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Beschluss

13 E 600/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Unterlassungsanträgen gegen pressebezogene Äußerungen ist der Streitwert nach der voraussichtlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen zu bemessen. • Der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000 EUR) kann häufig die konkreten Interessen des Betroffenen nicht genügend abbilden; höhere Werte sind nach ermessensfehlerfreier Würdigung möglich. • Für die Streitwertbemessung kommen weder approbationsrechtliche Maßstäbe noch eine pauschale Relation zum Jahresverdienst in Betracht, wenn keine konkreten wirtschaftlichen Schäden (z. B. Patientenrückgang) geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Unterlassungsantrag gegen pressebezogene Äußerungen (20.000 EUR) • Bei Unterlassungsanträgen gegen pressebezogene Äußerungen ist der Streitwert nach der voraussichtlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen zu bemessen. • Der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000 EUR) kann häufig die konkreten Interessen des Betroffenen nicht genügend abbilden; höhere Werte sind nach ermessensfehlerfreier Würdigung möglich. • Für die Streitwertbemessung kommen weder approbationsrechtliche Maßstäbe noch eine pauschale Relation zum Jahresverdienst in Betracht, wenn keine konkreten wirtschaftlichen Schäden (z. B. Patientenrückgang) geltend gemacht werden. Der Antragsteller, ein niedergelassener Arzt, begehrte einstweiligen Rechtsschutz durch Unterlassung bestimmter Äußerungen der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit einem Zeitungsinterview ihres Präsidenten und Zeitungsberichten über Vorfälle in F. im Februar 2008. Das Verwaltungsgericht hatte den Streitwert pauschal auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antragsteller machte geltend, die Berichterstattung beeinträchtige seine berufliche Ehre und seine Tätigkeit als Arzt. Ein einzelner Vorfall während eines Kongresses wurde vom Senat als nicht unmittelbar mit den Zeitungsberichten verbunden zurückgestellt. Konkrete wirtschaftliche Einbußen durch Patientenrückgang wurden nicht substantiiert vorgetragen. Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers legten Streitwertbeschwerde ein, mit der der Senat sich befasste. • Rechtsgrundlage für die Streitwertfestsetzung ist § 52 GKG; nach Abs. 1 ist der Wert nach der Bedeutung der Sache zu schätzen, Abs. 2 enthält einen Auffangwert von 5.000 EUR, wenn keine Anhaltspunkte bestehen. • Bei Unterlassungsanträgen wegen Äußerungen richtet sich der Streitwert nach der zu erwartenden Beeinträchtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen, die durch das prozessuale Begehren beseitigt werden sollen. • Der Auffangwert kann die Interessenlage des Betroffenen unzureichend berücksichtigen; deshalb ist eine wertmäßige Differenzierung im Ermessen des Gerichts zwingend möglich. • Approbbationsrechtliche Erwägungen sind nicht einschlägig, weil das Unterlassungsbegehren diese Materie nicht berührt; ebenso unzulässig ist eine pauschale Festlegung in Relation zum Jahresverdienst, sofern nicht konkrete wirtschaftliche Folgen dargelegt sind. • Vorliegend rechtfertigen die Intensität der Berichterstattung und die mögliche Beeinträchtigung der beruflichen Ehre des Antragstellers eine höhere Streitwertbemessung; unter Abwägung aller Umstände hielt der Senat 20.000 EUR für angemessen und ausreichend. • Das Verfahren bleibt gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, und der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts wurde insoweit stattgegeben und der Streitwert auf 20.000 EUR festgesetzt; im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Der höhere Wert berücksichtigt die Bedeutung des Unterlassungsbegehrens für die berufliche Ehre und das Persönlichkeitsrecht des Arztes und stellt eine nachvollziehbare Ermessensentscheidung dar. Approbbationsrechtliche Bewertungen und eine Relation zum Jahresverdienst kamen nicht in Betracht, da keine konkreten wirtschaftlichen Schäden dargelegt wurden. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und der Beschluss unanfechtbar.