.01.2014 – 2 B 1196/13 – NVwZ-RR 2014, 376). Diese Betrachtung, die das Verwaltungsgericht angestellt hat (Seite 7 2. Absatz des Umdrucks) führt zu einer Einzelfallbewertung, die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. 22 Hinweis: 23 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.