Beschluss
1 O 304/17
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. April 2017 – 1 B 162/17 – zu Ziff. 2 (Streitwert) wird zurückgewiesen. Der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Über die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus eigenem Recht (vgl. § 32 Abs. 2 RVG) eingelegte Beschwerde entscheidet der Senat in Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Einzelrichter getroffen wurde. 2 Die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Regelstreitwert aus § 52 Abs. 2 GKG i. H. v. 5.000,00 € wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren um die Hälfte reduziert (vgl. Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NordÖR 2014, 11, Ziff. 1.5). 3 Das den Streitwert bestimmende Interesse des Antragstellers (§ 52 Abs. 1 GKG) ist hier darauf gerichtet, den Antragsgegner zu verpflichten, es vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, den Inhalt des gegen den Antragsteller erlassenen Strafurteils des Amtsgerichts Tiergarten einem Dritten bekanntzugeben, insbesondere das Urteil an die S## Schulen gGmbH weiterzuleiten. Wäre diesem Begehren des Antragstellers stattgegeben worden, wäre damit eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorweggenommen worden (so auch BayVGH, Beschl. v. 02.12.2013 – 4 C 13.2196 –, BayVBl. 2014, 673, juris Rn. 5). Vielmehr wäre dort noch über die zukünftige (weitere) Unterlassung zu entscheiden gewesen. Dass die hier dem Antragsbegehren nicht entsprechende, ablehnende Entscheidung im Ergebnis zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt, bestimmt den aus Sicht des Antragstellerbegehrens festzulegenden Gegenstandswert nicht (anders: OVG Hamburg, Beschl. v. 23.04.2014 – 3 Bs 75/14 –, NordÖR 2014, 338, juris Rn. 39: Unterlassung der Veröffentlichung des Abschlussberichts des Untersuchungsausschusses Elbphilharmonie; SächsOVG, Beschl. v. 08.07.2016 – 4 B 366/15 –, NVwZ-RR 2016, 834, juris Rn. 9). 4 Aus den gleichen Gründen ist auch das vom Beschwerdeführer angeführte wirtschaftliche Interesse in Höhe von 30.000,00 €, das aus dem (drohenden) Verlust des Arbeitsplatzes des Antragstellers abgeleitet wird, nicht wertbestimmend. Ein solcher Verlust wäre zudem keine unmittelbare Folge der abgelehnten Unterlassungsverpflichtung (siehe zu einem Gegenstandswert von 20.000,00 € wegen der Unterlassung von Äußerungen zu der beruflichen Tätigkeit eines niedergelassenen Arztes: OVG NRW, Beschl. v. 11.07.2011 – 13 E 600/11 –, NJW 2011, 2824, juris Rn. 7 ff.). 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet § 68 Abs. 3 GKG. 6 Hinweis: 7 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.