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Beschluss

1 L 358/16

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. Juli 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 4,02 € festgesetzt. Gründe I. 1 Durch Bescheid vom 20. Januar 2014 zog der Beklagte den Kläger für seine Grundstücke in der Flur A zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren für das Kalenderjahr 2014 in Höhe von insgesamt 4,02 € heran. Dieser Bescheid enthielt den Hinweis, er gelte auch für Folgejahre. Der Bescheid wurde bestandskräftig. 2 Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 beantragte der Kläger eine Änderung des Bescheides. Dies lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 9. September 2014 mit Hinweis auf die Bestandskraft ab. 3 Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit gleicher Begründung durch Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2014 zurück. 4 Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Kläger die Rücknahme des Bescheides vom 20. Januar 2014 begehrt hat, hilfsweise eine Neubescheidung, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 28. Juli 2016 abgewiesen. 5 Mit seinem hiergegen fristgerecht erhobenen und fristgerecht sowie ausführlich begründeten Antrag begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung. 6 Der Beklagte tritt dem entgegen. II. 7 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber in der Sache erfolglos. Teilweise sind die Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt; im Übrigen liegen sie in der Sache nicht vor. 8 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger hat keine diesbezügliche entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Grundsatzfrage herausgearbeitet. 9 a) Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung darauf stützen will, dass sich die materiell-rechtliche Streitfrage des vorliegenden Verfahrens (Vorteilsbestimmung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V sowie § 40 WHG) auch in einem weiteren Verfahren – nämlich dem Verfahren 1 L 252/16 – stelle, trifft dies bereits vom Ansatz her nicht zu. Im vorliegenden Verfahren stellt sich diese Frage nämlich nicht, weil es ausschließlich um die Bestandskraft des Bescheides vom 20. Januar 2014 und um eine eventuelle Durchbrechung dieser Bestandskraft geht. Solange aber der Kläger sich an der Bestandskraft wird festhalten lassen müssen, kommt es auf die materiell-rechtlichen Streitfragen nicht entscheidungserheblich an. 10 b) In der Zulassungsschrift argumentiert der Kläger mehrfach damit, hier sei ein sogenannter Dauerverwaltungsakt im Streit. Der Kläger ist der Ansicht, weil die Wasser- und Bodenverbandsgebühren im Bereich des Aufgabenträgers durchweg durch Bescheide mit Dauerwirkung festgesetzt würden, sei diese Rechtsschutzfrage der Vorteilsbestimmung nicht nur für den Streitfall des Klägers entscheidungserheblich, sondern stelle sich in gleicher Weise für eine Vielzahl entsprechender Gebührenfälle anderer gebührenpflichtiger Grundstückseigentümer. 11 Eine grundsätzliche, noch nicht geklärte, aber klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Frage, die die im Zusammenhang mit einem Dauerverwaltungsakte steht, hat der Kläger aber damit nicht herausgearbeitet und im Einzelnen dargelegt. 12 Unabhängig davon sieht der Senat auch keine grundsätzliche Bedeutung: Denn das Institut des Dauerverwaltungsakte als solches kann dem hier vorliegenden abgabenrechtlichen Rechtsstreit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine grundsätzliche Bedeutung verleihen, da es nach dem KAG M-V von Gesetzes wegen anerkannt ist. Von einem Dauerverwaltungsakt im Kommunalabgabenrecht kann (nur) ausgegangen werden, wenn der diesbezügliche Bescheid nach den rechtlichen Vorgaben des § 15 KAG M-V ein solcher ist. Dort heißt es nicht nur, dass im Bescheid über kommunale Abgaben, die für einen Zeitabschnitt erhoben werden, bestimmt werden könne, dass diese Bescheide auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten. Als weitere Voraussetzung - um einen Verwaltungsakt als Dauerverwaltungsakt ansehen zu können - nennt § 15 Satz 2 KAG M-V, dass dabei angegeben werden muss, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden. 13 Das Institut des Dauerverwaltungsakte steht zudem in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Frage, ob und wie viele Adressaten mittels Dauerverwaltungsakt von einem Aufgabenträger herangezogen werden. Allein die Tatsache, dass ein Aufgabenträger in der Regel jährlich sehr viele Gebührenbescheide erlassen wird, führt nicht dazu, dass jedem einzelnen dieser Abgabenbescheide eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Zulassungsrechtes beigemessen werden kann. 14 Ferner hat der Kläger auch keine Frage des konkreten Inhaltes eines Dauerverwaltungsakte im Sinne des § 15 KG M-V herausgearbeitet, die die Durchführung eines Berufungsverfahren rechtfertigen könnte. 15 c) Der Kläger benennt ferner als Frage von grundsätzlicher Bedeutung, 16 ob im Bereich der Wasser- und Bodenverbandsgebühren über § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG auch auf § 12 Abs. 1 KAG M-V verwiesen wird oder ob sich die Änderung eines Bescheides, der Wasser- und Bodenverbandsgebühren festsetzt, nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern richtet. 17 Diese Frage lässt sich unmittelbar aus der Gesetzessystematik des GUVG, des KAG M-V und des VwVfG M-V in dem Sinne beantworten, dass das Verfahrensrecht, das hier Anwendung findet, die Abgabenordnung ist und nicht das Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern. 18 Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt. Darüber hinaus ist ergänzend auszuführen, dass das VwVfG M-V in § 2 Nr. 1 eine korrespondierende Regelung enthält: Danach gilt das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht grundsätzlich nicht in Verfahren, die nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind. 19 Wenn im GUVG nur auf die Grundsätze der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabenrechts verwiesen wird, so ist dies auch ausreichend. Darin hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den Wasser- und Bodenverbandsgebühren um Gebühren im Sinne des Kommunalabgabengesetzes handelt. Dementsprechend bezieht der gesetzliche Verweis auch die Regelung die Generalverweisung des § 12 Abs. 1 KAG M-V mit ein, wonach auf Kommunalabgaben die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind. Aus der Zusammenschau der genannten Vorschriften ergibt sich somit zweifelsfrei und ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahren bedarf, dass sich das Verwaltungsgericht zu Recht auf die §§ 172 ff. AO gestützt hat. Ebenso hat der Senat im Übrigen auch die Vorgaben des § 15 KAG M-V im vorliegenden Fall zu prüfen gehabt. 20 2. Die vom Kläger behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Das Urteil stützt sich entscheidungstragend darauf, dass der Bescheid vom 20. Januar 2014 in Bestandskraft erwachsen ist, die im vorliegenden Fall nicht zu durchbrechen war. Soweit der Kläger mit einem Dauerverwaltungsakt argumentiert, greift dieser Teil seiner Argumentation aus den oben genannten Gründen nicht durch. 21 3. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Auch nach der Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG folgt die Anwendbarkeit der Abgabenordnung – wie oben dargelegt – unmittelbar aus der Gesetzessystematik, ohne dass die Beantwortung dieser Frage besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist. 22 4. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Zulassungsschrift vorträgt, das Verwaltungsgericht hätte terminvorbereitende Hinweise geben müssen zu der Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG, folgt der Senat dem nicht. 23 Einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht dargelegt. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung ist die vom Kläger angesprochene Frage eines Schriftsatznachlasses durch Beschluss der Kammer in der mündlichen Verhandlung in der Weise entschieden worden, dass ein Schriftsatznachlass nicht gewährt werde. Der Kläger hat daraufhin weiter zur Sache verhandelt und lediglich einen Sachantrag gestellt, ohne das ihm vermeintlich nicht gewährte rechtliche Gehör erneut zu suchen. 24 5. Die Berufung ist schließlich nicht wegen des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Das angefochtene Urteil weicht insbesondere nicht von dem zitierten Eilbeschluss des Senates vom 17. Juli 2014 – 1 M 33/14 – ab. Der vorliegend zu entscheidende Fall wird entscheidend dadurch geprägt, dass ein bestandskräftig gewordener Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens ist. Dies ist in dem Sachverhalt, den der Senat am 17. Juli 2014 entschieden hat, indes nicht der Fall. Zudem ist die am Ende dieses Beschlusses sich befindende Formulierung zu Verhältnismäßigkeitsgründen nicht entscheidungstragend. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. 26 Hinweis : 27 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).